FamiJienreeht. Ne 1.
nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche
Beistandschaft nicht für die
Verbeistnridung durch einen
Beirat im Sinne des Art. 395 ZGB Anwendung.
Die Einordnung des Art. 396
in die übrigen Bestim-
mungen, speziell das allgemeine Marginale
B. Zuständig-
keit)) nach vorheriger Aufzählung
der Beistandschafts-
und Beiratschaftsfälle möchte zwar dafür sprechen, dass
unter Art. '396 Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395
Abs. 2 falle. Allein diesem Moment
kommt hier deswegen
keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Bestimmung des
Art. 395
erst in der parlamentarischen Beratung (vom
Ständerat)
in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben
wurde.
V gl. Steno 'Bullet. Ständerat 1906 S.54. Dabei blieb
Art. 396 unverändert.
Für die Auslegung solcher Ein-
schiebungen nun kann die Systematik des Gesetzes nicht
dieselbe Bedeutung
haben, wie für die übrigen Teile des
Gesetzbuches. Die Gefahr
liegt nahe, dass sie dem übrigen
Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind
und das System
in der einen oder andern Richtung durch-
brechen. Dies letztere.
trifft zweifellos im Verhältnis des
Art. 395 Abs. 2
zu 396 Abs. 2 zu.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2
ist offen-
sichtlich auf die reine Vermögensverwaltung des Art. 393
zugeschnitten.
Für sie passt sie, weil die blosse Vermögens-
verwaltung sehr wohl von der Person des in seiner
Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten los-
gelöst und
am Orte, wo das Vermögen liegt, vorgenommen
werden kann.
Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögens-
verwaltung umfassen, beschränkt sich aber nie darauf.
Vielmehr mindert sie (im Gegensatz zur Beistandschaft)
in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteres-
sen. Diese Interessen können vom
Ort, wo das Vermögen
liegt, völlig unabhängig sein und werden sich natur-
gemäss viel eher
auf den Wohnort, den Mittelpunkt der
Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort
.J
!
. und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben
kann,
zur Folge, dass der Beirat vielen in Betracht kom-
menden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde,
und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfrei-
heit sich dem unter Beiratschaft Gestellten weit drücken-
der fühlbar machen würde, als wenn
er sich im einzelnen
Fall
an einen am gleichen Ort wohnenden Beirat wenden
könnte.
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass
der
unter Beiratschaft Gestellte durch Wohnsitzwechsel
die Stabilität der Beiratschaftsführung
. beeinträchtigen
kann. Allein das
ist angesichts der Erwägungen über die
Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht
ausschlaggebend.
Zudem wird die massgebende Behörde
verlangen können, dass ein neuer
Wohnort eine gewisse
Zeit angedauert habe, bis sie einem Begehren um Verle-
gung der Beiratschaft entsprechen muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auszug aUl dem Urteil der II. Zivlla.bteilung
vom S. Mirz 1920 i. S. Kobn gegen Oescb .
Art. 309 Abs. 3, 325 ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der
Zusprechung mit Standesfolgen dem Kinde gegenüber oblie-
genden Vermögensleistungen. Zulässigkeit
der richterlichen
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ?
Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1,
lit.
b des angefochtenen Urteils zu eliminieren ist,
wonach der Beklagte
zur Bezahlung von bestimmten
Unterhaltsbeiträgen
an den Kläger Nr. 2 verurteilt
wird.
Da das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen
zugesprochen worden ist,
hat er für es zu sorgen, wie
6 Famillenreeht. N° 2.
für ein eheliches Kind (Art. 325 Abs. 2 ZGB), d. h.
er hat für die Kosten des Unterhaltes und der Erzie-
hung in vollem
Umfange aufzukommen und es sind
seine vermögensrechtlichen Pflichten -anders
als
im Falle der Vaterschaft ohne Standesfolge (Art. 319
ZGB) -auch zeitlich nicht begrenzt. Dies ergibt sich
auch aus Art.
309 Abs. 3 ZGB, wonach an Stelle der
Vermögensleistungen von Art. 319 ZGB die Erlüllung
der Elternpflicht
tritt, sofern das Kind dem Stande
des Vaters folgt. Aus diesen Gründen hat das Bundes-
gericht in seiner bisherigen Praxis (AS 44 II S. 222 f.)
den Standpunkt eingenommen, dass
im Falle der Zu-
sprechung mit 'Standesfolgen die Festsetzung von be-
stimmten, vom Vater an das Kind zu leistenden Unter-
haltsbeiträgen nicht angängig sei. Allein eine erneute
Prüfung der Frage
ergibt, dass Erwägungen praktischer
Natur einer teilweisen Abänderung dieser Rechtsspre-
chung rufen.
In der Tat kann nicht verkannt werden,
dass sofern und solange
als die Mutter die elterliche
Gewalt über das Kind ausübt -und sie wird sie in
den meisten Fällen bis zum zurückgelegten
18. Jahr
des Kindes ausüben -die Festsetzung von Alimen-
tationsbeiträgen durch den Richter im Interesse aller
Beteiligten liegt, im Interesse der Mutter, weil sie
unter
diesen Umständen einen exekutorischen Titel in den
Händen
hat, gestützt auf den ihr ohne weiteres Rechts-
öffnung erteilt werden musS", während sie andernfalls,
sofern der
Vater mit der Erfüllung seiner Unterhalts-
pflichten säumig ist, zum Prozessieren gezwungen wird
und die einzelnen Unterhaltsauslagen substantüeren
muss ;
im Interesse des Vaters, weil er bei dieser Sach-
lage wenigstens für eine bestimmte Zeit darüber im
klaren ist, was er zu bezahlen hat und seine eigene
Lebenshaltung darnach einrichten kann. Dabei
ist
allerdings der ausdrückliche Vorbehalt zu machen,
dass die vom Richter im Vaterschaftsprozesse fest-
gesetzten Beiträge nur das Minimum dessen darstellen,
Erbredlt. N0 3. 7
wozu der Vater nach Art. 325 Abs. 2 ZGB verpflichtet
ist, dass er daher, wenn ein Bedürlnis dafür vorliegt,
zu grösseren Leistungen verhalten werden kann und
dass seine Alimentationspflicht nicht mit dem zurück-
gelegten
18. Altersjahr des Kindes ihr Ende erreicht,
dass andrerseits die Alimentationsraten nur für so
lange gelten
als das Kind in der Obhut und Erziehung
der Mutter steht (vergl. in diesem Sinne Z. R. 18 Nr. 179 ;
FiuTZSCHE, Zwei Jahre Zivilgesetzbuch. S. 72). Der
richterlichen Festsetzung von Beiträgen steht jeden-
falls dann nichts entgegen. wenn -wie im vorliegenden
Falle -die Mutter dies
im Klageantrag ausdrücklich
verlangt und der
Vater dagegen keine Einwendungen
erhoben hat.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Arrat da la '2
me
SectioD civUa du 25 m 1'S 1990
dans la caus. W. contre L.
E x her e d a t ion : Peut tre exheredee par son pere pour
avoir gravement failli a ses devoirs envers la famille du d6funt
une femme qui s'est enfuie uyec son amant, abaudonnant
son mari et ses enfants en bas ge.
Charlotte W . nee le 18 janvier 1887, a epouse le 25 fe-
vrier 1908 Guillaume L., pharmacien a Fribourg. Trois
enfants sont issus de cette union : WilheImine,
nee le
31 decembre 1908, MathiIde, nee le 1 er juin 1910 et Marie-
Antoinette, nee le 9 octobre 1911. Dans le courant de
I'annee 1910 Ie mari L. ayant decouvert une Iettre com-
promettante ecrite a un etudiant par sa femme, celle-ci