BGE 46 III 31
BGE 46 III 31Bge31.12.1919Originalquelle öffnen →
30 Entseheidungen weitere Fönnlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt werden :solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass an , solchen, dem Amte unbekannt gebliebenen Aktiven das Beschlagsrecht junbeschadet 'des ISchlusserkennt- nisses fortbestehe; ·.denn janders iesse 'sich die Verwer- tungsbefugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens nicht erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdeh- nung des Beschlagsrechtes über den Konkursschluss hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt, die dem Kon- kursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der Schluss gezogen erden, dass der Konkursbeschlag an Gegenständen, von deren Zugehörigkeit zur Masse das Amt· zur Zeit 'der Hängigkeit des Verfahrens Kennt- nis hatte und die trotzdem nicht yenvertet worden sind, mit der Rechtskraft 'des Schlusserkenntnisses er- lischt, der Kridar also über sie die freie Verfügungs- fähigkeit 'wiederum !zurückerhält. Da nach :den nicht aktenwidrigen und daher ,für das Bundesgericht ver- bindlichen ,tatsächlichen Feststellungen der Vorillstanz die Konkursverwaltung den heute im Streite befangenen Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber nicht verwertet Ihat, so wurde er infolge des Schlusses des Konkurses von den ihm während der Dauer des Ver- fahrens kraft des Beschlagsrechtes anhaftenden Be- schränkungen frei und der Kläger ist daher berechtigt, ihn' geltend zu machen. der Zivilkamn-"all. Ne 9. 31 B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 9. Beschluss der 11. ZivUabteUung vom 11. Kärz lSaO i. S. Sonnenbergbalm A.-G. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die VO über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und den BRB vom 25. Apri11919. Genehmigung der Gläu- bigerbeschlüsse .. -Stellung des Bundesgerichtes in diesem Verfahren. Verhältnis zwischen dem Verfahren der GGV und dem Nachlassverfahren. -Formalien. -Umfang der Sanierung nach Art. 16 GGV. Weitergehende Eingriffe i. S. von Art. 17 GGV. -Materielle Voraussetzungen für die Bestätigung. Angemessenheit der Beschlüsse. Wahrung der Rangverhältnisse. -Sicherstellung. A. -Die A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern ist am 8. August 1901 gegründet worden. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Kriens nach dem Sonnenberg. Das Aktienkapital beträgt 160,000 Fr. eingeteilt in 320 auf den Namen lautende Aktien a 500 Fr. Die Gesellschaft hat zwei Obligationenanleihen konstituiert, am 30. November 1901 ein 4% % Anleihen im Betrage von 160,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges zerfallend in 320 Obligationen a 500 Fr. und sodann ein 4% % Obligationenanleihen im Betrage von 80,000 Fr. mit Pfandrecht II. Ranges, eingeteilt in 16 Obligationen a 5000 Fr. Die Titel des letztgenannten Anleihens sind jedoch nicht in den freien Verkehr gebracht, sondern der
ElllsdlCidungen
Schweiz. Kreditanstalt in Luzern verpfändet worden.
Die Schuld, für welche diese Titel als Faustpfand haften,
ist überdies durch die Erben des Gründers der Bahn,
• .J. A. ,\Vidmer, verbürgt. Infolge der durch den Krieg
verursachten Krise in der Fremdenindustrie
sah sich die
Unternehmung ausser Stande gesetzt, den
am 31. März
1915 fälligen Semestercoupon der Obligationen einzu-
lösen und
es haben seither die Anleihenszinse nicht mehr
bezahlt werden können. Am 16. Mai 1919 stellte der Vor-
mund des P. R. Gloggner in Luzern als Inhaber von diei
Obligationen 1. Ranges beim Bundesgericht das Begehren,
es sei über die A~-G. Sonnenbergbahn das Liquidations-
verfahren zu eröffnen. Das Bundesgericht setzte daraufhin
durchBeschlussvom27.Mai 1919 der Unternehmung
inAn-
wendung von Art. 19 VZEG eine Frist von '6 Monaten an,
um den
P. R. Gloggner für die von ihm geltendge-
machte Forderung zu befriedigen unter der Andro-
hung, dass sonst das Liquidationsverfahren eingeleitet
und das
Pfand versteigert würde.
B. -Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die
A.-G. Sonnenbergbahn beim Bundesgericht das Gesuch,
es sei ihr gestützt auf den BRB vom 25. Aprll1919 betref-
fend Abänderung der Verordnung über
die Gläubigerge-
meinschaft bei Anleihensobligationen die Bewilligung
zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen
und
es sei ferner die ihr am 27. Mai angesetzte Zahlungs-
frist zu verlängern. Zur Begründung wurde geltend
gemacht,
es sei bisher die Aufstellung und Durchführung
eines Sanierungsplanes noch nicht
möglich gewesen,
sodass eine Fristverlängerung notwendig sei. Die finan-
zielle Situation der Unternehmung sei noch derart,
dass die Sanierung auf Grund der Gläubigergemeinsehafts-
verordnung durchgeführt und von der Einleitung des
Nachlassverfahrens nach Art.
51 ff. VZEG abghon
werden könne. Dem Gesuch war eine Bilanz p. 30. Sep-
tember 1919 beigelegt, aus der sich
folgendes ergibt;·
der Zivilkammern. N'" 9
AKTIVEN
PASSIVEN
Fr. Fr.
N{)ch nicht einbe-Aktienkapital ... 160,000.-
zahlte Kapitalien
(Anleihen 11. Hy-Anleihen I. Hypo-
pothek) ...... 80,000.-thek ........ 160,000.-
Baukonto ..... 407,585.89 Anleihen 11. Hypo-
Zu tilgende Ver-thek. . . . . . . . 80,000.--
wendungen .. " 3,553.90 Verfallene Obliga-
Wertbestände und tionenzinse ....
Guthaben .... 6,058.41 Bankschuld . . . .
Materialvorräte " 1,757.50 Uebrigc KrcditDren
Passivsaldoder Ge-I Erneuerung<ifonds.
w:nn-und Ver-. Kollektivv.ersiche-
36,000.-
70.8!l5.70
3,125.95
24,873.25
lustrechnung . . . 39,980.30 I rungsionds ... '. 4,037.10
,
538,932.-538,932.-
C. -Mit Beschluss vom 4. Dezember 1919 (AS 45 III
S. 135 ff.) hat die Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts der Unternehmung die Be-·
willigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung
der Obligationäre
im Sinne der Erwägungen grundsätz-
lich erteilt und die
·mit Beschluss vom 27. Mai angesetzte
Frist zur Bezahlung der von P. R. Gloggner geltend
gemachten Forderung
um drei Monate verlängert. In
den Erwägungen dieses Beschlusses wurde ausgeführt,
dass obschon
nur etwa die Hälfte der Verbindlich-
keiten der Unternehmung aus Anleihensrhulden bestehe,
auf welche die
GGV grundsätzlich anwendbar sei, die
Bewilligung
zur Einleitung des Verfahrens nach der
GGV gleichwohl grundsätzlich zu erteilen sei; denn e
bestehe alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht
unterworfenen Gläubiger freiwillig
und aussergericht-
lieh zu einer Reduktion ihrer Forderungen
Hand bieten
werden
und dass auch das Aktienkapital angemessen
reduziert werden könne,' sich also
mit dem Verfahren
nach
der GGV derselbe Zweck erreichen lasse, wie mit
dem Nachlassverfahren.
D. -Die
von der Unternehmung der Gläubigerver:..
sammlung der Obligationäre
I. Hypothek unterbrei-
teten Sanierungsvorschlage lauten wie folgt :
AS 46 111 -1HO
I
Entscheidungen ,
UmwaI)dlung des festen Zinsfusses in einen verän- derlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss von maximal 5%, unter Wahrung des Rechtes auf Nachfor- derung der Differenz zwischen 5 % Zins und dem effek- tiv ausgerichteten Zins in den Jahren, in denen der Maximalzins nicht geleistet werden konnte, wobei den Obligationären
36
Entscheidungen
gleichzeitiger Vorlegung einer auf den 31. Dezember 1919
abgeschlossenen und von der KontrollsteIle als richtig
befundenen Bilanz
und eines auf denTag der Gläubiger-
. versammlung aufgestellten Status die Anträge begrün-
det und verschiedene von Seite der Gläubiger gestellte
Fragen"
beantwortet hatte, wurde über die Saniemo.gs-
vorschläge abgestimmt, wobei 12 Gläubiger mit einem
Forderungsbetrag von
112,500 Fr. durch Unterschrift
auf der Präsenzliste ihre Zustimmung erklärten. Mit
Erklärungen vom 30.
Januar und 18. Februar haben
sodann noch weitere 3 Gläubiger mit einem Forderungs-
betrag .von
12,009 Fr. zugestimmt. Hieraus ergibt sich
die Zustimmung von
insgesamt 124,500 Fr ..
H. -Die von der Unternehmung gestützt auf den
Beschluss der
Gläubigrgemeinschaft des Anleihens
I. Hypothek und die mit den. übrigen Gläubigem getrof-
fenen Vereinbarungen aufgestellte Sanierungsbilanz er-
gibt folgendes :
AKTIVEN
Fr.
Baukonto ..... 407,585.89
Guthaben . . . .. 5,663.86
Materialvorräte .. 1,753.50
PASSIVEN
Fr.
Stammaktien • . . 32,000.-
Prioritätsaktien .. 33,300.-
Anlihen der I. Hy-
pothek . .". . . . 160,000.-
Anleihen H. Hyp. 33,000.-
Schweben .'e Schul-
den. . . . . . .. 440.40
-Erneuerungsfonds . 26,773.25
Kollektivversiche-
rungsfonds . .
.. 4,037.10
A -nortisiertes Ka-
pital. . . . . . . . 156,262.35
415,002.75 415,002.75
I. -Am 12. Febrqr hat das Bundesgericht in den
Blättern.
in denen die Einladung zur Gläubigerversamm.-
lung ergangen war, den Gläubigern des Anleihens I.
pek beknt gegeben, dass es am Donnerstag. den 11.
r,iarz .vo~ttags 8% Uhr über die Genehmigung der
Gläubigerbeschlüsse verhandeln und entscheiden werde
der Zivilkammern. N0 9.
37
und dass allfällige Einwendungen gegen die Genehmi-
gung bis zum 6. März dem Bundesgericht schriftlich
einzureichen seien.
K. -Unterm 26. Februar und 1. März endlich hat
die Schweiz. Kreditanstalt dem Bundesgericht erklärt,
dass sie das VoUzugsverfahren
übernehme, sich demnach
bereit erkläre den
Umtausch der Titel und die Löschung
des Pfandrechtes
H. Hypothek bis zum Betrage von
33,000 Fr. zu besorgen und dass sie sich verpflichte, die
bei
ihr deponierten und noch zu deponierenden Titel des
Anleibens
I. Hypothek nur gegen Zustellung derent-
sprechenden Anzahl neuer Titel der Unternehmung
annulliert herauszugeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
38
Entscheidungen
auf die eine Gläubigergemeinschaft (Art. 1 GGV) bil-
denden Anleihensgläubiger erstreckt. Dass der Gesetz-
geber darauf, dass den Gläubigern die ihnen durch das
VZEG gebotenen Garantien für eine fonnell und mate-
riell nicht
zu beanstandende Durchführung des Ver-
fahrns erhalten bleiben, besonderes Gewicht legen wollte,
geht auch daraus hervor, dass er nicht nur -was an und
für sich möglich gewesen wäre -die nach Art. 22 der GGV
dem kantonalen Richter zugewiesene Zuständigkeit zur
Beurteilung von Klagen auf Anfechtung von Gläubiger-
beschlüssen dem Bundesgericht übertrug, sondern dass
er das Anfechtungsrecht ausschliesst und durch die es
konsumierende G" e n e h m i gun g der Beschlüsse durch
das Bundesgericht ersetzt, die
nicht nur auf Antrag,
sondern von
Amte& wegen erfolgt. Hieraus geht hervor,
dass das Bundesgericht
-in erster Linie zu prüfen hat,
ob einer der in Art. 22 GGV umschriebenen Anfech-
tungstatbestände (Verletzung der Vorschriften über die
Gläubigerversammlungsbeschlüsse, Fehlen einer Not-
lage des Schuldners, ungenügende
\Vahrung der Inte-
ressen der Gläubiger, Zustandekommen des Beschlusses
auf unredliche Weise) vorliege. Ausserdem hat es aber-
da nach dem Gesagten die den. Gläubigern durch das
VZEG gebotenen Garantien durch die Anwendbarer-
klärung der
GGV auf die Eisenbahnunternehmungen
nicht
berührt werden sollen -auch zu erforschen, ob
die
in Art. 68 VZEG für die Genehmigung von Nach-
lssverträgen genannten Bedingungen erfüllt sind. Aller-
dings deckt sich die in Art.
68 Ziff. 2 aufgestellte Y orau<,-
setzung mit dem in den Art. 2 und 22 der GGVenthal-
tenen Postulat, wonach die Beschlüsse die gemeinsamen
Interessen der Gläubiger wahren sollen und
foigeric.htig
ein Beschluss, der dem nicht entspricht, auf Anfechtung
hin aufzuheben, bezw. bei Eisenbahnunternehmullgen
von Amtes wegen nicht zu genehmigen ist, sodass also
in dieser Beziehung die Kompetenzen des Bundesgerichts
als Homologationsbehörde nicht über diejenigen des
der Zivilkammern. N0 9. 39
Richters im Anfechtungsverfahren nach Art. 22 GGV
hinausgehen. Dagegen muss in Anwendung von Art. 68
Ziff. 1 VZEG auch dafür Vorsorge getroffen werden, .dass
die Leistungen der Bahnuntemehmung an die Gläubiger
und jene zu ihren Gunsten sichergestellt werden, sofern hie-
von nicht
mit Rücksicht auf die Natur der zugesicherten
Leistung oder gestützt auf einen ausdrücklichen Verzicht
der einzelnen Gläubigern abgesehen werden darf. Dabei
kann es sih allerdings nicht um eine Sicherstellung im ~inne
des allgemeinen juristischen Sprachgebrauches handeln,
d. h.
um die Leistung einer Bürgschttft oder die Bestellung
eines Pfandrechtes; "ielmehr steht hier der Begriff der
Sicherstellung im
Sinne von Art. 68 Ziff.l VZEGin Frage,
worunter die Leistung des Nachweises dafür zu verstehen
ist, dass die
Unternehmung die Leistungen, die sie an
die Gläubiger oder zu deren Gunsten zu machen ver-
sprochen
hat, auch wirklich erfüllen wird. Obschon die
GGV eine Sicherstellungspflicht in diesem Sinne nicht
vorsieht, muss
eine solche gleichwohl aufgestellt wer-
den, sofern es sich
um die Sanierung einer Eisenbahn-
gesellschaft handelt, weil gerade hierin eine der wesent-
lichsten Garantien
liegt, die das VZEG zu Gunsten der
Gläubiger schafft.
Zudem besteht hiezu im Verfahren
nach der GGV um so mehr ein Anlass, als eine Anfhebung
der Beschlüsse
-wie sie Art. 74 VZEG für den Nach-
lassvertrag vorsieht
-ausgeschlossen ist. Die Unter-
lassung der nötigen Sicherstellung führt demnach zur
Verweigerung der Genehmigung der Beschlüsse.
Und
endlich muss diese auch versagt werden, wenn die Unter-
nehmung sich unredliche oder grobfahrlässige Hand-
lungen oder Unterlassungen zum Nachteile der Gläu-
biger
hat zu Schulden kommen lassen. Trotzdem die VO
nur in dem· «Zustandekommen des Beschlusses auf un-
redliche Weise)) einen Anfechtungsgrund sieht, so ist
nichtsdestoweniger
an der in Art. 68 Ziff. 3 aufgestellten
Genehmigungsvoraussetzung auch
im Verfahren nach
der
GGV festzuhalten, weil es einem allgemeinen Grund-
Ents(;heidungen
SJ';'; dl.'s Sa(hla~)svertragsfechtes cnlsp!ieht, dass die
Redltswoltlt
a1 nur demjenigen Schuldner gewährt wird.
de&scn VerhaUen ihn als ihrer würdig erscheinen lassen.
Allerdings
kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein,
von Amtes wegen
darüber Nachforschungen anzustellen,
ob das frühere Geschäftsgebahren der Unternehmung zu
Beanstandungen Anlass bieten könnte; denn es stehen ihm
die Mitte) hiezu nicht zu Gebote, weil im Verfahren
nach
der VO -anders als im Nachlassverfahren -weder
eine °Bücherexpertise noch die in Art. 58
VZEG vorge-
sehene Schätzung des Vermögens stattfindet, was allein
einen Einblick
in die frühere Geschäftsführung der Un-
ternehmung gewährt, der eine Beurteilung jener erlaubt.
Dagegen muss wenigstens den Gläubigem Gelegenheit
geboten werden, allfällige gegen die
Loyalität der Unter-
nehmung sprechende Tatsachen zu relevieren und dies
geschieht dadurch, dass wie dies im vorliegenden Falle
gehalten worden
ist (Fakt. I), in analoger Anwendung
von Art. 66 VZEG der Rechtstag, an dem das Bundes-
gericht
über die Genehmigung verhandelt, den Gläubi-
gem bekannt gegeben und ihnen eine Frist angesetzt
wird,
innert deren sie ihre Einwendungen gegen die Bestä-
tigung geltend machen können".
Von
den im Vorstehenden angeführten Genehmigung&-
voraussetzungen fällt freilich heute die Frage nicht mehr
in Betracht, ob die Beschl!isse zur Abwendung einer
Notlage
der Gesellschaft gefasst worden jnd ; denn dabei
handelt es sich um die Prüfung einer Prozessvoraus-
setzung für das Sanierungsverfahren, deren Vorhanden-
sein
durch den Beschluss der Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer vom 4. Dezember, durch welchen das
Verfahren
an die Hand genommen wurde, bejaht worden
ist und auf den im gegenwärtigen Stadium des Verfah-
rens nicht mehr zurückgekommen werden kann, wie denn
auch
im Nachlassverfahren die zur Genehmigung des
Vertrages zuständige Abteilung des Gerichts
an den
implicite die
Insolvenz konstatierenden Stundungs-
"
beschluss (Alt. :,. ;:,:, VlI·.G) gehun:len ud und di.~ tl'
nehmigung des ' (:rtrages nicht mehr rr ... t .le} Uegl ünduug
verweigern kann, dass keine Insolvcm.: vorliege.
2. -a) Die in der GGV und im BRB vom 25. Apdl
1919 aufgestellten formellen Voraussetzungen der Ge-
nehmigung sind erfüllt. Durch dreimalige. die Tagesord-
nung
(Fakt. D) enthaltende Auskündung (5.,6., u. 8. Ja-
nuar) im Handelsamtsblatt und in den in den Anleihensbe-
dingungen genannten
Blättern sind die Gläubiger vom
Bundesgericht zu der auf den 17. Januar angesetzten
Versammlung einberufen worden. (Art. 6, 13
GGV, Art.
2 Abs. 3 in der Fassung des BRB vom 25. April 1919).
An
der Versammlung selbst, die unter dem Vorsitze des
Instruktionsrichters
und unter Beizug eines Bundes-
gerichtssekretärs als Protokolführer
stattfand (Art. 29
Abs. 3)
ist vor Beginn der Beratungen ein Verzeichnis
der Teilnehmer mit Angabe von Namen und Wohnort
derselben, sowie der Nummern der durch jeden vertre-
tenen Anleihensobligationen angelegt worden (Art. 9
Abs. 2 GGV), nachdem sich zuvor die einzelnen Gläu-
biger
durch Vorlegung der von der Schweiz. Kreditanstalt
gegen Deposition der Titel ausgestellten Stimmrechts-
ausweise, die
Vertreter von Gläubigern ausserdem durch
schriftliche, ihnen eine ausdrückliche Wegleitung zur
Siimmabgabe erteilende Vollmacht ihrfr Mandanten über
ihre Berechtigung ausgewiesen hatten (Art. 9 Abs. 1,
11 GGV). Ebenso lagen ferner an der Versammlung auch
eine
auf den 31. Dezember 1919 ordnungsgemäss abge-
schlossene
und von der Kontrollstelle als richtig befun-
dene Bilanz, sowie ein auf den
Tag der Versammlung
aufgestellter Status zur Einsicht der Gläubiger auf (Art.
18 GGV). Die nach gepflogener Beratung vorgenommene
Abstimmung endlich ergab die Zustimmung
von 225 Ti-
teln = 112,300 Fr. also mehr als der Hälfte (80,000 Fr.)
des im Umlauf befindlichen Kapitals (Art. 19, Abs. 1).
Innert der in Art. 19 Abs. 1 genannten Frist haben noch
weitere 3 Gläubiger
mit 24 Titeln = 12,000 Fr. unter
42 Entscheidunge~
gleichzeitiger Einsendung des Stimmrechtsausweises dem
Sanierungsprojekte zugestimmt,
womit sich die Zahl der
Zustimmungen auf 249 Titel = 124,500 Fr., also mehr
als die in Art. 16 GGV geforderte Mehrheit von 3/. des
im Umlaufe befindlichen Kapitals (120,000 Fr.) erhöht.
b) Allein es frägt sich weiter, ob die von der Unterneh-
mung den Gläubigern zugemuteten Opfer sich in dem in
Art. 16 GGV gezogenen Rahmen der Sanierungsvor-
schläge bewegen, deren
Annahme durch 3/
4
des im Um-
laufe befindlichen Kapitals die Rechtsverbindlichkeit
für alle Gläubiger der betreffenden Gläubigergemeinschaft
zur Folge hat, oder ob die vorliegenden Anträge weiter
gehen, also tiefer
in die Rechte der Gläubiger eingreifen,
als die
in Art. 16 umschriebenen Sanierungsbestände.
Zwar verbietet dieVO solche «weitergehende Eingriffe 1I
nicht, allein sie gestattet sie nur unter ganz besonderen,
erschwerenden Bedingungen.
Nach Art. 17 ist nämlich
hiezu grundsätzlich die Einstimmigkeit
der Gläubiger
erforderlich, sofern es sich
um eine Vermehrung der
Leistungen
der Gläubiger handelt. Beabsichtigt dagegen
der Schuldner von den Gläubigern zwar keine Vermehrung
der ihnen nach den Anleihensbedingungen obliegenden
Leistungen, aber doch ein
über Art. 16, hinausgehendes
Opfer zu verlangen, so ist zwar auch dann Einstimmig-
keit erforderlich, jedoch nur die « Einstimmigkeit » der
Teilnehmer einer Versamml.ung,
in der mindestens 3/"
des im Umlaufe befindlichen Kapitals vertreten sein
müssen.
Um das Zustandekommen solcher Beschlüsse
zu erleichierh. gestattet Art. 17 Abs. 3 dass, sofern an
einer solchen Versammlung nicht mindestens 3/" des
im Umlaufe befindlichen Kapitals vertreten sind, mit
einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen die Ein-
berufung einer zweiten Versammlung beschlossen werde,
der nochmals die nämlichen Traktanden vorgelegt werdn
dürfen. Erst wenn-auch an dieser Versammlung nicht
Einstimmigkeit
von mindestens 3/
4
vorliegt, muss das
Sanierungsverfahren
als gescheitert angesehen werden.
der Zivilkammern. t, v n I.
43
Allerdings ist zuzugeben, dass diese Vorschrift in ver-
schiedener Beziehung
zu Bedenken Anlass' bietet, insbe-
sondere soweit als sich daraus die
Folgeriug ergibt, dass
die
Annahme oder Verwerfung der Sanierungs vorschläge
ausschliesslich davon
abhängt, ob die opponierenden
Gläubiger
zur Versammlung erscheinen oder nicht. Ein
über Art. 16 hinausgehender Sanierungsvorschlag ist
danach dann angenommen, wenn 3/
4
des im Umlaufe
befindlichen Kapitals an der Versammlung zustimmen
und an ihr keine Opposition erhoben wird, weil die oppo-
nierenden Gläubiger fernbleiben, während
er anderseits
verworfen ist, wenn yon
100 Gläubigern nicht nUf 75,
sondern 99 zustimmen und nur einer an der Versamm-
lung selbst die Zustimmung verweigert. Indessen han-
delt es sich dabei lediglich um Erwägungen dc lege
ferenda die den
Richter von der Beachtung der erwähnten
Vorschrift
nicht entbinden können. Geht man aber
hievus, so erhellt, dass die Sal1ierullgsvorschläge,
so
WIe SIe den Gläubigern vorgelegt wurden, nicht angt'-
nommen sind, weil sie sich als «( weitergehende EinO'riffe ,.
im Sinne von Art. 17 Abs. 2 darstellen, an der Velamm
lung selbst aber trotzdem nur 112,500 Fr. zugestimmt
haben, indem die
zur %. Mehrheit erforderlichen weitem
7500 Fr. erst durch nachträgliche Zustimmungser-
klärungen hinzugekommen sind. Freilich steht ein weiter-
gehender Eingriff
nicht in Frage, insofern die Umwand-
lung des bisher festen in einen veränderlichen, vom Be-
triebsergebnis . abhängigen
Zinsfuss beau tragt wird, indem
Art. 16 Ziff. 4 dies ausdrücklich als « Fall der %. Mehr-
heit») vorsieht. Andrerseits erklärt aber Art. 16 Ziff. 3
den
Zinsnachlass nur bis auf 5 Jahre als zulässig während,
die
Unternehmung der Verzicht auf 5% Jahreszinse
verlangt.
Und ebenso kann mit %. Mehrheit die Anlei-
hensdauer
nur auf 5 und nicht auf 10 Jahre -wie die
Unternehmung
beantragt -verlängert werden und
zudem auch jenes nur unter der Voraussetzung, dass
das Anleihen bereits fällig ist oder binnen
Jahresfrist
44 Entaeheidungen
fällig wird (Art. 16 Ziff. 6). In dieser Beziehung ergibt
sich aus den Akten, dass nach den
ursprünglichen
Anleihensbedingungen, das Anleihen J. Hypothek am
30. September 1911 zur Rückzahlung fällig war. In einem
neuen Anleihensvertrag vom
12. September 1911 wurde
jedoch die Anleihensdauer auf weitere
10 Jahre, also bis
zum 30. September
1921 verlängert, dabei aber der Unter-
nehmung das
Recht eingeräumt, «schon nach 5 Jahren,
erstmals
am 30. September 1916 oder alJ! jeden fol-
genden Coupontermin auf vorangegangene dreimonat-
liehe. Kündigung hin, das ganze Anleihen zur Rück-
zahlung
zu brinen I). Danach ist aber die den Zeitpunkt
der Fälligkeit beschlagende
Voraussetzung von Art. 16
Ziff. 6 erfüllt; denn obschort das Anleihen heute noch
nicht fällig ist, so kann die Unternehmung durch Kün-
digung auf den 30. September 1920 den Eintritt der
« Fälligkeit innert Jahresfrist») herbeiführen. Zudem
wird schon mit der Stellung der vorliegenden Sanierungs-
vorschläge dem Gedanken Ausdruck
gegeben,' dass das
Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung
und ihren
Anleihensgläubigern
statt erst am 30. September 1921,
schon
am 30. September 1920 auf eine neue Basis gestellt
werden soll. Dass die
Unternemnung selbst die Fälligkeit
bewirkt,
ist unerheblich, indem die VO in Art. 16 Ziff. 6
schlechthin von Fälligkeit spricht und es dahingestellt
bleiben lässt, aus welchem Grunde die Fälligkeit eintritt,
abgesehen davon, dass die Unternehmung sich
zur vor-
zeitigen Kündigung
nur veranlasst sieht, um heute schon
das für sie nötige Sanierungsverfahren durchführen
zu
können. Der Umstand dass nach dem Gesagten. die vor-
liegenden Beschlüsse nicht
mit der in Art. 17 vorgese-
henen
« Einstimmigkeit» gefasst worden sind, kann
jedoch nicht zur Versagung der Genehmigung überhaupt
führen. Vielmehr sind -sofern. was
im Nachstehenden
zu prüfen sein wird, die übrigen Bestätigungsvoraus-
setzungen vorliegen -die Beschlüsse gleichwohl zu
genehmigen, allerdings nicht vorbehaltlos,
sondern nur
deof Zivilkammern. N0 9.
45
in dem Umfange. als die % Mehrheit zur Annahme
ausreichend ist, sodass also
46
Entscheidungen
wenn die vorgenommene Sanierung sich als nicht aus-
reichend erwiesen hat.
a) Die Beurteilung der An g e me s sen h e i t der
Gläubigerbeschlüsse, m. a. W. der Frage, einerseits ob
diese
nicht den Gläubigern Opfer auferlegen, die über das
zur Sanierung Notwendige hinausgehen, andererseits ob
sie nur eine Sanierung vortäuschen (AS45 III S.103 f.),bietet
insofern Schwierigkeiten, als
im Verfahren nach der GGV
eine Schätzung des Vermögens der Unternehmung nicht
stattfindet, der für den Umfang der Gläubiger mass-
gebende
Uquidations,vert also nicht feststeht. Allein es
liegen
trotzdem schlüssige Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Gläubiger im Uquidationsfalle erheblich grös-
sere
Opfer auf sich nehmen müssten, als die Unter-
nehmung heute von ihnen verlangt. Geht man nämlich
davon aus, dass der im achlassverfahren der Arth-
Rigi-Bahn ermittelte Abbruchswert derselben, obschon
die Schätzung
zu einer Zeit vorgenommen wurde, als
die Altmaterialpreise noch
sehr hoch waren, sich nicht
einmal auf 1/
3
des Baukontos stellte, so könnte im vor-
liegenden Falle
unter dieser Annahme nur mit einem
Abbruchswerte
von circa 120,000 Fr. gerechnet werden.
Demnach verlören die Obligatiönäre I. Hypothek, falls
im Konkurse auf Abbruch zugeschlagen würde, nicht nur
die Zinsen, sondern noch 1/
4
der Kapitalforderung.
Aber auch wenn angenommen werden wollte, die Bahn
könnte unter Überbindung der Verpflichtung zum
konzessionsmässigen \Veiterbetrieb versteigert werden,
so wäre für die Obligationäre ein wesentlich günstigeres
Ergebni., nicht zu erhoffen. Denn abgesehen davon, dass
die
Unternehmung ausschliesslieh auf den Fremdenver-
kehr nngewiesen ist, die Aussichten hiefür aber auf dem
Platze LlIzern keineswegs günstig sind, und daher der
Erwcrber dne grosse Risikoprümie einstellen müsste. so
ergeben die Betriebsüberschüsse der letzten Jahre, dass
der
Erstejgerer nicht einmal 160,000 Fr. -was zur Dek-
kung der Kapital-und Zinsenforderung nötig wäre -
der Zivilkammern. N0 9.
47
auslegen könnte, hat sich doch im Jahre 1919 der Be-
triebsüberschuss unter Berücksichtigung eines der Bahn
geleisteten Zuschusses von 2000 Fr. nur auf 7000 Fr.
belaufen, wovon 3000 Fr. für die Verzinsung der Bank-
schuld abgingen. Andrerseits ergibt sich, dass die Sanie-
rung ausreichend ist, denn nicht nur hat die Unter-
nehmung das Aktienkapital auf 20 % reduziert und die
grosse
Bankschuld aus der Bilanz eliminiert, sondern
sie
hat auch keine festverzinslichen Schulden mehr,
sodass ihr, solange als das Verhältnis zu den Gläubigern
auf
der durch das vorliegende Sanierungsverfahren
geschaffenen Basis bestehen bleibt, die
Zwangsliqui-
dation nicht drohen kann.
b) Was sodann das Verhältnis der Opfer der Obli-
gationäre I. Hypothek zu den Opfern der Aktionäre und
der andern Gläubigern betrifft, so sind die Rechte der
Gläubigergemeinschaft ebenfalls gewahrt. Dass
und aus
welchem Grunde als Voraussetzung
für die Genehmigung
der Beschlüsse
von den Akt ion ä I' e n ein Opfer
verlangt werden muss, ist schon im Beschluss vom 4. De
zember (AS 45 III S. 138) ausgeführt worden und braucht
daher nicht wiederholt zu werden; es kann sich daher
nur noch fragen, 'ob die von den Aktionären beschlos-
sene
Kapitalreduktion weit genug geht. Dies ist zu
lfejahen; denn die Aktionäre haben 128,000 Fr. abzu-
schreiben,
während die Kapitalforderung der Obliga-
tionäre intakt bleibt, indem ihr Verzicht sich nur auf
27,000 Fr. Ziqsen bezieht. Hinsichtlich des Verhältnisses
zu den andern GI ä u b i ger n fällt in Betracht, dass
die
Obligationäre I. Hypothek der Unternehmung
gegenüber sich in der günstigsten Rechtslage befinden,
ihr Opfer daher am geringsten sein muss. Dies ist denn
auch der ,Fall. Die II. Hypothek zunächst ist auf
33,000 Fr. reduziert und für weitere 33,000 Fr. in Priori-
täten umgewandelt und zudem in ihren Zinsansprüchen zu-
rückgesetzt worden, erleidet also eine
um ein Vielfaches
grössere Einbusse als die I.
Hypothek. DieZentralschweiz.
48 Entscbeldungen
Kraftwerke haben ihre Forderung auf die Hälfte her-
abgesetzt und sich mit der Umwandlung der andern
Hälfte in Prioritäten einverstanden erklärt, also jeden
..
falls ein erheblich grosseres Opfer gebracht, als die Gläu':"
bigergemeinschaft. Die Kreditanstalt Luzern hat aller-.
dings nur 6000 Fr. nachgelassen, also auch verhältnis-
mässig betrachtet, weniger als die Gläubiger I. Hypothek,
doch fällt
hibei ins Gewicht, dass sie durch Bürgschaft
der Erben Wl(lmer gedeckt war und sich daher im Kon-
kurse an diese gehalten hätte, die ihr volle Bezahlung
geboten haben würden. Demnach ist entscheidend, dass
die Erben
Widtner für ihre Regressforderung ein Opfer
auf sich nehmen, das dasjenige der I. Hypothek über-
sigt; denn die Forderung wird zur Hälfte in Obliga-
tionen 11. Hypothek, zur andern Hälfte in Prioritäten
abgefunden, was einem Nachlass von circa 50% gleich-
kommt, indem die Prioritäten sich gewissermassen
als
Ersatz des im Konkurs auszustellenden Verlustscheines
darstellen
(AS 45 III S. 105). Endlich haben die Mit-
glieder des Verwaltungsrates und die Revisoren auf
ihre Sitzungsgelder ganz verzichtet.
4. -
Sodann ist nach dem in Erwägung 1 Gesagten
noch zu prüfen, ob die von der
Unternehmung. übernom-
menen Leistungen sichergestellt sind. Allerdings erhebt
sich diese Frage
im Verfahren nach der VO nur hinsicht-
lich der eine GläubigergemeinSchaft bildenden Anleihens-
gläubiger, weil das Bundesgericht
nur berufen ist, ihre
Rht zu wahren, indem mit Bezug auf die übrigen
Glaublger das Nachlassverfahren rein aussergerichtlich
vor sich geht. Hiebei ist -gleich wie im Verfahren nach
dem VZEG -zu unterscheiden zwischen Leistungen an
die
Obligationre L Hypothek und solche z u ihr e n
Gun s t e n. Als solche Leistung a n die Gläubiger kommt
nur die Umwandlung des festen in einen veränderlichen
Zinsfuss und die Verlängerung der Anleihensdauer um
? Jahre in Betracht und es muss die Sicherstellung hiefür
In der Erklärung der mit dem Vollzuge betrauten Schweiz.
der Zivilkammern. N0 9.
49
Kreditanstalt vom 1. März 1920 (Fakt. K) gesehen werden.
Entsprechend der bisher im Nachlassverfahren befolgten-
Praxis (AS 44 III S. 231 ff.) sind die von den Obligatio-
nären I. Hypothek allfällig .nicht erhobenen neuen Titel
während der
Verjällrungsfrist zu deponieren, nach deren
Ablauf sie der Krankenkasse des Personals zufallen
(Art. 47 VZEG). Was sodann die Leistungen zu Guns ten
der Gläubiger I. Hypothek betrifft, so muss die Sicher-
stellung der Reduktion. des Aktienkapitals verlangt
werden, sowie auch die Sicherstellung dafür, dass die
übrigen Gläubiger das von ihnen aussergerichtlich
zu-
gesicherte Opfer auch wirklich bringen. Die Kapital-
reduldion ist dadurch sichergestellt, dass die Gene-
ralversammlung am
7. Januar 1920, also vor der Ge-
nehmigung der Gläubigerbeschlüsse, die Herabset-
zung des Kapitals von
160,000 Fr. auf 32,000 Fr. be-
schlossen hat. Dass über das Verhältnis zwischen den
Stamm-und den neu geschaffenen Prioritätsaktien
keine Anordnungen getroffen wurden
(AS 45 III S.215 f.),
ist im vorliegenden Falle unerheblich, weil die Obliga-
tionäre I. Hypothek keine Prioritäten übernehmen müs-
sen, ihnen also gleichgültig sein kann, welche Rechts-
stellung den Prioritätsaktionären gegenüber den
Stamm-
aktionären eingeräumt wird. Hinsichtlich der von den
übrigen Gläubigern übernommenen
Opfer liegt die Sicher-
stellung darin, dass dem Bundesgericht vor der Geneh-
migung der Vertrag zwischen der Kreditanstalt und den
Erben
Widtner, sowie die Erklärungen der Zentral-
Schweiz.
Krattwerke, der Mitglieder des Verwaltungs-
rates und der Revisoren vorgelegt worden sind und
dass die Schweiz. Kreditanstalt sich verpflichtet hat,
die Abschreibung des Pfandrechts
11. Ranges bis auf
den heute noch zu Recht bestehenden Kapitalbetrag
zu
bewirken.
5. -Endlich ist noch das von P. R. Gloggner am 16.
Mai 1919 beim Bundesgericht gegen die Unternehmung
gestellte Liquidationsbegehren
am Protokoll abzuschrei-
AS.w IU -19iO .
50 Entscheidungen der Zivilkammern. N° !), ben; denn da es eine Zinsforderung von drei Obliga- tionen I. Hypothek zum Gegenstand hat, auf welche die Gläubigergemeinschaft verzichtet hat, ist es infolge der rechtskräftigen Genehmigung dieser Beschlüsse durch das Bundesgericht gegenstandslos geworden. Demnach beschliesst das Buml.esgericht :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.