BGE 46 III 78
BGE 46 III 78Bge01.05.1920Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wenige Tage vor der Konkurseröffnung, im Auftrage des Knöpfel, mindestens als dessen Berater, tätig war. Mit Recht hat daher die Vorinstanz den Ausstand des Konkursbeamten Hug verfügt. 20. Auszug a.\ll dem Entscheid vom 23. September 1920 i. S. Itöppel. SchKG Art. 93: Loh n p f ä n dun g, E xis t e n z m i n i- m u m. Kann der geschiedenen Frau, die Ansprüche aus Art. 152 ZGB in Betreibung setzt, der Art. 93 SchKG un- beschränkt entgegenhalten werden ? 1...2. -Vom 1. Mai 1920 an dagegen sind die Lohn- pfändungen aufzuheben. Art. 93 SchKG ist bestimmt, dem Schuldner die notwendigsten Mittel für seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aber nicht nur den Schuld- ner, sondern auch seine gesamte Familie will Art. 93 vor dem Entzug der notwendigen Existenzmittel schüt- zen. Dieser Schutz wäre für die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Familienglieder illusorisch, wenn der Schuldner auch ihnen gegenüber sich unbe- schränkt auf Art. 93 berufen könnte. Aus diesem Grunde hat das Bundesgericht in dem Urteil in Sachen May, AS 45 BI 82, das die Vorinstanz zitiert hat, für den Unterhaltsanspruch des ausserehelichen, mit Standes- folgen anerkannten Kindes die Anwendbarkeit des Art. 93 in dem oben angeführten Sinne ausgeschlossen. Allein zu Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehärde j('JlC Grundsätze auch auf die Ansprüche der geschiedenen Frau aus Art. 152 ZGB anwendbar erklärt. Mit der Scheidung werden die Bande, die den ge- sehiedenen Ehegatten bisher mit der Familie deb andern C-atten wrbunden haben, aufgelöst, er ist nicht mehr Glied dieser Familie und daher auch YOIl dem Momente und Konkurskammer. N0 20. 79 der Scheidung an nicht mehr durch Art. 93 geschützt. Eine Pfändung die das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie angreifen würde. kann daher nicht mehr zulässig sein. Uebrigens kann auch nicht damit argumentiert werden. dass doch die Forderung aus Art. 152 ZGB noch als fami]ienrechtlicher Unterhaltsan- spruch betrachtet werden müsse. Vielmehr handelt es sich dabei um eine, allerdings in Form einer wieder- kehrenden Leistung. zugesicherte E n t s c h ä d i gun g dafür. dass die familienrechtlichen Ansprüche. die wäh- rend des Bestehens der Ehe zwischen den Ehegatten bestanden haben, aufgehoben worden sind. Aber noch eine andere Erwägung steht dem Entscheid der Vorinstanz entgegen. Art. 152 ZGB zwingt den Richter nicht, eine Unterhaltpflicht zu statuieren. Der Richter ({ kann') einen Unterhaltsanspruch zu- billigen, er hat aber dabei die Vermögensverhältnisse des pflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Damit ist unzweideutig ausgedrückt, dass dem letztem die für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen Mittel nicht entzogen werden dürfen (EGGER, Note 3zu Art. 152). Diese Bestimmung des materiellen Rechtes kann unmöglich im Exekutionsverfahren entkräftet werden. Der Anspruch des geschiedenen Gatten muss daher notwendig dem Anspruch des Schuldners, dass ihm und seiner Familie das Existenzminimum un- versehrt belassen wird, nachstehen. Geht man aber hievon aus, so bleibt für eine Lohnpfändung der Rekurs- beklagten kein Raum mehr, denn die Behauptung. das aussereheliche Kind des Rekurrenten habe nicht mit Standesfolgen anerkannt werden können, kann von den Aufsichtsbehörden nicht überprüft werden. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt auch das nicht mit Standes- folgen zugesprochene Kind a]s zur Familie des ausser- ehelichen Vaters gehörig erklärt (AS 45 III 115).
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