BGE 46 II 350
BGE 46 II 350Bge01.12.1920Originalquelle öffnen →
350 Famillenrecht. N" 59. Le Tribunal federal prononce : Le recours est rejete et rarret cantonaJ est confilme. 59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilq vom
Familienrecht. N0 59.
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund-;-
schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte;n,
wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,· sie
solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim.,.
mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen worden
ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des
Ehemannes
an der Versteigerung von eingebrachtem
Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige
Erschwerung· des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter
den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im
Auge haben. Vielmehr
ist anzunehmen, dass die Ehe-
gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
das eingebracht<! Frauengut oder das Gemeinschaftsgut
betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin
nur
unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden
behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die
rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder
durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in
ana-
loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine
Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann,
wieder frei werden. Die Zustimmung der
Vormundschaft(>~
behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter
den Ehegatten, sondern verhält sch zum Vertragsschluss
wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum
Vertragsschluss eines urteilsfähigen
Bevormundeten;
darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen
Rechten hin. Demgemäss
würde das Bundesgericht, so-
fern
vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.
das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung deI'
Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-
stritten würde, weil diese Zustimmung erst in· einem
Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber
gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht
versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-
urteilung
der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde
voraus, so
kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen
Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-
Familienrecht. N° 60.
behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll
der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in
diesem Sinne
ist daher das Dispositiv des angefochtenen
Urteils einzuschränken.
60. Urten der II. Zivilabtelll1ng vcm 1. Dezember 1920
i. S. Gander gegen Nidwalden.
ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht
angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen
nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht
besitzt um einen Verwalter zu bestellen.
A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der
Hekurrentin, A. HäfIiger, der damals den Sohn Maria
und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat
Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin,
weil
sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus
zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei
und willenlos
unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-:Gander
stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und damit
gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah j
doch von einer Bevormundung ab, nachdem SiCh dIe
Hekurrentin bereit
erklärt hatte, ihre 'Vertschriften bei
der Nidwaldner
Kantonalbank zu hinterlegen und den
Depotschein der Vormundschaftsbehörde
auszlhän. .das
Vermögen der Rekurrentin zu übergeben
und .1 eghclleien.
Im August 1920 beauftragte die Rekurreu.tlIl Hafligel:
mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter VerweIsung darauf
dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte
dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die
Herausgabe des Vermögens der
Rekurrentin und. be-
schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem
Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat.
Er bean-
tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten,
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