BGE 46 II 416
BGE 46 II 416Bge01.11.1919Originalquelle öffnen →
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:ltIarkell8chutz. N° 72.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
72. 'D'rteil d.er L Zivilabteilung vom U. Oktober 19aO
i. S. Michel gegen Bussbach.
M a r k e n r e c h t". Ungültigkeit VOll Marken, die eine ,er-
Sonnene Firma» i. S. von Art. 14 Ziff. 4 MSchG (<< Rosskopf
Fils und Rosskopf Freres .) tragen.
.4. -Die klägerische Firma, Fabrique Centrale J.Russ-
bach in La Chaux-de-Fonds, ist Inhaberin der im eidge-
nössischen Markenregister eingetragenen Marken Nr. 27,771
und 27,772 für Uhren, Uhrenbestandteile und Etuis.
Erstere setzt sich aus dem
auf einem kreisrunden Bande
stehenden Worte {(Rosskopf » und dem weiteren Wort «Fils H,
das den Zwischenraum in der Mitte ausfüllt, zusammen,
letztere besteht aus den
Worten « Rosskopf Freres H,
die -beide aufeinander folgend -sich auf einem ähn-
lichen kreisrunden Bande befinden, während hier der
Zwischenraum eine geometrische Figur aufweist. Die
Marke Nr. 27,771 ist auch bei dem Internationalen Bureau
für gewerbliches Eigentum angemeldet worden.
Die Firma des Klägers ist am
8. Januar 1908 durch
Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektiv-
gesellschaft
«Fabrique Centrale Fritz Roskopf & Oe ) in La
Chaux-de-Fonds, deren Teilhaber der Kläger war, entstan-
den. Bei diesem Anlass waren u. a. die Marken Nr.
20,224
« Rosskopf Freres » und 21,556 « Rosskopf Söhne », welche
die Fabrique Centrale
Fritz Roskopf & Oe ihrerseits von den
in den
Jahren 1906 u. 1907 gelöschten Firmen « Rosskopf
Markenschutz. N" 72.
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Freres)) und « Rosskopf Söhne» in Basel übernommen
hatte,
auf den Kläger übergegangen. Infolge Anfech-
tung durch das « Comptoir general de vente de .la ontre
Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon Schmid & oe lllll La
Chaux-de-Fonds verpflichtete er sich jedoch durch Ver-
gleich vom 11. Juni 1910, die betreffenden Marken sofort
löschen zu lassen. An deren Stelle hinterlegte
er dann
am
2. Juli 1910 die oben geschilderten zwei neuen Marken
Nr. 27,771 und 27,772.
B. -Am 5. Februar 1912 hat der Beklagte Adolf
:Michel, Uhrenfabrik Grenchen, zum Zweck der Fabrika-
tion und des Handels
mit Uhren nach dem System Ross-
kopf
mit Carlo Bonomi in Mailand eine esolletiv
schaft unter der Firma « C. Bonomi & Oe », mIt SItz 1ll
.Jilailand, gegründet. Er verwendete für seine Erzeugnisse
eine Marke, die ebenfalls aus einem kreisrunden Bande
mit dem 'Vort « Rosskopf », sowie dem \Vort « F.I.D.O. »
in der Mitte, besteht. Der Kläger erblickte hierin eine
zu verbieten; 30 es sei die Streiachahmung seiner eigenen Marke Nr. 27,771 und hob
deshalb die vorliegende Klage an,
mit dem Begehren,
der Beklagte habe den Gebrauch jener Marke zu OOO Fr. zu bezahlen und das Urteil sei auf seine Kosten
im Handelsamtsblatte zu veröffentlichen.
C. -Der Beklagte hat Abweisung aller dieser Begehren
beantragt und widerklageweise
verlangt: 1° die klägeri-
schen Marken Nr. 27,771 und 27,772 seien als ungültig zu
erklären'
2° ihr Gebrauch sei dem Kläger und Wider-
beklagtente
lassen, die \Verkzeuge zu deren Herstellung und dIe mIt
der Marke versehenen Uhren und Bestandteile seien zu
konfiszieren, der Beklagte habe eine Entschädigung von
lhng b~ider
Marken aus dem Register des Amtes für geIstiges EIgen-
tum zu verfügen, und 40 das Urteil sei auf Kosten des
Widerbeklagten im Handelsamtsblatt zu publizieren.
D. -Durch Urteil vom 24. September 1919 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage gut-
geheissen. jedoch dem Kläger als Entschädigung
nm'
Markenschutz. N° 72. ;>000 Fr., nebst 5% Zins seit 17. April 1913, zugesprochen, und die Widuklage abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider- kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Hauptklage und Gutheissungder Widerklage in vollem Umfange; zur Begründung hat er ein von Advokat Ed. von Wald- kirch in Bern verfasstes Rechtsgutachten eingelegt. [Jas Bundesgericht zieht in Erwägung :
420 Markenschutz. N° 72. fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei- chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist. Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken. die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge- gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen « Rosskopf Fils )J und « Rosskopf Freres » nicht herleiten. Da somit auf die Vorgeschichte der Firmen « Rosskopf Freres » und « Ross- kopf Söhne» in Basel nichts ankommt, kann dahinge- stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber, dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei, zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep- tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer übel' die Herkunft der 'Vare und die Person des Fabrikanten irrezuführen. 3. -Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. Denn nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt- bestandteil als unzulässig erscneint, in vollem Umfang als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage- begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im Handelsamtsblatt nicht. 4. -Infolge der Ungültigkeit der klägerischell Marken ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da- mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage Versicherungsvertrag. N° 73. 421 abgewiesen und die 'Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut- geheissen. 2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am 2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken Nr. 27,771 « Rosskopf Fils » und 27,772 «Rosskopf Freres» als ungültig erklärt. Der Gebrauch dieser Marken wird dem Widerbeklagten verboten. Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für geistiges Eigentum zu streichen. 3. Das 'Viderklagebegehren 4 wird abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 73. t1rteil dar II. Zivila.bteilung vom 4. November 19aO i. S. « -Germania. » gegen Pinnau. .\rt 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent- sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge- setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens- versicherung,svertrag nicht anwendbar. .4. -Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä- gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der
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