BGE 46 II 425
BGE 46 II 425Bge15.04.1920Originalquelle öffnen →
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Versieherungsvertrag. N° 73.
ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup-
tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam-
menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der
Schweiz, nicht zutrifft.
Ist daher nach schweizerischem
Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist
die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der
Klägerin aufgeworfenen
Fragen des internationalen Pri-
vat-und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu
prüfen wären.
3. -Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres,
dass die Klägerin auch
mit ihrer Berufung auf das deut-
sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da
die von
ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer
Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen
Recht
beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie
auch nicht
unter das darin enthaltene Zahlungsverbot
fallen. Aber auch wenn der
Staat, dem die Klägerin zu-
folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die
Zahlung
als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur
Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent-
scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch-
ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be-
stätigt.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 24. -Voir IIIe partien
o
24.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
74. Urteil der I. Zivllabtellung vom 9. November 1920
i. S. von Roll'sche Eisenwerke gegen
Gebriider Tiischer & Cie.
Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln.
Keine Verletznng eines Urheberrechts. Doch n n lau t e re r
W e t
tb ewe r b : Art. 48 OR nnd Art. 28 ZGB. Klage
aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine
Unterlassungsklage.
A. -Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit-
frage: « Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be-
» titelt « Gesenkschmiedeartikel » sofort aus dem Ver-
» kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver-
» nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke
» der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden
» auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben,
» vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz-
» nsprüchen ?» erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell auf RückweisUlg der
Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. DIe Be-
klagten haben Bestätigung des angefochtenen
Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
426 Pt'rwnenrecht. N° 74
Preiskurant über die von ihr fabrizierten Gesenkschmiede-
artikel (articles matrices) heraus. Darin si.nd die einzelnen
Gegenstände (Mutterschlüssel, Schraubenzwingen, Stell-
ringe usw.) abgebildet
und nach ihren Massen näher
bezeichnet, ferner werden die Preise für die verschie-
denen, mannigfachen Dimensionen angegeben.
Im Jahre
1919 veröffentlichten die Beklagten, welche in Zürich
eine Karrosseriefabrik, verbunden mit einem Hammer-
werk, betreiben, ihrerseits einen Preiskurant für die glei-
chen Artikel,
und zwar genau in demselben Format,
in genau gleicher typographischer Ausstattung, mit den-
selben Abbildungen
und Preislisten, nur mit dem Unter-
schied dass sie die
Preise handschriftlich einsetzten.
Auch diese Preise stimmen übrigens durchwegs mit den
klägerischen überein. Als
nun im Juli 1919 ein Knde
die Klägerin im Hinblick auf diese Nachahmung Ihres
Kataloges anfragte, ob die Beklagten ihre
Vertreter und
ermächtigt seien, sich desselben unter eigenem Namen
zu bedienen, forderte die Klägerin die Beklagten auf,
den nachgemachten
Katalog aus dem Verkehr zurück-
zuziehen. Die Beklagten liessen durch ihren
Anwalt ant-
worten, wenn es der Zufall so gewollt haben sollte, dass
die Kataloge
in Gestalt und Inhalt ähnlich seien, so sei
das ohne Bedeutung
und werde von ihnen nicht als
illoyale Konkurrenz empfunden, zumal sie ja ihre Firma
deutlich aufgedruckt hätten. Hierauf erhob die Klä-
gerin beim Handelsgericht des Kantons Züric die. vor-
liegende Klage
mit den aus Fakt. A oben ersIchtlichen
Rechtsbegehren .
2. -Die Vorinstanz
hat in ihrem Urteil zunächst aus-
geführt, diese Rechtsbegehren lassen sich nicht aus
dm
Gesichtspunkt der Verletzung eines Urheberrechts 1m
Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1.883 begründen,
und es
ist ihr hierin ohne weiteres beizustimmen. Es
liegt auf der Hand, dass Preiskataloge von der vorlie-
genden
Art nicht als Werke der Literatur oder er
bildenden Kunst anzusehen sind, und es handelt sIch
anch nicht etwa um technische Zeichnungen und Abbil-
dungen im Sinne des Art. 8 des genannten Bundes-
gesetzes.
3. -Die rechtlich relevanten Beziehungen der frag-
lichen Kataloge zu ihrem Urheber
und Herausgeber
liegen vielmehr
auf dem Gebiet der wirtschaftlichen
Betätigung.
Der Katalog der Klägerin trägt unverkenn-
bar ein besonderes Gepräge, vermöge dessen er sich von
anderen ähnlichen Katalogen, ganz abgesehen von dem
Aufdruck der
Firma, auf den ersten Blick unterscheidet,
und zwar sowohl nach seiner äusseren Gestalt, dem beson-
deren
Format in Verbindung mit der allgemeinen Anord-
nung des Inhaltes
und der typographischen Ausstattung,
als nach seinem Inhalt. Eine derartige Individualisierung
führt nach der Lebenserfahrung notwendig dazu, dass
die Kundschaft sich gewöhnt, schon aus der äusseren
Gestalt
und Ausstattung darauf zu schliessen, dass es
sich
um das Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetrei-
benden handle,
und damit wird eine geschäftliche Be-
ziehung
zur Kundschaft geschaffen, welche nach den
allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlich-
keitsrechte (Art. 28
ZGB) sowohl, als nach den spe-
ziellen über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48
OR)
nicht gestört werden darf. Die Klägerin hat darnach an
ihrem Katalog (bezw. an dessen Ausstattung) ein Indivi-
dualrecht erworben,
und die Beklagten verletzen dieses,
wenn sie ihrerseits ihren Ankündigungen oder Katalogen
eine solche Gestalt geben, dass dadurch der Anschein
der
Identität mit den klägerischen erweckt wird.
4. -Dies hat nun die Vorinstanz keineswegs verkannt.
Auch sie erblickt in dem Vorgehen der Beklagten eine
Treu
und Glauben im Verkehr verletzende Veranstal-
tung; sie findet jedoch, eine Bedrohung im Kunden-
kreise der Klägerin komme deshalb nicht in Frage, weil
ihr Katalog, nach der ganzen Art und Weise, wie er
abgefasst ist, sich lediglich an Grosskonsumenten dieser
Artikel wende, diesen
aber zuzumuten sei, dass sie die
42,1; Personenrecht. N0 74. Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass sie sich sofort darüber klar werden müssen, von welcher Firma ihnen ein Preiskurant zugesandt worden sei. Hiegegen • ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl ver- anlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit Kleinkonsumenten du verwenden und dass, abgesehen hievon, auch bei Grosskonsumenten durch die Usurpation eines Dritten zum mindesten eine falsche Deutung über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt werden kann. Ein Beispiel hiefür liefert die in Erw. 1 oben angeführte Anfrage eines Grosskonsumenten an die Klägerin. In. der Tat mussten, vom Standpunkt loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf den Gedanken kommen, ein Dritter würde sich nicht solcher, mit den klägerischen identischer Kataloge be- dienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich ver- bunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die Erweckung des Anscheins derartiger, tatsächlich nicht bestehender geschäftlicher Beziehungen zu Dritten, be- sonders Inhabern von Konkurrenzgeschäften, bedeutet einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den Grund- sätzen der Art. 28 ZGB und 48 OR auf Beseitigung der Störung zu klagen. 5. - Unter der Beseitigung der Störung (Art. 28 ZGB) ist in den Fällen der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48 OR die Einstellung des unbefugten Geschäftsgebarens zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu und Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces ma- n<euvres, cessazione di questi atti). Der in Art. 48 OR gewährte Anspruch des in seinen persönlichen Verhält- nissen Verletzten geht somit (abgesehen von der am Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern lediglich auf ein Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs besteht in dem Verbot künftiger Handlungen. Demnach ist den Beklagten zU untersagen, ihren nachgemachten Katalog, betitelt ({ Gesenkschmiedeartikel )) weiter zu Obligationenrecht. N° 75. 429 verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus dem Verkehr, und auf Aushändigung eines Verzeich- nisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über den Rahmen der in Art. 48 OR vorgesehenen Unter- lassungsklage hinaus. Sie könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits zugefügten Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Gel- tendmachung von Schadenersatz handelt es sich jedoch nach dem in der Streitfrage enthaltenen Vorbehalt im gegenwärtigen Prozessverfahren nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Berufung wird gutgeheissen, das U lteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufge- hoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass den Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt « Ge- senkschmiedeartikel ), zu verwenden. IL OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 75. UrteU der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 19aO i. S. Wirth & Oie gegen Antony. Kau f. Der Käufer hat gegenüber dem wegen Unmöglichkeit der Erfüllung befreiten Verkäufer keinen Anspruch auf Er- satz des Vorteils, den dieser aus der Nichterfüllung durch Weiterverkauf oder durch Verwendung des Kaufgegenstandes zum eigenen Gebrauch gezogen hat; insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht aus den Grundsätzen über das stell- vertretende commodum hergeleitet werden. A. -Die Beklagten M. Wirth & Oe, die in Dietfurt eine Spinnerei betreiben, verkauften im Mai und Juni
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