18 Haftpftichtrecht. N-36.
VI. HAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE
36. l1rttU aer II. ZiY11abieilq vom 12. Kai 19110
i. S. Jsloff" Qie gegen Bothenfluh.
Art. 12 Abs. 1 FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan-
spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8
Nov. z.
FHG letzter Satz zu Art. 12 FHG.
A. -Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am
30. Mai 1916 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall,
bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte Auge drang. Der
. behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremd-
körper auf
operativem Wege, und der Kläger konnte
die Arbeit nach kurzer Zeit wieder aufnehmen.
Die Abmeldung des
Unfalls durch Formular B erfolgte
durch die Arbeitgeberin
am 28. Juni 1916 mit der An-
gabe, dass eine vom 2. bis 8.
Juni dauernde Arbeits-
unfähigkeit eingetreten sei und
ass dem Verletzten der
Lohn für 4,4 Tage zu 6
Fr. per Tag mit 26 Fr. 4OCts.
und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also
ein
Betrag von 45 Fr. 10 Cts. vergütet worden sei. Von
einem bleibenden Nachteil wurde nichts erwähnt.
Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker
Oe
einen weitem Unfall erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl
mit etwas Zink ins Auge gedrungen war, begab er sich im
Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten
Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf
Verrostung des Augapfels, die aber nicht von dem
Un-
fall bei Merker, sondern von dem bei der Beklagten er-
littenen herrühre,
da ein Eisensplitter im Auge zurück-
geblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr.
Sie-
grist in Bern und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal-
Haftpßichtreebt. N° 36.
zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem im
Mai 1916 erlittenen
Unfall. Die dauernde Erwerbsein-
busse schätzten sie
unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei,
auf
25%.
B. -Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Klä-
ger die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädi-
gung
für die Folgen des Unfalls im Betrage von 6000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1918, richterliche Fest-
setzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für
weitere ärztliche Behandlung.
Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen
Betrag von
5400 Fr. nebst Zins und die. Heilungskosten
gutgeheissen; die Appellation gegen diesen Entscheid
wurde vomaargauischen Obergericht unterm
28. Februal
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil des aargauischen Ober-
gerichts hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die
schon
vor dem aargauischen Obergericht abgegebene
Erklärung wiederholte, dass sie bereit sei, aus freien
Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500
Fr. auszube-
zahlen.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des .angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nachdem die Berufungsklägerin heute alle weitern
Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch
fallen gelassen
hat, steht nur noch die Verjährungsfrag
zur Prüfung.
Beide Vorinstanzen haben den Eintritt der Verjährunf
abgelehnt; ihrer Argumentation kann jedoch nicht bei
getreten werden.
Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der
Haft-
pflichtanspruch ein Jahr nach dem Tage verjähre, ar
welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der
Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt,
in dem sich die Verletzung
in ihrem ganzen Umfange, in
allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend
aus Art. 13, wonach sogar
in denjenigen Fällen, in denen
bei der
Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch
nicht genügend
klar vorliegen, die Verjährung des An-
spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung,
nicht
etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be-
ginnt, sondern schon vom Tage des L
Urteils an. Das
Cl'ElSetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen
allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die
Verjährung voraussetzt, dass
zur Klaganhebung Veran-
lassung und Gelegenheit vorlag
und hat die Verjährung
beginnen lassen ohne Rücksicht darauf,
ob die Folgen
der Verletzung erkennbar waren oder nicht
(SCHERER.
Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An-
spruchsberechtigten ist,
der damit seinen Anspruch ver-
Hert, obschon
ihm dessen Existenz schuldlos nicht be-
kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes
keine Interpretation, die .zu einem billigeren
Resulnate
führen würde, Platz greifen.
Die Vorinstanz
hat sich für ih.ren abweichenden Ent-
scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen.
Allein
zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der
ordentlichen Verjährung des
Art. 12 FHG tritt nur ein
bei späterer Anzeige der
Urifallserledigung durch den
Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus-
gesprochen
hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter
nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan-
zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits-
zustand entspricht, dagegen
später schwerere Unfalls-
folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde.
Wenn das Bundesgericht
in E 30 11 402 unter Art. 8 Nov.
z.
FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss-
anzeigewissentlich unrichtige Angaben über die Erledi-
gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies
nur
Versicherungsvl'rtrag. N ;n. B9
die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des
Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf-
gehoben
und die Klage abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT
D' ASSURANCE
37. UrteU d.er IL ZivilabteUung vom 28. AprU 1920
i. S. PhoeDix gegen Pranci.co.
Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei-
gepflicht? Stein-oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar
auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht
nach Schadenseintritt. -VVG Art. 40. Absichtliche Uebel
o
treibung des eingetretenen Schadens.
A. -Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im
Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein
Wohnhaus
in der in diesem Italiener-Viertel üblichen
leichten
Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs-
klägerin,
der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix
in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die
dem Francisco gehörige westHche Hälfte, in
der er eine
Wirtschaft und
Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin
befindliche Mobiliar zu
4800 Fr. und Weine und Liqueure
zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters
wurde das Gebäude als
Baracke , in der Versicherungs-
police als
Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek-
kung) angefü Irt. Im Versicheru"ngsvertrag findet sich
auf die Frage :
Comment les bätiments sont-ils cons-