BGE 46 II 483
BGE 46 II 483Bge09.06.1920Originalquelle öffnen →
482 Obligationencecht. N° 82., ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608). Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung • erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte, der, wenn er in Form der Dividende ausgerichtet wor- den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz an die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie, indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert wor- den wäre, davon profitiert. wenn die Generalversammlung die 7 Millionen in Reserve gestellt hätte. Endlich muss auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung der Aktien durch die Aktiengesellschaft ins Auge ge- fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde, erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe neuer Aktien anders zu behandeln. Demnach erkennt das Bundesgericht: Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1920. Pr&zessrecftt. N° 83. 111. PROZESSRECHT PROCEDURE S3. tTrteU aer II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO i. S. Suter gegen Baug. 483 Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die Vorinstanz zurück, so siud für'das neue Urteil der letzteren, wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die BerufungsvOiaussetzungen neu zu überprüfen. -Reduktion des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz- lichen Miuimalbetrag. A. -Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug- \Vieder- kehr 16,744 Fr. verlangt hatten .. Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes- gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober- gericht)hr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten. B. -Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer- dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet. C. -Gegen dieses' Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
484 Prozesarecht. N° 83. wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt». Bei Prüfung der Kompetenzfrage ist somit jede auch noch im letzten Mo- • ment vor der Fällung des "letztinstanzlichen kantonalen Urteils eingetretene Modifikation der streitigen Rechts- begehren zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz führt im vorliegenden Falle zur Verneinung der Zuständigkeit des Bundesgerichts. Letztinstanzliches Urteil ist das- jenige vom 9. Juni 1920. Vor Erlass dieses Entscheides haben die Kläger ihre Rechtsbegehren auf 1663 Fr. reduziert, der gesetzliche Streitwert ist somit für die neue Berufung nicht mehr gegeben. Eine andere Lösung ergäbe sich nur dannf' wenn das zweite Berufungsverfahren als bIosse Fortsetzung des ersten betrachtet werden könnte. In diesem Falle würde genügen, dass bei der E i n° I e i tun g dieses einheitlichen Verfahrens die Kompetenzvoraussetzungen erfüllt ge- wesen wären. Von einer derartigen Verknüpfung der beiden Berufungsverfahren kann nun aber nicht die Rede sein. Mit dem Rückweisungsurteil wird das betref- fende Berufungsverfahren definitiv erledigt, die Litis- pendenz für das Bundesgericht beendigt. (Ebenso für das deutsche Recht: STEIN, Note VIII ~nd IX zu § 538 ZPO, ERG 17 S. 361, Seuf!. Arch. 49 Nr.45.) Dies ergibt sich schon daraus, dass, wenn sich die Parteien in der Folge mit dem neuen Urteil der kantonalen Instanz zufrieden geben, das Bundesgericht überhaupt nicht mehr in "den Fall kommt, über die Streitsache zu urteilen. Wenn das OG auf dem Boden der Einheitlichkeit der Berufungs- verfahren vor und nach der Rückweisung stünde, hätte es bestimmen müssen, dass der Prozess nach Vornahme der Aktenergänzung ipso iure wieder dem Bundesgericht unterbreitet werden müsse. Statt dessen sieht es eine eigentliche Wiedereröffnung des kantonalen Verfahrens vor, in dem über die Aktenergänzung und ihr Ergebnis neu verhandelt werden kann, und in dem auch, wenn das kantonale Prozessrecht das zulässt, die Rechts.- Prozessrecht. No 83. 485 begehren verändert, erweitert oder eingeschränkt werden können. Dieses kantonale Verfahren wird wiederum durch ein Urteil abgeschlossen und dieses Urteil gelangt nur an das Bundesgericht, wenn eine der Parteien neuer- dings die Berufung erklärt. Dem neuen Berufungsver- fahren kommt somit eine durchaus selbständige Stellung zu, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die Berufungs- voraussetzungen dafür unabhängig vom früheren Ver- fahren geprüft werden müssen, d. h. dass für die Frage, der Zulässigkeit der Berufung massgebend die Streitlage ist, wie sie sich im zweiten Verfahren vor der kantonalen Instanz ergeben hat. Daraus erwächst allerdings ein Nachteil. Die Parteien haben es in ihrer Hand durch Veränderung der Rechtsbegehren dem Bundesgericht die Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung der Vorschrift des Art. 84 OG zu kontrollieren, wonach die Vorinstanz an die dem Rückweisungsurteil zu Grunde liegende Rechts- auffassung gebunden ist. Diesem Nachteil kommt jedoch eine entscheidende Bedeutung nicht zu, weil das Gesetz die Kontrollmöglickheit an sich nur sehr bedingt gewähr- leistet, nur für den Fall nämlich, dass das zweite kanto- nale Urteil überhaupt an das Bundesgericht weiterge- zogen wird. . 2. - Da das Bundesgericht nicht auf die Berufung ein- freten kann, ist es auch nicht in der Lage, die im Urteil vom 14. Mai 1920 provisorisch erfolgte Kostenverteilung definitiv zu regeln. Diese definitive Regelung hat ent- sprechend dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 1920 und zwar in der Weise zu geschehen, dass die Kläger vom Obergericht Einschliessung der ihnen vor Bundesgericht erwachsenen Kosten in ihre Prozessentschädigung ver- langen können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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