Art. 1 ff. OR; Art. 107 OR; applicable law and delayed performance in an international sales contract; where a contract is concluded in Switzerland between a Swiss firm and the Swiss agent of a foreign house, Swiss law governs absent contrary stipulation. A written confirmation requested after a prior telephone conversation is not necessarily constitutive where the parties' conduct shows consensus. If shipment depends on third-party transport arrangements beyond the seller's control, no strict fixed-date obligation is assumed unless expressly agreed. A delivery of the contracted goods, albeit late, is not an aliud pro alio merely because timeliness is disputed. Foreseeable wartime market fluctuations do not entitle the buyer to refuse acceptance.
2fil! Obligationenrecht. N° 48 . 4R. Urteil der I. Zivilabtailung vom 20. Juli 1920 i. S. Osterwalder gegen Brown Bosenheim, Boss " Bosenheims. Oertliche Rechtsanwendung. -Zustandekommen und Erfül- lung des Vertrages 'I Fixgeschäft 'I Aliud pro alio 'I A. -Die Klägerin, Firma J. Brown Rosenheim, Ross Rosenheims in London, verkaufte an die Beklagte, Firma Jean Osterwalder Oe in St. Gallen, 10,000 Kg. Ceylonthee. Letztere bestätigte mit Brief vom 7. August 1918 detn Agenten der Klägerin, Paul Husi in Zürich, diese Bestellung wie folgt: Wir nehmen Bezug auf unsere heutige telephonische Unterredung und bestätigen Ihnen, dass wir bereit sind, trotzdem es l) uns nicht gelungen ist, Kontingent zur Einfuhr der Ware pro 1918 zu erhalten, die offerierten 10,000 Kg. Ceylon Thee Orange Pekoe zu !!s per engl. Pfund cif. ) Marseille (Kriegsversichrrung inbegriffen) zu kaufen. WÜ nehmen Notiz, dass der Frachtraum für diese Ware auf dem Dampfer AJabama mit Ausfahrt Ende Au- )j gust oder Anfang Septetnber laut Mitteilung der Herren .J. Brown Rosenheim, Ross : Rosenheims, Londoll gesichert ist, lehnen aber, mit Bezug auf ihre Bemer- ) kung in Ihrem Schreiben vom 30. Juli a. c., jede Ver-
,I l Obligationenrecht. N° 48. 261 ) gung der Konnossemente und Versicherungspolice) sofor:t nach erfolgter Verschiffung, oder definitiver Zusage dmch die Fero , beim Schweiz. Bankvereill London veranlassen, indem wir nicht Gefahr laufen wollen, be- l) deutende Bankspesen zu haben (Zinsverluste, Kurs- risiken, Kommissionen etc.) und schliesslich doch keine Vare zu bekommen. Wir bitten Sie, unsern Auf tI ag telegraphisch nach London weiterzuleiten und sehen Ihrer bezüglichen Bestätigung gerne entgegen. . Trotzdem eine Bestätigung seitens der Klägerin unter- blieb, bemühte sich die Beklagte selber bei der (! Fero I) um die Sendung. Die Verschiffung konnte aher weder im August noch im September stattfinden. Auch eine Anzeige drs Agenten Husi vom ,1. November 19 8, wonach die VeIschiffung nun stattgefunden habe, erWIes sich als unrichtig. Die Beklagte benutzte diesen Anlass, um mit Schreiben vom 29. November 1918 wegen der inzwischen eingetretenen Reduktion der Fracht und der Versicherungsprämien eine Ermässigung derselben auch für sich zu beanspruchen. Die Klägerin gewährte hierauf eine Reduktion von 5 %. Die Verschiffung erfolgte dann erst mit dem Schiff Okara , weil das Schiff Alabama l lange zurückgehalten worden war. Die Beklagte verwei- gerte jedoch die Annahme der Ware und die Bezahlung der Faktur vom 17. Februar 1919, weil der Vertrag gar nicht zustande gekommen und die Ware nicht, wie aus- bedungen, im August oder September 1918 verschifft worden sei. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, sie habe alles getan, was ihr zugemutet werden kÖlln , um den Transport rechtzeitig vollziehen zu lru;sell. DIe Wnre lagert seither in Marseille. . ".. . B. -Mit der vorliegenden Klage fordert dIe hJagenn Bezahlung des Fakturabetrages von 2939 f 9 sh. 4 d ... nebnt den Lagerspesen, die nach dff Mitteilung der Klagerm an ihren Agenten 1846 Fr. 20 Cts. franz. Währung be- tragen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
2ti2 Obligationenreeht. N. 48. c. -Dmch Urteil vom 30. Januar 1920 hat das Handelsgericht des Kantons St. Gallen erkamit:
% 7ins ab 19. Februar 1919 und 1846 Fr. 20 Cts. franz. Währung geschützt. 2. Für den Fall, dass die Klägerin zufolge einer Valuta- änderung seit 19. Februar 1919 aus der Zahlungsverzö- gerung der Beklagten einen Verlust erleiden sollte bleibt ihr das Recht der gesönderten Geltendmachun desselben vorbehalten. /). --Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bunde gericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung, Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der angebo- ten 1l Beweise, weiter eventuell Ennässigung des Kauf- relses auf 2792 9 sh. 10 d. und Abweisung der kläge- fIschen Spesenrechnung. . E. --In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese Anträge erneuert; der Vertreter der Klägerin hat die Erklärung abgegeben, diese reduziere die Kaufpreisforderung auf 2792 9 sh. 10 d, und im übrigen Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zient in Erwägung: 1.. -Es frägt sich zunächst, ob englisnhes oder schwei- zerisches Recht zur Anwendung komme. Hiefür ist in erster L.illie die Meinung' der Parteien massgebend. NUll sprIcht schon der Umstand, dass der ganze Ver- tragsabschluss in der Schweiz zwischen einer schweizt - rischen Firma und dem Schweizer Vertreter eines aus- lillldischen Hauses stattgefunden hat in Verbinduno mit der Tatsache, dass sich beide Par;eien übereinstim Jnend auf das schweizerische Recht berufen, dafür, dass SIe das Rechtsverhältnis von vornherein diesem Recht unterwerfen wollteIl. Es kann nicht angenommen werden, dIe Beklagte habe in ihrem Bestätigungsschreiben vom 7. August 1918 an den Agenten Husi in Zürich ausdrük- Ohligationenrecht. Ne 48. ken wollen, dass die Rechtswirkungell der Bestellung nach englischem Recht eintreten sollten; andrerseits musste die Klägerin. die einen besonderen Vertreter in der Schweiz hatte, welcher den Vertrag abgeschlossen hat, damit rechnen, dass die Handlungen ihres Ver- treters mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Be- stimmung sich nach schweizerischem Recht beurteilen. In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb das schweizerische Recht als anwendbar zu betrachten. 2. -In der Sache selber ist sodann mit dem angefochtt.. .... nen Urteil anzunehmen, dass ein Vertrag zustande ge- kommen ist. Allerdings ist die von der Beklagten am 7. August 1918 verlangte Bestätigung durch die Klägerin ausgeblieben. Allein diese Bestätigung wurde offenbar nicht als wesentlich betrachtet, weil auf eine telephoni- sche Unterredung Bezug genommen wurde, die voraus- gegangen war. Andrerseits zeigt die Intervention der Beklagten bei der Fero unzweideutig, dass die Be- klagte den Verkauf trotz des Mangels der Gegenbe- stätigung als perfekt betrachtete. Sie hat denn auch heute diese Einrede nicht aufgenommen. 3. -Dagegen macht die Beklagte geltend, sie habe die angebotene Leistung als vertragswidrig zurück- weisen dürfen, die Klägerin habe m. a. W. ihre Vertrags- pflichten nicht erfüllt. In dieser Hinsicht ist indessen davon auszugehen, dass die Fälligkeit der klägeIischen Leistung erst mit der Ankunft der Ladung in Marseille eingetreten ist. Denn die Verschiffung der Ware und der Transport VOll Colombo nach Marseille hingen in der betreffenden Zeit nicht vom freien Willen der Klägerin ab, was auch der Beklagten bekannt war, sondern ausschliesslich von den Anordnungen der ( Fero )), denen sich die Parteien unterwerfen mussten. Demgemäss beschränkte sich die Klägerin auf die Mitteilung, der Frachtraum sei auf dem Dampfer Alabama mit Aus- fahrt Ende August oder Anfang September gesi- chert, und die Beklagte nahm hievon einfach Notiz, mit
264 Obligationenreeht. N° 48 ß dem Beifügen, sie habe der Fero die nötigen Angaben für die Verschiffung der Ware gemacht, von dieser aber den Bescheid erhalten, dass mit Bezug auf die Verfrach- tungsmöglichkeit keine bestimmte Zusage gemacht wer- den könne. Aus alledem geht hervor, dass die Klägerin hinsichtlich des Transportes der Ware zur See eine förm- liche Verpflichtung, an die sie gegenüber der Beklagten gebunden gewesen wäre, nicht übernommen hat und nicht übernehmen konnte, sodass die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob man es mit einem Fixgeschäft oder einem Mahngeschäft zu tun habe und die Beklagte nach Art. 107 OR gegen die Klägerin hätte vorgehen sollen, entfällt.
Eventuell müsste aus den von der Vorinstanz angege- benen Gründen die Annahme eines Fixgeschäfts hier abgelehnt werden. Entscheidend fällt hiefür wiederum der Brief der Beklagten vom 7. August 1918 in Betracht, aus welchem sich deutlich ergibt, dass sie selber mit der Möglichkeit einer späteren Erfüllung rechnete. Diese Auffassung hat sie auch in der späteren Korrespondenz kundgegeben, indem sie, als die Verschiffung der Ware sich verzögerte, nicht etwa erklärte, sie verlange die Auflösung des Vertrages, sondeJ;n zu erkennen gab, sie werde die Ware trotzdem annehmen, und eine Ermässi- gung der Frachtansätze verlangte. 4. - Es kann sich also nur noch fragen, ob die tat- sächlich nach Marseille transportierte und daselbst eingelagerte Ware empfangbar sei oder nicht, insbesondere ob, wie die Beklagte behauptet, eine ganz andere Leh.tung, als die vertragliche, angeboten werde. Ein aHud pro alio, das den Käufer ohne weiteres zur Verweigerung der Annahme berechtigen würde, läge aber nur dann vor, wenn die Natur der Ware eine andere wäre. Im vor- liegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die ver- schiffte Ware ihrer ganzen Natur nach von der verkauften wesentlich verschieden sei: es wurde Ceylonthee, wie abgemacht, geliefert, und der Streit dreht sich in Wirk- , ',' ,, Obligationenrecht. N° 4!).
lichkeit nur darum, ob die Lieferung rechtzeitig elfolgt sei oder nicht. Die Beklagte kann sich endlich auch nicht auf die inzwisc:;en auf dem Markt eingetretene Ver- änderung berufen; sie musste mit der Möglichkeit sol- cher Veränderungen in der Kriegszeit rechnen. und kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. -Die subeventuell geforderte Ermässigung der Kaufpreisforderung auf 2792 f 9 sh. 10 d. ist laut der heute vom Vertreter der Klägerin abgegebenen Erklä- rung, von welcher das Gericht Akt nimmt, zugestanden. 6. -(Lagerspesen,) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 1920, vorbehältlich der sich aus der Ermässigung der Klageforderung ergebenden Abänderung,bestätigt. 49. Arret de 130 Ire Seotion eivile du 27 septembre 1920 dans la emse 'rhiebaud Oie contre Societe srusse des f30bricants de montres or. Pretendue interdiction faite aux membres rl'une societe coo- perative de ceder leur entreprise sans le consentement de la societe ; absence de toute disposition expresse dans ce sen ; dans les statuts ou les conventions annexes; interpretation extensive inadmissible en pareille matiere. A. -La sodete demanderesse est une sodete coope- rative, au sens du Titre XXVII du CO, dont le but est de veiller aux interets generaux des fabricants de boUes de montres en 01' de la Suisse . Aux termes d'une COll- vention conclue entre ses membres le 10 juin 1910 et annexee aux statuts adoptes le meme jour, les societaires,