BGE 47 I 121
BGE 47 I 121Bge12.02.1921Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht
zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner
Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indem die
Begründung
der Beschwerde lediglich in einer Berufung
auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.
Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu-
gehen, dass sie hinsichtlich
der Polizeiaufsicht und der
Bewirtschaftung ihrer Wälder der kantonalen Hoheit,
in gewissem
Umfange wenigstens, untersteht: Nach
Mitteilung des Regierungsrates
hat der Linthingenieur
bei den
kantonalen Behörden um die Bewilligung zu
einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen
hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf-
gelehnt, dass die Linthwaldungen in das
kantonale
Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep-
lik gibt ferner die Lirithkommission zu, dass durch die
Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-
schaftlicher Vorteil
entsteht. Immerhin mag die Ent-
scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre
auf dem
Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes
durch den
Bundesrat in selbständigem Verfahren dem
Bundesgericht vorzulegen
und von diesem zu beurteilen.
Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth-
unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter-
stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier-
gemeinschaft einbezogen
werden dürfen, so fiele die
Verpflichtung
zur Leistung von Beiträgen an die Be-
soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin.
Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
Internationale Auslieferung. N° 17.
X. INTERNATIONALE AUSLIEFERCNG
EXTRADITIO~ AUX ETATS ETRAN"GERS
17. Auszug aus dem 'Urteil vom 12. Februar 1921
i. S. Birndörfer.
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Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl
auslieferuug. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe
mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.
A. -Der gewesene. nach der Schweiz ge flüchtete
Direktor des Edenhotels in Berlin,
Albert Birndörfer
war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli-
zeibeamte Geldgeschenke verabreicht
zu haben, um
im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver-
botenen Schleichhandel erworbenen
Waren fruchtlos zu
machen.
Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. I
Zift. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vom Bundes-
gericht bewilligt, das Begehren
um gleichzeitige Heraus-
gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gpgen-
stände dagegen abgelehnt. Begründung : .
« Was die weiter noch streitige Sachausheferung
betrifft, so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf-
tung abgenommen worden: eine Anzahl persönlichr
Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. In
baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das
Anwaltshonorar herausgegeben. wurden.
Der Wortlaut
von Art. 9 .Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-
lieferungsvertrages scheint allerdings
auf den. ersten
Blick dafür zu sprechen, dass die
Herausgabe sIch auf
sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen
Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang
mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus-
lieferung verJangt wird, zu erstrecken
habe und es
hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920
122 Staatsrecht. mit dem Gerichte gewechselten Korrespondenz hervor- geht., in den mangels einer Einsprache gegen die Aus- lieferung von ihm direkt erledigten Fällen den Vertrag so gehandhabt. Demgegenüber hat das Bundesgericht in den Fällen Platen und Pietsch (AS 31 I S. 694 Erw. ;); 34 I S. 368 Erw. 5) eine einschränkende Ausle- gung vertreten und die Auslieferungspflicht nur insoweit anerkannt, als die Gegenstände mit dem Auslieferungs- delikt in irgendwelchem unmittelbaren oder wenigstens mittelbaren Zusammenhange stehen. Es besteht umso- weniger Grund von dieser im Urt.eile Pietsch einlässlich begründeten A~ffassung abzugehen, als sie sich nicht nur, wie dort ausgeführt, mit der Fassung des Vertrages ebenfalls vereinen lässt, sondern auch allein dem Wesen der Auslieferung und der Entwicklung des Ausliefe- rungsrechts entspricht, \ie sie sich im Gesetze von 1892 und in den neueren Auslieferungsverträgen nieder- gelegt findet. Praktische Erwägungen, ·die hin und wieder auftauchende Schwierigkeit für die Behörde des ersuchten Staates jenen Zusammenhang zu beurteilen, können gegen eine Regelung offenbar nicht angeführt werden, die in der Mehrzahl der Verträge ausdrücklich getroffen ist. Dazu kommt, dass in den Fällen, wo der Auszuliefernde in der Schweiz niedergelassen war und hier nicht nur im Besitz von einigen Effekten und Bar- geld betroffen worden ist, sondern einen ganzen Hausrat hat, die unterschiedslose' Ausantwortung all dieser Gegenstände auch praktJsch zu unhaltbaren Zuständen führen und schon wegen der Ansprüche Dritter, z. B. des Vermieters, eine ge'wisse Auswahl getroffen werden müsste, die nur nach dem Gesichtspunkte des Zusammen- hangs mit dem Vergehen geschehen könnte. Der blosse Vorbehalt der Rechte Dritter in Satz 3 des Art. 9 genügt in einem solchen Falle nicht, weil er sich nur auf Sachen, die sie in ihrem Besitze hatten, nicht auf besitzlose Pfand-oder Hetentionsrechte bezieht. Ob die gedachte Beschränkung der Sachauslieferung, wie im Falle Pietsch Internationale Auslieferung. N° 17. 123 a.ngenommen, von Amtes wegen oder nur auf Begehren des Auszuliefernden auszusprechen sei, kann offen bleiben, weil hier ein ausdrücklicher Widerspruch Birndörfers auch gegen diesen Akt tatsächlich vor- liegt. Sachlich ist die Ein"prache nach dem Gesagten ohne weiteres begründet mit Bezug auf die persönlichen Effekten, da hier von einem Zusammenhange mit dem Auslieferungsvergehen schlechterdings nicht die Rede sein kann. Dasselbe gilt aber auch für das mit Beschlag belegte Geld. Das Urteil des Wuchergerichts Berlin vom 19. November 1920 stellt fest, dassBirndörfer einen festen Gehalt von 80,000 Mark und keine Gewinnbeteiligung bezog, dass er von dem Schleichhandel keinen Vorteil hatte, sondern nur von dem Ehrgeize getrieben war, das von ihm geleitete Unternehmen hochzubringen. Dann ist aber auch ausgeschlossen, dass die bei ihm gefundene Barschaft von der Beamtenbestechung her- rühren oder damit irgendwie in Zusammenhang stehen würde. Sie stammt vielmehr offenbar von seinem Ge- halte her. »
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