BGE 46 II 99
BGE 46 II 99Bge15.04.1919Originalquelle öffnen →
98 Obligationenrecht. Ne 20. sehen Rechtes aus zutreffend erörtert wird). Zu der Individualisierung der Hauptschuld ist aber in der Regel auch die Nennung des Gläubigers notwendig, oder wenigstens dessen Bezeichnung in der Weise, dass er bestimmt werden kann. Das hat denn auch das Bundes- gericht bereits ausgesprochen (vergI. AS 38 11 Nr. 21. OSER Komm., Anm. II l e zu Art. 493), und es ist daran festzuhalten. Ausgenommen sind hiebei natürlich die Fälle des Bürgschaftsversprechens zu Gunsten eines noch zu suchenden Darlehensgebers, da eine Bürg- schaftsleistung gegenüber einem persönlich noch nicht bestimmten Gläubiger nach der Praxis des Bundes- gerichts zulässig ist (AS 38 II S. 132). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Wenn auch im Bürg- schein die schweizerische Zollverwaltung nicht ausdrück- Hch als Gläubigerin bezeichnet ist, so ergibt sich doch aus den Umständen, die zur Uebernahme der Bürgschaft geführt haben und zur Ermittlung des Willens des Bürgen mit herangezogen werden dürfen, nach den für das Bun- desgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Kläger gewusst hat, welchem Gläubiger er hafte, und die Zollverwaltung lediglich aus persönlichen Rücksichten im Bürgschein nicht genannt worden ist. Uebrigens spricht -auch die Stelle in der Bürgschaftsurkunde : «Herr Sigmund Baumann hat mir berichtet ... » dafür, dass die Parteien zuvor über die der Bürgschaft zugrunde liegenden Verhältnisse gesprochen hatten. Da somit davon auszugehen ist, dass die Person des Gläubigers feststand, und angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, der Kläger habe· auch gewusst, dass er sich für die Schuld eines Schmugglers verbürge, darf die Hauptschuld hier als genügend indi- vidualisiert betrachtet werden. Der Haupteinwand des Klägers ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 3. -' (Uebrige Einreden). Obligatioaenncht. N° 21. 99 DWlnQCh erkennt das Bundesgericht; Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 1919 bestätigt. 21. trrleil d.tr L zmIabWlug YQIl 1&. Kirs 1910 i. S. Vare1Digte kenwerb A. G. gegen Schweizer. Ei.OIIel1ICha.ft. Stillschweigender Abschluss eines Lager-oder Mietver- trages? Konkludentes Verhalten der Organe des Bundes? - Negotiorum gestio. -Ungerechtfertigte Bereicherung?- Streitigkeit über Enteignungsmassnahmen des Bundes. Unzuständigkeit des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes. A. -Der Bundesratsbeschluss vom 3. September 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Kar- toffeln (Ges. Samml. 33 S. 689 ff.) schuf zur Ordnung und Beaufsichtigung des Handels mit Kartoffeln im schwei- zerischen Volkswirtschaftsdepartement eine « Zentral- stelle für Kartoffelyersorgung ». • Nachdem der Bundesrat durch den weiteren Beschluss vom 17. Dezember 1917 betreffend die Bestandesauf- nahme un<Lden Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918 (Ges. SammI. 33 S. 1057 ff.) die Zwangsenteignung der den eigenen Bedarf übersteigenden Vorräte und die Rationie- rung vorgesehen hatte, wurde durch die Verfiigungen des Volkswirtschafts departements vom 17.Juni und 3. September 1918 (Ges. Samml. 34 S. 634 ff. und 921 ff.) der gesamte Kartoffelbestand der Ernte 1918 dem Bund zur Verfügung gestellt und der Handel ganz dem Kar- toffel amt zugewiesen. Art. 12 Abs. 2 der Verfügung vom 17. Juni bestimmt, dass die eidg. und die kantonalen
100
Obligationenreeht. Ne 21.
ZentralstelIen sowie die Gemeindekartoffelstellen be-
rechtigt seien, nötigenfalls für die Aufbewahrung von
Kartoffeln geeignete
-Räume gegen angemessene Ent-
schädigung zwangsweise in Miete zu nehmen. Um einer
Verderbnis der einzulagernden Menge vorzubeugen,
veranstaltete das Kartoffelamt u. A. auch die Trocknung
von Kartoffeln.
Am 7. Oktober 1918 richtete die Klägerin, Vereinigte
Trockenwerke A.
G. in Zürich, an das Eidg. Ernährungs-
amt die Bitte, ihr Kartoffeln zur Trocknung, eventuell
Vermahlung zu übergeben.
Das
Ernähr111!gsamt gab dieser Bitte keine Folge.
Dagegen ging
es auf eine Offerte des Johann Rutishauser
in Zürich betreffend Uebernahme· der Trocknung eines
grösseren Quantums Kartoffeln ein.
Am 22. Oktober 1918 schloss das Ernährungsamt,
Zentralstelle für Kartoffelversorgung,
mit Rutishauser
folgenden Vertrag
ab:
« 1. Herr Rutishauser verpflichtet sich zur Trocknung
» im Lohn von frischen Kartoffeln der Ernte 1918, die ihm
» durch das eidgenössische Ernährungsamt, Zentralstelle
» für Kartoffelversorgung (hienach Zentralstelle genannt),
» geliefert werden.
l) 2. Die Lieferung der Kartoffn durch die Zentralstelle
) erfolgt offen verladen, franko nächste Bahnstation der
» Trocknungsanlagen. Abfuhr und sachgemässe Aufhe-
) wahrung der Kartoffeln fallen zu Lasten
des Herrn J.
» Rutishauser. Lieferung und Annahme der Kartoffeln
» erfolgen Ende Oktober oder Anfangs November. Die
» Annahme der frischen Kartoffeln hat im Zeitpunkte
» ihrer Lieferung zu erfolgen. Die Ablieferung des fertigen
» Produktes hat spätestens innert drei Monaten nach
» Anlieferung der frischen Kartoffeln zu geschehen.
» 3. Die von der Zentralstelle gelieferten Kartoffeln
» verbleiben Eigentum des Bundes bis zu dem Zeit-
» punkte, in dem die Ablieferung des Trockengutes an die
» Zentralstelle erfolgt ist.
Obligationenrecht. N· 21. 10t
II 4. Die Zentralstelle vergütet an Herrn Rutishauser
». für die Trocknung, einschliesslich alle damit verbunde-
» nen Arbeiten, Fr. 60. -für 100 kg. Trockengut prima
» Qualität für menschliche Ernährung, franko verladen
» Abgangsstation. ..•... Sollte das hergestellte Trockengut
» den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechen, so hat
»die Zentralstelle das Recht, vom Vertrage zurückzu-
» treten, bezw. die weitere Lieferung von Kartoffeln an
» die Trocknungsanstalten einstellen zu lassen.
II 5. Herr J. Rutishauser garantiert die Lieferung von
» mindestens 100 kg Trockengut auf 450 kg gelieferte
» gesunde Kartoffeln.
» 6 ...
» 7. Die Zentralstelle verpflichtet sich vorläufig zur
)) Lieferung von 200 Wg. a 10 Tonnen frische Kartoffeln.
»Sie wird sich indessen bemühen, weitere Mengen zu
» liefern.
» 8. Herr J. Rutishauser wird der Kartoffelversorgung
) bis
21.. Oktober die Trocknungsanstalten bezeichnen.
» in denen die in Art. 7 genannten 200 W g. Kartoffeln
) getrocknet werden sollen. Gleichzeitig wird
er der Zen-
)) tralstelle auch die Dispositionslisten für einen Teil der
)) Ware zustellen und dafür besorgt sein, dass die Ablie-
») ferung ohne Unterbrechung vor sich gehen kann.
Nachtrag:
» Zu 2. Die Lieferung der Kartoffeln erfolgt nach Wahl
» der Zentralstelle ab 23. Oktober 1918, jeden Tag in
» beliebigen Mengen.
Neu:
» Herr Rutishauser hat bis zum 25. Oktober die
») schriftliche Bestätigung der Firmen Widmer & Wüest,
» Sursee Landwirtschaftsamt Zürich, Vereinigte Trok-
» kenwe~ke A. G. Zürich-Giesshübel und Geistlich
» Söhne Wolhusen beizubringen, wonach diese Firmen
)) bereit sind, unter vorstehenden Bedingungen minde-
»
stens 2000 Tonnen Kartoffeln zu trocknen. »
102
Das Ernährungsamt behauptet. Rutishauser habe ibm
am 22. Oktober mitgeteilt, dass der Abschluss mit
der Klägerin perfekt sei; letztere bestreitet es.
Am 24. Oktober 1918 schrieb die Klägerin an das
Emähnmgsamt: «Auf Grund Ihres Vertrags mit Henn
)) J. Rutishauser~ Züri~ bitten wir Sie, an untenstehende
») Adresse 100 Wagen Kartoffeln sueeessive zn spedieren,
»möglichst
in täglichen Raten von 6 Wagen.
}} Vereinigte Troekenwerke A. G.
» Zürieh-Giesshü~ Areal Binz. »
Am Fuss des Briefes steht : ({ Mit obigen Zeilen erkläre
»ich mich einverstanden. sig. J. Rutishauser.
» Lt. telefonischer Abmachung mit obiger Finna kön-
»nen täglich auch mehr
1
bis zu 10 Wagen, abgehen. -
)) Schreibe heute abend noch. R. »
Hierauf telegraphierte das Kartoffelamt am 25. Okto-
ber der Klägerin, es müsse ihr täglich mindestens bis 20
Wagen Kartoffeln überweisen,
da es sonst ausser Stande
sei, den Vertrag zu erfüllen; die Klägerin antwortete :
« Depesche erhalten. Sind mit Spedition bis 20 Wagen
Kartoffeln täglich einverstanden
I).
Am 26. Oktober schrieb Rutishauser seinerseits an das
Ernährungsamt: «Laut Mitteilug der Vereinigten Trok-
lt kenwerke A. G. hier können Sie nach Station Giesshübel
» täglich bis zu 20 Wagen abrolten lassen.
» Es wäre mir lieb, jeweilen bei Versand der Ware von
») Ihnen sofort direkt Avis zu-erhalten. um auch meiner-
»seits dafür sorgen zu können, dass die Abnahme prompt
» vor sich geht » •••
Das Ernährungsamt hat alsdann vom 26. Oktober
bis 8. November 1918 an die Adresse ([Eidg. Ernährungs-
amt Abteilung Kartoffelversorgung Bern (Empfangsta-
tion Giesshübel-Zürich) ») 101 Wagen Kartoffeln versandt.
Ein Teil der Kartoffeln wurde von der Klägerin nach
Oberriet (st. gall. Rheintal) weiterspediert.
Am 29. Oktober hatte nämlich Rutishauser an das
Ernähmngsamt telegraphiert: « Sendet 25 Wagen Trok-
ObligatIonenreCht. N8 21
03
»kenwerk Giesshübel Zürich, 25 Wagen Oberriet Rhein-
,. tal». Mit Brief vom gleichen Tage bestätigte Rutis-
hauser dieses Telegramm und fügte bei. er habe sich mit
der Klägerin ins Einvernehmen gesetzt und werde dafür
besorgt sein, dass auch
in Oberriet die entsprechenden
Vorkehrungen zur Herstellung des zugesicherten Qualitäts-
produktes getroffen werden.
Das
Ernährungsamt antwortete jedoch dem Rutis-
hauser
am 31. Oktober, es lehne die Mehrzuteilung von
25 Wagen
an die Klägerin ab, und sei ebensowenig in der
Lage, Kartoffeln nach dem Rheintal zu senden.
Die Kartoffeln kamen
in Zürich mit der Fracht be-
lastet an. Die Klägerin bezahlte die
Fracht und die Be-
klagte vergütete -wie sie behaupt. auf die Inter-
vention Rutishausers,
an den sich die Klägerin gehalten
habe -dieser hiefür im ganzen 20,000 Fr.
Am 4. November ersuchte die Klägerin das Ernäh-
rungsamt telegraphisch, der Abteilung für industrielle
Kriegswirtschaft
zu bestätigen, dass sie für seine Rech-
nung 100 Wagen Kartoffeln zu trocknen habe, und
die Kohlenzuteilung an sie zu befürworten.
Das
Ernährungsamt antwortete am 5. November, es
schliesse aus dem Telegramm, dass die Klägerin, nachdem
es
ihr entsprechend, den Weisungen Rutishausers nun-
II\ehr Kartoffeln geliefert habe, für Kohlen nicht gesorgt
habe; es müsse sich jeder Verantwortlichkeit für Schä-
den, die das Ausbleiben der Kohlen zur Folge habe,
entschlagen, mache
aber die Klägerin ganz besonders
darauf aufmerksam, dass Rutishauser
ihm für die Halt-
barkeit der der Klägerin gelieferten Kartoffeln Garantie·
geleistet habe.
Aus einer weiteren Zuschrift der Klägerin vom
16.
November an das Ernährungsamt sind folgende Stellen
hervorzuheben: « Wir bedauern ausserordentlich, dass
rwir zu Ihnen in einer Angelegenheit gelangen müssen,· »)die eigentlich zwischen Herrn Rutishauser und uns » ausgetragen werden soHte... Herr Rutishauser ist A.S .&6 11 -19!O 8
104 ObligaUonenrecht. N° 21. » Ihnen gegenüber eine Verpflichtung eingegangen für die »Trocknung eines grösseren Quantums Kartoffeln, ohne » uns vorher zu konsultieren. Er hat unS sein Ab- » kommen, nach welchem er Ihnen das Trockengut mit .• » 60 Fr. per 100 kg zur Verfügung stellen wollte, » gezeigt und verlangt von uns, dass wir ganz identische )) Verpflichtungen ihm gegenüber eingehen, wie er sie » Ihrer Amtsstelle gegenüber engagiert hat. Wir könnten » mehr oder weniger mit einigen Abweichungen auch diese » Bedingungen acceptieren, nur lehnten wir es von vorne- » herein ab, einen Trockenlohn auf das getrocknete Gut » festzulegen, weil uns das Ausbeuteverhältnis nicht » bekannt war. : • » Das Quantum, das in überriet zur Trocknung ge- » langte, hätten wir it 50 Cts. per 100 kg billiger » getrocknet. Es scheint als wenn Herr Rutishauser auf » unserer Garantie für die Ausbeute absolut besteht. Wir » werden aber von unsenn Standpunkt nicht abgehen und »fragen wir deshalb bei Ihnen an, ob es Ihnen nicht » möglich ist, Herrn Rutishauser zu bewegen, dass er von » seiner ungerechten Forderung Abstand nimmt, oderdass » wir die Trocknung direkt für Ihre Rechnung bei der oben- » erwähnten Prämie vornehmen .... » Wir stehen zu Ihrer Verfügung, um Ihnen jede wei- » tere wünschenswerte Auskunft zu geben, damit Sie auf » Wunsch volle Klarheit über die Umstände erhalten, D die uns zwingen, an Sie in dieser Angelegenheit direkt »zu schreiben . .. Wir wissen uns aber keinen Ausweg. »nachdem Ihre Partie Kartoffeln bereits auf das Sorg- » sarnste in ausgezeichneten Räumlichkeiten für Sie » eingelagert wurde. » Am 20. November sodann schrieb die Klägerin an das » Ernährungsamt : «Wenngleich wir bis heute in einern » direkten Verhältnis nicht stehen, so halten wir uns doch » moralisch verpflichtet, Sie über das. ·was mit den Kart- » toffeln, die bei uns für Rechnung des Herrn J. Rutis- Obligationenrecht. N° 21. 105 » hauSer Zürich eingelaufen. sind. geschieht, auf dem » Laufenden zu halten, schon um uns jeder Verantwor- » tung zu entschlagen. » Nur ·aus diesem Grunde behändigen wir Ihnen in der » Einlage Kopie unserer heutigen Schreiben an Herrn· » Rutishauser .•. indem wir uns sehr freuen würden, wenn » wir für Ihre Rechnung ... die uns anfangs von Herrn » Rutishauser zugedachte Trocknung ausführen könnten ... » Wir bitten um Ihren freundlichen baldigen Bescheid, » damit wir bezüglich des allfällig notwendigen Ab- » transportes der Rutishauser'schen Kartoffeln das » Nötige veranlassen können. » Diesem Brief liess die Klägerin noch am gleichen Tage nachstehenden folgen: « Ein definitives· Abkommen » mit Herrn Rutishauser kam unserseits nie zu Stande. » Er machte uns Aussicht auf eine Vereinbarung, die » nicht erfolgte. In der Annahme, dass sie hätte erfolgen » köIillen, lagerten wir in unseren Räumlichkeiten, wie ») Ihnen bereits geschrieben, 58 Wagen Kartoffeln ein. Als ») ",ir sahen, dass die Vereinbarung nicht zustande kam. » lehnten wir es ab, weitere Ankünfte zu übernehmen. » Auf diese Weise steht der Wagen Kartoffeln Nr. 40228 » seit ca. 10 Tagen im Bahnhof Giesshübel... Um zu » verhindern, dass erselbe verdirbt, haben wir uns ent- » schlossen, ihn sofort abzunehmen und auch sofort zu
106 Obligationeareeht. N-21.
» Wollen Sie uns· bitte 'mitteilen, wem wir das Trok-
» kengut zur Verfügung stellen: sollen ».
In der beigelegten Zuschrift vom 20. November an
Rutishauser ersuchte die Klägerin letzteren um Räu-
mung sämtlicher Lager, welche mit den für seine Rech-
nung bei ihr eingelaufenen Kartoffeln gefüllt seien, innert
8 Tagen,
mit dem Beifügen, sie behalte sich vor, ihm die
durch die Einlagerung
und Abfuhr erwachsenen Spesen
noch aufzugeben, damit er sie, ebenso wie die Stand-
gelder und die noch nicht regulierten Frachten, vergüte.
Hierauf fragte das Ernährungsamt
am 21. November
Rutishauser an, ob
es richtig sei, dass er über die Kar-
toffeltrocknung "einen Vertrag mit der Klägerin noch
nicht abgeschlossen habe.
Am 24. November schrieb die Klägerin neuerdings an
das Ernährungsamt : «'Wenn wir Ihnen in der Einlage
» Kopie unseres heutigen Schreibens an Herrn J. R:utis-
» hauser senden, so wollen wir uns auch Ihnen gegenüber
"jeder Verantwortung dafür entschlagen, dass wir
» Proposition des Herrn Rlitishauserkeinesfalls eingehen
» und werden darauf auch nicht .eingehen ...
» Wenn Sie glauben, dass wir unter diesen Umständen
)j die Trocknung für Sie vornehmen sollen, so könnten wir
» mit derselben in den allernächsten Tagen beginnen.»
Das Ernährungsamt antwortete am 30. November: « Sie
» müssen sich bewusst sein, dass das fragliche Rechts-
» geschäft mit Herrn Rutishauser einerseits und der Eidg.
» Zentralstelle für Kartoffelversorgung anderseits ab-
}} geschlossen wurde und daher, so lange dieses besteht,
}) ein Vertrag mit Ihnen nicht eingegangen werden kann ...
j) Wir wiederholen, dass das Rechtsverhältnis zwischen
». Herrn RutishaUser und uns besteht und wir Ihnen die
» Trocknung auf unsere Rechnung strengstens verbieten.
» In einem Schreiben vom 23. November, gerichtet an
» Herrn Rutishauser, behaupten Sie, auf unsere Rechnung
Obligationenrecht. N° 21.
107
» einen Wagen Kartoffeln getrocknet zu haben ; dies
» müssen wir als den Tatsachen nicht entsprechend
» streng zurückweisen. Sind die Kartoffeln wirklich
J) getrocknet worden, so machen wir Sie auf die Konse-
» quenzen aufmerksam und werden uns erlauben, später
)J darauf zurückzukommen. »
Am 4. Dezember 1918 sodann teilte das Ernährungsamt
dem Rutishauser mit,
es trete definitiv vom Vertrag
zurück und mache ihn für allen durch das Abkommen
entstandenen Schaden
haftbar; er solle dies seinen
Vertragskontrahenten mitteilen.
Am gleichen Tag zeigte das Ernährungsamt der Klä-
gerin diesen Rücktritt, zufolge dessen es in der Lage sei,
über die in ihren Lagern befindlichen Kartoffeln zu
ver-
fügen, an. Es sei nunmehr zu dem Entschluss gelangt, die
Kartoffeln nicht trocknen zu lassen, sondern sie direkt
dem Konsum zuzuführen. Es werde sie deshalb .vorläufig
in den Lagern der Klägerin belassen, bis die Abgabe zum
Konsum oder zu
'saatzwecken erfolgen könne. Diese
Anordnung treffe es gestützt auf Art.
12 Abs. 2 der Ver-
fügung des Volkswirtschafts departements vom 17. Juni
1918. Ueber die Höhe des Mietzinses werde es mit der
Klägerin
unterhandeln, sobald festgestellt sei, wie viel
Kartoffeln
eventue)l weggenommen werden können. Die
Klägerin solle von ihren verschiedenen Lagern bezügliche
Eingaben machen.
Am 6. Dezember antwortete die Klägerin, sie nehme
von dem Inhalt des Schreibens vom
4. Dezember mit
Bedauern Kenntnis: sie hätte Wert darauf gelegt, die
bei
ihr eingelagerten Kartoffeln auch zu trocknen, sei sich
aber bewusst, nach jeder Richtung korrekt gehandelt zu
haben, und wenn durch das Eindringen
Dritter ihre
Hoffnungen getäuscht worden seien, so könne sie
das eben
nur bedauern. Auch werde sie Sich der Verpflichtung zur
vorläufigen Weiterlagerung unterwerfen. Die Klägerin
legte sodann einen Kontokorrentauszug bei, worin sie
vom Ernährungsamt fordert :
108 ObUgationenrecht. N0 21. Fr. 22,315.55 Frachtauslagen für 102 Wagen » 994.45 Standgelder bis 1. November » 10,370.-Abfuhr-und Einlagerungsspesen Fr. 33,680.-wogegen sie gutschreibt Fr. 20,000.-erhaltene Zahlungen (10,000 Fr. + 2 X 5,000), sodass Fr. 13,680. -als Saldo bleiben. Es handle sich um Summen, welche sie für « Rechnung wen es angeht») verauslagt habe. Sie behalte sich vor, die weiteren Standgelder noch aufzugeben. Dann bleibe nur noch festzusetzen, in welcher Form das Ernährnngs- amt ihr « die Miete für die Lagerräume fixiere», die sie ihm zur Einlagerung der Kartoffeln zur Verfügung stellte. Endlich müsse sie darauf aufmerksam machen, dass ohne ihr Wissen ca. 2 bis -3 Wagen Kartoffeln getrocknet worden seien; das Trockengut halte sie zur Verfügung des Ernährungsamtes. Dieses machte mit Zuschrift vom 10. Dezember 1918 die Klägerin darauf aufmerksam, es habe nur mit Rutis- hauser abzurechnen, welcher sein alleiniger Gegenkontra- hent sei. Deshalb lehne es auch eine Vergütung für die Trocknung von 2 bis 3 Wagen ab. welche nicht in seinem Auftrag erfolgt sei. Die Frachtzahlungen habe es auf Veranlassung Rutishausers der -Klägerin direkt gemacht. Hinsichtlich der Miete der Lagerrnume erwarte es Vor- schläge der Klägerin. Am 7. Januar 1919 betrieb oie Klägerin den Rutis- hauser für eine Forderung von 20,476 Fr. 40 Cts. für Frachtauslagen, Umladegebühren u. s. w. auf Pfand- verwertung ; als Pfandgegenstand gab sie an: «die bei der Gläubigerin im Trockenwerk Zürich-Binz liegenden Kar'- toffeln, welche « angeblich Eigentum des Bundes sein sollen». Am 17. Januar erhob das Ernährungsamt, als Eigen- tümer des Pfandgegenstandes, Rechtsvorschlag. Als es die bei der Klägerin eingelagerten Kar- ObUgationenrecht. N0 21. 109 toffeln wegnehmen wollte, suchte die Klägerin beim Einzelrichter im sUlllIHarischen Verfahren um einen Befehl nach, jede Massnahmen behufs Wegnahme zu unterlassen, bis sie für alle ihre Auslagen bezahlt oder sichergestellt sei. Das Gesuch wurde jedoch abgewiesen, und das Ernährungsamt erwirkte schliesslich die He- rausgabe der Kartoffeln und des Trockengutes auf dem Zwangswege gestützt auf die vom Bund erlassene Not- verordnung. B. - Am 12./19. Februar 1919 hat so dann die Kläge- rin beim Bundesgericht als einziger Instanz Klage gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch das eidg. Ernährungsamt, Abteilung Kartoffelversorgung. er- hoben über die Streitfrage : Ist die Beklagte nicht zu verpflichten, an die Klä- gerin 20,329 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 3. Januar 1919 zu bezahlen? Der eingeklagte Betrag bildet die Differenz zwischen der angeblichen Gesamtsumme der klägerischen Auslagen (40,329 Fr. 90 Cts.) und den von der Beklagten der Klä- gerin vergüteten Beträgen (20,000 Fr.) ; zu den im Konto- korrentauszug vom 6. Dezember 1918 aufgeführten Hauptposten sind dabei Spesen für die Bewachung und die richtige Lage~ng, sowie insbesondere Mietzinse für die benutzten Räumlichkeiten hinzugerechnet. C. -Die Beklagte hat in ihrer Antwort beantragt, die Klage sei mangels Passivlegitimation der Schweiz. Eid- genossenschaft, eventuell weil materiell unbegründet, in vollem Umfange abzuweisen; weiter eventuell, die Klagesumme sei zu reduzieren. Ferner stellte die Beklagte, für den Fall, dass ihre Passivlegitimation bejaht werden sollte, eine Widerklage des Inhalts : Ist die Klägerin und Widerbeklagte nicht verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin folgende Beträge zu- rückzuzahlen: a) Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 1. November 1918
110
Obligationenrecht. N° 21.
Endlich hat die Beklagte dem Johann Rutishauser den
Streit verkündet. da sie sich für den Fall, dass die Klage
gutgeheissen werden sollte, den Rückgriff auf ihn vor~
behalte.
Das Bundesgericht zieht in Enoiigung :
In erster Linie leitet die Klägerin ihre Forderung
daraus her. dass sie für die Einlagernng der von der
Beklagten zur Trocknung bestimmten Kartoffeln Auf
wendungen im" Betrag von 4O
t
329 Fr. 00 Cts. gemacht
habe, auf welchen Betrag sie die von der Beklagten er-
haltenen
20,000 Fr. anrechne, sodass ihr noch ein Guthaben
von 20,329 Fr. 90 Cts., gleich der mit der Klage ge-
forderten Summe, zustehe. Die Verpflichtung der B
klagten, ihr die Aufwendungen zu ersetzen,. begründet
die Klägerin damit, dass zwischen ihr und der Beklagten
ein Lager-oder Mietvertrag
in Beziehung auf die in Rede
stehenden Kartoffeln abgeschlossen worden
sei. Auf eine
ausdrückliche Willenserklärung der Oigane der Beklagten,
die auf den Abschluss eines
sochen Vertrages gegangen
wäre,
kann sich die Klägerin nicht stützen, dagegen be-
hauptet sie, der von ihr geltend gemachte Vertrag sei still-
schweigend abgeschlossen worden. Es ist also zu prüfen,
ob das Verhalten der Organe der Beklagten, aus welchem
die Klägerin diese stillschweigende Willensübereinstim-
mung herleitet, sich als konkludent für die An,oalune
des behaupteten Lager-O<ler Mietvertrages erweise.
3. -Bei dieser Prüfung ist daran festzuhalt~ dass
die Beklagte, bezw. das
Emährungasmt als ihr Organ,
die fraglichen Kartoffeln an die Klägerin gelangen liess ..
weil das genannte Amt mit Rutishauser einen Vertrag
über. die
Trocknung abgeschlossen lind in Ausführung
dieses Vertrages Rutishallser das Amt angewiesen hatte~
die Kartoffeln an die Klägerin zu senden. Dass etwa die
Obligatioaenrecht.N° 21. 111
Klägerin in den gedachten Vertrag an Stelle Rutishausers
eingetreten sei, behauptet sie selber nicht. Die Sendung
an die Klägerin bildet also an und für sich keine Grund-
lage für die Annahme, dass die heutigen Streitparteien
unter sich in ein Vertragsverhältnis getreten seien. Weil
dieser Trocknungsvertrag auch
der Klägerin bekannt
war, kann diese nicht behaupten, das Ernährungsamt
habe sich durch die Sendung der Kartoffeln den Anschein
gegeben; ~s erwarte es von ihr eine Leistung, die ein
vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien voraus-
setzen würde.
Die Klägerin
behauptet jedoch, das Ernährungsamt
habe sich an sie gewendet, mit dem Verlangen, die Kar-
toffeln vorläufig zu übernehmen ; zu diesem Zweck habe
es an sie das Telegramm vom 25. Oktober gerichtet.
Allein dieses Telegramm bildete die
Antwort auf ein
Schreiben
der Klägerin vom 24. Oktober, worin sie um
sukzessive Zuweisung von 100 Wagen, auf Grund des
Vertrages
des Ernährungsamtes mit Rutishauser, ersucht
und dessen unterschriftliches Einverständnis beigebracht
hatte. Hieraus ergibt sich, dass nicht das Ernährungsamt
sich an die Klägerin gewendet hat, sondern umgekehrt
diese an jenes, und dass das Ernährungsamt mit jenem
Telegramm
nicht etwa die Klägerin gebeten hat, die
.Iiartoffeln vorläufig zu übernehmen, sondern dass seine
Erklärung lediglich·dahin ging, es sei
mit Sendungen von
.geringerem Umfang. als 20 Wagen. täglich, nicht ein-
verstanden. Eine Offerte an die Klägerin, mit ihr wegen
Einlagerung
der .Kartoffeln ein Vertragsverhältnis ein-
zugehen, enthielt somit dieses Telegramm in keiner
Weise; vielmehr zeigt dasselbe. im Zusammenhang mit
<lem vorausgegangenen ·Schreiben der Klägerin vom 24.
Oktober deutlich. dass die Kartoffelsendung in Ausfüh-
rung des zwischen dem Ernährungsamt und Rutishauser
abgeschlossenen
Trocknungsvertrages erfolgen sollte, also
an die Klägerin zu Handen Rutishausers. als. des allei-
nigen Gegenkontrahenten des Ernährungsamtes. und
112
Obligationenrecht. N° 21.,
in der Meinung und selbstverständlichen Voraussetzung,
dass der Grund, warum die Klägerin
um Zusendung der
Ware an ihre Adresse
bat, ausschliesslich in den Rechts-
beziehungen bestand, in welche sie zu Rutishauser ge-
treten war, oder zu treten beabsichtigte.
Ebenso unrichtig
ist die weitere Behauptung der
Klägerin, sie habe
sich auf dieses Telegramm hin bereit
erklärt, die Kartoffeln vorläufig
in ihren Lagerräumen
einzulagern, bis zum Abschluss eines Trocknungsver-
trages
mit Rutishauser oder dem Ernährungsamt. Auf
das Zustandekommen eines solchen Vertrages
mit letz-
terem konnte sie von vornherein nicht rechnen, nachdem
ja das Ernährungsamt den Vertrag bereits mit Rutis-
hauser abgeschlossen, und die Bitte der Klägerin, mit
ihr in Verbindung zu treten, abgelehnt hatte. Und von
einem Vorbehalt, die Ware bis zum Abschluss eines
Vertrages
mit Rutishauser einzulagern, steht in der
Antwort
der Klägerin auf das mehrerwähnte Telegramm
des Ernährungsamtes kein Wort.
Die Klägerin glaubt aber die Grundlage für eine
kon-
kludente Willenserklärung des Ernährungsamtes in dem
Umstand zu finden, dass sie zu dieser Zeit mit Rutis-
hauser über die Bedingungen, unter denen sie für ihn die
Trocknung
der Kartoffeln vorZunehmen habe, noch
nicht einig geworden war,
und-dass es überhaupt zwi-
schen ihr und Rutishauser zu einem definitiven Vertrags-
schluss nicht gekommen sei, W9von auch das Ernährungs-
amt Kenntniss gehabt habe; demnach habe dieses wissen
müssen, dass die Kartoffeln auf seine Gefahr der Klägerin
zugehen, und letztere habe ihrerseits annehmen können.
dass das Ernährungsamt die Kartoffeln
auf sein ~isiko
bei ihr einlagere, bis zum Moment eines Abschlusses
zwischen
ihr und Rutishauser.
Allein diese Argumentation entbehrt
der rechtlichen
Grundlage. Es
war nicht notwendig, Rutishauser über
die Behauptung
der Beklagten, dass er schon am 22.
Obligationenrecht. Ne 21. 113
,Oktober dem Ernährungsamt mitgeteilt habe, sein
Vertrag mit der Klägerin sei perfekt, einzuvernehmen.
Denn aus dem Schreiben
der Klägerin vom 24. Oktober,
.mit den von Rutishauser darauf angebrachten Erklä-
rungen, musste das Ernährungsamt schliessen, die Klä-
gerin und Rutishauser seien unter sich einig geworden,
dass die Klägerin ihm die Trocknung besorgen werde.
Abgesehen hievon
hatte sich aber das Ernährungsamt
darüber
gar nicht zu bekümmern; ob die Klägerin
Rutishauser gegenüber definitiv vertraglich verpflichtet
sei oder nicht, war für das
Amt eine res inter alios; ihm
gegenüber haftete Rutishauser für die Ausführung
der Trocknung.
Und wenn sich die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 24.
Oktober bereit erklärt hatte, die zum
Zweck der Trocknung
zu bewerkstelligenden Sendungen
entgegenzunehmen,
so lag darin nichts anderes, als die
Einladung an das Ernährungsamt , die Kartoffeln
in Ge-
mässheit des Vertrages des Amtes mit Rutishauser und
auf Grund der von letzterem erteilten Anweisung an sie
gelangen zu lassen, wie
es auch ausdrücklich im Schreibe.n
vom 24.
Oktober gesagt ist. Diese Erklärung kann somIt
nur dahin ausgelegt werden, dass sich die rechtlichen
Folgen der Sendungen
an die Klägerin ausschliessl.ch
nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Ernah-
nmgsamt und Rutishauser bestimmen, d. h. dass jenes
diesem für kostenfreie
Zusendung' zur nächsten Bahn-
station hafte, während die Abfuhr und sachgemässe
Aufbewahrung zu Lasten Rutishausers fallen (Art. 2
des Vertrages). Da die Sendungen an die Klägrin ~uf
Grund des Vertrages des Ernährungsamtes mIt Rubs-
hauser erfolgen sollten, war es selbstverständlich, dass
das Ernährungsamt keine weiteren Verpflichtungen
zu
übernehmen hatte, als diejenigen, die es Rutishauser
gegenüber auf sich genommen hatte, sodass einerseits
Spesen, welche nach dem Vertrag dem Rutishauser
oblagen, einzig von ihm zu tragen waren, und andrer-
114 seits das Ernährungsamt für Spesen, die nach dem Vmr. ihm oblagen, nur dem Rutishauser, und nicht der Klä- gerin gegenüber verantwortlich wurde. Zum Ueberfluss hat die KIägerin auch in der Kor- respondenz nach dem 25. Oktober wiederholt selbst anerkannt, dass sie mit· dem Ernährungsamt in keinem Vertragsverhältnis stehe, so insbesondere in ihren beiden Zuschriften vom 20. November 1918 an das Amt. Ebenso hat dieses stetsfort in der Korrespondenz betont, dass zwischen ihm und der Klägerin ein Vertragsverhältnis nicht bestehe. 4. . . . . . . . . .. . . . . . • • . • 5. Die Klägenn zieht weiterhin Schlüsse aus dem. nach Oberriet erfolgten Transport: sie behauptet, sie habe denselben im Einverständnis mit Rutishauser vor- genommen, und die Beklagte habe ihn stillschweigend genehmigt ; insbesondere habe sie durch die am 6. De- zember erfolgte Akontozahlung von 5000 Fr. implizite die Berechtigung der Frachtspesen nach Oberriet an- erkannt. Demgegenüber ist entscheidend, dass das Ernährungsamt am 31. Oktober 1918 Rutishauser auf dessen Anweisung, 25 Wagen nach Oberriet zu senden, antwortete, es lehne die Sendung von Kartoffeln dorthin ab. Wenn die Klägerin trotzdem solche Sendungen aus.- führte, so geschah es also gegen die ausdrücliliche Willens- erklärung, die das Ernährungsamt seinem Vertrags- kontrahenten gegenüber ausgesprochen hatte. Dass sie etwa ihrerseits das Einverständnis des Ernährungsamtes eingeholt hätte, wird nicht behauptet. 6. -Zu Unrecht nimmt endlich die Klägerin als Indiz für den Abschluss eines Lagervertrages die Tat- sache in Anspruch, dass die Beklagte an die (in der Klage auf 22,315 Fr. 55 Cts. bezifferten) Frachtauslagen 3 Zahlungen von im Ganzen 20,000 Fr. geleistet hat. Denn die Eisenbahnfrachtspesen gingen nach dem von ihr mit Rutishauser abgeschlossenen Vertrag zu ihren Lasten. Wenn nun die Klägerin die Frachtspesen bei ObUgationenreeht. Ne 21. 115 ,!nkunft der Wagen in Zurich eingelöst hat, so quali- fiziert sich diese Massnahme als negotiorum gestio. Die Beahlung der 3 Posten von zusammen 20,000 Fr. geschah auch nicht mit der Erklärung « a konto gehabter Spesen», und es kann daraus um so weniger auf die Anerkennung eines Vertragsverhältnisses ge- schlossen werden, als ja die Beklagte noch, nachdem die betreffenden Zahlungen erfolgten, in der Korrespondenz gegen eine solche Annahme protestiert, und die Klägerin selber zugestanden hat, dass sie in keinem direkten Verhältnis zum Ernährungsamt stehe. 7. -Eventuell stützt die Klägerin ihre Forderung auch darauf, dass wenigstens ein Teil der Kartoffeln getrocknet worden sei (die Trocknungsspesen seien in der Klageforderung inbegriffen). Allein es genügt, dem- gegenüber auf das Schreiben des Ernährungsamtes an sie vom 30. November 1918 zu verweisen, worin das Amt ihr das Trocknen von Kartoffeln für seine Rechnung strengstens verboten hat, unter Hinweis darauf, dass es mit ihr keinen Vertrag abgeschlossen habe, und es Sache Rutishausers sei, die Trocknung vorzunehmen. Aus den nämlichen Erwägungen könnte die Klägerin auch nicht etwa., wie sie es heute versucht hat, die ge- dachte Forderung auf den Rechtstitel der ungerecht- fertigten Bereicherung stützen. 8. -Aus alle dem geht hervor, dass das von der Klä- gerin behauptete Vertragsverhältnis zwischen den Streit- parteien nicht besteht, selbst wenn man von dem von der Klägerin behaupteten Tatbestand ausgeht. 9. -Eventuell wird die Klageforderung auf die Enteignungsbestinunungen der Notverordnung des Bundes über die Kartoffelversorgung, und darauf, dass die Beklagte durch ihre « gewalttätigen Enteignungs- massnahmen» der Klägerin Schaden zugefügt habe, gestützt. Dazu ist zu bemerken: Soweit die Klage sich darauf gründet, dass die Beklagte kraft der ihr durch die genannte Notverordnung eingeräumten Befugnisse in
116 Obligationenrecht. N° 22. die Privatrechtssphäre der Klägerin eingedrungen sei, handelt es sich um Enteignungsmassnahmerl des Bundes. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche ist das . . Bundesgericht als Zivilgerichtshof gemäss Art. 48 Schl satz OG nicht zuständig, weil es sich dabei um öffent- lich-rechtliche Streitigkeiten handelt 10. -Mangels Erfüllung der Bedingung, an welche . die von der Beklagten eventuell gestellte Widerklage geknüpft ist, erledigt sich diese von selbst; die Frage, ob bedingte Widerklagen überhaupt zulässig seien, kann deshalb dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht:
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