ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung
der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung
Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus-
schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts
ihres vorgerückten Alters
und der laugen Dauer ihrer
Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass
blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder
auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin
zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be-
wegen vermöchten. Demnach
könnte der Weiterverbrei-
tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün-
stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde-
führt'rin nur dureMihre da u e rn d e Internierung begeg-
net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der
Schutz der öffentlichen Gesundheit und
Mor obliegt, der-
artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie
auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen.
Unter
dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu-
lässig, die Beschwerdeführerin
mit der Begründung zu
entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung,
sei
es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des
Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der
Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht
nach auch
in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit
dauernder Internierung wirksam.
;). -Gemäss konstanter Praxis werden den Vor
mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer-
legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall
keine Veranlassung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom
Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde-
führerin ausgesprochene
Entmündigung aufgehoben, wo-
mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen
Verfahrens dahinfällt.
Erbreeht. N° 41.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
41.
Urteil der U. Zivila.bteilung vom 3. Juni 1920
i. S. Gilly und Konsorten gegen Bosio.
Hau p t u r t eil oder T eil u r t eil bei Verweisung eines
Teiles
der Klagebegehren in ein besonderes Verfahren. -
R e c h t san wen dun g auf ein T e s tarn e n t, das
vor 1912 von einem G rau b ü nd n e r in I tal i e n er-
richtet wurde, wenn der Erblasser erst nach 1912 in Italien
stirbt. -T e s tarn e n t sau sIe gun g : Stellung der
Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet
wurde, was ihr nach bündnerischem Recht zugewendet
werden konnte. Erbt sie darüber hinaus, was ihr nach neuem
Recht hätte zugewendet werden können ? -Erbt sie, da
sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des
Erblassers geworden ist, auch von dem Nachlassteil, über
den der Erbla.sser im Testament nicht verfügt hat? Ent-
scheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481 Abs. 2).
Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608 ZGB). Vorsorg-
liehe Massnahmen. Kein Haupturteil.
..1. -Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im
Kanton Graubünden verbürgerte Kaufmann Pietro
Bosio-L'Orsa. In
Seillf'm Nachlass fand sich in italie-
nischer Sprache geschrieben ein eigenhändiges vom
15.
Juli 1902 datiertes Testament, dessen Ingres folgen-
dermassen
lautet: Questo mio testamento olografico
scritto
tutto e fiImato da mia mano, intendo ehe sia
interpretato
ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel
cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi. dinporre
titolo di libera mia proprieta di a) un qumto (1/5) dl
quanto ebbi in eredita. b) una meta (%) deI avvanza-
mento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente.
j)
2U
Im folgenden Teil des Testamentes setzt der Erblasser
verschiedene kleinere Legate aus und
vermacht sodann
seine in Graubünden befindlichen Grundstücke
und
Mobilien seinem Bruder Augusto oder dessen Erben. Den
Rest seines freien Vermögens weist er seiner Ehefrau
zu und bestimmt ferner, dass diese an dem ganzen übrigen
Nachlass nach Abzug der Legate nutzniessungsberechtigt
sein
soUe, ferner solle der Beklagten freistehen, das Mobi-
liar des Wohnhauses in Turin, die Stalleinrichtung etc.
zum Inventarwert zu übernehmen. Im weitern enthält
das Testament noch eine Bestimmung hinsichtlich der
AuseinandersetzJ.lllg mit den Gesellschaftern, die mit
dem Erblasser zusammen an den Firmen PI atelli
Bosio
)), und Bosio Caratsch beteiligt gewesen sind,
und zwar wird verfügt,
eS soUen diesbezüglich die in
den Gesellschaftsyerträgen für den Fall
deI! Hinschieds
eines Gesellschafters aufgestellten Bestimmungen mass-
gebend sein.
Für die Berechnung seines Vermögens sodann
verweist der Erblasser seine
Erben ausschliesslich auf
sein Inventar-und Kontokorrentbuch. Endlich empfiehlt
er seine liebe Frau der liebevollen Unterstützung seiner
ganzen Familie.
n. -Feber die Frage der Bedeutung und rechtlichen
Tragweite dieses
Testamentes kam es zwischen den
Klägern, als den Nachkommen einer Schwester und eines
Bruders des Verstorbenen eiI erseits und der Beklagten,
der Ehefrau des Erblassers, anderseits, zum Prozess. Die
übrigen gesetzlichen Erben, die Nachkommen eines
weitem Bruders des Testators, haben sich 3m Prozess,
obwohl ins Recht gerufen, nicht beteiligt. Die Kläger
legten das Testament dahin aus, dass darin der Beklagten
nur das zugewendet werde, was nach früherem grau-
bündnerischem Recht der freien VerfüglIng unterlegen
habe, wogegen sie als gesetzliche
Erben des ganzen
übrigen Nachlasses
zu betrachten seien. Sie beantragten
daher Anerkennung ihres Erbrechtes in dem umschrie-
benen Sinne, FeststeHung
des Umfanges des Nachlasses
Erbrecht. Na 41.
1.-'
und Herausgabe des auf sie entfallenden Erbteiles. Dabei
bestritten sie die Gültigkeit der Bestimmungen
über die
Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern des Erb-
lassers und die Berechnung des Vermögens. Für den Fnll
aber, dass diese Bestimmungen trotzdem als gültig be-
trachtet würden, seien sie herabzusetzen, sofern darin
Zuwendungen
enthalten seien, die ihren Pflichtteil ver-
letzen sollten. Weiter
beantragten die Kläger, das Gericht
möge
der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güter-
rechtliche vorangehen lassen,
und endlich möge es die
erforderlichen Massnahmen treffen,
um ihre Erbansprüche
sicherzustellen.
Die Beklagte ihrerseits
beantragte, die Klage abzu-
weisen und festzustellen, dass sie Universalerbin des
ganzen Nachlasses sei. Nach Art. 84 graub. Einf. G
stehe
den K1ägern kein PfUchtteil zu. Das Testament aber sei
so auszulegen, dass
der Erblasser seiner Frau so viel als
möglich
habe zuwenden wol1el1. Nachdem daher noch
zu Lebzeiten des Testators die Schranken weggefallen
seien, die das
bei der Errichtung des Testament noch
geltende graubündnerische
Recht der Begünstigung der
Ehefrau gezogen habe, entspreche es a11ein dem 'Vil1en des
Erblassers, wenn der ganze Nachlass
an sie falle. Hinsicht-
lich der Auseinandersetzung
mit den Gesellschaftern gelten
die betreffenden Klauseln in den
Gesellschaftbverträgen,
insbe ondere
auch die Bestimmung, dass über Differenzen
in ihrer Anwendung ein Schiedsgericht zu
ent cheiden
habe.
C. -Die erste Instanz, das Bezirksgericht Maloja,
hat die Klage in dem Sinne geschützt, dass es den gesetz-
lichen Erben,
worunter auch die Beklagte faUe, 1/
des
ererbten
und %. des vorgeschlagenen Vermögens, der
Beklagten aber weiter die lebenslängliche Nutzniessung
hieran
und sodann den Rest des Vermögens nach Abzug
der Legate zu Eigentum zuwies. Hinsichtlich der Ver-
fügungen des Erblassers über die Anrechnung und Be-
rechnung der Aktiven
hat das Gericht bestimmt, sie
seien zu berücksichtigen, soweit sie den Pflichtteil der
gesetzlichen Erben nicht verletzen. Die Bestimmungen
über die Auseinandersetzung
mit den Gesellschaftern des
Erblassers dagegen müssen ungültig
erklärt werden,
soweit sie die
Erbteilung beeinflussen. Die Nachlass-
feststellung selbst
hat die erste Instanz einem neuen
Verfahren vorbehalten,
da die dafür nötigen Bewei -
unterlagen nicht haben beschafft werden können. Endlich
hat das Gericht verschiedene Sicherungsmassregeln ge-
troffen.
Mit Urteil vom
17. Januar 1920 ist dieser Entscheid
der ersten Instanz vom Kantonsgericht Graubünden inso-
fern
abgeändert' worden, als es den Klägern ein Pflich t-
teilsrecht von % des gesetzlichen Erbanspruches zuge-
sprochen, das
nach Abzug dieses Pflichtteiles und der
Legate verbleibende Veimögen aber der Beldagten zuge-
wiesen
hat, und als es ferner auf die Frage der streitigen
Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen
nicht ein-
getreten ist.
Im übrigen hat das Kantonsgericht das
erstinstanzliehe Urteil bestätigt, speziell hinsichtlich des
Nutznies ungsrechtes, hinsichtlich der getroffenen Sicher-
heitsmassnahmen
und insbesondere auch hinsichtlich
der Verweisung des rechnerischen Teils des Streites in
ein besonderes Verfahren, in dem
dann auch die güter-
rechtliche Auseinandersetzung-vorgenommen werden
müsse. EndHch
ist vom Kantonsgericht eine proviso-
rische Verfügung seines
Präsidenten, wonach der Be-
klagten monatlich
5OO0.f aus dem Nachlass ausgerichtet
werden sollen,
mit einer Abänderung bestätigt worden.
Aus den Motiven der Vorinstanz
ist hervorzuheben:
Bei der Auslegung des Testamentes sei
davonauszu-
gehen, dass der Erblasser bei der Errichtung ausschliess-
lieh dem graubündnerischen
Recht und nicht etwa
dem italienischen Recht unterstellt gewesen sei. Dem-
entsprechend habe
er in seiner letztwilligen Verfügung
die Ansicht geäussert,
er werde einst nach bünd-
nerischem Recht beerbt werden. Entgegen der Auf-
fassung der Kläger und der Vorinstanz liege darin
aber nicht auch eine Willensäusserung in diesem Sinne.
Der Wille des Erblassers sei
-aus den Umständen
zu schliessen -vielmehr auf möglichst weit gehellde
Begünstigung der Beklagten gerichtet gewesen. Nachdem
daher die Schranken, die das bündnerische
Recht
seiner Verfügungsfreiheit gezogen habe, durch das In-
krafttreten des ZGB weggefallen seien, müsse, entspre-
chend diesem unbeschränkten Begünstigungswillen,
der
Beklagten alles das zugewiesen werden. was ihr nach
dem nunmehr massgebenden ZGB
habe zugewendet
werden können. Bei dieser Auslegung
faHe der vor Kan-
tonsgericht gestellte Antrag der Beklagten ausser Be-
tracht, wonach ihr eventuell ausser den im Testament
ausdrücklich zugewiesenen Erbquoten noch der ge etz-
liehe Erbteil laut ZGB zufaUen müsse. Immerhin könne
der Beklagten auch nicht der ganze Nachlasss zu Eigen-
tum zugesprochen werden, denn den Klägern stehe
gemäss Art. 84
bündn. Einf.-G. z. ZGB ein Pflichl-
teilsrecht
von % ihres gesetzlichen Erhanspruches zu.
Was sodann die Bestimmungen
in den Gesellschaftsver-
trägen anbelange, die die Kläger
als erbrechtlich bezeich-
nen und anfechten,
0 könne hierauf u. a. s(hon deswegen
nicht eingetreten werden, weil die durch
diene Verträge
einzig begünstigten Gesellschafter
nicht Prozesspartei
seien.
Die Berechnung des Nachlasse und allfällig weiter
auftauchende Re(htsfragen werden
in Ueberein timmung
mit dem vorinntanzlichen Urteil einem zweiten Verfpllfen
vorbehalten. Hinsichtlich der provisorischen Verfügung
endlich -auf Zuweisung von 5000 .f pro Mom t 211
die Beklagte -sei darauf hinzuweisen, dass ja die
Ehefrau sowieso die ganze
Erbschaft zur Nutzniessunz
erhalten werde,
und dass der fragliche Betrag den Nutz-
niessungsbetrag zweifellos nicht übersteige.
D. -Gegen dieses Urteil haben die KJäger die Berufung
an das Bundesgerich" ergriffen mit dem Antrag, es sei das
Erhbetreffnis
der Nachkommen der beiden Gescrwister-
stämme auf je '111' des Ererbten und je 1/
des Vor-
schlage::. festzusetzen, die erbrechtlichen Bestimmungen
in den Gesellschaftsverträgen seien
ungültig zu erklären
und alle Vermögensstücke des Nachlasses zum wirklichen
Wert in den Vermögensstatus aufzunehmen; auch habe
der erbrechtlichen Auseinandersetzung auf alle Fälle eine
güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen.
Fer-
ner ersuchen die KJäger, das Bundesgericht möge die
erforderlichen Massnahmen ergreifen, dass der Bestand
des Nachlasses im zweiten Verfahren zuverlässig fest-
gestellt werden könne. Endlich sei die Verfügung betref-
fend
rlie Zahlung der 5ooo.f an die Beklagte zu annul.,.
li eren
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
- -Obwohl die Vorinstanz nicht über alle zwischen
den Parteien streitigen
Punkte entschieden hat, ist den-
noch
auf die Berufung einzutreten. Das Bundesgericht
hat wiederholt erklärt, dass als Haupturteile auch solche
Entscheidungen zu betrachten seien, die
nur über einen
Teil der zunächst mit einer Klage geltend gemachten
Rechtsbegehren erkennen, sofern im Laufe des Prozesses
die verbleibenden Fragen
in ein besonderes Verfahren"ver-
wiesen und nicht bloss einer Ergänzung des nämlichen
Verfahrens vorbehalten werden (AS 30 II S. 458). Diese
Voraussetzung trifft
i'm vorliegenden Falle unzweifel-
haft zu. . .
- --In der Sache selbst sind die Parteien darüber
einig, dass für die Frage ihrer Erbberechtigung grund-
sätzlich das vom Erblasser hinterlassene
Testament mass-
gebend ist, und die bei den Akten liegende Kopie' dieses
Testamentes dem
Original entspricht. Mit Recht werden
so dann auch die Ausführungen der Vorinstanzen hinsicht-
lich der intemationalen
und der inte temporalen Rechts-
anwendung
nicht mehr angefochten. Nach dem schweize-
risch-italienischen Niederlassungsvertrag vom 22 Juli-
1868 in Verbindung mit Art. 28 BG N. u. A. kommt für die
.,
Erbrecht. NO 41 21 1
erbrechtlichen Verhältnisse, die sich aus dem Tode des
Erblassers
irgeben haben, das schweizerische Heimat-
recht des Testators' zur Anwendung. Als Heimatrecht
Bosios ist aber, da er nach dem 1. Januar 1912 gestorben
ist, für die im
Streit liegenden Verhältnisse, also insbe-
sondere für die Auslegung des Testamentes, für das
Verhältnis von gesetzlichen und testamentarischen Erb-
recht und für die Frage der Pflichtteilsverletzung gemäss
Art. 15 und 16 Abs. 3 SchlT z. ZGB das Zivilgesetzbuch,
und
nur soweit es das kantonale Recht vorbehält, dieses
letitere massgebend.
- -Streitig ist dagegen, welche Auslegung dem letzten
WiHen des Erblassers gerecht wird. Die Vorinstanz
ist bei
ihrer Interpretation des Testamentes zu einem anderen
Resultat gekommen als das B('zirksgericpt, weil sie das
intendo , in der Einleitung der letztwilligen Verfügung
nicht wie die erste Instanz
mit ich will , sondern mit
ich fasse auf, ich begreife übersetzt. Sie schliesst
daraus, der Erblasser habe bei der Errichtung des Tes-
tamentes zwar angenommen )), er könne nur innerhalb
der Schranken des graubündnerischen Rechtes verfügen,
er habe aber keineswegs den Willen ausgedrückt, innerhalb
dieser
Schranken zu bleiben. Vielmehr sei aUs dem übrigen
Inhalt des Testamentes, namentlich aus der Tatsache, dass
eine positive Bestimmung zu Gunsten der Kläger fehle zu
scbliessen, sein Wille sei auf grösstmögliche Begünstigung
der Beklagten im Rahmen der
j ewe i 1 i gen Gesetz-
gebung gerichtet gewesen.
Dieser Auffassung
kann nicht beigetreten werden :
Zunächst scheint es sehr fraglich, ob das intendo im
VOI liegenden Falle wirklich die Bedeutung hat, die ibm
das Kantonsgericht gibt. Die Beklagte selber
hat es mit
ich will übersetzt, ebenso das polyglotte Institut,
und auch die von der Beklagten eingereichten italienischen
Gutachten
kann die Vorinstanz nicht für ihre Ueber-
setzung anrufen. Dazu kommt dass der Erblasser, und
sein Sprachgebrauch ist massgebend, noch zweimal im
AS 46 1/ -19tO
220 Erbrecht. No 41.
Testament das intendo ) in Zusammenhängen verweudet
hat, die es unzweifelhaft als Willenserklärung elscheinen
lassen. Nach der Ansicht des Kantonsgerichtes
hätte er
also in der wenig umfangreichen Testamentsurkuude den
Ausdruck
in zwei gänzlich verschiedenen Bedeutungen
gebraucht.
Die Frage, ob der Erblasser
mit dem illtendo eine
Ansichts-oder eine Willensäusserung wiedergeben wollte,
hat aber überhaupt für die Auslegung des Testamentes
keine entscheidende Bedeutung. Mag es
im einen ode'."
anderen Sinne aufgefasst werden, so ergibt sich, wenn
man die letztwillige Verfügung im Zusammenhange
betrachtet,
dass' der Erblasser im Rahmen der bünd-
nerischen Pflichtteilsnormen verfügen wollte. Nachdem
er in seinem Testament zunächst festgestellt hat, was
nach graubündnerischem Recht als proprieta libera
in Betracht komme nachdem er diese freie Quote sogar
in Bruchteilen der verschiedenen Vermögenskategorien
des Errungenen
und des Ererbten fixiert hat, fährt er
fort : darüber verfüge ich) (ne dispongo) und weist
dann nach Aussetzung einiger Legate die ganze plOprieta
libera der Beklagten zu. Damit ist klar und deutlich
gesagt, dass
'die Beklagte gerade soviel erhalten sollte,
als
ihr nach bündnerischem Rncht damals zugewendet
werden konnte.
Zu
lJnrecht macht dieBeklagte demgegenüber geltend,
diese Auslegung klammere
sien in unzulässiger Weise an
den Wortlaut an, und ziehe Sinn und Geist der Verfügung
zu wenig in Betracht.
Es ist allerdings richtig dass bei der
Auslegung von Testamenten nicht einzig auf den 'Wort-
Jaut abgestellt werden darf, dass vielmehr die Verhältnisse
berücksichtigt werden müssen,
unter denen sie zustande
gekommen sind. Allein auch wenn
man im vorliegenden
Fall die
VOn der Beklagten angeführten Verhältnisse in
Betracht zieht, wenn man beachtet, dass der Erblasser
zu seiner
Frau offenbar eine grosse Zuneigung hegte, und
dass er tatsächlich in seiner Verfügung bis an die Grenzen
J
I
Erbrecht. N-41.
der für ihn zur Zeit der Errichtung geltenden Pflichtteils-
bestimmungen gegangen ist, so vermag dies doch
nicht
der in das Testament zu Gunsten der Beklagten aufge-
nommenen WilJenserklärung einen anderen, weiteren
Sinn zu geben.
Die Beklagte
und die Vorinstanzen lassen vollkommen
ausser
acht die bestimmte, konkrete Form der Verfügung
des Erblassers.
Er hat seiner Frau nicht zugewendet so
viel als
mir möglich ist , er hat die übrigen Erben nicht
allgemein ) auf den Pflichtteil gesetzt , er hat also nicht
eine
Form gewählt, bei der man sich fragen könnte, ob
sie nicht auch
verändente Verhältnissemitumfasse und
dafür eine Willenserklärung enthalte (wie
in AS 45 II 20).
Vielmehr hat er der Beklagten genau bestimmte Bruch-
teile bestimmter Kategorien seines Nachlasses zugewiesen,
sich also
derart eng an die damals für ihn geltende Rechts-
grundlage gehalten, dass es unmöglich ist, darin auch
für eine andere Grundlage eine Willenserklärung zu finden.
M. a. W. es ist nicht zu ersehen, ob Bosio, bO wie er ihr
alles, was ihm nach graubündnerischem Recht möglich
war, zuwandte, seiner
Frau auch noch mehr und alles,
was das ZGB weiter
in seine Verfügungsbefugnis einbezog,
vermachen wollte.
Uebrigens
hätte er ja Gelegenheit und Veranlassung
gehabt nach Inkrafttreten des ZGB oder schon vorher
sein
Testament dem neuen Recht anzupassen. Aus dem
Gutachten
Calonder musste er schon 1910 mit aller
Deutlichkeit ersehen, dass für 1912 eine Erweiterung der
Verfügungsfreiheit bevorstehe. Trotzdem liess
er es bei
der
einmal gewählten Formulierung bewenden. Dieses
Verhalten legt den
Schluss nahe, dass er die Zuwendung
an seine Frau von 1/
des Ererbten, von 1/
des Errun-
genen und der Nutzniessung am Rest als genügend be-
trachtete. Sollte er aber, wie die Vorinstanz vermutet,
beim
Inkrafttreten des ZGB nicht mehr entschlussfähig
genug gewesen sein,
um das Testament noch zu ändern,
so könnte auch das
nur zu Cngunsten der Beklagten in
Erbrecht. N -11,
Betracht fallen, weil es dann eben an einem in gesetz-
licher
Form zum Ausdruek gebraehten AbänderunO's-
willen fehlen würde. Unerheblich, weil
reehtsirrtümli;h,
wäre endlich aueh, wenn der ErBlasser angenommen
hätte, sein Testament werde durch das Inkrafttreten des
neuen Rechtes automatisch
zu Gunsten der Beklagten
erweitert.
4. -Naeh dem Gesagten
erbt die Beklagte ex testa-
mento 1/
der Errungenschaft und 1/.. des Ererbten,
davon kommen
in Abzug die verschiedenen Legate,
wogegen die Beklagte unbestrittenermassen
an den ver-
bleibenden
4/
des Ererbten und an der andern Hälfte
der Errungenseltaft noch die Nutzniessung
beanspruche
kann. Für den Fall dass das Testament in diesem Sinne
ausgelegt werde,
hat sie nun aber beantragt, sie sei für
den Rest neben den Geschwisten.tämmen als gesetzliche
Erbin im Sinne des Art. 462 Abs. 2 ZGB zu erklären.
Dabei kann die sich auf Art. 481 Abs. 2 ZGB berufen,
wonach der Teil, über den der Erblasser nicht verfüat
. 5
hat, an die gesetzlichen Erben fällt. Zu diesen gesetz liehen
Erben gehört seit dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes
aber auch die Beklagte. Allein dieser
'Art. 481 Abs.2 gilt
nur dann zu Gunsten aHer gesetzlichen Erben, wenn nicht
der Erblasser im Rahmen seiner
Verfügungsfreiheit anders
verfügt. Auch wenn
man daher nicht soweit gehen will
(wie
HERzFELDER bei STAUDINGER N.1 der Vorbemer-
kungen zu den 2088-2090, OLG 2 S. 114 ; HamLE, in
Das Recht 1904 S. 370), darin, dass der Erblasser einem
gesetzlichen
Erben in seinem Testament einen Teil des
Nachlasses zugewendet
hat, stets einen Ausschluss vom
gesetzlichen Erbrecht am übrigen Nachlass zu sehen, so
steht es doch zweifellos dem Erblasser frei, in diesem
Sinne das
Erbrecht eines gesetzlichen Erben im Testamen t
zu
beschränken (KIPP 46 N. 1 Anm. 2 ; TuoR N. 8) und
es ist Sache der Auslegung, festzustellen, ob diese Be-
schränkung dem Willen des Erblassers entspricht.
Dabei
ist für den vorliegenden Fall wiederum entschei-
dend die klare, bestimmte Umschreibung, die der Erb-
lasser dem Erbanspruc der Beklagten im Testament
gegeben hat. Er begnügt sich nicht damit, auf das bünd-
nerische Recht zu VeI weisen , sondern fixiert ganz genau
die Bruehteile, die die Beklagte erhalten solle, und zwar
setzt er ausdrücklich fest die Bruchteile, die sie vom
Ererbten und von der Errungenschaft erben solle. Aller-
dings
entstand seine Verfügung unter dem Zwang der
damals für ihn geltender Pflichtteilsnormen. Allein
anderseits lag ihr, wie sich aus der ganzen vorsorglichen
Art der Testamentsformulierung ergiht, offensichtlich
auch die Absicht
zu Grunde, den Erbanspruch der Be-
klagten gegenüber demjenigen der andern Erben genau
zu begrenzen.
Geht man aber hievon aus, so würde es
dem Wil1en des Erblassers
nicht entsprechen, wenn der
Beklagten ausser den ihr zugewiesenen Quoten noch etwas
weiteres vom Nachlass zukommen sollte.
5. -Bei dieser Auslegung des Testamentes erhebt sich
die Frage, ob nicht dadurch der Pflichtteil, den das neue
Recht der Bek1agten garantiert, verletzt wird. Hierüber
kann jedoch im vorJiegenden Verfahren nicht entschieden
werden, weil nicht feststeht,
in welchem Verhältnis
errungenes und ererbtes Vermögen des Erblassers
zu
e nander stehen.
6.
-Wie vor kantonaler Instanz so auch vor Bundes-
gericht haben so dann die Kläger die Bestimmungen des
Testamentes angefochten, die die Berechnung der Nach-
lassaktiven betreffen. Demgegenüber ist darauf hinzu-
weisen, dass der Erblasser nach Art.
608 ZGB zur Auf-
stellung von Teilungsvorschriften berechtigt war. Eine
Anfechtung dieser Bestimmungen würde voraussetzen,
dass
darunter Zuwendungen vers teckt sind, welche seine
Verfügungsfreiheit den Klägern gegenüber überschreiten.
Derartige Zuwendungen könnten die Kläger
mit der
Herabsetzungsklage angreifen. Nun hat allerdings die
Beklagte durch die Nichtergreifung der Berufung
aner
kannt, dass den Klägern gemäss Art. 84 graub. EG z.
24 Erbrecht. N° 41.
ZGB ein Pflichtteil im Betrage von % ihres gesetzlichen
Erbanspruches
zusteht. Zu Gunsten der Beklagten enthält
jedoch das Testament nur die Bestimmung hinsichtlich
des Anrechnungswertes des Mobiliars,
der Stalleinrich-
tung etc. Dass hieraus eine Verletzung ihres Pflichtteiles
resultiere, haben aber die Kläger selber nicht behauptet.
Ihre Ausführungen richten sich vielmehr im wesentlichen
dagegen, dass
Inventar und Kontokorrentbuch des Erb-
lassers auch für die Berechnung :'Ieiner Beteiligung an den
erwähnten Gesellschaften massgebend sein sollen. Allein
auch wenn man annehmen wollte, dass die im Inven tal'
und Kontokornnnt aufgeführten Beträge den wirklichen
Guthaben des
Testators an seine Mitgesellschafter niCht
entsprechen, könnte hierin doch nur eine Zuwendung an
die Gesellschafter
gefuncten werden. Nur in einem Prozess,
in dem auch die Gesellschafter beteiligt sind, könnte daller
über die
Frage der Herabsetzuno-dieser ZuwendunO'('n
o h
entschieden werden.
Aus dem gleichen Grunde ist nicht auf die Behauptung
der Kläger einzutreten, die Verweisung des Elblassers
auf die für den Fall des Hinschiede eines Gese1lschaftcrs
aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaftsvertläge
sei ungültig, weil diese
Verträge-nicht in den für Verffi-
gungen von Todeswegen vorgesnhriebenen Formen errich-
tet worden seien. Auch in diener Hinsicht sind allein die
Gesellschafter und auf keinen
Fall die Beklagte passiv
legitimirt. .
7. -Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil bereits
darauf hingewiesen, dass im zweiten, rechnerischen Ver-
fahren auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung
stattfinden müsse. Diese güterrechtliche Auseinander-
setzung hat, wie die Kläger mit Recht geltend machen,
der . 'achlas;feststellung voranzugehen, weil nur sie die
Feststellung erlaubt, was
überhaupt zum Nachlass des
Testators gehört.
S. -In letzter Linie macht sodann die Berufung geltend,
die
Vorinstanz habe die Anträge der Kläger bezüglich
Erbrecht. No 12. 225
Sicherstellung der im zweiten Verfahren vorzunelunenden
Nachlassfeststellung
nicht berücksichtigt, ferner sei die
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten laut der der
Beklagten vorläufig monatlich die Summe von 5000 :f
aus dem Nachlass bezahlt werden mü"se, ungelecht-
fertigt. Dabei übersehen die Kläger, dass es sich hier
um
die Bemängelung vorsorglicher Massnahmen handelt,
deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nach
Art. 58
OG nicht gestattet ist (AS 40 11 S.106). Auch auf diesen
Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
D e Berufung wird in dem Sinne teilwei:'le begründet
erkJart, dass der Beklagten
nur 1/
des ererbten und die
Hälfte des vorgeschlagenen Vermögens des Erblassers
zugesprochen wird, abzüglich die Vermächtnisse
in bar
und in natura, wogegen das übrige Vermögen an die
Geschwisterstämme fällt
und zwar an jeden 4/
des
Ererbten und 1/
des Errungenen. An diesem letzteren
Vermögensteil
kommt überdies der Beklagten die lebens-
längliche Nutzniessung zu.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
42. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom SO. Juni 1920
i. S. Sozialdemokratische Partei Grenohen
genen Schweizerischer Griitliverein.
Zinslegat oder fiduziarische Stiftung? Folgen des vorüber-
gt'henden Ausfalls des erstbedachten Stiftungsdestinatärs.
A. -Der am 21. Dezember 1913 in Grenchen ver-
storbene
Ammann Luterbacher, Mitglied des Griitlivereins
Grenchen, hinterliess ein vom 25.
Februar 1904 datiertes
Testament, worin
unter Anderem folgende Verfiiaun
IJ
'"