BGE 47 I 12
BGE 47 I 12Bge26.09.1918Originalquelle öffnen →
12 Staatsrecht. nützigell Zwecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an den Verkehrs-und Verschönerungsverein. ist schon deshalb nicht beweisbildend, weil es sich auch hier trotz der Behauptung des Gegenteils augenschein- lich um die Förderung von Bestrebungen -Hebung des Verkehrs, Anlage von Wegen u. s. w. -handelt, die im Interesse des allgemeinen \Vohles liegen und die sonst, wenn vielleicht auch nicht ganz in derselben Form, das Gemeinwesen selbst an Hand nehmen müsste. Zudem hat man es dabei mit einer im Vergleich zur ganzen sonstigen Tätigkeit des Vereins so untergeord- neten Summe zu tun, dass sie auch deshalb für die zu entscheidende Frage nicht ernstlich in Betracht zu fallen vermag. Der angefochtene Entscheid lässt sich demnach nicht nach sachlichen Gründen aus dem Ge- setze ableiten, sondenl offenbar nur aus fiskalischen Rücksichten erklären, die bei der Anwendung der streitigen Gesetzbestimmung nach deren ratio keine Rolle spielen dürfen, und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten. Dt:mnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrats des Kantons Bern 'Vom 12. Oktober 1920 aufgehoben. 3. 'Urteil vom 25. Februar 1921 i. S. Fölmli gegen Hämikon und Begierungsrat des Xantons Luzern. Steuergesetz mit Rück\virkung. Verletzung des Art. -i BV ? A .. -Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 an, das infolge unbenUtzten Ablaufs der Referendums- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 13 frist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in § 20 die Gemeinden, den bei der Ver- üusserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerlös gegenüber dem Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach § 30 vom Veräusserer zu bezahlen. § 32 lautet: (( Die Gemeinde kann be- schliessen, dass die \' ertzuwachssteuer auch bei Ver- äusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlos- sep worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. » Am 28. März 1920 beschloss die Gemeinde- versammlung VOll Hämikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919 veräusserten Liegenschaften der \Vertzuwachs- steuer unterliegen solltell. B. -Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen be- schwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern, igdem er in erster Linie geltend machte, dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu und Glauben widerspreche. einem Gesetze rück- wirkende Kraft zu geben, wie es in §32 des Abändemngs- gesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; so dann wurde auch die Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungs- rat verwarf in seinem Entscheid vom 3. November 1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerde- führers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen sei, eine Bestimmung, wie sie § 32 des Abänderungsge- setzes enthält, zu erlassen und weil er damit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen, den, Wirkungen der Steuer sich zum yoraus zu entziehen; entgegenzu- ; treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates ~ ,
Staatsrecht.
vom 23; Juli 1913 yerwiesen wird. Materiell wurde die
Beschwerde teilweise begründet erklärt
und die Steuer
auf 284 Fr. 40 Cts. ermässigt.
C. -Gegen den am 17. November mitgeteiltn. Ent-
scheid des Regierungsrats hat Fölmli rechtzeItIg an
das Bundesgericht rekurriert. Er stellt den Antrag
es seien die Steuerentscheide des Gemeinderates von
Hämikon
und des Regierungsrates aufzuheben, unter
Kostenfolge, und begründet denselben damit, dass
dadurch die Bundesverfassung verletzt
sei: Es sei seit
den ältesten Zeiten allgemein anerkannter Rechts-
grundsatz, dass ein Gesetz sich nicht selber rückwir-
kende
Kraft beIlegen könne und dass ein soJches Gesetz
für den Richter unverbindlich sei.
Es werden dafür
Stellen aus \Vindscheids Pandekten, Labands Staats-
recht, ReicheIs Komnientar zu den Anwendungs-und
Einführungsbestimmungen zum ZGB, MEILI und MAME-
LOKS Internationalem Privat-und Zivilprozessrecht,
BIRKMEYERS und LISZTS Strafrecht, OLSHAUSENS Kom-
mentar zum Deutschen Strafgesetzbuch und DERN-
BURGS Pandekten angeführt. Nur Gründe der öffent-
lichen Ordnung
uud Sittlichkeit vermöchten Ausnahmen
zu begründen. niemals aber steuerfikalische Gründe,
wie sie
im angefochtenen Steuergesetz einzig vorlägen
Das Prinzip der Nichtrückwirkung von Gesetzen seI
in der eidgenössischen und kantonalen Rechtsordnung
als
derart selbstverständlich betrachtet worden, dass es
nicht einmal
expressis verbis in die Verfassungen auf-
genommen wurde. Die Missachtung dieses Grundsatzes
sei Willkür und verletze
Art. 4 BV. Wenn § 11 Abs.l
der luzernischen Staatsverfassung bestimme, dass alles
Vermögen, Einkommen
und Erwerb. nach den B
stimmungen des Gesetzes steuerbar seI, so wolle drumt
offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass mas
gebend sei das zu der in Frage stehenden Zeit in Kraft
stehende Gesetz, also eine Rückwirkung nicht zuge-
lassen
werde. Zudem bestimme § 41 der Luzerner Staats-
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 8.
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verfassung ausdrücklich das Prinzip der Nichtrück-
wirkung, indem.
vor Ablauf der verfassungsmässig ein-
geräumten Fristen kein Erlass des Grossen
Rates in
Kraft treten dürfe. Zudem würden durch § 32 des Ab-
änderungsgesetzes wohlerworbene Rechte der
Bürger
verletzt: Das zur Zeit der Veräusserung der liegen-
schaft geltende Steuergesetz habe die \Vertzuwachs-
steuerfreiheit statuiert; somit habe der Rekurrent
ein wohlerworbenes Recht darauf, dass er für unter
der Herrschaft des alten Rechts vollzogene Rechts-
handlung steuerfrei bleibe. Eine Rückwirkung ver-
stpsse auch gegen das Prinzip der Rechtssicherheit
und gegen die Billigkeit,
da der Rekurrent in guten
Treuen in seine Kalkulationen eine 'Vertzuwachs-
steuer nicht einbezogen habe.
Der Regierungsrat von Luzern und der Gemeinde-
rat von Hämikon tragen auf Abweisung des Rekurses
an, weil die in
§ 32 des Abänderungsgesetzes zum Steuer-
gesetz aufgestellte Bestimmung weder allgemeine Rechts-
grundsätze verletze noch willkürlich sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Dieselbe ermächtigt die Gemeinden, die Wert- zuwachs steuer auch von solchen Veräusserungsgeschäf- ten zu erheben, die in das Jahr vor dem I nkrafttreten des Gemeindebeschlusses zurückreichen, wobei immer-
16 Staatsrecht.
hin nicht über den 1. Juli 1919 zurückgegangen werden
-darf. Dadurch erhalten die Gemeinden das Rect. die
Wertzuwachssteuer auf
Vorgänge anzuwende, di~ vor
dem Beschluss über die Einführung der Steuer liege~,
was zur Folge hat, dass selbst Handänderungen, dIe
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden, da-
runter fallen können. Darin liegt zweifellos eine eigent-
liche Rückwirkung, immethin mit einer doppelten
zeitlichen Begrenzung. von denen die eine vom Zeit-
punkt der Fassung des Gemeindebe~chlusses über. die
Einführung der
Steuer ausgeht und dIe andere beWIrkt,
dass unter keinen Umständen Handänderungen von der
Stener erfasst werden dürfen, die vor dem .1. Juli 1919
vor sich gingen. Nnn ist dem Rekurrenten zuzugeben,
dass nach allgemeinem
.Rechtsgrundsatze die Anwendung
eines Gesetzes
auf Tatbestände , die vor seinem Inkraft-
treten liegen, nicht zulässig ist. Allein, wie der ekur
rent selbst zugibt, ist dieser Grundsatz weder m der
Bundesverfassung, noch
in der Verfassung des Kan-
tons Luzern positiv niedergelegt. Insbesondere hat
weder § 11 Abs. 1 noch § 41 der Kantonsverfassung,
aus denen der
Rekurrent die Anerkennung des Grund-
satzes herleiten
will, mit der .Frage der Rückwirkung
etwas zu
tun. Erstere Bestimmung verweist lediglich.
die Ausgestaltung des Steuerrechts auf den W
h ver-
letzt erscheint. In dieser Beziehung heruft sIch der
Rekurrent zunächst zu Unrecht auf die Garantie g des
Gesetzes,
und die letztere bezieht sich nur auf die for-
male Gesetzeskraft
im Hiflblick auf die Volksrechte.
So kann jenem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Nicht-
rückwirkung
nur die Bedeutung eines Postulates an den
Gesetzgeber zuerkannt werden, und die
Nichtbeachtng
desselben ist staatsrechtlich nur anfechtbar, wenn eme
,andere, positive Verfassungsbestimmung
dadurr
worbener Rechte, die in der Luzerner Verfassung in der
Form der Gewährleistung der Unve'letzlichkeit des
Eigentums enthalten
ist (Art. 9). Denn darin, dass die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
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frühere luzernische Steuergesetzgebung die 'Vertzu-
wachssteuer nicht kannte,
kann unmöglich· die Aner-
kennung eines dahingehenden Steuerprivilegs oder sonst-
wie ein erworbenes
Recht darauf erblickt werden, dass
eine solche
Steuer nicht rückwirkend erhoben werde.
Vielmehr kann es sich nur fragen -und das ist es,
was der'
Rekurrent auch in der Hauptsache geltend
macht -, ob dadurch, dass § 32 des Abänderungsge-
setzes zum
Steuergesetz in gewissem Umfange eine
Rückwirkung zulässt,
Art. 4 BV verletzt sei. Das ist
aber zu verneinen. Das Gesetz beschränkt selbst die
Mj)glichkeit, die \Vertzuwachssteuer von Handände-
rungen zu beziehen, die
vor dem Inkrafttreten des
dieselbe einführenden Gemeindebeschlusses liegen,
auf
ein Jahr, mit der weitem Beschränkung, dass die Rück-
wirkung nicht über den 1. Juli 1919 zurückreichen
darf. Durch die Steuer dürfen also nur solche Vorgänge
erfasst werden, die in die letzte Zeit
vor dem Beschluss
über die Steuererhebung fallen,
und auch von diesen
nur diejenigen, die unmittelbar vor dem Erlass des
die Erhebung
der Steuer gestattenden Gesetzes liegen.
In solcher Beschränkung kann aber die Zulassung der
Rückwirkung nicht als willkürlich angesehen werden,
weil dadurch einerseits verhindert wird, dass
Handän-
derungen vorzeitig vorgenommen werden, nur um der
Wertzuwachssteuer zu entgehen,
und weil anderseits
die Einführung der
Steuer durch die Gemeinde nach
Erlass des Gesetzes
stets gewärtigt werden musste und
weil die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Ein-
führung von den Beteiligten in Anschlag gebracht wer-
den
kann und wohl durchgehend in' Anschlag gebrach
wird. Dazu kommt, dass das Gesetz längere Zeit
in
Beratung stand, so dass im Liegenschaftsverkehr schon
in diesem Stadium mit seinem Erlass gerechnet werden
konnte.
Eine mässige Rückwirkung, wie sie hier aus-
gesprochen wurde, lässt sich aus solchen Erwägungen
sachlich wohl rechtfertigen, womit
der Vorwurf der
AS 47 I -1921
18 Staatsrecht. 'Villkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen- den Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit entfällt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Urteil vom 6. Kirz 1921 i. S. Vögeli gegen Soloth'l11'D. Nachsteuerauflage. Eine Rechtsverweigerung liegt darin. dass der objektive Tatbestand einer Steue:r:hinterziehung ohne hinreichenden Beweis, unter bIossem Vorbehalt des Gegenbeweises. festgestellt wird. A. -Der Rekurrent wohnte seinerzeit bis zum Jahre 1918 mit seiner Ehefrau und 6 Kindern in Solothurn. In den Jahren 1912 bis 1916 war er Geschäftsleiter der Uhrenfabrik Tieche. Im Januar 1917, als dieses Geschäft an die Gesellschaft Meier und Stüdeli überging, gab er die Stelle auf und gründete ein Decolletage-Atelier in Grenchen. In seinen Selbsttaxationen für die Jahre 1913, 1914, 1915 und 1916 gab er jeweilen ein Gehruts- einkommen von 6000 Fr. und in derjenigen für 1917· einen gewerblichen Ertrag im gleichen Betrage an; ferner erklärte er sich im Jahr 1916 für « Gülten» (Wert-· papiere u. dgl.) von 3000 Fr. und im Jahr 1917 für solche im Betrage von 10,000 Fr. steuerpflichtig. Die Kreis- steuerkommission beanstandete die Schätzung des ge- werblichen Einkommens, und für 1917 auch die des Vermögens nicht, schrieb aber dem Rekurrenten für 1914 « Gülten » im Betrage von 4000 Fr. und « Kapital- zinsen» von 240 Fr., für 1916 « Gülten» im Betrage von 5000 Fr. und Kapitalzinsen von 200 Fr., sowie für 1917 noch Kapitalzinsen von 450 Fr. zu. Im Jahre 1918 wurde dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn angezeigt, dass der Rekurrent hisher Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 19 sein Vermögen und Einkommen nicht vollständig ver- steuert habe. Infolgedessen legte ihm die genannte Be- hörde am 26. September 1918 für die Jahre 1913 bis 1917 eine Nachsteuer im Betrage von 6459 Fr. 50 Cts. auf. Sie ging davon aus, dass das steuerpflichtige Vermögen im Jahre 1913 Fr. 10,000, im Jahr 1914 Fr. 15,000, im Jahr 1915 Fr. 22,000, im Jahr 1916 Fr. 30,000, im Jahr 1917 Fr. 40,000 betragen habe und die Kapitalzinsen entsprechend hoch gewesen seien. Andrerseits nahm ·sie an, dass der Rekurrent im Jahr 1913 ein Berufseinkommen von 15,455 Fr., im Jahr 1914 ein solches von 16,999 Fr .• im Jahr 1915 ein sol- ches von 17,680 Fr., im Jahr 1916 ein solches von 19,957 Fr. und im Jahr 1917 eine solches von 7500 Fr. gehabt habe. Die Verlügung stützt sich auf § 41 des solothurnischen Steuergesetzes, der unter dem Titel « IV. Strafbestimmungen » steht und, nachdem in § 40 von der Pflicht der Beamten zur Anzeige von ({ Steuerunter- schlagungen » die Rede gewesen ist, bestimmt: « Fehl- » bare, resp. deren Erben, sind gehalten, für die im » Laufe der letzten 5 Jahre hinterhaltenen Steuern » folgende Nachzahlungen zu leisten: a) den drei- » fachen Betrag der hinterhaltenen Steuer, sofern die- » selbe nicht mehr als 1/ 3 der schuldigen Steuer aus- » macht; b) den fünffachen Betrag der hinterhal- » tenen Steuer, sofern dieselbe mehr als 1/ 3 der schul- » digen Steuer ausmacht.» Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerauflage Einsprache, indem er bemerkte: (( Es ist mir natürlich unbekannt, woher Sie Ihre Angaben » schöpften, die nur auf Irrtum oder tendenziöser Ange- » berei bemhen köimen ... obgleich ich selbst 10,000 Fr. » Vermögen angab, in der Meinung es würde mir meine » Tantieme der Fabrik Tieche ausbezahlt, muss ich » Ihnen heute gestehen, dass ich Sie leider nicht besitze. » Ich habe während meiner Fabrikation nicht nur meine » kleinen Ersparnisse verloren, sondern stehe bedeu- J) tend unter Null, und nur der Hilfe meiner Verwandten
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