aber, dass das Recht zur Zeugnis verweigerung entfalle, wenn der Zeug VOll der Pflicht zur Geheimhaltung ent- bunden worden sei, kann nach 'Vortlaut und Zusammen- hang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das Gericht gemeint sein, vor dem er in einen Prozess ver- wickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungs- verfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich wider- setzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein einzuwilligen nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will sich demnach l!:U Unrecht auf diese Bestimmung berufen um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch bestehe. Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so ausgelegt, ein nach Art. 4 BV unzulässiges Privileg der Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken schaffe, ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Be- handlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen, die unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin. Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch darüber beschweren. Demnach erkennt. das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 15. lOt VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 15. Urteil vom 19. Februar 1991 i. S. Itohler gegen Obergericht Luzern. Auslegung von Art. 853 ZGB, 28 SchlT dazu. Zu dem dauach für Altgülten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt auch die Bestimmung eines kantonalen Hypothekargesetzes (Luzern), wonach die Kündigung erlischt, wenn der gekün- dete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom Kün- digungstermin durch den Gläubiger bezogen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, dass zur 'Vah- rung der Frist die Stellung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamte genüge und der Fristablauf deshalb durch eine dem Schuldner erteilte Pfandstundung nicht gehemmt werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297 SchKG. A. -Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten des früheren luzernischen Rechts im Kapitalbetrage von je 10,000 Fr., errichtet den 5. u. 6. Januar 1900 und haftend auf der Liegenschaft Schibern in Vitznau, deren Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Fonn auf die dritte Ausdienung d. h. auf den 5. u. 6. Januar 1918 gekündigt. . Das luzernische Gesetz über das Handänderungs-und Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861 mit den Abänderun- gen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886 bestimmt im Abschnitte ( Neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute, A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den Gülten insbesondere : 42. Die Gülten sind von secbs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung mUSS eine Aufkündung voran-
Staatsreebt. gehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher be- rechtigt ist. Die Aufkündung muss. um giltig zu sein. wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült bei dem Gemeindeammann, in dessen Kreis das Unter- pfand liegt, eingegeben werden. Der Gemeindeammann hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle zu tragen und dem Betreffenden oder. wenn er eine bevormundete Person ist. dem Vormund. und wenn der Vormund nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimats- ortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Gemeindeammann des Unterpfandsortes sie dem Gemeindeammann des Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen. 43. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt : bis auf 500 Fr. auf einmal. bis auf 2000 Fr. in jährlichen Zahlungen von 500 Fr . grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zah- lungen.
Oktober 1919 hinaus, an welchem Tage der Amts- gerichtsvizepräsident . den Nachlassvertrag mit den lau- fenden Gläubigern, wonach diese bis zum 31. Dezember 1920 voll bezahlt werden sollten, genehmigte und dem Rekursbeklagten auch die erbetene Stundung der pfand- versicherten Schulden bewilligte, soweit das dahingehende Gesuch noch aufrechterhalten worden war. Die seiner- zeit nachgesuchte Pfandstundung betreffend die Liegen- schaften Schibern und Mittlerbürgern in Vitznau , sq. heisst es in Dispositiv 3, wird zufolge Rückzug des daherigen Begehrens als erledigt erklärt . Der Ent- scheid wurde nach eingetretener Rechtskraft im kanto- nalen Amtsblatt vom 5. Dezember 1919 bekannt ge- macht. Am 11. April 1919 hatte inzwischen der Relfurrent für die am 5. u. 6. Januar 1918 und 1919 verfallene erste und zweite Abzahlungsrate der gekündeten Gülten von zusammen je 5000 Fr. das Begehren um Einleitung der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestellt. Das Betreibungsamt Vitznau fertigte die entsprechenden Zahlungsbefehle-zwar aus, stellte sie aber dem Rekurs- beklagten wegen des hängigen Nachlassverfahrens erst am 4. Dezember 1919 zu. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Fe-. bruar 1920 hob der Rekurrent dann auch für die am 5. u. 6. Januar 1920 verfallene dritte Abzahlungsrate . die Betreibung an. Der Rekursbeklagte schlug gegen alle drei Zahlungsbefehle Recht vor, weil die Kapitalkündi- gung verjährt und daher nicht mehr giltig sei . Ein vom Rekurrenten gestelltes Gesuch' um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wurde von beiden kanto- nalen Instanzen unter Berufung auf 45 des Hypothekar- gesetzes abgewiesen, von der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des luzernischen Obergerichts durch Entscheid vom 25. Mai 1920 mit der Begründung: ( Es ist unbestritten, dass die ersten Raten der Gülten. um
die es sich handelt, auf 5. u. 6. Januar 1918 fällig wurden,. während die Zahlungsbefehle erst vom 11. April 1919 und 5. Februar 1920 datieren. Durch die dem Schuld-- ner gewährte Nachlasstundung wurde der Lauf der Frist des 45 Hyp.-Ges. nicht unterbrochen, denn der Gläu- biger hatte es nach wie vor in der Hand, die Begehren zu stellen, die notwendig sind, um einen Fristablauf zu unterbrechen (vgl. JAEGER, N. 3 zu Art. 297 SchKG; PRAXIS I ibid.). Wenn daher der Rekurrent während der Dauer der Nachlasstundung von der Stellung von Betreibungsbegehren innert Jahresfrist nach dem Ver- falltennin der ersten Gültraten abgesehen hat, obschon er solche Begehren hätte stellen können (alJ.erdings nur OOt der Wirkung, dass sie erst nach Ablauf der Stun- dung hätten vollzogen werden können), so befindet er sich eben im Fall des 45 Hyp.-Ges. und es tritt ohne weitereS die Wiederanstellung der Gülten auf eine neue Anstellungsdauer ein. B. -Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat namens des Gläubigers Kohler Rechtsagent Bannwart in Luzern am 16. Juli 1920 die staatsrechtliche Be- schwerde ans Bundesgericht ergriffen OOt dem Antrage auf Aufhebung. Nach Art. 28 SchlT zum ZGB, so wird ausgeführt, beurteile sich allerdings dIe Kündbarkeit der Pfandforderungen bei vor dem 1. Januar 1912 er- richteten Ffandrechten nach dem bisherigen Rechte. Hier handle es sich indessen nicht darum, sondern um die Rechtsstellung des Gläubigers nach giltig geschehener Kündigung. Massgebend dafür müsse die allgemeine Regel des Art. 26 Abs. 1 und 2 SchlT sein, von der Art. 28 eine Ausnahme bilde, ferner Art. 49 Abs. 3 eben da, der die Fragen der Verjährung und, wie das Bundesgericht entschieden habe, auch der Verwirkung dem neuen Rechte unterstelle. Die durch Kündigu9g eingetretene Fälligkeit einer Gült könne deshalb nicht hinterher unter Berufung auf eine ausserhalb des Ver- ragsrechts stehende Bestimmung des alten 1mnto- Derogatorische Kraft des Bundesreehts. No 15. 105- nalen Rechts in ihren Wirkungen wieder aufgehoben werden, wie dies durch die Anwendung von Art. 45 des. luzernischen Hypothekargesetzes auch auf nach dem
Staatsrecht Das Bundesgericht ziehl in Erwägung : 1 ........... (Formfragen.) 2. -In der Sache selbst wird zunächst die fortdauernde Geltung von Art. 45 des luzernischen Hypothekar- gesetzes für die Kündigung altrechtlicher Gülten zu Unrecht bestritten. Nach Art. 853 ZGB bleiben für die unter dem kantonalen Rechte errichteten Pfandtitel mit Gültcharakter -und um einen solchen handelt es sich llnbestrittenermassen hier -die besonderen gesetzlichen "Bestimmungen vorbehalten. Unter diesen Bestimmungen können, da das ZGB selbst für die alten Gülten keine besonderen materiellrechtlichen Normen aufstellt nur die Vorschriften des bisherigen kantonalen i-Iypothnk8.r rechts verstanden sein, welche sich speziell auf die Gülten im Gegensatz zu' anderen Grundpfandarten bezogen: dass dies der Sinn von Art. 853 ZGB ist, erhellt unzwei- deutig auch aus dessen Entstehungsgeschichte (vgl. MUTZNER, Kommentar zu Art. 22 SchiT. Randnote 5 bis 7, Art. 28 Nr. 2 und 3; SIGRIST, Schweiz. Jur.-Zeit. Bd. 11 S. 253 und die dort wiedergegebene Aeusserung des Gesetzesredaktors Prof. HUBER; Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat 1906, S. 669, 682). Man hat es demnach mit einer in den Text des Gesetzes selbst aufgenommenen Uebergangsbestimmung zu tun, welche als lex specialis deI; lex generalis der Art. 26, 28 und 49 Abs. 3 SchlT vorgeht und die Weitergeltung des alten kantonalen Rechts für altrechtliche G ü I t e 11 auch in den Beziehungen gewährleistet, für welche sich sonst aus den letzteren Vorschriften etwas anderes er- geben würde. Ob dieser Vorbehalt ein absoluter sei oder ob nicht auch hier das alte Recht vor dem neuen wenig- stens insoweit weichen müsse, als dieses über die be- treffende Frage um der öffentlichen Ordnung willen ay.f- gestellte und deshalb zwingende, Vorschriften enthält, mag dahingestellt bleiben. Denn eine solche zwingende Norm des neuen eidgenössischen Grundpfandrechts, Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 107 welche hier der in Art. 45 des kantonalen Hypothekar- gesetzes getroffenen Ordnung entgegenstehen würde, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und be- steht auch offenbar nicht. Der Versuch, die Anwend- barkeit von Art. 45 des Hypothekargesetzes auf nach dem 1. Januar 1912 erfolgte Kündigungen unter Be- rufung auf Art. 26, 28 und 53 Abs. 3 SchlT in Abrede zu stellen, geht also schon aus diesem Grunde fehl. Er wäre aber auch dann verfehlt, wenn die Frage der inter- temporalen Rechtsanwendung wirklich nach diesen Vor- schriften zu entscheiden wäre. Wenn Art. 45, Hypothe- kargesetz die Kündigung als erloschen erklärt, falls die erste oder eine spätere Abzahlungsrate nicht innert eines Jahres seit Verfall vom Gläubiger bezogen II wird, so liegt darin' nicht eine Verjährung oder Verwir- kung der aus der vollzogenen und perfekt gewordenen Kündigung hervorgehenden Ansprüche des Pfandgläu- bigers, die unter Art. 49 Abs. 3 SchlT fallen könnte. Vielmehr handelt es sich einfach um eine Modalität der Kündigung selbst, indem für die Herbeiführung der Fälligkeit die blosse Aufkündungsanzeige nach Art.
Hypothekargesetz als nicht genügend erklärt und dafür noch eine weitere Vorkehr, nämlich eine auf den Bezug des geschuldeten Betrages gerichtete Handlung des Gläubigers verlangt wird, die innert bestimmter Zeit nach jener Anzeige vorzunehmen ist. Der Vorbehalt des Art. 28 SchlT zum ZGB, wonach die Kündbarkeit (Marginale ( Kündigung )vor dem 1. Januar 1912 errichteter Pfandforderungen sich nach wie vor nach dem alten kantonalen Rechte beurteilt, bezieht sich aber ohne Zweifel nicht nur auf die Frage, ob und inwie- fern eine Auflösung des Schuldverhältnisses durch Kün- digung überhaupt möglich ist, sondern auch auf die Form der Kündigung, die Handlungen, deren es bedarf, um auf diesem Wege die Fälligkeit und Vollstrecknarkeit der Forderung herbeizuführen. 3. -In dem weiteren streitigen Punkte aber, der
Verneinung der Hemmung der Frist des Art. 45 Hypo- thekargesetz durch die dem Rekursbeklagten gewährte Nachlasstundung kommt der Grundsatz der derogato- rischen Kraft des Bundesrechts überhaupt nicht in Betracht, da der angefochtene Entscheid nicht etwa die Anwendbarkeit von Art. 297 SchKG auf die Betrei- bung für gekündete Gülten des alten Rechts überhaupt in Abrede stellt, sondern nur erklärt, dass dadurch die Handlung, die zur Unterbrechung der erwähnten Frist nötig sei, nicht gehindert werde, weil dazu schon die Ein- reichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungs- amte genüge; sie könne aber trotz Art. 297 SchKG auch während der Nachlasstundung erfolgen. Der. Streit dreht sich demnach in Wirklichkeit einfach um die Auslegung der bei den Vorschriften bei der Bestimmung dessen, was unter Bezug der Abzahlung in Art. 45 Hypo- thekargesetz und ce Anhebung der Betreibung in Art. 297 SchKG zu verstehen ist. Beide Fragen kann das Bundes- gericht als Staatsgerichtshof, weil es sich dabei um die Anwendung einfacher Gesetzes-, nicht verfassungS- mässiger Normen handelt, nach bekannter Regel nicht frei. sondern nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren Rechtes überprüfen. Eine solche liegt aber augenscheinlich nicht vor. Wenn schon sich gewiss gute Grunde dafür geltend machen liessen, dass Art. 45 Hypothekargesetz als frntunter brechende Handlung die Betreibung. im eigentlichen Sinne, d. h. die Zustellung des Zahlungsbefehls als den Akt fordere, wodurch die Vollstreckung dem Schuldner gegenüber eingeleitet wird, so ist doch der Ausdruck Bezug so unbestimmt und vieldeutig, dass auch die entgegengesetzte Auffassung des Obergerichts, wonach dazu schon die Stellung des Betreibungsbegehrens beim Amte ausreicht, nicht als willkürlich und klares Remt verletzend bezeichnet werden kann. Noch viel weniger kann dies von der Ablehnung der Ansicht des. Rekur- Derogatorische Kraft dei Bnndesrechts. N° 15.
renten gesagt werden, dass die Bestimmung lediglich die Folgen der Annahmeverweigerung des GläUbigers ordne. Dann ist aber auch die Folgerung, dass der Lauf der Frist durch eine dem Schuldner gewährte Nachlass- stundung nicht gehemmt werde, nicht zu beanstanden Sie deckt sich mit der feststehenden Praxis der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, wonach das in Art. 297 SchKG ausgesprochene Verbot der Anhebung von Betreibungen während der Nachlass- stundung sich lediglich als Wiederholung von Art. 56 Ziff. 4 ebenda darstellt, d. h. lediglich die Vornahme soJcher Akte ausschliesst, die sich als Betreibungshand- lungen im Sinne der letzteren Vorschrift darstellen und demnach auch nur. soweit zur Unterbrechung einer Frist eine solche Handlung notwendig ist, der Fristenlauf während der Nachlasstundung stillsteht. Zu jenen Be- treibungshandlungen zählen aber die vom. Gläubiger im Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht. Sie können deshalb auch während der Stundung gestellt und müssen vom Amte entgegengenommen und proto- kolliert' werden; nur darf es sie erst nach , Wegfall der Stundung vollziehen (JAEGER, Kommentar zu Art. 297 Nr. 3 und 4;. Schuldbetreibungspraxis zum gleichen Artikel. Nr. 3; AS 33 I Nr. 83; 40 III Nr. 13). Die Verweisung auf diese Entscheidungen muss, selbst wenn man die darin vertretene Auslegung nicht für zwingend erachten wollte, genügen, um den Vorwurf der Willkür gegenüber dem. Obergericht auszuschliessen. 4. - Ob die Berufung des Rekursbeklagten auf Art. 45 Hypothekargesetz unter den vorliegenden Um- ständen aus dem Gesichtspunkte des -Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) hätte zurückgewiesen werden können, ist nicht zu untersuchen. Auch hier könnte das Bundes- gericht nur eingreifen. wenn die Anwendbarkeit der zitierten Vorschrift auf den Fall in willkürlicher Weise verneint worden wäre. Hievon kann aber augenscheinlich
Staatsrecht nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge der Willkür in diesem Punkte selbst nicht erheßt. Demnach erkennt das Bundesgr.richl: Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS 16. Urteil vom 18. Februar 1921 i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen. Stneit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer- streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund. - Tragweite der Abgabenfreiheit ; sie bezieht sich nicht auf die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt- schaftung der 'Välder der Unternehmung, speziell nicht auf den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier- gemeinschaft fä1lt. . A. -Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche 'Valdungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter- stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen, d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldun- gen (Genossenschafts- und Stiftswaldungen), sowie sol- che 'Valdungen welche von einer öffentlichen B.,e- hörde verwaltet werden, und PrivatwaJdungen mit Einschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz- und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent I
Steuerstreitlgkeiten zwischen IJund und Kantonen. N° 6. 111 licne und private, sowie in Schutz-und Nichtschutz- waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster vollzogen. unter Vorbehalt der regierungsrätIichen Ge- nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art. 5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz- waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge- bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge- setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: (( Zur Handha- bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt- schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein Revierförster und, wenn erforderlich. ein oder mehrere Bannwarte angestellt. Dem Revierförster ist nach Art. 12 insbesonder die Ausübung der Forstaufsicht, sowie die Einrichtung und Durchführung der Wald- arbeiten' überbunden ; unter Leitung des Bezirksförsters besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen öffentlichen Waldungen. Die Wahl der Revierförster m d der Bannwarte geschieht revierweise durch die Verwaltungen der öffentlichen 'Valdungen und den Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art. 14). Art. 15 lautet: Die Besoldung der Revierförster und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest- gesetzt und auf die Waldfläche nach der rtragsfähig keit verlegt. -Die Betreffnisse für die öffentlichen Waldungen, sowi für die dem Reviere freiwillig bei- getretenen Nichtnchutzwaldungen werden von den Be- sitzern dieser Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe- treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen wird aus der Staatskasse bestritten. Die Wahlen der Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der