BGE 46 III 70
BGE 46 III 70Bge21.09.1920Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
16. Auszug a.us dem Intscheicl "om a. September lalle
i. S. Stucki gegen l"a.nkha.user.
Art. 53 GT. Entschädigung eines requirierten Amtes für
besondere Mühewaltung im Konkursverfahren.
(( Art. 53GT ist dahin zu interpretieren, dass er nicht
nur das als KonkursverwaJtung funktionierende Amt
für nicht im Tarif vorgesehene Verrichtullgen zu ent-
schädigen erlaubt, sondern auch ein anderes Amt, dem
auf dem Requisitionsweg eine Gesamtheit von Ver-
richtungen wie .die Verwaltung und Verwertung einer
Liegenschaft übertragen wird. Es ist in einem solchen Falle
Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, von der das
requirierte Amt abhängig ist, zu entscheiden, ob sich mit
Rücksicht auf die aufgewendete Tätigkeit dieses Amtes
eine Entschädigung für besondere Mühewaltung recht-
fertigt, und deren Höhe zu bestimmen.» .
17. Intscheicl Tom 15. September lalle
i. S. l"ilmdrich.
Art. 252 SchKG sieht für das Einberufungsschreiben zur H.
Gläubigerversammlung nur (Üf den Fall der Verhandlung
über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige vor.
Die weitere Spezifikaticnder Verhandlungsgegenstände
wird ins Ermessen des Konkursamtes gestellt.
-,1. -Im Konkurse des J. SchäFer in Oberrieden
erteilte die I. Gläubigerversammlung am 29. Januar 1920
dem Konkursamt Vollmacht, einen Freihandverkauf
der zur Masse gehörenden Fabrikliegenschaft endgültig
abzuscbliessen, sobald die grundversicherten Kreditoren
:tus dem Erlös gedeckt werden könnten, sogar dann,
wenn die volle konkursamtliche Schätzung nicht erreicht
würde.
und Konknrskamnwr. l:0 17.
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.\rn 12. April 1920 fand die H. GläuhigerversammluHg
"'! aU. Im Einberufungszirkular war als Verhantlluugs-
:..;t'gt'lIstaml
angeführt die Verwertung der AktivelI.
l>~IS Konkursamt legte der Versammlung das am 10.
0\ pril 1920 definitiv formulierte, auf Uebernahme der
Liegenschaft um den Betrag der grundversicherten
Schulden gehende Angebot einer Genossenschaft Fett-
uud Oelwerke Oberrieden vor und beantragte dessen
.\unahme. Das Angt.bot wurde deHll auch mit grosser
\Jehrheit angenommen.
Gegen diesen Beschluss lH'schwerte sieh der Hekurrcnt,
indem er geltend machte, t'r sei ungültig, weil der be-
absichtigte FreihandVt.'rkauf nicht öffentlich bekannt
gegeben worden sei. WenH eine solche Publikation im
SchKG auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, so
ergebe sich ihre Notwendigkeit doch daraus, dass die
Gläubiger an ihr das gleiche Interesse hätten, wie
an der Steigerungspublikation. Ferner hätte das Ein-
berufungsschreiben eine Mitteilung über den Verkauf
t'nthalten sollen. Die Aufzählung der der II. Gläubiger-
ycrsammlung mitzuteilenden Traktanden in Art. 252
SchKG sei nicht abschliessend ; wenn daselbst die
yIitteilullg eines
beabsichtigten freihändigen Verkaufs
nicht gefordert werde, so sei dies darauf zurückzuführen,
dss sie sich von selbst verstehe. Durch ihre Unter-
lassung seien rechtlich geschützte Interessen des Re-
kurrenten verletzt worden.
H. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerde am '9. Juli 1920 ab. In den :Motiven wird aus-
geführt, eine öffentliche Bekanntmachung des frei-
händigen Verkaufs werde durch das Gesetz nicht ge-
fordert,
und es sei durch ihre Unterlassung kein recht-
liches Interesse der Gläubiger verletzt worden. Aus deli
O'leichen
Gründen liege auch nie Notwendigkeit eilwr
besondern Mitteilung an die Gläubiger im Einberufungs-
sehreiben nicht vor.
C. -j)i{~SeH EIltscheid hat dt'r HekllJ'l'en
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lIlti('r
72 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- 'Viederholung seines Antrages auf Aufhebung der Be- schlüsse rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen vor den kantonalen Instanzen und fügt noch bei, es seien bezüglich der Stellung der Organe der Konkursgläubiger- schaft die Vorschriften des Gesellschaftsrechtes analog anzuwenden, insbesondere Art. 646 OR der bestimme dass in der Generalversamlnlung ein;r Aktiengesell~ schaft über solche Gegenstände, die nicht vorher bekannt gegeben worden seien, überhaupt nicht beschlossen werden könne. Die Gläubiger hätten nun aber ein mindestens ebenso starkes Interesse, über die an der H. Gläubigerversammlung zur Verhandlung kommenden Gegenstände genau orientiert zu sein, wie die Aktio- näre an der Bekanntgabe der Traktanden der General- versammlung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Au<;h die Publikation eines beabsichtigten freihändigen Verkaufs ist nirgends vorgeschrieben, und die vom Rekurrenten behauptete Analogie zwischen einem solchen und einer öffentlichen Steigerung liegt aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht vor.
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Entscheidungen der Schuldbetrpibungs-
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskmlun.'l' .'
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entscheid vom 21. September 1920
i. S. Dr. Lieske.
SehKG Art. 74 u: 76. 'Vird nach Versendnng des Zahlung,,-
befehls von einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so
darf vor Eintreffen der Zustellungsbescheinigung dem Gläu-
biger nicht davon Mitteilung gemacht werden (Erw. 1).
SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsvorschlag<:s
an laufenden Fristen werden nur durch dessen Mitteihmg
auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung d<:s
Zahlungsbefehls in Gang gesetzt (Erw. 2).
A. -Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer
in Basel,
der von einer vom dortigen Betreibungsamt gegen
Dr. Lieske in Buenos-Aires geführten Betreibung Kennt-
nis erhalten hatte, namens des Schuldners Rechtsvor-
schlag dagegen erhoben. Das Betreibungsamt weigerte
sich jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubi;_Wr
weiterzuleiten, mit der Begründung, dass die Zus1e1-
lungsbescheinigung noch nic1!t vorliege und somit nicht
feststehe, einerseits ob der Rcrhts:orschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls, und :mder-
seits
ob er innert nützlkher Frist ('rhoben worden sei.
n. -Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde
geführt mit dem Antrage, die Aufsirhtsbehörde mijge
anordnen, dass der von ihm J1amtns des Dr. Lil'ske
(<;p drrrail. d:'s' dit, in .-\rt. 27~ SchKG
und Konkurskammer. :::\0 18.
vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen be-
ginnen.
C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt
hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs-
gründen führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die
Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens nicht zu-
gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts-
vorschlag rechtzeitig erhoben wordp.n sei.
D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E.
Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages
an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht:
Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19.
Juni abgesandt. Der von ihm erhobene RechtsvorschJag
sei
unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben
anzusehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner
nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich
nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation
bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:rhobene Rechtsvorschlag s('hon vor dt'r Zustellung des
Zahlungsbefehls
in BU(,llOs-"\irps delTl Gläubiger mit-
geteilt werde. In der Beseh\('ni>sehritt bemerkt er,
Dr. Lieske habe, weil es sidl um eiw' Arrestbetreibung
handle.
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