BGE 47 I 1
BGE 47 I 1Bge12.08.1919Originalquelle öffnen →
MSchG .. OG .. OB .• PatG. PfStY PGB. PoIStrG(B). PostG •.. SchKG ... StrG(B) .. StrPO . StrV. URG .. VVG .. VZEG. YZG. ZGB. ZPO. CG ..... . CF .. . CO ..... . CP. Cpe . Cpp . LF .. LP .. OJF ..... CC .••••• CO ..... . Cpe ••••• Cpp ••••• LF •••••• LEF. OGF ... " Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels- marken, ete., vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtspOege, vom 22. März 1893, 6. Oktober t9B und 25. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. !t. Juni t90'. Ver<.>rduung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- sttmmungen des Schuldbctreibungs-und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19t7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgp,setz über das Postwesen, vom 5. April i9iO. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April i889 Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 23. April i883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag~ v. 2. ApriH908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schilfahrtsunternehmungen, vom 25. September 19t7. Verordnung über die Zwangsverwertullo-von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . 0 Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abrevi&t1ons franQa.Isea. Code civiL Constitution fMerale. Code des obligations. Code penal. Code de procedure civile. Code de procedure penale. Loi fMerale. Loi fMerale sur la poursuite pour det1es et la faillite. Organisation judiciaire fMerale. C. Abbreviazionl itaIiane. Codice civile svizzero. Codiee delle obbligazioni. Codice di proeedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT -DROlT PUBLIC
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Staatsrecht.
Gesellschaft der Regierungsrat verfügten hierauf, dass
der Berechnung die Katasterschatzullg im Betrage von
1,066,730
Fr. zu Grunde zu legen sei, wobei iIn Falle
der Bestreitung die Neuschätzung der Liegenschaften
durch eine fachmännische Expertise vorbehalten wurde.
B. -Gegen den rungsrätlichen Entscheid vom
22. Oktoher 1920 hat die Aktiengesellschaft Passavant-
Iselin & Oe rechtzeitig an das Bundesgericht rekur-
riert, mit dem Antrag auf Aufhebung. Nach § 1 des
Gesetzes über die Einführung einer Handänderungsge-
bühr bei Kauf und Tausch von Liegenschaften vom
16. Mai 1837 sei die Handänderungsgebühr vom Kauf-
schilling zu bezahlen. Die Berechnung auf dem ·Werte
der Katasterschatzung entbehre daher der gesetzlichen
Grundlage, sie sei willkürlich
und verletze den Art. .:1
BV. Es handle sich um eine besondere Umsatzsteuer.
Bei Liegenschaften
von der Art der in Frage stehen-
den hänge der
Wert wesentlich vom Ertrage ab, auch
müssten Abschreibungen berücksichtigt werden. Des-
halb sei der dem Buchwert entsprechende Uebernahme-
preis massgebend.
So sei auch in andern Fällen ver-
fahren worden. Andere Kantone behandelten derartige
Handänderungen auch nicht anders als die gewöhn-
lichen.
Und im Falle der Umwandlung der Kollek-
tivgesellschaft Röchling
& Oe in eine Aktiengesell-
schaft sei die Handänderungsgebühr auch in Baselland
vom Uebernahmepreis, nicht von der höhern
Kataster-
schatzung bezogen worden.
C. -Der Regierungsrat von Baselland trägt auf
:\bweisung der Beschwerde an: § 1 des Gesetzes vom
16. Mai 1837 verlange nicht, dass die Behörden unter
allen Umständen auf den von den Parteien ausgesetzten
Uebernahmepreis abstellten,
da dieser häufig nicht dem
wahren
Wert entspreche. Letzterer, der durch die Katas-
terschatzung angegeben werde, sei massgebend. Der-
selbe werde in
konstanter Praxis nach dem Kaufpreis
festgesetzt. Dagegen könne der Buchwert
nicht als.
.
I
,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3
massgebend anerkannt werden, der bei der Umwandlung
von Gesellschaften als U ebernahmepreis ausgesetzt werde.
Er basiere nicht auf dem Verkehrs-oder Ertragswert, S011-
dern auf einer Finanzoperation, die der Staat niemals als
Grundlage
für die Erhebung von Abgaben anerkennen
könne. Beim Fehlen bestimmter
Kaufsummen auf
Grund eigentlicher Kaufverträge dürfe ohne Gesetzes-
verletzung
auf die Katasterschätzung abgestellt werden.
Der
Rekurrentin sei zudem vorbehalten worden, die
Richtigkeit der Schatzung nachprüfen zu lassen.
\Vie
andere Kantone vorgingen, sei unerheblich. In den
von der
Rekurrentin angeführten Fällen habe es sich
um richtige Kaufverträge gehandelt, im Falle Röch-
Jing
& Oe sei der Uebernahmepreis nicht unter der
Katasterschatzung gestanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn
der Regierungsrat annimmt,
§ 1 des Gesetzes vom 16.
Mai 1837 habe, insofern er für die
Erhebung der Hand-
änderungsgebühr auf den Kaufschilling abstellt, die
gewöhnlichen Kaufverträge im Auge,
und schliesse es
nicht aus, bei Handänderungen, die infolge
der Ueber-
nahme von ganzen Geschäften oder bei der Umwand-
lung von Gesellschaften erfolgen,
statt des Uebernahme-
preises grundsätzlich die Katasterschatzung zu Grunde
zu legen. Bei der erwähnten Bestimmung
geht das Ge-
setz doch wohl davon aus, dass der Kaufschilling
nach
dem wahren· Wert der Liegenschaft festgesetzt sei,
während bei solchen Geschäftsübernahmen der Ueber-
nahmepreis sich oft nach
aIldern Gesichtspunkten be-
stimmt, wie denn auch der Buchwert
nicht ohne weiteres
dem Kaufpreis der gewöhnlichen
Kaufverträge gleich-
gestellt werden kann. Dies genügt
aber auf dem Boden
des Art. 4 BV,
um es zu rechtfertigen, dass bei derar-
tigen Handänderungen auf den
Wortlaut des Gesetzes
nicht entscheidendes Gewicht gelegt
und diejenige
4
Staatsrecht.
Grundlage für die Berechnung der Handänderungsge-
bühr gewählt wird, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes
entspricht. Als solche
darf aber ohne Willkür die Katas-
terschatzung angesehen werden, besonders wenn, wie
hier, eine Nachprüfung derselben vorbehalten wird.
Wie andere
Kantone verfahren. ist unerheblich. Die
Mehrzahl der Fälle sodann,
VOll denen die Rekurrentin
behauptet, dass
in Baselland anders vorgegangen worden
sei, betrifft nicht solche Gesellschaftsumwandlungen,
und im Fall Röchling & Oe stand, wie der Regierungsrat
berichtet, die Katasterschatzung nicht über dem Ueber-
llahmepreis. Selbst wenn dem anders wäre, wäre zudem
der Vorwurf der Willkür nicht begründet, sobald, wie
dies zutrifft, die
Ab,,'eichung VOll der bisherigen Praxis
sachlich begründet erscheint.
Demnach erkennt lias Bundesgl'richl :
\Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Urteil vom 5. Februar 1921
i. S. Gemeinnützige Gesellschaft von. Burgdorf
gegen Bern ltegierungsrat.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach
Zuwendungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
von der Erbschaftsteuer befreit sind. Verweigerung der
Anwendung in einem einzelnen Falle, weil der bedachte
Verein sich nach den Statuten lediglich allgemein (He
Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Bestrebungen,
nicht konkrete, zum vorneherein individuell bestimmte
Unternehmungen dieser Art zum Zwecke setze, und daher
für ein!' dem Gr'setzl: entsprechende Verwendung keine
genügende Gewihr he<.teh{'. \Villkür.
"\ . -! hs heruische Erbschaftssteuergesetz vom
li .. \ prii J fit gehen, aus denen nach-
folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
,. § 1. Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des
geistigen und leiblichen 'Vohls der Einwohner Burg-
florfs.
Zu diesem Zwecke
0) griindet und unterhält sie selbständige gt·mein-
nützige Anstalten und Institutionen, so gegenw:.irtig."
b) unterstützt sie wohltütige oder gl'meinnHtzigf', VOltl hestimmt ;
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
(( Art. 6. Von der Pflicht zur Entrichtung der Erb-
scbafts-und Schenkungssteuer sind befreit :
1 bis 4
..... .
5. Oeffentliche und gemeinnützige, wohltätige oder
religiöse Anstalten und Stiftungen im Kanton, insbe-
sondere Spitäler, Sanatorien, Armen-, Kranken-, Waisen-,
Schul-
und Erziehungsanstalten, Invaliden-, Kranken-
und Pensionskassen, Theater, Bibliotheken, Museen. Er-
bringt eine private Anstalt, Stiftung, Gesellschaft oder
ein Verein
mit Sitz im Kanton Bem an Hand ihrer
Statuten und Rechnungen den Nachweis, dass sie einen
gleichartigen Zweck wie die vorstehend genannten
Anstalten verfolgt, so
hat sie ebenfalls Anspruch auf
Steuerbefreiung. Der Entscheid kommt dem Regierungs-
rate zu. »
Am 12. August 1919 starb in Burgdorf Anna Lanz
von Eriswil. Zu ihrem Erben hatte sie unter Belastung
mit der Pflicht zur Ausrichtung einer Anzalll von Ver-
mächtnissen die Gemeinnützige Gesellschaft von Burg-
dorf eingesetzt. Das dieser infolgedessen (nach Abzug
der Vermächtnisse)
zufallende Reinvermögen beträgt
114,520 Fr.
Die Gemeinnützige
Gest'llschaft von Burgdorf ist im
Jahre 1821 gegründet und im Jahre 188: -in Anwen-
dung der Satzung 27 des hernischen Zivilgesetzbuches
-vom bernischen GroSSl'1l Rate als juristische Person
(Verein
im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt
worden. Im Jahre 1912 hat sie sich mit Genehmigung des
Regierungsrates neue Statuten g
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