BGE 46 II 195
BGE 46 II 195Bge25.06.1919Originalquelle öffnen →
194 Versicberungsvertrag. N° 37. Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei. bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen Vercellino habe beraten Jassen, wobei dieser ihn· irrtüm- licherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pen- sionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgend- welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist nicht ersichtlich. Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen '>. weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver- hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden Schätzungen auf den Dolus des Beklagten geschlossen werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen. Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf- bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekalln- termassen äusserst schwierig ist. Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein- geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben würden. Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand- punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei- bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese (I Erklärung» kann aber schon deswegen nicht in Betracht Vericberungsvertrag. N° 38. 195 fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld- ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor- rlert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre- dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch- lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be- stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den Akten nicht enthalten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919 bestätigt. 38. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 18. Kai 19S0 i. S. Assicura.trice lta.liana und Frankfurter Versicherungs- gesellscha.ft gegen Anders. Un fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme- lung. Beweis. A. -Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger, schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä- ter mit der FrankfurterVersicherungsgesellschaft, Versiche- rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den Fall gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs- summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Frankfurter Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr. vor. Beide Verträge enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder- taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-
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Versichemngsveruag. N° 38.
gen auf Unfälle, die dem Kläger in Ausübung seines
Berufes
odtr bei Nebenarbeiten in Haus und Garten
zustossen sollten.
Im August 1915 erhielt Anders vom
deutschen Konsulat
in Zürich die Aufforderung, sich zum
deutschen Kriegsdienst zu stellen. Auf den 25. September
1915 hätte er diesem Aufgebot folgen sollen.
Am 13. und 14. September 1915 war der Kläger damit
beschäftigt, im Keller einer Frau Blank, bei der er ein
Magazin gemietet
hatte, Holz zu spalten. Er hatte diese
Arbeit übernommen, nachdem
er vorher Frau Blank
vergeblich
um Ueberweisung von Maler-oder Tapezierer-
arbeiten gebeten
hatte. Am Abend des 14. September
schnitt er sich mit dem ihm zur Verfügung stehenden
Wagnerbeil die vorderen Glieder des Daumens und des
Zeigfingers der linken
Hand ab. Augenzeugen des Vor-
falles waren keine vorhanden, der Arbeiter des Klägers,
namens Viellieber, arbeitete zwar im gleichen
Raum,
wurde aber auf den Unfall erst durch den Schrei des
Klägers
aufmerksam und bemerkte nur noch, dass die
beiden Fingerteile nahe .beieinander
auf dem Scheitstock
lagen.
Der Kläger
meldete-den Unfall bei beiden Beklagten
an, diese schöpften jedoch
Veracht und beauftragten
den
Zimmermeister Bachmann, den Kläger über den
Hergang zu befragen
und dann ein Gutachten zu er-
statten. Dieses Gutachten kam zu dem Schlusse, Anders
könne,
in dem Moment als er sich die Finger abhackte
kein Holz in der
Hand gehabt haben.
Im November 1915 erwirkten die Beklagten eine
Expertise zu ewigem Gedächtnis. Bei dieser Gelegenheit
stellte Anders den Unfall folgendermassen
dar:' Er sei
im Begriffe gewesen ein Parkettbrettchen, das er mit
der linken Hand aufrecht, etwas unterhalb der Mitte,
zwischen Daumen
und Zeigfinger gehalten habe, von
oben nach
unten zu spalten. Das Beil habe aber nur die
Ecke des Brettchens abgeschnitten und sei ihm
in die
linke
Hand gefahren. Der Vorsteher des städtischen
,,'r
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f
•
Versichemngsvertrag. No 38. 197
Holzdepots in Zürich, Syfrig, vom Audienzrichter mit
der technischen Begutachtung betraut, kommt in einem
eingehenden Gutachten zum
Schluss, das Abhacken
zweier Finger zugleich
in der vom Kläger geschilderten
Weise sei unmöglich. Dr. Lüning, in diesem Verfahren
als medizinischer
Fachmann angerufen, konstatierte zu-
nächst, dass aus der Beschaffenheit
der Stümpfe kein
Schluss auf den Hergang der Verletzung gezogen werden
könne
und ebensowenig aus den inzwischen deformierten
abgehauenen Fingerteilen.
Am meisten Wahrschein-
lichkeit habe die Auffassung
für sich, dass der abge-
lenkte Axthieb die Finger zuerst auf den Scheitbock
hinuntergeschlagen
und dort abgetrennt habe.
B. -Da die Beklagten sich weigerten eine Ent-
schädigung auszurichten, leitete Anders die vorliegende
Klage ein,
mit der er von der Assecuratrice Italiana
Zahlung von 3360 Fr. und von der Frankfurter Ver-
sicherungsgesellschaft Fr. 4030 nebst Verzugszinsen
verlangt. Ueber den Hergang des Unfalles sagte
er vor
Gericht
aus: Das Holz habe sich durch den Schlag nach
links gespalten, das Beil sei dem Holz gefolgt,
habe ihm
die
Hand auf den Scheitstock hinuntergedrückt und
ihm die beiden Finger abgehackt.
Die Beklagten trugen auf Abweisung
der Klage an,
sie behaupteten es liege nicht Unfall, sondern
Selbst-
verstümmelung vor. Der Kläger habe dem deutschen
Kriegsdienst entgehen und die oekonomischen Nachteile
einer solchen
Verstümmelung durch die Eingehung der
beiden für seine VerhäItnisse viel zu hohen Versicherun-
gen decken
woUen. Eventuell liege grobe Fahrlässigkeit
vor,
für die sie laut Vertrag nicht haften. Weiter eventuell
sei das Holzspalten
für Dritte gegen Entlöhnung nicht
durch die Versicherungen gedeckt.
Das Bezirksgericht ordnete neuerdings eine Expertise
an.
Der technische Oberexperte, Zimmermeister Müller
kam dabei zum gleichen
Schlusse wie der Experte Syfrig~
Gestützt hierauf und auf die Einvernahme verschiedener
198 Versicherungsvertrag. N° 38. Zeugen wies die erste Instanz die Klage ab und hiess eine Widerklage gut, mit der die Beklagten Ersatz der Kosten der Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis verlangten. C. -Dieses Urteil zog der Kläger an das Obergericht weiter. Das Obergericht hörte als Zeugen den Arzt ab, der den Kläger unmittelbar nach dem Unfall verbunden hatte. Seine nicht näher begründete Meinung ging dahin, die Darstellung des Klägers sei wahrscheinlich. Ferner erfolgte eine nochmalige Einvernahme des tech- nischen Experten Müller und des medizinischen Sach- verständigen Dr. Lüning. Dieser letztere erklärte, da die Finger glatt durchgeschnitten worden seien, könne dies nicht in der Luft, sondern nur auf dem Scheitstock als Unterlage geschehen sein. Es spreche für die Möglich- keit der klägerischen Darstellung die Tatsache, dass der Daumen quer, der Zeigfinger etwas schräg zur Fingeraxe durchschnitten sei. Der technische Experte hielt seinersei!& an seinem Gutachten fest. Mit Urteil vom 10. Juli 1918 hat das Obergericht ge- stUtzt auf dieses Beweisverfahren die Klage grund- sätzlich zugesprochen und die Streitsache zur Feststel- lung des Quantitativs an die erste' Instanz zurückge- wiesen. Es nimmt an, der Unfall sei grundsätzlich durch die Police gedeckt. Um sich zu 'befreien hätten die Be- klagten den Beweis der Selbstverstümmelung erbringen müssen. Diesen Beweis, mit dem es nicht leicht zu neh- men sei, haben sie nicht erbracht. Auf die technischen Experten könne nicht abgestellt werden, sie haben zuviel auf den Regelfall abgestellt und zuwenig an das Zusammenwirken unglücklicher Verumständungen ge- dacht. Die Möglichkeit einer unabsichtlichen Verletzung .sei mit dem medizinischen Experten zu bejahen. Für diese Möglichkeit spreche zudem, dass bei einer Selbst- verstümmelung die Finger wohl dicht nebeneinander gehalten und daher vom Beil quer zur Fingeraxe durch- schnitten worden wären, während nach dem Gutachten Versicherunssvertrag. N° 38. 199 Dr. Lünings die Schnittlinie nur beim Daumen senkrecht beim Zeigfinger aber schräg zur Fingeraxe verlaufe. D. -Das Bezirksgericht hat in der Folge die Klage in vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage ab- gewiesen. Mit Urteil vom 4. Februar 1920 ist diser Ent- scheid vom Obergericht bestätigt worden. E. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese Abweisung der Klage und Zusprechung <ler Widerklage beantragen. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteiles antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
200 Begriffe des Unfalls -gehörte, wurde allgemein die Be- weislast dafür, dass die Schädigung durch ein unfrei- williges Ereignis vetursacht worden sei, dem Versiche- rungsnehmer, der aus einem Unfall einen Rechtsanspruch gegen den Vetsicherer ableitete, auferlegt. Er hatte als Klagefundament ein Ereignis nachzuweisen, das die Begriffsmerkmale des Unfalles enthielt. (Entscheid. in Vers. Streit. II Nr. 170, 171, 172 a, AS. 33 II S. 531.) Der Kläger behauptet jedoch, es sei diese Verteilung der Beweislast seit dem Inkrafttreten des VVG nicht mehr zulässig. Richtig ist, dass Art. 14 Abs. 1 VVG bestimmt, der yersicherer hafte nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer das befürchtete Ereignis selber herbei- geführt habe. Die Nichtfreiwilligkeit des Unfallereig- nisses bildet also einen Haftbefreiungsgrund. Daraus ist wohl mit recht der Schluss zu ziehen, es hafte der Ver- sicherer, wenn er nicht den Beweis leiste, dass der Haft- befreiungsgrund der absichtlichen Herbeiführung des schädigenden Ereignisses zutreffe (siehe RÖLLI, Kommen- tar, ZEHNDER, Kommentar zum Reichsges. über den Vers. Vertr. Nr. 2 zu § 61, GERHARD, Praxis des Privat-Ver- sicherungsrechtes II S. 200). . Von dieser Beweislastverteilung ist auch die Vorin- stanz ausgegangen ; sie hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis der Selbst- verstümmelung nicht geleistet haben. Allein dabei wird übersehen, dass unser VVG 'zwingende und nicht zwin- gende Vorschriften unterscheidet, und dass Art. 14 Abs. 1 zu den nicht zwingenden gehört (vergl. Art. 98). Es steht daher den Kontrahenten frei, den Begriff des die Versicherungspflicht begründenden Unfalles so zu um- schreiben, dass er die Unfreiwilligkeit des Unfallereig- nisses mitumfasst, womit dann dem Versicherten die Beweislast erwächst, mit den übrigen Unfallrequisiten auch das der Unfreiwilligkeit darzutun (OSTERTAG p. 88 unten). Nun ist in beiden Versicherungsverträgen der Unfall umschrieben als das zufällige bezw. unfrehvillige Versiclierungsverlrag. N° 38. 201 den Schaden herbeiführende Ereignis. Die UlifreiwiIlig- keit 'gehört somit hier in der Tat zum verlraglicheü Unfallsbegriff und ist demzufolge vom Kläger nachzu- weisen. Immerhin kann es, Wie die Gerichte stets erklärt haben, mit diesem dein Versicherten obliegenden Beweis der Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden. Liegen gar keine Anhaltspunkte für ein absichtliches Herbeiführen des Unfalles vor, genügt der Beweis der übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung. Ins- besonders gilt dies für die Unfälle des täglichEm Lehens, für die Unfälle bei der Arbeit. Sobald aber, wie das im vorliegenden Prozess un- zweifelhaft der Fall ist, Tatsachen nachgewiesen sind, die Zweifel darüber begründen, ob es sich um eine unabsichtliche Verletzung handelt, kann die Möglichkeit des unfreiwilligen Eintritts nicht genügen, sondern der Kläger hat den Beweis der UnfreiwiIligkeit zu er- bringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den Vorgang der Verletzung, auch wenn es im Einzelnen sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie es nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall ani wahrscheinlichsten erscheint und das Bundesgericht ist dann an diese Darstellung des Vorganges bei der Verletzung gebunden. Die Vorinstanz hat nun aber in Ausübung dieser Beweiswürdigungsbefugnis festgestellt, dass der Kläger nicht, wie die Beklagten behaupten, die Finger auf den Scheitstock legte und sie dann mit der Axt abschlug, solidem daSs er mit der Axt gegen das Holzstück schlug, das er mit der Hand hielt und dabei die Finger traf. Diese Darstellung des Vorganges wider- spricht allerdings der Annahme der vorliegenden techni- schen Gutachten. Allein die Vorinstanz hat es abgelehnt, diese Gutachten ihrem Entscheide zu Grunde zu legen, weil sie deren Schlüsse als unsicher und nicht zuver-
202 Versicherungsvertrag. N° 33. lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper- tise den Vorzug gegeben, die die Darstellung des Klägers über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes- gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm- melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit hatte, und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be- vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiche- rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald die technischen· Expertisen ausgeschaltet werden, nicht das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver- stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert ist, spricht somit die grösscre Wahrscheinlichkeit für dieUnfreiwilligkeit der Verletzung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Züric.h vom 4. Februar 1920 bestätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U.KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE VgI. III. Teil Nr. 8 und 9. -Voir IU e partien o 8et 9. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 39. Urteü der II. ZivüabteUuns vom aa. September 1920 i. S. lImog gegen Aarpu. Ehefähigkeit nach Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die ökonomischen Gründe des Art. 54 BV. . A. -Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde- führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita- liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach de.m im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver- fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil dt"s von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren, was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag seiner Mutter wegen Misswirtschaft bevormundet ·wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919) führt er allein Haushalt; er erwies sich illfolge selner Arbeitsscheu aber als unfähig, den von ihr ererbten landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der- selbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit, während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten Dienst- tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen. \Vährend seines ganzen Aufenthrutes in seiner Heimat- .\S 46 11 -1920 tä
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