Appeal admissibility after remand with reduced amount in dispute

BGE 46 II 483Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II09.06.1920Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a renewed cantonal judgment after the Federal Court had already remanded the case for further evidence. Before the new cantonal judgment, the heirs of Haug reduced their monetary claim below the statutory appeal threshold. The Federal Court held that, after a remand, the admissibility of a fresh appeal must be examined anew on the basis of the dispute as presented before the second cantonal instance. The prior appeal proceedings were definitively concluded by the remand. The Court therefore declined to enter into the appeal and noted that the provisional cost allocation from the earlier federal proceedings could not be finally settled by it.

Omnilex-Regeste

Art. 59 OG; appealability after remand and reduction of the amount in dispute. Where the Federal Court remands a case, the later cantonal judgment is the relevant final cantonal decision for any renewed appeal; the appellate requirements, including the statutory minimum amount in dispute, must be assessed anew by reference to the claims still in dispute before that second instance. The remand terminates the original federal appeal proceedings and does not create a single continuous procedure. The parties may modify their pleadings in the reopened cantonal proceedings, and such modifications are decisive for federal jurisdiction. Art. 84 OG does not alter this result, since the control of compliance with the remand instructions is only available if the new cantonal judgment is itself appealed.

Gesamter Gesetzestext

Obligationencecht. N° 82., ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608). Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte, der, wenn er in Form der Dividende ausgerichtet wor- den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz an die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie, indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert wor- den wäre, davon profitiert. wenn die Generalversammlung die 7 Millionen in Reserve gestellt hätte. Endlich muss auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung der Aktien durch die Aktiengesellschaft ins Auge ge- fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde, erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe neuer Aktien anders zu behandeln. Demnach erkennt das Bundesgericht: Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1920. Pr zessrecftt. N° 83. 111. PROZESSRECHT PROCEDURE S3. tTrteU aer II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO i. S. Suter gegen Baug.

Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die Vorinstanz zurück, so siud für'das neue Urteil der letzteren, wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die BerufungsvOiaussetzungen neu zu überprüfen. -Reduktion des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz- lichen Miuimalbetrag. A. -Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug- Vieder- kehr 16,744 Fr. verlangt hatten .. Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes- gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober- gericht)hr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten. B. -Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer- dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet. C. -Gegen dieses' Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig (wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren.

wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt . Bei Prüfung der Kompetenzfrage ist somit jede auch noch im letzten Mo-

ment vor der Fällung des "letztinstanzlichen kantonalen Urteils eingetretene Modifikation der streitigen Rechts- begehren zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz führt im vorliegenden Falle zur Verneinung der Zuständigkeit des Bundesgerichts. Letztinstanzliches Urteil ist das- jenige vom 9. Juni 1920. Vor Erlass dieses Entscheides haben die Kläger ihre Rechtsbegehren auf 1663 Fr. reduziert, der gesetzliche Streitwert ist somit für die neue Berufung nicht mehr gegeben. Eine andere Lösung ergäbe sich nur dannf' wenn das zweite Berufungsverfahren als bIosse Fortsetzung des ersten betrachtet werden könnte. In diesem Falle würde genügen, dass bei der E i n° I e i tun g dieses einheitlichen Verfahrens die Kompetenzvoraussetzungen erfüllt ge- wesen wären. Von einer derartigen Verknüpfung der beiden Berufungsverfahren kann nun aber nicht die Rede sein. Mit dem Rückweisungsurteil wird das betref- fende Berufungsverfahren definitiv erledigt, die Litis- pendenz für das Bundesgericht beendigt. (Ebenso für das deutsche Recht: STEIN, Note VIII nd IX zu 538 ZPO, ERG 17 S. 361, Seuf!. Arch. 49 Nr.45.) Dies ergibt sich schon daraus, dass, wenn sich die Parteien in der Folge mit dem neuen Urteil der kantonalen Instanz zufrieden geben, das Bundesgericht überhaupt nicht mehr in "den Fall kommt, über die Streitsache zu urteilen. Wenn das OG auf dem Boden der Einheitlichkeit der Berufungs- verfahren vor und nach der Rückweisung stünde, hätte es bestimmen müssen, dass der Prozess nach Vornahme der Aktenergänzung ipso iure wieder dem Bundesgericht unterbreitet werden müsse. Statt dessen sieht es eine eigentliche Wiedereröffnung des kantonalen Verfahrens vor, in dem über die Aktenergänzung und ihr Ergebnis neu verhandelt werden kann, und in dem auch, wenn das kantonale Prozessrecht das zulässt, die Rechts.- Prozessrecht. No 83. 485 begehren verändert, erweitert oder eingeschränkt werden können. Dieses kantonale Verfahren wird wiederum durch ein Urteil abgeschlossen und dieses Urteil gelangt nur an das Bundesgericht, wenn eine der Parteien neuer- dings die Berufung erklärt. Dem neuen Berufungsver- fahren kommt somit eine durchaus selbständige Stellung zu, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die Berufungs- voraussetzungen dafür unabhängig vom früheren Ver- fahren geprüft werden müssen, d. h. dass für die Frage, der Zulässigkeit der Berufung massgebend die Streitlage ist, wie sie sich im zweiten Verfahren vor der kantonalen Instanz ergeben hat. Daraus erwächst allerdings ein Nachteil. Die Parteien haben es in ihrer Hand durch Veränderung der Rechtsbegehren dem Bundesgericht die Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung der Vorschrift des Art. 84 OG zu kontrollieren, wonach die Vorinstanz an die dem Rückweisungsurteil zu Grunde liegende Rechts- auffassung gebunden ist. Diesem Nachteil kommt jedoch eine entscheidende Bedeutung nicht zu, weil das Gesetz die Kontrollmöglickheit an sich nur sehr bedingt gewähr- leistet, nur für den Fall nämlich, dass das zweite kanto- nale Urteil überhaupt an das Bundesgericht weiterge- zogen wird. . 2. - Da das Bundesgericht nicht auf die Berufung ein- freten kann, ist es auch nicht in der Lage, die im Urteil vom 14. Mai 1920 provisorisch erfolgte Kostenverteilung definitiv zu regeln. Diese definitive Regelung hat ent- sprechend dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 1920 und zwar in der Weise zu geschehen, dass die Kläger vom Obergericht Einschliessung der ihnen vor Bundesgericht erwachsenen Kosten in ihre Prozessentschädigung ver- langen können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

admissibilityamount in disputeremandjurisdictioncostsappeal threshold

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible after remand when the amount in dispute before the new cantonal judgment fell below the statutory minimum

Extrahierter Entscheid

The appeal requirements must be assessed anew on the basis of the dispute as it stood before the second cantonal instance; since the claim had been reduced below the minimum, the Federal Court lacked jurisdiction.

Extrahierte Begründung

The remand ended the first federal appeal proceedings. The new cantonal proceedings were independent and could include changed pleadings, so the admissibility of a later appeal depends on the situation before the second cantonal judgment, not on the original filing.

Kernrechtsfrage

How the provisional allocation of costs made in the earlier federal proceedings should be finalized

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was not admissible, the Federal Court could not finally settle that allocation; the parties were left to seek inclusion of the federal costs in the cantonal compensation order.

Extrahierte Begründung

Final cost regulation had to follow the outcome of the new cantonal judgment, and the Federal Court could not itself definitively rule on costs once it declined jurisdiction.

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