Art. 370 ZGB; interdiction for immoral conduct and danger to others: habitual prostitution alone does not justify guardianship. A danger to others exists only where the affected person is involuntarily exposed to an attack; the voluntary risk assumed by clients of a prostitute is insufficient. Interdiction is likewise inadmissible when it is evident from the outset that it cannot counteract the ground for interdiction or its consequences. A protective measure may not be used as a substitute for unavailable administrative internment measures. Costs ordinarily are not imposed on guardianship authorities (consid. 1-4).
vorliege und ferner auch eine Gsfährdung Dritter inso- fern, als die gewerbsmässige Unzucht die Wahrsehein- Jichkeit der Weiterverbreitung venerischer Krankheiten in sich schliesse. C. -Da die Beschwerdeführerill das VorJiegen eines Entmündigungsgrundes bestritt und gerichtliche Beurtei- lung verlangte, führte der Bezirksrat Klage beim Bezirksgericht. Dieses sowohl als das Obergericht des Kantons Zürich bestätigen aber die Entmündigung, letzteres durch Urteil vom 22. April 1920. D. -Gegen dieses Urteil führt Frau Kiene zivil- rechtliche Beschwerde mit dem Antrage, dem Ent- mündigungsbeschluss des Bezirksrates die gerichtliche Bestätigung zu versagen, eventueJl die Akten zur Er- gänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
210 Familienrecht. Ne 40. bedarf oder die Sicherheit-Anderer gefährdet (Art. 370 ZGB). 2. -Während erfahrungsgemäss ein grosser Teil der weibJichen Prostituierten einerseits infolge grossen Auf- wandes, anderseits infolge venerischer Erkrankung mit anschliessendem dauerndem Siechtum nach verhältnis- mässig kurzer Zeit in Armut sinkt, ist die Beschwerde- führerin trotz ihres vorgerückten Alters und der langen Zeit, während welcher sie sich der Prostitution bereits hingegeben hat, körperlich noch sehr rüstig und hat sich bisher allem Anschein nach wirksam gegen vene- rische Anstecku.ng zu schützen gewusst. Auch lebt sie zurückgezogen, macht keinen Aufwand und hat sich ein grösseres Vermögen erworben. Zwar geht dessen Höhe aus den Akten nicht ziffermässig hervor; aber es unterliegt doch keinem Zweifel, dass die Beschwerde- führerin in günstigen ökonomischen Verhältnissen lebt, sodass sie auch im Falle einer Erkrankung während einer grösseren Anzahl von Jahren zu leben vermöchte, ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen zu müssen. Es trifft somit für die Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie sich durch ihren lasterhaften Lebens- wandel der Gefahr eines Notstandes oder der Verar- mung aussetzt, und die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klage nach dieser Richtung verworfen. Ebensowenig bedarf die Beschwerdeführerin, wenigstens in ökono- mischer Hinsicht, zu ihrem' Schutze dauernd des Bei- standes und der Fürsorge. 3. -Eine Gefährdung der Sicherheit Anderer durch eine Prostituierte ist zweifellos dann anzunehmen, wenn diese bei der Ausübung ihres Gewerbes Delikte, wie Dieb- stähle, Erpressungen und dergleichen begeht. In dieser Beziehung kann jedoch der Beschwerdeführerin ein begründeter Vorwurf nicht gemacht werden, da im Laufe der Jahre insgesamt nur wegen zwei derartigen Delikten, die zudem weit zurückliegen, Anzeige gegen sie erstattet wurde und das Verfahren in beiden Fällen Famillenrecht. Ne 40.
schon vor der Anklageerhebung niedergeschlagen werden musste. Die Vorinstanz erblickt denn auch die :re- fährdung der Sicherheit Anderer durch die Beschwerde- führerin vielmehr vor allem darin, dass sie durch die Prostitution zur Verbreitung von Geschle ,htskrank- heiten beitrage. Hiebei vermag ihr aber das Bundesge-- rieht nicht zu folgen. Allerdings hat auch jede Gefähr- dung der Gesundheit einer Person als Gefährdung ihrer Sicherheit zu gelten. Jedoch kann von einer solchen Gefährdung nur dann gesprochen werden, wenn du A n g r i f f vorliegt, welchem die betroffene Person unfreiwillig ausgesetzt ist. Die Prostitution bildet aber, unmittelbar wenigstens, eine Gefahr für die Gesundheit nur solcher Personen, welche sich dadurch, dass sie sich mit einer Pro tituierten einlassen, freiwillig der Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit aussetzen, und soweit deren Weiterverbreitung durch den derart Angesteckten stattfindet, fällt die Gefähr- dungshandlung die s co m zur Last. Konsequenterweise müsste denn auch, wenn die Ansicht der Vorinstanz richtig wäre, nicht nur die Prostituierte, sondern auch der mit ihr verkehrende Mann, VOll dem die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden könnte, wegen Gefährdung der Sicherheit Dritter bevormundet werden. In der biossen Tatsache der Hingabe einer Prostituierten kann somio: eine Gefährdung der Sü,herheit Anderer im Sinne des Art. 370 ZGB nicht erblickt werden. Ebensowenig kann der lasterhafte Lebenswandel einer Prostituierten mit der Begründung, er sei geeignet, auf die ihn beobachtenden Jugendlichen einen ungün- stigen Einfluss auszuüben, als Gefährdung der Sicher- heit der Jugend bezeichnet werden, weil VOll einem gegen diese gerichteten Angriff nicht gesprochen werden kann. 4. -Die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB hat übrigens auch nur dartn einen Sinn, wenn dadurch dem Entmündigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen entgegengetreten werden kann. Im vorliegenden Falle
ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus- schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts ihres vorgerückten Alters und der laugen Dauer ihrer Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be- wegen vermöchten. Demnach könnte der Weiterverbrei- tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün- stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde- führt'rin nur dureh:l'nhre da u e rn d e Internierung begeg- net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Mor obliegt, der- artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen. Unter dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu- lässig, die Beschwerdeführerin mit der Begründung zu entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung, sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht nach auch in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit dauernder Internierung wirksam. 3. -Gemäss konstanter Praxis werden den Vor mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer- legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde- führerill ausgesprochene Entmündigung aufgehoben, wo- mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen Verfahrens dahinfällt.