BGE 46 II 340
BGE 46 II 340Bge02.03.1919Originalquelle öffnen →
3-W
Familienrecht. N° 57.
57. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1920
i. S. Pabst gegen Luzern.
ZGB Art. 374 Abs. 1 : Die Verweigerung der Aktelleinsicht
gegenüber einem vom zu Entmündigenden bevollmächtigten
Anwalt ist unzulässig, insbesondere auch im Falle der \Veiter-
ziehung des Entmündigungsbeschlusses (Erw. 3).
ZGB
Art. 370: Ent.mündigung einer Prostituierten wegen Ver-
armungsgefahr (Erw. 4 u. 5).
ZGB Art. 373 Abs. 2, OG Art. 86 Ziff. 3 : Ullzulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vor-
mundes (Erw. 6).
.4. -Die 38 Jahre alte, lungenkranke, unbemittelte
Beschwerdeführerin gibt sich in den letzten Jahren in
Luzern der Prostitution hin. Seit 1919 ist sie mit dem
21jährigen Arbeiter
Pabst verheiratet, der ihr als Zu-
hälter dient.
B. -Im Sommer 1919 leitete der Stadtrat von Luzern
das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerde-
führerin ein, sistierte es
aber nach erfolgter Einvernahme
mit Rücksicht auf die damals. bevorstehende Verhei-
ratung mit Pabst und nahm es erst wieder auf, als an-
fangs 1920 eine erneute Denunziation einging. Am
28. Januar wurde die Beschwerdeführerin einvernommen;
dabei machte sie sich anheisthig, innert 10 Tagen den
Entlastungsbeweis
zu führen. Am 2. Februar ersuchte
ihr Anwalt um Gewährung der Akteneillsicht; diese
wurde ihm jedoch
mit der Begründung verweigert, die
Akten des Entmündigungsverfahrens bilden ein Inter-
num der Behörde. Die Antretung des Entlastungsbeweises
unterblieb darauf.
Am 28. Februar sprach der Stadtrat
die Entmündigung der Beschwerdeführerin aus und er-
nannte zu ihrem Vormund den städtischen Amtsvor-
mund Elmiger.
C. -Durch Rekursrlltseheid vom 4. August hat der
~··amilienrecbt. N° 57.
341
1i.ll"UHgsrat des Kantons Luzern diesen Entmündi-
gungsbeschluss bestätigt.
D. -Hiegegen hat Frau Pabst am 8. September die
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
griffen und beantragt, die Entmündigung sei aufzu-
heben, eventuell die Sache zum Beizug der Injurien-
prozedur des Amtsgerichts
Luzern-Stadt gegen Berta
Michel und neuer Beurteilung an die kantonale Instanz
zurückzuweisen, weiter eventuell ihr Ehemann zum Vor-
mund zu ernennen. Sie macht geltend, die Verweigerung
der Akteneinsicht bedeute eine Verletzung der Art. 374
ZGB und 94 bezw. 63 OG, und bestreitet, einen laster-
haften Lebenswandel zu
führen; die Unwahrheit dieses
Vorhaltes werde sich aus dem erwähnten Injurienprozess
ergeben.
E. -Regierungsrat und Stadtrat Luzern haben auf
Abweisung der Beschwerde angetragen.
F. -In einer Nachtragseingabe vom 14. Oktober hat
die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt, das Bundes-
gericht möge die Injurienprozedur Michel,
aus der sich
ergebe, dass sie das
Opfer einer Verleumdung geworden
sei, einverlangen.
Das Bundesgericht zieht in ßrwägung :
'I. -Da nach Art. 94 und 80 OG neue Tatsachen
und neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz
ausgeschlossen sind,
kann dem Antrag um Beizug der
Injurienprozedur gegen Berta Michel, der zudem erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde und daher
verspätet ist, nicht entsprochen werden. Aus dem glei-
chen Grunde
ist die Rückweisung an die Vori n stanz,
welcher dieser
Antrag nicht unterbreitet worden war,
unzulässig.
2. -Der durch Art. 374 ZGB für das Entmündi-
gungsverfahren aufgestellte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verlangt, dass
der zu entmündigenden Person alle
ihr zur Last gelegten Einzeltatsachen und die zu ihrer
342 Familiellrcchl. N° 57 Erhärtung beigebrachten Beweismittel zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914, Ziff. 1, in BGE 40 11 S. 183). Dieser . Vorschrift ist vom Stadtrat Luzern insofern zuwider- gehandelt worden, als er der Beschwerdeführerin von den Zeugeneinvernahmen Michel und Schütz, welche erst am 17. Februar erfolgten, keine Kenntnis mehr ge- geben hat. Allein diese Einvernahmen haben nichts' wesent- liches mehr zu Tage gefördert und fallen gegenüber dem zurzeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 28. Januar bereits vorhandenen Prozessstoff kaum in Betracht. Wie der Stadtrat in seiner Rekursbeantwor- tung in Anlehnung an das Einvernahmeprotokoll fest- stellt, sind der Beschwerdeführerin anlässlich jener Ein- vernahme sämtliche Akten und insbesondere auch die Protokolle über die dam"als bereits erfolgten Zeugenein- vernahmen vorgelesen worden. Diese behördliche Fest- stellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und es vermag die blosse Bestreitung in der Beschwerdeschrift dagegen nicht aufzukommen. Unter diesen Umständen liegt kein Anlass vor, die Entmündigung wegen der erwähnten Unkorrektheit des Verfahrens aufzuheben. 3. -Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt aber auch, dass dem zu Entmündigenden Gelegenheit gegeben wird, den Gegenbeweis anzutreten (vgl. a. a. O. Ziff. 2). Ein Grund, dass er sich hiefür nicht der Hilfe eines Anwalts sollte bedienen dürfen, liegt nicht vor; vielmehr wäre nicht einzusehen, weshalb es ihm versagt werden sollte, einen Rechtskundigen mit seiner Verteidi- gung zu betrauen. Für den Anwalt aber besteht keine andere Möglichkeit, sich zutreffend zu orientieren, als durch eigene Akteneinsicht. Deshalb muss es als grund- sätzlich unzulässig bezeichnet werden, ihm die Akten- einsicht zu verweigern, wenn er eine Vollmacht der unter Vormundschaft zu stellenden Person vorweist, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anwalt den Entmündigungsbeschluss Familienrechl. N° 57. 343 weiterziehen will ; denn da eine einlässliche Beschwerde- begründung ohne Akteneinsicht unmöglich erscheint, würde deren Verweigerung geradezu der Abschneidung des Rechtsmittels gleichkommen. Allein auch diese Ver- letzung von Verfahrensvorschriften kann nicht zur Auf- hebung der Entmündigung führen. Denn es ist nicht nur durch Zeugen -deren Glaubwürdigkeit allerdings all- fällig angefochten werden könnte -, sondern insbe- sondere auch durch eigene Wahrnehmungen der Organe der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern nachge- wiesen, dass sich die Beschwerdeführerin, und zwar auch seit ihrer Verheiratung, der gewerbsmässigen Unzucht hingibt. Diesem Nachweis gegenüber ist eine Exkulpation der Natur der Sache nach ausgeschlossen, und er hätte somit auch durch das auf genaue Aktenkenntnis gestützte Eingreifen eines Anwaltes unmöglich in Frage gestellt werden können. 4. -Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 22. September dieses Jahres i. S. Kiene (AS 46 II S. 209) festgestellt hat, ist in der fortgesetzten gewerhs- mässigen Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu er- blicken. Einen Entmündigungsgrund vermag jedoch der lasterhaften Lebenswandel nur dann abzugeben, wenn eines der in Art. 370 ZGB genannten Requisite dazukommt. I111 vorliegenden Falle trifft nun zu, dass die Beschwerde- führelin durch ihren lasterhaften Lebenswandf'l sich und ihre Familie -nämlich ihr allerdings bereits 16 Jahre altes, jedoch kränkliches uneheliches Kind -del' Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt. Denn obwohl sie bereits bestandeneren Alters ist, besteht doch keine Gewähr dafür, dass sie nicht, wie die Prostituierten im allgemeinen, sei es infolge Ansteckung mit einer venerischen Krankheit siech, sei es sonst rasch verbraucht und infolgedessen zu einer anderweitigen Erwerbstätig- keit untauglich, also erwerbsunfähig wird oder mindestens ihre Erwerbsfähigkeit eine starke Beeinträchtigung er- leidet. Insbesondere wird die Gefahr dauernden Siech-
311 FamiJienrecht. N° 57. turns noch dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführerin an einer Lungenkrankheit leidet. Die Verarmungsgefahr wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und ihrem Ehemann die Pflicht obliegt, für ihren Unterhalt zu sorgen. Denn dieser ist selbst kränklich und liegt zudem nicht ständig einer geregelten Berufsarbeit ob. 5. -Angesichts des bestandenen Alters derBeschwerde- führerin erscheint es allerdings zweifelhaft, ob durch die Bevormundung ihrem lasterhaften Lebenswandel wirk- sam entgegengetreten werden könne, ohne dass sie d aue r n d interniert wird, was gestützt lediglich auf die Entmündigung, d. h. wenn das kantonale Verwal- tungsrecht die dauernde Internierung nicht als Mittel zur Bekämpfung der Prostitution besonders vorsieht, un- zulässig wäre. Da sich' die Beschwerdeführerin jedoch erst während verhältnismässig kurzer Zeit der gewerbs- mässigen Unzucht hingibt, erscheint es mindestens nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen, sie der Prosti- tution zu entziehen, sodass kein Anlass besteht, die ange- fochtene Entmündigung unter diesem Gesichtspunkte als unzulässig zu erklären (vgl. BGE 46 11 S. 211 f. E. 4). 6. -Auf den Eventualantrag. um Bezeichnung eines andern Vormundes kann nicht eingetreten werden, da nur der EntmündigungsbeschluSs als solcher, nicht aber die Ernennung des Vormundes durch zivilrechtliehe Beschwerde angefochten werden kann (Art. 86. Ziff. 3 OG ; vgl. BGE 38 11 S. 759 Erw. 2). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Famillenrecht. N· 58. 345 58. Arrit da 1& ZIme Section civile du as octobre 19aO dans la cause Maillard contre Lievr •. A • c t ion e n p a t ern i t e : Conditions auxquelles les decla- . rations faites par la mere ene-m~me lors de son interroga- toire par le juge peuvent valablement fournir la preuve de la cohabitation. Re c 0 urs e n re f 0 r me: Recevabilite dUI recours forme par le d e f end e ur, malgre que le chiffre de l'indemnite n'ait pas ete precise en demande et que le recours n'indique. pas la valeur litigieuse. .. 4. -Le 2 mars 1919 Oliva Lievre est accouchee d'un enfant naturei; elle a designe le defendeur comme pere de l'enfant et soit elle, soit l'enfant Iui ont ouvert action en paiement de « teIle indemnite que le droit » et de « teIle pension alimentaire que de droit ». Le defendeur a concIu' a liberation en contestant avoir jamais eu des relations sexuelles avec 1a demanderesse et en excipant en outre de l'inconduite de cette derniere. La premiere instance cantonale a admis l'un et l'autre de ces moyens de defense et a deboute 1es demandeurs de leurs conclusions. Par contre la Cour d'appel du canton de Berne a declare la demande bien fondee et a condamne le defendeur a payet' a ia demanderesse 175 fr. pour frais de couches et pour entretien avant et apre:. l'accouchement et au demandeur, il titre de pension alimentaire, une somme de125 fr. par mois jusqu'a l'age de 18 ans revolus. B. -Se basant sur l'interrogatoire de la demanderesse, auquel il a ete procede confonnement aux art. 273 et suiv. CPC bernois, Ia Cour a admis que la preuve de Ia cohabi- tation resultait des indices suivants :
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