BGE 46 III 84
BGE 46 III 84Bge25.05.1920Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der Schuldbetreibungs· 22. Entscheid vom 9S. Oktober 19ao i. S. Kegetschweiler. ZGB Art. 652 ff., SchKG Art. 132: Der Ersteigerer eines Gesamt· eigentumsanteiIs an einer Liegenschaft kann nicht als Mit· oder GesamteigentÜlner im Grundbuch eingetragen werden; auch kann er nicht eine Verfügungsbeschränkung vor· merken lassen. A. -In einer gegen Hulda Heusser geführten Betrei- bung ersuchte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsamt Schaffhausen um Pfändung der der Schuldnerin gehöI;.enden, in Schaffhausen gelegenen Lie- genschaft « Villa Wilhelmina». Laut dem heim Grund- buchamt Schaffhausen eingeholten Grundbuchauszug vom 17. Oktober .1919 gehört diese Liegenschaft der Schuldnerin zusammen mit ihrer Schwester Emma Heusser, und am 20. Oktober teilte das Grundbuchamt dem Betreibungsamt noch mit, die Liegenschaft stehe im Gesamteigentum der beiden Schwestern. Am 22. Oktober pfändete das Betreibungsamt Schaffhausen die ideelle Hälfte der Liegenschaft. Als das Verwer- tungsbegehrengestellt wurde, verfügte die Aufsichts- behörde des Kantons Basel-Stadt, gemäss Art. 132 SchKG, die Versteigerung des gepfändeten Gesamt-· eigentumsanteils. Der Rekurrent erwarb diesen Gesamt- eigentumsanteil auf der vom Betreibungsamt Basel- Stadt durchgeführten Versteigerung um 5100 Fr., und das Betreibungsamt stellte ihm eine Urkunde über den Erwerb aus. Der Rekurrent verlangte jedoch, dass das Betreibungsamt den Eigentumsübergang beim Grund- buchamt Schaffhausen zur· Eintragung im Grundbuch anmelde. Demgegenüber erklärte das Betreibungsamt, es habe nicht Liegenschaftseigentum im Sinne von Art. 133 SchKG verwertet, sondern einen Anteil an einem Gemeinschaftsvermögen. und der vom Rekurrenten erworbene Anspruch sei infolgedessen als Liquidations- anteil am Gemeinschaftsvermögen, als Anspruch" auf und Konkurakammer. Ne 22. 85 Durchführung der Teilung und auf Zuweisung des Liquidationsergebnisses aufzufassen; überdies wäre es gar nicht befugt, solche Akte für auswärts gelegene Grundstücke auszufertigen. Darauf verlangte der Re- kurrent vom Betreibungsamt. dass es mindestens eine Bescheinigung darüber zu Handen des Grundbuch- amtes Schaffhausen ausstelle, dass er an Stelle der. Hulda Heusser in die bisher zwischen den beiden Schwestern Heusser bestandene Erbengemeinschaft eingetreten sei und somit ohne seine Mitwirkung über die fragliche Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe. Doch auch dies lehnte das Betreibungsamt ab, mit der Begründung, der Dritterwerber eines Erbanteiles erhalte gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB nicht die Rechtsstellung des Erben, sondern nur Anspruch auf die Zuweisung des Teilungs- ergebnisses; er könne nur verlangen, dass die vom kan- tonalen Recht bestimmte Behörde bei der Teilung mit- wirke; die Teilung selbst' aber -also auch die Verfü- gung über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke -werde ohne seine eigene Mitwirkung vollzogen; zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass dem Ge- samteigentum eine Erbengemeinschaft zu Grunde liege. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde, die er nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an d~s Bundesgericht weitergezogen hat, mach! der Re- kurrent seine Begehren erneut geltend. mit der Modi- fikation, dass er in erster Linie verlangt, als Miteigen- tümer eingetragen zu werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs<
es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und
nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob
• demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor-
den ist, worauf auch die
Art und Weise, wie das Betrei-
bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen
und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus-
drücklich ein Gesamteigentumsanteil
zur Versteigerung
gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden,
dass der
Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen-
tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil -
zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens
gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom-
mentar, Note 2 zu Art. 133) -
erworben· hat. Eben-
sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt-
eigentumsanteils
auf die -Frage zurückgekommen wer-
den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger
auf
andere Art durchzuführen gewesen wäre.
2. -Gesamteigenturn
kann nach Art. 652 ZGB nur
solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein-
schaft verbunden sind.
Da das Recht der Anteilhaber-
schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach
unveräusserlich ist,
hat der Rekurrent nicht etwa das
Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die
dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft
.
mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten
kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be-
tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer-
seits, dass
er nicht als Gesamteigentümer im Grund-
buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch,
dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber,
dass
er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und
somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft
nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz
abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder
ge-
pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der
Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber
:>tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei-
und Konkurskammer. N° 23
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gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der
Schuldnerin auch nicht die Auflösung des
Gamteigen
turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem
Gesagten auszugehen
ist -in ein Miteigentumsver-
hältnis gefallen lassen muss.
Das Betreibungsamt
musste sich sonach darauf beschränken, dem
Rekrrenten
eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser-
werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen.
Ob der
Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida-
tion der
unter den Schwestern Heusser bestehenden
Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und
Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li-
quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch
eine vorsorgliche Massnahme gegen
ihm nachteilige Ver-
fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie-
genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell-
rechtlicher
Natur, welche der richterlichen Entscheidung
unterliegen, der die Aufsichtsbehörden
in keiner Weise
vorgreifen dürfen.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
23.
Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien.
S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m
N
ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer-
tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter
durch Sachverständige schätzen lassen.
A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass-
behörde des
Kantons Baselland der Firma Westrum
& Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom
Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser
Programmgesteuerter Zugriff
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