BGE 46 III 80
BGE 46 III 80Bge23.02.1921Originalquelle öffnen →
RO Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 21. Entscheid. vom 7. Oktober 1920 i. S. Belfer. • ZGB Art. 174, SchKG Art. 93 und 111 : Anschlussrecht der Ehe- frau für ihre Frauengutsersatzforderung auch an eine Lohn- pfändung beim Ehemann. -Zuständigkeit der Aufsichts- behörden zur Beurteilung dieser Frage. A. -Am 9. Februar stellte die Rekursgegnerin Frau Karoline Kaufmann beim Betreibungsamt Zürich 6 das Begehren, an der von der Rekurrentin Frau Marie Bläsy geschiedene Kaufmann, nunmehrigen Frau Helfer, gegen ihren Ehemann Josef Kaufmann erwirkten, am 8. Ja- nuar vollzogenen' Pfändung, welche ausschliesslich eine Quote des im Jahre 1920. zu verdienenden Lohnes be- schlägt, für ihre Frauengutsersatzforderung ohne vorgängige Betreibung teilzunehmen. Das Betreibungs- amt nahm darauf am 23. Februar eine Ergänzung der Pfändung vor, welche sich ausschliesslich auf eine Quote des vom 1. Januar bis 23. Februar 1921 zu ver- dienenden Lohnes bezog, und setzte der Rekurrentin eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Teilnahme- anspruches der Rekursgegnerin an. R. -Hiegegen führte die Rekurrentin. bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, die Anschlusspfändung nicht zuzulassen, in- dem sie unter Berufung auf JAEGER, Kommentar, 1. Er- gänzung, Note 1 zu Art. 93-im wesentlichen geltend machte: Der dem Institut der Anschlusspfändung zu Grunde liegende Gedanke, dass der Ehefrau nicht zu- zumuten sei, sich gefallen zu lassen, dass dem Ehemann Vennögensstücke, welche er nur durch Verbrauch von Frauengut habe anschaffen können, von dritter Seite entzogen werden, treffe auf die Lohnpfändung nicht zu. Abgesehen hievon werden die Rechte der Ehefrau mit Bezug auf den Lohn des Ehemannes bereits bei der Pfändung berücksichtigt. C. -Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das und Konkurskammer. N° 21. Obergericht des Kantons Zürich haben die Beschwerde abgewiesen, letzteres durch Entscheid vom 23. Juli. D. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Helfer recht- zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Art 174 ZGB und 111 SchKG räumen für den Fall, dass gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben wird, dem andern Ehe- gatten die Befugnis ein, für Forderungen .aus dem ehe- lichen Verhältnis ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilzunehmen. Eine Einschränkung .mit Be: zug auf die Natur des Pfändungsgegenstandes 1st dabeI nicht gemacht. Allerdings wird die Auffassung vertreten, für die Frauengutsforderung sei der Anschluss der Ehe- frau an ein.e Lohnpfändung beim Ehemann der Natur der Sache nach ausgeschlossen, weil Forderungen dieser Art dadurch nicht gefährdet werden, was die Voraus- setzung für das Anschlussrecht der Ehefrau bilde (so JAEGER, a. a. 0.). Allein abgesehen davon, dass nach
83 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dem Gesagten das Gesetz der Ehefrau das Recht zum Anschluss an jede Pfändung ohne Ausnahme gewährt, wird die Frauengutsforderung auch durch eine Lohn- pfändung beeinträchtigt; denn diese entzieht dem Ehemann . einen Teil seines Lohnes, den er andernfalls zur Anschaffung von Vermögensgegenständen verwen- den könnte, welche als Haftungsobjekte für die Frauen- gutsforderung in Betracht fielen. Auch kann das Be- dürfnis zur Ausübung des Anschlussrechts für die Frauen- gutsforderung gegenüber einer Lohnpfändung beim Ehe- mann nicht etwa deswegen verneint werden, weil die Rechte der EhefJ:au am Lohn bereits beim Pfändungs- vollzug berücksichtigt würden; denn da,· wie sich e contrario aus Art. 93 SchKG ergibt, die Pfändung von Lohnguthaben nur. soweit unzulässig ist, als sie nicht dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich - d. h. zur Fristung ihres Lebensunterhaltes -notwendig sind, wird bei der Lohnpfändung gegen den Ehemann nur der Unterhaltsanspruch der Frau, nicht aber ihr Anspruch auf Ersatz des nicht mehr vorhandenen Ein- gebrachten gewahrt. 3. -Gegen die Zulässigkeit des Anschlusses an die Lohllpfändung kann auch nichts aus dem Wortlaute des Art. 210 ZGB hergeleitet werden, mit dem Hin- weise darauf, dass die Ehefrau ihre Ersatzforderung nur bei Pfändung von VermögeI}swerten geltend machen dürfe, der zukünftige Lohn aber nur eine Anwartschaft, nicht einen Vermögenswert darstelle. Ob sich diese beiden Begriffe wirklich schlechthin ausschliessen, kann dahingestellt bleiben. Denn auf den in Art. 210 ZGB gebrauchten Ausdruck (( Vermögenswert » darf deswe- gen kein besonderes Gewicht gelegt und darin insbe- sondere nicht ein Gegensatz zur Lohnpfändung gefunden werden, weil der deutsche Text gegenüber der franzö- sischen Redaktion, die für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt bietet, keine materielle Differenz, son- und Konkurskammer. N° 21. 83 dern nur eine redaktionell verschiedene Ausdrucksweise enthält, der keine weitere Bedeutung zukommt. 4. - Für die Zulässigkeit des Anschlusses der Ehefrau an Lohnpfändungen beim Ehemann spricht auch die Vorschrift des Art. 175 ZGB, wonach die Ehefrau zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordne- ten Gütertrennung selbständig die Betreibung gegen den Ehemann anzuheben befugt ist, die gegebenenfalls ebenso wie jede andere Betreibung zur Pfändung künf- tigen Lohnes führen kann. Steht es aber der Ehefrau zu, für ihre Frauengutsersatzforderung den Zwang auch i'l den künftigen Lohn ihres Ehemannes zu vollstrecken, sofern ihr der Weg der selbständigen Betreibung geöffnet ist, so rechtfertigt es sich nicht, ihr die Inanspruchnahme dieses Haftungsobjekts dann zu versagen, wenn sie zu deren Geltendmachung auf die Anschlusspfändung an- gewiesen ist. Denn das Recht zur Anschlusspfändung ohne vorgängige Betreibung so11 ja gerade die Ehegatten vor den Nachteilen schützen, welche ihnen aus dem von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen regel- massig geltenden Verbot der selbständigen Betreibung gegeneinander erwachsen können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammet' .- • Der Rekurs wird abgewiesen. AS M) 1II -t920
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