BGE 46 III 74
BGE 46 III 74Bge21.09.1920Originalquelle öffnen →
74 Entscheidungen der Schuldbetrf'ibungs·
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkursk(1/7ul/.'1' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entsoheid vom 21. September 1920
i. S. Dr. Lieske.
SehKG Art. 74 u: 76. Wird nach Versendung des Zahlungs-
befehls von einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so
darf vor Eintreffen der Zustellungsbescheinigung dem Gläu-
biger nicht davon Mitteilung gemacht werden (Erw. 1).
SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsvorschlages
an laufenden Fristen werden nur durch dessen Mitteilung
auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des
Zahlungsbefehls in Gang gesetzt (Erw.2).
A. -Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer
in Basel, der von einer
vom dortigen Betreibungsamt gegen
Dr. Lieske in Buenos-Aires geführten Betreibung Kennt-
nis erhalten hatte, namens des Schuldners Rechtsvor-
schlag dagegen erhoben. Das
Betreibungsamt weigelte
sich jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubiri~r
weiterzuleiten, mit der Begründung, dass die ZustPl-
lungsbescheinigung noch nicI!t vorliege und somit nitht
feststehe, einerseits ob der Rechts:orschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls, und ander-
seits
ob er innert nützlieher Frist erhoben worden sei.
n. -Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde
geführt mit dem Antrage, die Aufsichtsbehörde mijge
anordnen, dass der von ihm llanwns des Dr. Lil'"ke
(rhobene Rechtsvorschlag schon yor der Zustellun des
Zahlungsbefehls in Bm'lIos-"\irps r!t'm Gläubiger mit-
geteilt werde. In der Hesdl\{'nksehrift bemerkt Cl'.
Dr. Licske habe, weil es sich um eilt!' .\rrestbetreibung
handle. eill Intprf's9' danw, dts', dit· in Art. 27R SehKG
und Konkurslmmmer. );0 18.
vorgesehenen Fristen möglichst hald zu laufen be-
ginnen.
C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt
hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs-
gründen
führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die
Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens
nicht zu-
gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts-
vorschlag rechtzeitig erhoben
wordn sei.
D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E.
Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages
an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht:
Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19.
Juni abgesandt. Der von ihm erhobene Rechtsvol'schJag
sei unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben
anzusehen, dass
der Zahlungsbefehl dem Sehuldner
nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen
Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich
nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation
bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
7G Entscheidungen der Schuldbetreibungs- den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 74), auch allfällige vom Schuldner selbst • an lässlich der Zustellung jenem gegenüber abgegebene Erklärungen in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem Zeitpunkt ist das Betreibungsamt somit auch nicht in der Lage, dem Gläubiger mitzuteilen, dass Rechtsvor- schlag erhoben worden sei. 2. -Abgesehen hievon würde die Mitteilung der von Dr. V. E. Scherer abgegebenen Erklärung, an den be- treibenden Gläubiger übrigens gar nicht bewirken, dass die in Art. 278 Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen Fristen zu laufen beginnen. Denn nach Art. 76 SchKG ist der Inhalt des Rechtsvorschlages dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungs- befehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in dieser gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechts- wirkungen auszulösen, welche das Gesetz an die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger. knüpft. Nun hat aber nach Art. 72 Abs. 2 SchKG das Gläubiger- doppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs- befehls, versehen mit der Zustel1ungsbescheinigung, wieder in den Besitz des Betreibungsamtes. Dieses wäre somit im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in der- Jenigen Form zu machen, 'Yelche einzig die Rechts- wirkung nach sich ziehen kann, die der Vertreter des Schuldners im Auge hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 19. 19. Auszug aus dem Entscheid vom ~a. September 19aO i. S. Xonkursamt iorschach. 77 SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den 'Konkursbeamten anzu- wenden, der kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners. in einer Betreibungs- sache vertreten hat. ... 2. -Gemäs8 Art. 10 Zift'. 3 SchKG darf ein Beamter keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzHcher Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellter er ist. Stellt man bloss auf den Wort- laut dieser Bestimung ab, so scheint nur demjenigen Beamten die Vornahme von Amtshandlungen verhoten zu sein, welcher zur Zeit ihrer Vornahme Vertreter oder Angestellter einer der beteiligten Parteien ist. Jedoch ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den ihr zu Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Denn die Absicht dieser Vorschrift geht zweifellos dahin, es solle ein Beamter von der Vor- nahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nun ist aber ein solches Misstrauen auch dann gerechtfertigt, wenn t!in Konkursbeamter kurze Zeit vor Ausbruch des Kon- kurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat, und es hat demnach die Ausstandspflicht auch für diesen Fall zu gelten. Ein soleher Fall liegt aber hier in der Tat vor, indem der Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum April, also wenige Monate vor der Eröffnung des Konkurses über Knöpfei. in dessen Vertretung Verhandlungen mit dem Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubiger, geführt hat, die darauf abzielten. den Konkurs zu vermeiden, jedoch nicht zum gewünschten Resultat führten, und ferner nach den Feststellungen der Vorinstanz und eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch,
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