BGE 46 II 203
BGE 46 II 203Bge26.05.1920Originalquelle öffnen →
202 Versichenmgsvertrag. N° 38. lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper- tise den VorLuggegeben, die die Darstellung des Klägers über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes- gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm- melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit hatte. und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be- vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiehe- rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald die technischen' Expertisen ausgeschaltet werden, nicht das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver- stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert ist, spricht somit die grässere Wahrscheinlichkeit für die Unfreiwilligkeit der Verletzung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen u·nd das Urteil des Obergerichts des Kantons Züri~h vom 4. Februar 1920 bestätigt. VIII. SCHULDBETREmUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAIILITE Vgl. IU. Teil Nr. 8 und 9. -Voir IHe partie n° 8 et 9. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3(XX) Bem
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Familienrecht. N° 39.
gemeinde wurde er in verschiedene Strafuntersuchungen
wegen Polizeivergehen
verwickelt, von denen mehrere
mit seiner Verurteilung endigten. Mit Rücksicht auf
diese Lebensführung verweigerte
Sein Vormund im
Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde von
Hornussen
im Herbst 1919 die Zustimniung zu seiner
Heirat mit der im Jahre 1900 geborenen Martha Huher,
der
er durch Ehevertrag eine Morgengabe von 60,000 Fr.
zugesichert hatte, in der Absicht diesen Teil seines im
ganzen, laut Vormundscbaftsrechnung, noch 135,000. Fr.
betragenden Vermögens der vormundschaftlichen Ver-
waltung zu entiehen.
B. -Mit seiner gegen diese Zustimmungsvei weige-
rung erhobenen Beschwerde wurde
der ReJmrrent vom
Bezirksamt Laufenburg und vom Regierungsrat des
Kantons Aargau zur Zeit abgewiesen, von letzterem
in dem Sinne, dass
ihln vorhehalten hleiben sone, nach
einem halben
Jahr, falls sich unterdessen sein Betragen
gebessert haben sollte, sein Gesuch zu erneuern.
Vor Ausfällung seines Entscheides hatte der Regie-
rungsrat .eine Untersuchung des Geisteszustandes des
Rekurrenten durch Direktor Frölich von der Anstalt
Königsfelden angeordnet.
Dieser gelangt in seinem
Gutachten
zu dem Schlusse,_ dass Herzog an einem
« Schwachsinn mittleren Grades» leide, der aber nicht
so hochgradig sei, dass seine Urteilsfähigkeit dadurch auf-
gehoben werde.
Er hält ihn für fähig, unter dem Beistand
einer tüchtigen Hausfrau einen geordneten Haushalt
zu führen,
und würde es für ein Unrecht halten, ihn an
der Gründung eines Hausstandes zu bindern, zumal
da die nötigen Subsistenzmittel vorhanden seien. Der
Regierungsrat schliesst aus diesem Gutachten, dass
dem Rekurrenten die
Heirat gestattet werden könnte,
wenn
er den Beistand einer tüchtigen Hausfrau fände.
Seine Braut sei aber zu jung und hauswirtschaftlich
zu wenig ausgebildet; aus dem
Belieht des Gemeinde-
rates von Hornussen, -der die Angabe enthillt, dass
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sie schon ganze Tage und Nächte im Hause des Re-
kurrenten zugebracht habe, -ergebe sich zudem, dass
sie nicht einen
beonders festen Charakter besitze. Es
sei also nicht von ihr zu erwarten, dass sie den Rekur-
renten
auf bessere Wege bringen werde. Es fehle diesem
die Einsicht
in die Pflichten eines FamiJienhauptes;
er wolle nichts arbeiten und glaube, die Erträgnisse
seines Vermögens genügen zu seinem
Unterhalt. Wenn
er die Einsicht in die Pflicht
zur Arbeit erlangt hahen
werde, könne
ibm die Ehe gestattet werden; vorläufig
aber rechtfertige
es sich, ihm eine Probezeit von einem
halben
Jahre aufzuerlegen.
C. -Durch die vorliegende Beschwerde verlangt der
Rekurrent Aufhebung dieses Entscheides und Erteilung
des Ehekonsenses.
Er stützt sich im wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten und
macht geltend, er
besitze die Einsicht in die ibm aus der Eheschliessung
erwachsenden Pflichten und sei imstande, durch eigene
Arbeit sein Auskommen zu verdienen.
Seine Braut
habe eine tüchtige hauswirtschaftliche Ausbildung er-
halten
und sei tätig und sparsam. Der Verschleuderung
des Vermögens werde übrigens schon durch die Auf-
rechterhaltung der Vormundschaft vorgebeugt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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planes als ausgeschlossen gelten, dass er zur Einsicht in
das Wesen und die Pflichten der Fhe unfähig sei.. Die
Berufung
auf den bundesgerichtlichen Entscheid i. S.
Gass gegen Gass (A. S. 31 II 199 ff.) geht also fehl, indem
es sich damals
nicht bloss um einen die Urteilsfähigkeit
nicht aufhebenden «Schwachsinn mittleren Grades)'
handelte, sondern
um eine hochgradige, jedes Ver-
ständnis für das Wesen der Ehe absolut ausschlies-
sende Geistesschwäche.
2. -
Nun ist allerdings der Vorinstanz auch darin
beizustimmen, dass ein Eheverbot gemäss Art. 99
ZGB
auch one das Vorliegen des gesetzlichen Ehe-
hindernisses der Urteilsunfähigkeit erfolgen darf. Die
Zustimmungsverweigerung soll
mit Rücksicht auf das
'Vesen und den Zweck des vormundschaftlichen Insti-
tutes unter Wahrung des in Art. 54 BV gewährleisteten
Rechtes
zur Ehe auch als Akt der Fürsorge für das
wohlverstandene Interesse des Mündels möglich sein.
Wie das Bundesgericht festgestellt
hat, liegt demnach
eine unzulässige Einschränkung des Rechtes
zur Ehe
dann nicht vor, wenn die Verweigerung unter Berück-
sichtigung von
Umständen erfolgte, von denen anzu-
nehmen ist, dass sie
der Mündel ohne die geistigen
Defekte, die
zu seiner Bevormundung führten, selbst
berücksichtigt
haben würde. Die Berücksichtigung des
ökonomischen Gesichtspunktes
ist dabei insoweit aus-
geschlossen, als es sich
um Interessen von Dritten,
insbesondere das fiskalische Interesse des Staates oder
dasjenige der Gemeinde
an der Nichtvermehrung ihrer
Armenlasten handelt; dagegen dürfen Erwägungen
ökonomischer
Natur dann eine Rolle spielen, wenn
'( wegen der Persönlichkeit des andern Nupturienten
als sicher oder höchst wahrscheinlich anzunehmen ist,
dass der Abschluss der Ehe mit dieser Person unter den
vorliegenden
Umständen den völligen· ökonomischen
Ruin des Mündels herbeiführen wird.» (AS 42 II
81 ff. 422 ff.) Im vorliegenden Falle Hegen nun aber
nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der
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Rekurrent bei geistiger Vollwertigkeit gerade diese
Ehe nicht abschliessen würde. Seine Braut ist gesund
und
arbeitsfähig; sie ist auch hinsichtlich ihres Alters
zur Eingehnng einer normalen Ehe geeignet. Irgend
welche ethische oder sonstige
der richtigen Erfüllung der
ehelichen Pflichten entgegenstehende Defekte werden
ihr nicht vorgeworfen. Auch aus dem ökonomischen
Gesichtspunkte, soweit dessen Berücksichtigung nach
der angeführten bundesgerichtlichen
Praxis zulässig ist,
rechtfertigt sich die Zustimmungsverweigerung nicht,
indem keinerlei Eigenschaften
der Braut nachgewiesen
sind, nach denen anzunehmen wäre,
es erwachse fiir
den Mündel gerade aus dieser Ehe eine besondere ökono-
mische Gefährdung.
Der unmögliche Beweis, dass es
der
Braut gelingen werde, ihn auf bessere Wege zu
bringen, darf dem Rekurrenten nicht zugemutet wer-
den; es genügt, dass der Braut keine objekti' gegen
ihre Ehetauglichkeit sprechenden Eigenschaftell vor-
geworfen werden können. Die eigene
Arbeitsscheu des
Mündels,
auf welche die Vorinstanz hauptsächlich ab-
gesteHt
hat, fällt unter die "ökonomischen Griinde ;.,
wegen deren Art. 54 BV die Eheverweigerun
o
wrbietet .
die Gefahr, dass der
Bräutigam wegen seiJ7er Arbcits
scheu ausserstande sein werde, seine Frau und seine
K4nder zu erhalten, darf nicht zur Eheverweigerung
führen
(BuRcKHARDT, Komm. S 548 und BGE I 95).
Es läge darin übrigens auch ein Abstellen auf das (( bis-
herige Verhalten.' des Nupturielltell, dessen Berück-
sichtigung die Verfassung schlechthin verbietet, so dass
es
auch nicht als Indizium für sein zukünftiges Verhalten
in Betracht gezogen werden darf.
Demnach erkennt das
Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
~es Beschlusses des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 26. Mai 1920 dem Beschwerdeführer die
Bewilligung
zur Eheschliessung erteilt.
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