Art. 177 ZGB: marital contracts bind immediately subject to guardianship approval

BGE 46 II 350Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.12.1920Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Tribunal held that legal transactions between spouses concerning the wife’s brought-in property bind the spouses immediately, but only subject to the suspensive condition of later approval by the guardianship authority. Even if such transactions appear favorable to the wife, approval is still required. Because approval had not yet been granted at the time of judgment, the cantonal dispositive had to be read with an express reservation of that approval. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 177 Abs. 2 ZGB; Wirkung ehelicher Rechtsgeschäfte und Stellung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten über eingebrachtes Frauengut oder Gemeinschaftsgut binden die Ehegatten unmittelbar, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der nachträglichen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; die Zustimmung ist kein blosser Formakt. Die Gültigkeit kann nicht mit der bloss behaupteten Vorteilhaftigkeit für die Ehefrau verneint werden, da Art. 177 Abs. 2 nicht ausschliesslich dem Schutz der Frau dient und die materielle Vorteilhaftigkeit regelmässig erst nach Prüfung der Vermögensverhältnisse beurteilbar ist. Ist die Zustimmung im Zeitpunkt des Urteils noch ausstehend, so ist sie im Dispositiv vorzubehalten (Einschränkung des Urteilsdispositivs).

Gesamter Gesetzestext

Famillenrecht. N" 59. Le Tribunal federal prononce : Le recours est rejete et rarret cantonaJ est confilme. 59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilq vom

  1. Dezember leaO i. S. Biedweg gegen medweg-Sohuma.oher. ZGB Art. 177 Ans. 2 : Der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte bindet die Ehegatten unmittelbar, unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde. Ist diese im Zeitpunkt der gerichtliche;) Beurteilung noch nicht ausgesprochen, so ist sie gegebenen- fans im Urteilsdispositiv vorzubehalten. Auch ihrer Natur nach für die Ehefrau vorteilhafte Rechts- geschäfte dieser Art bedürfen der Zustimmung der Vormund- schaftSbehörde. Da durch die Ersteigerung der Liegenschaft und den : Iobiliarkauf in Verbindung mit den Kompensations- verträgen an Stelle der bisherigen Frauengutsforderung der Beklagten Liegenschafts- und Fahrniseigentum treten soll, betreffen diese Rechtsgeschäfte ihr eingebrachtes Gut und bedürfen deshalb gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB. der nach Art. 8 Abs. 1 SchlT ohne Rücksicht auf die Geltung eines altrechtliche'n Güterstandes, also auch mit Bezug auf nach früherem Recht eingebrachtes Gut anwendbar ist (vgl. BGE 42 II S. 192 f.), zu ihrer Gültig- keit allerdings noch der Zustimmung der Vormundschafts- behörde. Ob diese Zustimmung auch noch deswegen erforderlich sei, weil in der Uebernahme der Pfandschul- den durch die Beklagte eine Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes eingegangene Verpflichtung liege (Art. 177 Abs. 3 und 207 Ziff. 2 ZGB), kann dahin- gestellt bleiben. Jedenfalls kann "sie nicht etwa mit der Begründung als entbehrlich bezeichnet werden, dass

die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach für die Beklagte vorteilhaft seien; i Denn einmal hat Art. 177 Abs. 2 keineswegs allein den Schutz der Ehe- frau im Auge (vgl. Votum des deutschen Berichterstat- ters im Nationalrat; stenograph. Bulletin der Bundes- versammlung 15 S. 567) ; ferner steht durchaus dahin, dass die Liegenschaft einen Mehrwert über die Hypo- theken, und dass das Mobiliar einen Wert aufweist, der höher anzuschlagen ist als derjenige der allerdings recht unsicher erscheinenden Frauengutsforderung ; end- lich kann die Kognition darüber, ob gegebenenfalls die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem er- wähnten Grunde entbehrlich sei, grundsätzlich nicht dem Güterrechtsregisteramt überlassen werden. welches nach Art. 248 ZGB und Art. 15 und 26 der Verordnung üher das Güterrechtsregister derartige Verträge unter den Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen bat, damit sie überhaupt Rechtskraft gegenüber Dritten erlangen und, soweit sie Liegenschaften betreffen, auch im Grundbuch eingetragen werden können (Art. 15 der zitierten Verordnung sieht del'n auch ausdrücklich vor, dass das Rechtsgeschäft mit der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde versehen einzureichen ist). Wäre nun Art. 177 Abs. 2 ZGB, worauf der Wortlau t schliessen lässt, dahin zu verstehen, dass Rechtsgeschäfte der be- zeichneten Art ohne Zustimmung der Vormundschafts- behörde überhaupt ungültig seien, also auch die Ehe- gatten untereinander in keiner Weise binden, so könnte, nachdem der Kläger nunmehr die Verrechnung sniner Forderungen gegenüber der Beklagten mit ihrer Frauen- gutsforderung ablehnt, diese Zustimmung nicht mehr nachgeholt werden mit der Wirkung, dass die Kompen- sationsverträge gültig würden; alsdann aber müssten die Antwortschlüsse der Beklagten ohne weiteres abge- wiesen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies zur Gutheissung der Klageschlfuise führen würde. Nun hätte aber diese Auslegung zur Folge, dass Rechts-

geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund-;- schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte;n, wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen, sie solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim.,. mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen worden ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe- gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die das eingebracht ! Frauengut oder das Gemeinschaftsgut betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin nur unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in ana- loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann, wieder frei werden. Die Zustimmung der Vormundschaft( behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter den Ehegatten, sondern verhält snch zum Vertragsschluss wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten; darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen Rechten hin. Demgemäss würde das Bundesgericht, so- fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes. das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung deI' Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be- stritten würde, weil diese Zustimmung erst in einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be- urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-

behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen Urteils einzuschränken. 60. Urten der II. Zivilabtelll1ng vcm 1. Dezember 1920 i. S. Gander gegen Nidwalden. ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht besitzt um einen Verwalter zu bestellen. A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der Hekurrentin, A. HäfIiger, der damals den Sohn Maria und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-:Gander stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und damit gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah j doch von einer Bevormundung ab, nachdem SiCh dIe Hekurrentin bereit erklärt hatte, ihre 'Vertschriften bei der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den Depotschein der Vormundschaftsbehörde ausznlhän. inen. Im August 1920 beauftragte die Rekurreu.tlIl Hafligel: mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter VerweIsung darauf dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be- schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean- tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, i .das Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und .1 eghclle

Schlagwörter

marital propertyguardianship approvalsuspensive conditionbrought-in propertyspousal transactions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether transactions under Art. 177(2) ZGB bind spouses immediately or only upon approval by the guardianship authority.

Extrahierter Entscheid

Such transactions bind the spouses immediately, but only under the suspensive condition of subsequent approval by the guardianship authority.

Extrahierte Begründung

A contrary reading would unduly hinder transactions between spouses and make dealings with the wife’s brought-in property impracticable. Approval is not a mere formality; it operates like a guardianship approval and may be granted later, with the spouses released only upon final refusal or lapse of the period to seek approval.

Kernrechtsfrage

Whether the approval requirement may be dispensed with because the transactions were allegedly favorable to the wife.

Extrahierter Entscheid

No. Even transactions seemingly advantageous to the wife still require guardianship-authority approval under Art. 177(2) ZGB.

Extrahierte Begründung

The provision is not aimed solely at protecting the wife; in addition, the value relationships of the assets were uncertain, and it is not for the registry office to decide whether approval is unnecessary for that reason.

Kernrechtsfrage

How the judgment should be formulated when guardianship approval has not yet been given at the time of adjudication.

Extrahierter Entscheid

If approval has not yet been granted when the court decides, the dispositive must expressly reserve that approval.

Extrahierte Begründung

Because the validity of the legal transaction depends on the approval, the judicial protection can only be granted with that reservation.

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