BGE 46 II 353
BGE 46 II 353Bge26.04.1920Originalquelle öffnen →
Familienrecht. N° 59.
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund,;,
schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte~,
wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,' sie
solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim,
mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen word,en
ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des
Ehemannes
an der Versteigerung von eingebrachtem
Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige
Erschwerung' des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter
den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im
Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe-
gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
das eingebrachM Frauengut oder das Gemeinschaftsgut
betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin
nur
unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden
behördlichen
Zustimmung, und dass sie erst durch die
rechtskräftige Verweigerung dieser
Zustimmung oder
durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in
ana~
loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine
Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann.
wieder frei werden. Die
Zustimmung der Vormundschaft~-:
behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter
den Ehegatten, sondern verhält sch zum Vertragsschluss
wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum
Vertragsschluss eines urteilsfähigen
Bevormundeten;
darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen
Rechten hin. Demgemäss
wii-rde das Bundesgericht, so-
fern
vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.
das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-
stritten würde, weil diese Zustimmung erst in, einem
Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber
gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht
versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-
urteilung der Entscheidung
der Vormundschaftsbehörde
voraus, so
kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen
Schutzes nicht schlechthin, sondern
nur unter dem Vor-
Familienrecht. N° 60.
behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll
der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in
diesem Sinne
ist daher das Dispositiv des angefochtenen
Urteils einzuschränken.
60. Orten der II. Zivil&btenung vom 1. Dezember 19O
i. S. Gander gegen Nidwalden.
ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht
angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen
nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht
besitzt um einen Verwalter zu bestellen.
A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der
Hekurrentin, A. Häfliger, der damals den Sohn
Maria
und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat
Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil
sie infolge ihres hohen Alters
und wegen Alkoholismus
zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei
und willenlos
unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-Gander
stehe, die frei über
ihr Vermögen verfüge und dit
gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah J
doch von einer Bevormundung ab, nachdem slch dlC
Rekurrentin bereit erklärt hatte, ihre Wertschriften bei
der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den
Depotschein der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen.
Im August 1920 beauftragte die Rekurrentin Häfligel:
mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter Verweisung darauf
dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte
dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die
Herausgabe des Vermögens der
Rekurrentin und. be-
schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem
Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat.
Er bean-
tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten,
i~m .das
Vermögen der Rekurrentin zu übergeben
und JeglIche
354 Familienreeht. N° 60. Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Frau Gander aufzuheben. Nun beschloss der Gemeinderat am 10. Sep- tember 1920, der Rekurrentin einen Beistand zu bestellen, und zwar, wie aus seiner Vernehmlassung an den Regie- rungsrat hervorgeht, gestützt auf die von Häfliger seiner- zeit in seinem Bevormundungsgesuch selber angeführten Grunde. Mit Beschluss vom 18. September 1920 trat der Regierungsrat in allen Teilen der Auffassung des Ge- meinderates bei und wies die Beschwerde ab. B. -Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrecht- liehe Beschwerde, mit der die Rekurrentin die Aufhebung der « Bevormundung oder Beistandschaftsbestellung ») und Herausgabe ihres Vermögens verlangt. Sie macht geltend, es fehle an jeder Beweisführung hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe ; diese Vorwürfe seien unzutref- fend und daher weder ein Grund zur Bevormundung noch zur Verbeiständung gegeben. Zur Vernehmlassung aufgefordert, hat der Regierungs- rat Abweisung der Beschwerde beantragt, indem er sich auf den Standpunkt stellte, die eigenen Ausführungen Häfligers in dem von ihm seinerzeit gestellten Bevormun- dungsbegehren beweisen, dass die Voraussetzungen einer Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB gegeben seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nach den gemachten Ausführungen hätte die Rekurrentin nur verbeiständet werden dürfen, wenn sie
Sachenrecht. ::-';0 61. unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu· be- stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers, die übrigens nicht ohne weiteres als von der Beklagten anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeillflussbarkeit durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie auch das vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für dIe Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht, .'inen Verwalter zu bestellen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Beschwerdeführerin am 10. September 1920 angeord- nete Beistandschaft aufgehoben. III. SACHENRECHT DROITS REELS 61. 'UrteU der II. ZivilabteUung vom 30. September 1920 i. S. Xonkursmasse JeDDY gegen Itämpf: Ver p f ä n d u II g von S c h u I d b r i e f r e c h t e 11 nach der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des Titels. Art. 868, 869 ZGB. A. -Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe VOll je 10,000 Fr. zu e~~ric~tell und die Titel nach ihrer Ausstellung ihm aussu- handlgeu. Das Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei Sachenrecht. N° 61. « Interimsscheine», welche diese Anmeldung bestätigen; Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich, die Titel seinerzeit dem Kläger Dr. Kämpf « als Zessionar " zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden Interimsscheine. In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom 24. März 1919, in welchem der Kridar dessen Forderungen gegen ihn aufzählte, bemerkte er sodann : {( Als Sicherheit besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe.... II Nachdem über Jenny unterm 15. Mai 1919 der Konkurs eröffnet worden war, wurden am 30. Juni 1919 die vom Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld- briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes gemäs'i Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet. Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust- pfandrecht an den beiden Titeln für eine Forderung von 79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal- tung nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo- zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins- besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden 'Verttitel vor ihrer Ausfertigung ersetzt und ihm das Pfand- recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen- über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen unter Hinweis darauf, dass es an einem schriftlichen Ver- pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän- dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge- wesen sei. B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil vom 26. April 1920, haben das mit der Klage beanspruchte Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht hat ausgeführt : Die Eintragung eines EigentÜIIlerschuldbriefes be- gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels Vor- handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit fehle. Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen- tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich- neten Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief- rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne. Im letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das
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