BGE 46 II 421
BGE 46 II 421Bge15.04.1920Originalquelle öffnen →
420 Markenschutz. N° 72. fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei- chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist. Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken, die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge- gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen « Rosskopf Fils " und « Rosskopf Freres ») nicht herleiten. Da somit auf die Vorgeschichte der Firmen « Rosskopf Freres » und « Ross- kopf Söhne») in Basel nichts ankommt, kann dahinge- stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber, dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei, zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep- tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer über die Herkunft der \Vare und die Person des Fabrikanten irrezuführen. 3. -Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. DenIl nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt- bestandteil als unzulässig erscheint, in vollem Umfang als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage- begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im Handelsamtsblatt nicht. 4. -Infolge der Ungültigkeit der klägerischen Marken ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da- mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage Versicherungsvertrag. N° 73. 421 abgewiesen und die \Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut- geheissen. 2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am 2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken NI'. 27,771 « Rosskopf Fils » und 27,772 «Rosskopf Freres» als ungültig erklärt. Der Gebrauch dieser Marken wird dem \Viderbeklagten verboten. Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für geistiges Eigentum zu streichen. 3. Das Widerklagebegehren 4 wird abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 73. UrteU dar II. ZivilabteUllng vom 4. November 1920 i. S. « 'Germania, » gegen Pinnall. .\rL 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent- sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge- setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens- versicherung,svertrag nicht anwendbar. .4. -Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä- gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der
422 Versicherungsvertrag. N° 73. Schweiz abgeschlossen und die Prämien in Zürich be- zahlt. Die Zahlungen der Gesellschaft werden nach § 6 der Police durch ihren schweizerischen Generalbevoll- mächtigten an ihrem kantonalen Domizil geleistet. Als Gerichtsstand wurde vereinbart das Domizil der Gesell- schaft in demjenigen Kanton, in dem der Versicherungs- nehmer wohne. Bei Verfall der Versicherungssumme am
424 Versicherungsvertrag. N° 73. ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup- tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam- menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des internationalen Pri- vat-und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu prüfen wären. 3. -Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf das deut- sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie auch nicht unter das darin enthaltene Zahlungsverbot fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die Klägerin zu- folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent- scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch- ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be- stätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE Vgl. III. TeilNr. 24. -Voir IHe partie n° 24. OfDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
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