BGE 46 II 333
BGE 46 II 333Bge29.05.1920Originalquelle öffnen →
l'amUienrecbt. NG 55.
gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer
Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom
Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis-
last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen
der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch
der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl
von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal
wenn es sich
um Verfügungen unter Lebenden handelt,
welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu-
rückliegen, sondern es
kann insbesondere auch die
Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes
wegen
--und für Ungültigkeitsklage muss natürlich
das Gleiche
wie' für die Herabsetzungsklage gelten -
nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver-
lässig gelöst werden.
Steht aber nach dem Ausgeführten
auch bei Geltung
der Gütereinheit nach bernischem
Uebergangsrecht den Nachkommen das
Recht zur
Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort
nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald
die
Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis
erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.
3. -Im vorliegenden Falle" haben nun die Kläger
in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister
des Beklagten seien
kurz nach" Abschluss des Vertrages
darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte
in seiner
Antwort behauptet, alle Kläger -also auch
die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer
wrstorbenen Schwester des Beklagten -haben gleich
nach Abschluss des
« Anfechtungsvertrages J) von
diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor-
liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten
worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger
stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver-
hältnis
zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich
verborgen bleiben konnte, dass, was
sonst noch an
Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das
I
Familienrecht. o j!i.
ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene
nicht wettzumachen vermöge.
Es kann daher nicht
zweifelhaft sein, dass sie schon
zur Zeit des Todes des
Vaters
um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.
Infolgedessen
war die Klage bei ihrer Anhebung längst
verjährt.
Demnach erkennt das Bllndesgericlll :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März
1920
bestätigt.
56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920
i. S. lIuguenin gegen Pressnell.
Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivil rechtlichen Beschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge-
richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehrn nach
nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richtel'
des \Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.
A. -Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge-
schieden, wobei die Nebenfolgen
der Scheidung dureh
Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 ste1lte
Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 1;')7
ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der
Beschwerdeführer
bestritt die Zuständigkeit der zürche-
rischen Gerichte, weil beide Parteien im
Kanton Zug
Wohnsitz
hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch.
EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Scllt'i-
dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe
für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil.
Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das
gestellte Begehren von der Hand.
Familienrecht. N° 51i. B. Uer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs der Frau Pressnell wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. Mai 1920 als begründet erklärt und das Bezirks- gerieh t angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen. In den .Motiven dieses Entscheides wird ausgeführt, das Obergericht habe in konstanter Rechtsprechung immer daran. festgehalten, dass die Gerichtsstandsbestimmung des § 12 des zürch. EG zum ZGB nicht auf im Kanton Zürich wohnende Parteien beschränkt sei. Diese Praxis wrstosse nicht gegen das Bundesrecht ; der Gerichtsstand für Begehren gemäss Art. 157 ZGB sei bundesrechtlich nicht geregelt. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten hUlidesgerichtlichen Urteile (AS 42 I 330 f.) ergebe sich nur, dass das Bundesgericht einer Ordnung, wonach der Richter des \Vohnsitzes der beklagten Partei berufen würde, den Vorzug gebe, und in Fällen eines Kompetenz- konfliktes, wo es freie Hand habe, diesen so löse. C. .--Gegen dieseIl Entscheid richtet sich die vorliegende ziYilrechtliehe Beschwerde, mit dem Antrag, er sei auf- zlIheJwJ] und die zürcherischen Gerichte als unzuständig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens macht der Beschwerde- führer namentlich geltend, der nach Art. 157 ZGB anzu- rufende Richter küllne nicht der Scheidungsrichter sein. ] )as Begehren auf "euordnung leite t'in neues, vom Schei- dungsprozess unabhängiges Verfahren ein, und es sei hiefür die allgemeine Gerichtsstandsnorm massgebend, wonach der Richter des \Voh;lsitzes der beklagten Partei zuständig sei. In Art. 157 ZGB liege also eine eidgenös- Rische Gerichtsstandsnonn, und das Obergericht habe zu {Tun'cht kantonales Recht angewendet, indem es seinen Entscheid auf den § 12 des zürcherischen EG zum ZGB gestützt habe. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid auch den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen und stellt das Gesuch um Sistierung der Beschwerde bis zu dessen Erledigung. Familiellrecht. N° ;)6. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
336
Familienrecht. N° 56.
punkt in einer der Berufung unterliegenden Streitsache
darbot (AS 21 S. 115 ff.; 23 146 ; 24 11 336; 34 II 212 ;
15 11 241 ff.); es hat also grundsätzlich auch die Gerichts-
• standsfragen als der Ueberprufung durch die Berufungs-
instanz unterliegende
Zivilsache behandelt. Dabei lag
allerdings jeweilen die zivile Streitsache selbst zur Be-
urteilung vor, während hier die Inzidentfrage selbständig
an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Da jedoch
Art. 87
OG zum Unterschied von Art. 56 OG nicht ein
Haupturteil voraussetzt, so stehen der gesonderten 'Veiter-
ziehung solcher Inzidententscheide an das BundesO'e-
richt als ziviler ?eschwerdeinstallz keine Bedenken e~t
gegen.
2. -Da die Streitfrage der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts
mit BezuK auf den Gerichtsstand, auf die
sich der
in vorliegender Sache erhobene staatsrechtliche
Rekurs einzig stützen kann,
im zivilrechtlichen Be-
schwerdeverfahren zu erledigen ist, die
Zu lässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde diejenige des staatsrechtlichen
Rekurses aber ausschliesst (AS
40 I 433; 42 I 392; 15 I
327), so besteht keine
Veranlassung zu der nachgesuchten
Sistierung der Beschwerde.
3.
--Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 12
des zürcherischen EG zum ZGB"der für Klagen aus Art.
157 ZGB neben dem Wolmsitz des Beklagten das Bezirks-
gericht das über die Scheidungsklage entschieden
hat,
zuständig erklärt. Fragt es srch, ob diese Zuständigkeit
des Richters. der die
Scheidung ausgesprochen hat, für
solche Begehren um Aellderullg der Killderzuteilung
mit
dem Bundesrechte im Einklang stehe, so ist zuzugeben,
dass Art. 157
ZGB keine ausdrückliche Vorschrift darüber
enthält, w e Ich er Richter die dort vorgesehenen An-
ordnungen zu treffen habe. Der in Art. 144 ZGB normierte
besondere Scheidungsgerichtsstand so dann liesse
sich für
Begehren aus Art. 157
ZGB nur unter der Vorausset-
zung rechtfertigen, dass das einzuleitende Verfahren nicht
als neuer Rechtsstreit, sondern als Bestandteil des
Schei-
Familiellrecht. N° (i.
dungsprozesses, als eine Art Rektifikationsverfahren
hiezu, zu
betrachten wäre. Die Vorinstanz stellt sich delln
auch auf diesen Standpunkt. Der VOll ihr angeführte
Präjudizialentscheid (Bhtter für zürch. Hechtspr. Neue
Folge
XII NI'. 189) führt aus, die Möglichkeit der Neu-
ordnung der Elternrechte durch den Scheidungsrichter
müsse als gerechtfertigt erscheinen,
« da Art. 157 ZGB
und demgemäss auch § 11 des zürcherischen EG zum
ZGB sichtlich . nicht von einem neu zu beginnenden
Rechtsstreit sprechen, sondern auf eine
'Viederauf-
nahme und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, dem
Rechtsmittel der Wiederherstellung ähnlich, hinweisen.
"
Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid i. S.
Eichenberger gegen Bern eventuell Solothurn (AS 42 I 330
ff., siehe auch AS 44 I 156 ff.) diese Auffassung abgelehnt,
unter Hinweis auf die Erwägungen, die schon im Fall
Kottmann gegen Kottmann-Strebel (AS 42 I 148 ff.) dazu
geführt hatten, die Zuständigkeit des ursprünglichen
Scheidungsrichters
für das Scheidungsbegehren gemäss
Art. 148
ZGB zu verneinen, weil es sich nicht um ein
Wiederaufleben des Scheidungsprozesses, sondern
um ein
neues Verfahren handle. In der Tat erreicht das mit der
Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen den Par-
teien entstandene prozessuale Rechtsverhältnis mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Ende.
Für einen spätern Rechtsstreit aus Art. 157 ZGB kann
zwar wohl die Identität der Parteien mit denjenigen des
Scheidungsprozesses gegeben sein, niemals
aber die Iden-
tität des geltend gemachten Anspruches. Bei der Schei-
dungsklage ist Klagegrund das Verhältnis zwischen den
Ehegatten; die Klage geht auf Lösung des Bandes del'
Ehe, und die Kinderzuteilung kommt prozessual nur als
Nebenanspruch
in Betracht. Im Vordergrund steht also
das persönliche Interesse der Eltern. Bei der Klage
auf
Neuordnung der Elternrechte wird dagegen das frühere
Accessorium
zum alleinigen Prozessgegcllstand; Klage-
grund ist
das Verhältnis zwischen dem Inhaber der elter-
Familieul'echt. N° 56. Iichell Gewalt und dem ihm anvertrauten Kinde. .Mass- gebend ist dabei nicht das persönliche Interesse einer der beiden Prozess parteien , sondern dasjenige der Kinder. • Als Vrteilsgrundlage hat der Scheidungsrichter den durch den Scheidungsprozess festgestellten Tatbestand zu be- rücksichtigen; die Klage aus Art. 157 ZGB basiert dagegen gerade auf einer Ver ä n der u n g der Verhältnisse seit AusL llung des Scheidungsurteils, die in einem neuen BeweisverfahreIl festzustellen ist. Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass das Verfahren aus Art. 157 ZGB einen neuen Rechtsstreit darstellt und nicht bloss eine spätere Phase des Scheidungs- prozesses bildet. Daraus folgt aber nicht nur, dass Art. 144 ZGB für den Gerichtsstand der Klage aus Art. 157 ZGB nicht anwendbar ist, sondern auch, dass eine kantonale Gerichtsstands norm, welche auf der Einheit von Aende- rungsbegehren nach Art. 157 mit dem Scheidungsprozesse beruht, dem Bundesrechte widerstreitet. Wenn das BUll- drsrecht den Gerichtsstand des Scheidungsverfahrens normiert, dabei aber, wie ausgeführt, das Aendernngsver- fahren nach Art. 157 vom Scheidungsprozesse abgetrennt hat, so würde eine kantonale Gerichtsstandsnorm, die dieses Aenderungsverfahren dem Scheidungsverfahren als unselbständigen Nachtrag angliedert, den Umfang der eidgenössischen Gerichtsstandsnorm des Art. 144 über das hillaus erweitern, was nach eidgenössischem Recht dar- unter gehört und damit auf eidgenössisches Rechtsgebiet hinübergreifen. Die kantonale Gerichtsstandsnorm kann aher auch schOll darum vor dem eidgenössischen Recht nieht bestehen, weil ihre Rechtfertigung allein in einer dem eigenössischen Recht widersprechenden Auffassung der Natur des materiellen Anspruchs besteht; so ist auch in der bisherigen Praxis in gleicher Weise auf dem Gebiete des Betreibungsrechtes eine kantonale Gerichtsstands- norm, die mit der durch das eidgenössische Recht geregelten Natur des zu entscheidenden Verhältnisses in Widerspruch trat, als bundesrechtswidrig ausser Kraft Familienrecht. N° ,')6. :139 erklärt worden (BG 25 I N. 7, Sep. 11 N. 17; vgl auch JjEGER, Kommentar zu Art. 84 N. 2, Art. 107 N. 5, Art. 111 N. 17). 4. - Für diese Lösung sprechen im weitem auch Zweck- mässigkeitsgründe. Abgesehen von den Gründen, die schon in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden gegen die von der Beschwerdegegnerin behauptete besondere Eignung des Scheidungs-Richters angeführt wurden, würde die Annahme seiner Zuständigkeit in den Fällen, wo die Parteien seit Ausfällung des Scheidungsmteils Domizil wechselten, zur Folge haben, dass sie unter Um- ständen vor einem weit entfernten, mit ihren neuen Lebeu'Sbedingungen wenig vertrauten Richter Recht su- chen müssten, was der richtigen und einheitlichen Durch- führung des dem Artikel innewohnenden Rechtsgedankens wenig förderlich wäre. Die Annahme der Vorinstanz, dass aus Art. 157 höchstens eine Kollisionsnorm für den Fall interkantonaler Kompetenzkonflikte hergeleitet wer- den könne, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass für ganz gleichartige Streitigkeiten verschiedene Grundsätze betreffend den Gerichtsstand zur Anwendung kümen, .ie nach dem es zu einem solchen Kompetenz- konflikt käme oder nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 1920 aufgehoben.
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