BGE 46 III 87
BGE 46 III 87Bge01.10.1920Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs<
es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und
nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob
• demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor-
den ist, worauf auch die
Art und Weise, wie das Betrei-
bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen
und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus-
drücklich ein Gesamteigentumsanteil
zur Versteigerung
gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden,
dass der
Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen-
tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil -
zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens
gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom-
mentar, Note 2 zu Art. 133) -
erworben· hat. Eben-
sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt-
eigentumsanteils
auf die -Frage zurückgekommen wer-
den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger
auf
andere Art durchzuführen gewesen wäre.
2. -Gesamteigenturn
kann nach Art. 652 ZGB nur
solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein-
schaft verbunden sind.
Da das Recht der Anteilhaber-
schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach
unveräusserlich ist,
hat der Rekurrent nicht etwa das
Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die
dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft
.
mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten
kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be-
tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer-
seits, dass
er nicht als Gesamteigentümer im Grund-
buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch,
dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber,
dass
er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und
somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft
nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz
abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder
ge-
pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der
Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber
:>tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei-
und Konkurskammer. N° 23
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gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der
Schuldnerin auch nicht die Auflösung des
Gamteigen
turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem
Gesagten auszugehen
ist -in ein Miteigentumsver-
hältnis gefallen lassen muss.
Das Betreibungsamt
musste sich sonach darauf beschränken, dem
Rekrrenten
eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser-
werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen.
Ob der
Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida-
tion der
unter den Schwestern Heusser bestehenden
Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und
Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li-
quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch
eine vorsorgliche Massnahme gegen
ihm nachteilige Ver-
fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie-
genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell-
rechtlicher
Natur, welche der richterlichen Entscheidung
unterliegen, der die Aufsichtsbehörden
in keiner Weise
vorgreifen dürfen.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
23.
Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien.
S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m
N
ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer-
tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter
durch Sachverständige schätzen lassen.
A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass-
behörde des
Kantons Baselland der Firma Westrum
& Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom
Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser
\Vie das für Grundstücke nun in der Verordnung ausdrück- lich vorgesehen wird -der Grundsatz gelten muss, dass überall da, wo die Schätzung eines Gegenstandes beson- dere Fachkenntnisse verlangt, sie auf Begehren eines Gläubigers Sachverständigen übertragen werden muss. Wäre es daher in casu bei der Schätzung durch den . Sachwalter geblieben, dem unzweifelhaft die nötige Sachkenntnis abging, so hätte dem Rekurs Folge ge- geben und eine neue Schätzung durch einen Sachverstän- digen angeordnet werden müssen. Nun hat aber der Sachwalter selber, sobald er eine sachverständige Schätzung erhielt, seine eigene Bewer- tung aufgehoben und jene als massgebend anerkannt. Unter diesen Umständen kann von irgend einer Rechts- verletzung nicht mehr die Rede sein, und es besteht, da auch nicht etwa behauptet worden ist, die neue Be- wertung sei ~mf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aufgebaut, für das Bundesgericht keine Veranlassung, seinerseits eine neue Schätzung anzuordnen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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