BGE 46 II 356
BGE 46 II 356Bge23.03.1916Originalquelle öffnen →
Sachenrecht. No 61. unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu be- stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers, die übrigens nicht ohne weiteres als von der Beklagten anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeinflussbarkeit durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie auch das vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für die Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht dnen Verwalter zu bestellen. Demnach akennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Beschwerdeführerin am 10. September 1920 angeord- nete Beistandschaft aufgehoben. III. SACHENRECHT DROITS RELS 61. UrteU der II. ZivilabteUuri'g vom 30. September 1920 i. S. Xonkursmasse Jenny gegen lUmpt Ver p f ä n d U 11 g von S c h U I d b r i e f r e c h t e n nach der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des Titels. Art. 868, 869 ZGB. A. -Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe VOll je 10,000 Fr. zu errichten und die Titel nach ihrer Ausstellung ihm aussu- hälldigeu. Das Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei Sachenrecht. N° 61. " Interimsscheine», welche diese Anmeldung bestätigen. Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich, die Titel seinerzeit dem Kläger Dr. Kämpf « als Zessionar" zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden Interimsscheine. In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom 24. März 1919, in welchem der Kridar dessen Forderungen gegen ihn aufzählte, bemerkte er sodann : {( Als Sicherheit besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe.. .. " Nachdem über Jenny untelm 15. Mai 1919 der Konkurs eröffnet worden war, wurden am 30. Juni 1919 die vom Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld- briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes gemäss Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet. Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust- pfandrecht an den bei den Titeln für eine Forderung von 79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal- tung nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo-- zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins- besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden Werttitel vor ihrerAusfertigung ersetzt und ihm das Pfand- recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen- über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen unter Hinweis darauf, dass es an einem schriftlichen Ver- pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän- dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge- wesen sei. B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil vom 26. April 1920, haben das mit der Klage beanspruchte Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht hat ausgeführt : Die Eintragung eines Eigentfunerschuldbriefes be- gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels Vor- handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit fehle. Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen- tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich- neten Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief- rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne. Im letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das
35g Sachenrecht. Ne 61. einstweilen noch ruhende Forderungsrecht aus dem Ver- mögen des Grundeigentümers auf dem Wege der Pfand- verwertung auszuscheiden, das gelte auch für die Ver- pfändung von Schuldbriefrechten, die zwar im Grund- buch eingetragen, aber noch nicht in einem Titel ver- körpert seien. Der Art. 868 ZGB stehe der Verpfändung eines erst eingetragenen Inhaberschuldbriefes durch den EigentÜtT er des Grundpfandes nicht entgegen, er beziehe sich nicht auf Verfügungen des Pfandeigentümers, welche der Begründung der Schuldbriefforderung dienen. FÜl' die Form der Verfändung sei Art. 900 Abs. 1 ZGB mass- gebend, dessen Requisite die Parteien im vorliegenden Ralle erfüllt haben. C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die be- klagte Konkursmasse die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
360 Sachenrecht. N° 61 quelque autre disposition », in Abs. 2 aber ist nur die Rede von « faire valoir la creance». Noch augenfälliger unterscheidet die italienische Fassung c( essere n ego - z i a t 0 » und ( far valere il credito ). Die im vorstehenden gegebene Interpretation wird aber auch allein den Zwecken gerecht, denen zu dienen der Schuldbrief berufen ist. Durch die Einführung dieser Grundpfandart sollte « der Bodenwert mobilisiert werden )1. (Erläut. n S. 191.) Damit sie hiezu im Stande sei, wurde für sie ein besonderes Verkehrsinstrument geschaffen, das Forderung und Pfandrecht in sich derart verkörpert, dass sie damit wertpapiermässig übertragen werden können, ohne dass ein A.useinanderfallen von Brief und pfand- W'rsicherter Forderung und damit eine Schädigung des Verkehres zu befürchten ist. Wenn nun auch die blosse Eintragung eines Schuldbriefes in das Grundbuch schon eine gewisse Bedeutung, namentlich für den Konkursfall hat, so kann ihr doch nicht die spezifische Verkehrsfunk- tion zukommen, um deretwillen gerade die Errichtung des besonders ausgestalteten Pfandtitels vorgeschrieben wurde. Es ergäbe sich die Gefahr, dass, sei es auf Veran- lassung des Eigentümers, sei es auf irgendwelchem unrecht- mässigem Wege, der Titel dem, der im Vorstadium Schuld- briefrechte erworben hat, nicht zukommen würde. (Er- läut. n S. 295.) Insbesondere steht nichts im Wege, dass der Pfandeigentümer selbst, auch wenn er dem Grund- buchamt die Anweisung gegeben hat, den Titel dem im Vorstadium mit gewissen Rechten Ausgestatteten aus- hinzugeben, diese Anweisung, die als bloss einseitiger Verfügungsakt zu qualifizieren ist, widerruft. (Das ZGB kennt aber auch keine dem § 1117 BGB anologe Bestim- mung, wonach die Vereinbarung mit dem Gläubiger, der Titel solle nach der Errichtung ihm übergeben werden. an Stelle dr Uebergabe des Titels treten kann.) Das Verhältnis zwischen Bestand des Rechtes und Ver- fügbarkeit über das Recht, so wie es im vorgehenden umschrieben wurde, ist endlich auch nicht etwas dem Sachenrecht. Not 61. 361 ZGB Fremdes. Auch Art. 656 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass zwar ein Recht entsteht, dass aber vor Erfüllung gewisser Formvorschriften darüber nicht verfügt werden kann. Nach dem Gesagten gilt für die UebertragungderSchuld- briefforderung Art. 869 Abs. 1 bezw. 868 Abs. 1 unbe- schränkt, d. h. diese Uebertragung ist nur in Verbindung mit dem Papier zulässig, vor Ausstellung des Titels also überhaupt ausgeschlossen. 'Vas aber für die Uebertragung des Rechtes gilt, muss der Natur der Sache nach auch gelten für die Verpfändung. In diesem Sinne nur ist daher, weil durch die lex specialis der Art. 868 Abs. 1 und 869 Abs. 1 eingeschränkt, die grundsätzliche Bestimmung des Art. 856 Abs. 2 aus zulegen, -die Eintragung von SchJIld- brief und Gült habe schon vor Ausstellung der Titel Schuld- brief-und Gültwirkung. 2. -Das Obergericht hat, weniger weit gehend als die erste Instanz, die Verfügung über eingetragene, aber noch nicht in einem Titel verkörperte Schuldbriefrechte nur ausnahmsweise gelten lassen wollen, nämlich nur für rlie hier streitige erste Verfügung des Pfandeigentümers über einen In hab e r schuldbrief, welche die Schuldbriefforde- rung erst zur Entstehung bringe. Allein, wenn nach Art. 868 Abs. 1 und 869 Abs. 1 Abtretung und Verpfändung der Schuldbriefrechte ohne Titel grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist nicht einzusehen, warum das für Uebertragung und Verpfändung dieser Rechte seitens des Grundeigen- tümers auf den ersten Inhaber anders sein sollte. Gerade bei einer solchen vorzeitigen Verfügung über einen Inhaber- schuldbrief ist die Gefahr besonders gross, dass nachher der Titel nicht in die Hände des aus dem Eintrag Be- rechtigten, sondern in die Hände Dritter kommt. Diesen Erwägungen gegenüber, können die mehr konstruktiven Argumente der Vorinstanz nicht in Betracht fallen. Dass beim Inhaberschuldbrief die Forderung erst im Augenblick der Verfügung über den Brief entsteht oder die infolge Zusammenfallens von Gläubiger und Schuldner latent bleibende Forderung durch die Verfügung wirksam wird, AS 46 n -1920 5
:{62 Sachenrecht. N° 61.
schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in
Verbindung mit dem Titel möglich ist. Beim Inhaber-
schuldbrief fehlt es vor seiner Ausstellung sogar dem
Grundpfandrechte an einem Berechtigten, d~ erst durch
die erste Begebung die Person des Berechtigten festge-
stellt wird ; ein Grundpfandrecht ohne
Berechtigten an-
zunehmen, erscheint aber so wie so als ausgeschlossen.
3. -Richtig
ist allerdings, dass die Verfügungsbeschrän-
kung während
der Zeit von der Grundbucheintrgung
an bis zur Schuldbriefausstellung für den Verkehr em ge-
wisses Hemmnis bedeutet, weil so lange die
Valuta nicht
erhältich gemacht werden, die Finanzoperation, die mit
der Verpfändung verbunden wird, nicht. drch gefhr wc:-
den kann. Die Parteien kommen damIt m AbhanglgkeIt
vom guten Willen und von der Geschäftslast des Grud
buchamtes (dass wie im vorliegenden Fall von der EllI-
tragung an über 4 Monate verstreichen bis die Tite. aus-
oestellt sind,
dürfte allerdings zu den Ausnahmen gehoren).
A.Jlein diese Bedenken wiegen nicht so schwer wie die
Gefährdung des Verkehrs, die aus der gegenteiligen
Lö-
sung nach den schon gemachten Ausführungen resultieren
würde. Zudem
ist es Sache der Kantone dafür zu sorgen,
dass das Pendenzstadium
nicht von zu langer Dauer sei.
4. -Da eine Verpfändung des unverbrieften Schuld-
briefrechtes nach den
vorstehen(jen Ausführungen über-
haupt ausgeschlossen ist, fällt die von der Vorinstanz
weiter geprüfte
Frage der Wahrung der Verpfändungs-
fonnen für das
Bundesgericht' ausser Betracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
abgewiesen.
Sachenrecht. Ne 62
62. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 4. November 1920
i. S. !ierbrauerei am t1etliberg
gegen Schweiz. Liegenscbftsgenossensch&ft.
363
Art. 58 OG: Hau p t u r t eil 0 der Fes t s tell u n g s -
urteil. Auslegung einer Servit.utsein-
t rag U 11 g. Art. 738 ZGB.
A. -Auf der Liegenschaft der Beklagten, Kataster
Nr. 1003 in Zürich 1, haftet eine Dienstbarkeit zu Gunsten
der Liegenschaft der Klägerin, Kataster Nr. 982 in
Zürich 1, wonach dem jeweiligen Eigentümer des die-
nenden Grundstückes
verboten ist, darauf ein Hotel
oder ein Restaurant zu betreiben oder betreiben zu
lassen. Im Frühling 1916 leitete gestützt hierauf die
Klägerin gegen die Beklagte, die
auf dem erwähnten
Grundstück den Betrieb einer Conditorei zuliess, Klage
ein. Sie verlangte 1. Feststellung, dass dem jeweiligen
Eigentümer des dienenden Grundstückes verboten sei,
ein Conditorei-Cafe
oder eine Conditorei mit Erfrischungs-
raum zu betreiberr; 2. gerichtliche « Einstellung» des
bestehenden Conditoreibetriebes. Mit
Urteil vom 23. März
1916 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in dem
Sinne teilweise
gut, dass es erklärte, es sei « der Beklagten
nicht gestattet, Dessertweine und andere Weine, Wurst-
und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu
verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-
lokal den
Namen Cafe beizulegen. » Das Bezirkzgericht
\lahm
an, diese Auslegung der Servitut ergebe sich im
Rahmen des Eintrages aus dem Erwerbsgrund und aus der
Art, wie die Dienstbarkeit seit langer Zeit ausgeübt
worden sei (Art. 738 ZGB). Dieses Urteil vom 23. März
1916 erwuchs
in Rechtskraft. In der Folge stellte die
Klägerin beim
Einzelrichteramt Zurich das Begehren,
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.