BGE 46 II 70
BGE 46 II 70Bge12.04.1919Originalquelle öffnen →
70
Prozessrecht. N0 14. ,
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
14. Auszug aus dem Urteil der I1. Zivila.bteilung
vom 3. Mä.rz 1920 i. S. Fischer gegen Kanton Nidwa,1d.en.
Art. 481Züf. 4 OG. Der Anspruch des Adoptivvaters gegen einen
anton auf Herausgabe des von den zuständigen Behörden
dIeses Kantons unter Vormundschaft gestellten und in einer
talt versorgttm Kindes bildet nicht den Gegenstand einer
zIvIlrechtlichen Streitigkeit
i. S. von Art. 48 Züf. 4 OG.
. A. -Im Jahre 1908 nahm der Kläger Max Rudolf
Flschr-Achennann in Genf die am 9. Mai 1902 gebo-
rene, m Emmetten (Kt. Nidwalden) heimatberechtigte
Agatha Achennann in seinem Haushalte auf um ihr
Erziehung und Pflege angedeihen zu lassen,' weil die
Mutter des Kindes gestorben war und sein Vater in
einer Trinkerheilanstalt
hatte versorgt werden müssen.
Er etschloss sich im Jahre 1916, sein Pflegekind zu
adoptIeren und erwirkte am 22, Juni 1916, nachdem
der
Vater Achermann schon im März 1916 schriftlich
in die Adoption eingewilligt -hatte, einen Beschluss
der
IV. Zivilkammer des Tribunal de Ire instance von
Genf, wonach ihm die Ermächtigung
zur Kindesannahme
erteilt wurde (Art.
267 ZGB). Gestützt hierauf nahm
die Chambre des TutelIes von Genf am 4. Juli 1916
die Adoptionsurkunde auf. Im April 1916 hatte die Ehe-
frau des Klägers die Agatha Achermann
zu deren in
Emmetten wohnenden Bruder gebracht, wo sie sich
während zwei Monaten
zur Erholung aufhalten sollte.
Die Gemeindebehörden von Emmetten, welche
in Er-
fahrung gebracht hatten, dass der Kläger das Kind
zu adoptieren beabsichtige, Hessen daraufhin in Genf
über
ihn Erhebungen vornehmen. Auf Grund des Ergeb-
Prozessrecht. N° 14.
,I
nisses derselben beschloss der Gemeinderat, die Zu-
stimmung
zur Adoption zu verweigern. Inz'wischen
war jedoch der Beschluss dr Chambre des Tutelles
schon ergangen, wodurch nach dem genferischen
EG
z. ZGB die Adoption vollzogen wird. Deshalb sah sich
der Gemeinderat von Emmetten veranlasst, den Regie-
rungsrat des
Kantons Nidwalden von der Sachlage in
Kenntnis zu setzen.
Er nahm in einer an diesen gerich-
teten Eingabe vom 21. Juli 1916 den Standpunkt ein,
dass er die erfolgte Adoption nicht anerkennen könne,
indem diese materiell
und formell an Mängeln leide,
. materiell, weil dem Kinde aus der Adoption Nachteile
entstünden, formell, weil
Vater Achermann seit dem
Jahre 1912 entmündigt sei und somit die Zustimmung
nach Art. 265 Abs. 2 nicht rechtsgültig habe erteilen
können. Das
Kind wurde in der Folge im Kloster St. Clara
in Stans untergebracht und am 26. Oktober 1916 wurde
ihm ein Vonnund bestellt. Nachdem der Kläger dies
erfahren
hatte, wandte er sich wiederholt an den Re-
gierungsrat des
Kantons Nidwalden und verlangte die
Herausgabe des Kindes, indem er sich auf die erfolgte
Adoption berief.
Der Regierungsrat lehnte das Begehren
ab mit der Begründung, dass er die Annahme an Kindes-
s~att für « null und nichtig» ansehe, weshalb der Agatha
Achermann ein Vormund gegeben worden sei. Das
Kind habe somit seinen Wohnsitz am Sitze der Vor-
mundschaftsbehörde und eS seien danach die nidwaldne-
rischen Behörden berechtigt,
ihm einen Aufenthaltsort
anzuweisen.
B. -Mit der vorliegenden, am 12. April 1919 gestützt
auf Art. 48 Ziff. 4 OG beim Bundesgericht· als einziger .
Instanz gegen den Kanton Nidwalden eingelegten Klage,
beantragt Max Rudolf Fischer: 1. der Kanton Nid-
walden sei
zu verurteilen, ihm das Kind herauszugeben
unter Androhung einer Busse (astreinte) von täglich
100 Fr. für' den Fall, dass die Herausgabe nicht binnen
drei Tagen nach Erlass des Urteils erfolgen sollte;
2 ...
72
Prozessrecht. N° 14.
Das Bundesgericht ist auf dieses Rechtsbegehren der
Klage nicht eingetreten
in Erwägung:
Da die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art.
48
OG nur in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegeben
ist, frägt sich vorab. ob diese Prozessvoraussetzun
a
im vorliegenden Falle zutrifft. Dies muss jedenfalls· f~
das Begehren auf Herausgabe des Kindes verneint
werden. Dabei kann dahingestellt blei den. ob über-
haupt das moderne Recht einen privatrechtlichen An-
spruch auf Herausgabe einer Person kennt. oder ob
die Herausgabeansprüche sich
nur auf Sachen beziehen
können; denn wie dem auch sein mag, so kann jeden-
falls das vorliegende Rechtsbegehren nicht den Gegen-
sand eines Zivilprozesses bilden. Die Klage richtet
SIch weder gegen den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde
über das Vormundschaftswesen, noch gegen die ein-
zelnen l\tIitglieder des Regierungsrates, sondern gegen
den Kanton, indem der Kläger den
Standpunkt ein-
h~ Recht von Bund und Kanton übertragenen pubJi-
zlshschen Rechte
und Pflichten. Mithin kann der Kläger
gegen die vom Regierungsrate hinsichtlich der
Agatha
Prozessrecht. N° 14. 73
Achermann erlassenen Verfügungen, da diese sich nach
dem Gesagten ausschliesslich auf dem Boden des öffent-
lichen Rechts bewegen,
mit den zur Feststellung privat-
rechtlieher Rechtsverhältnisse dienenden Rechtsmitteln
des Zivilprozesses nicht
aufkommen; vielmehr kann
dies nur auf dem Wege des Administrativverfahrens
geschehen, dessen Zweck darin besteht, die
Recht-
mässigkeit von kraft öffentlichen Rechtes getroffenen
Verwaltungsverfügungen zu überprüfen (A S 45 II,
S. 5(0). Dem Kläger stehen denn auch die nötigen
Rechtsbehelfe des Verwaltungsstreitverfahrens zu Ge-
bote.
Er kann die am 26. Qktober 1916 über Agatha
Achermann verhängte Vormundschaft anfechten, und,
wenn die letzte kantonale Instanz seinem Begehren
nicht entsprechen sollte, beim Bundesgericht die zivil-
rechtliche Beschwerde erheben.
Wird die Vormund-
schaft aufgehoben, so fällt, sofern -was hier nicht
zu entscheiden
ist -die Adoption als rechtswirksam
angesehen wird. die elterliche Gewalt ihm zu und
er ist alsdann in der Lage, die Hülfe der Polizeigewalt
für die Ausübung jener
in Anspruch zu nehmen. Solange
aber die Vormundschaft
in Nidwalden. formell zu
Recht besteht, steht sie seinen Rechten als Adoptiv-
vater entgegen. Von einem im Zivilprozesse durch-
getzbaren Anspruche des Klägers gegenüber dem Kan-
ton Nidwalden, kann daher z. Zt nicht die Rede sein.
Wollte
man dem Kläger den Rechtsweg nach Art. 48 OG
öffnen, so wäre die Folge davon die, dass jeder. der
durch einen von einer kantonalen Behörde erlassenen
Verwaltungs
akt verletzt zu sein glaubt. beim Bundes-
gericht gegen den
Kanton die direkte Klage anhängig
machen könnte .......immt, dass dieser durch die für ihn handelnden Organe
Ihm das Kind in rechtswidriger Weise vorenthalte. Als
solche Organe können einerseits die Vormundschaftsbe-
hörden in Frage kommen, insofern sie den Vormund
in
Nidwalden bei seiner Weigerung schützten, das unter
seiner Gewalt stehende Kind pem Kläger zu übergeben,
anderseits die Polizeiorgane, insofern sie ihre Mitwir-
kung
zur gewaltsamen Wegnahme des Kindes aus der
Gewalt des Vormundes und zur Uebergabe an den
Kläger verweigerten. In bei den . Fällen handelte also
der Regierungsrat nicht
in Ausübung von ihm bhaup
teter Privatrechte, sondern gestützt auf die ihm als
Inhaber der staatlichen Aufsicht über das Vormund-
schaftswesen bezw. als Polizeibehörde durch das öffent-
li
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.