BGE 46 II 186
BGE 46 II 186Bge26.02.1920Originalquelle öffnen →
18& Haftpftichtrecht. N-36. VI. HAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE 36. l1rttU aer II. ZiY11abieilq vom 12. Kai 19110 i. S. Jsloff" Qie gegen Bothenfluh. Art. 12 Abs. 1 FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan- spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8 Nov. z. FHG letzter Satz zu Art. 12 FHG. A. -Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am 30. Mai 1916 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall, bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte Auge drang. Der . behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremd- körper auf operativem Wege, und der Kläger konnte die Arbeit nach kurzer Zeit wieder aufnehmen. Die Abmeldung des Unfalls durch Formular B erfolgte durch die Arbeitgeberin am 28. Juni 1916 mit der An- gabe, dass eine vom 2. bis 8. Juni dauernde Arbeits- unfähigkeit eingetreten sei und ~ass dem Verletzten der Lohn für 4,4 Tage zu 6 Fr. per Tag mit 26 Fr. 4OCts. und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also ein Betrag von 45 Fr. 10 Cts. vergütet worden sei. Von einem bleibenden Nachteil wurde nichts erwähnt. Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker & Oe einen weitem Unfall erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl mit etwas Zink ins Auge gedrungen war, begab er sich im Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf Verrostung des Augapfels, die aber nicht von dem Un- fall bei Merker, sondern von dem bei der Beklagten er- littenen herrühre, da ein Eisensplitter im Auge zurück- geblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr. Sie- grist in Bern und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal- Haftpßichtreebt. N° 36. 187 zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem im Mai 1916 erlittenen Unfall. Die dauernde Erwerbsein- busse schätzten sie unter Berücksichtigung des Um- standes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei, auf 25%. B. -Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Klä- ger die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädi- gung für die Folgen des Unfalls im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1918, richterliche Fest- setzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für weitere ärztliche Behandlung. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen Betrag von 5400 Fr. nebst Zins und die. Heilungskosten gutgeheissen; die Appellation gegen diesen Entscheid wurde vomaargauischen Obergericht unterm 28. Februal 1920 abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil des aargauischen Ober- gerichts hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die schon vor dem aargauischen Obergericht abgegebene Erklärung wiederholte, dass sie bereit sei, aus freien Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500 Fr. auszube- zahlen. • Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be- stätigung des .angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem die Berufungsklägerin heute alle weitern Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch fallen gelassen hat, steht nur noch die Verjährungsfrag€ zur Prüfung. Beide Vorinstanzen haben den Eintritt der Verjährunf abgelehnt; ihrer Argumentation kann jedoch nicht bei· getreten werden. Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der Haft- pflichtanspruch ein Jahr nach dem Tage verjähre, ar
treibung des eingetretenen Schadens. A. -Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs- klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westHche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als « Baracke &, in der Versicherungs- police als «Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek- kung) angefü}Irt. Im Versicheru"ngsvertrag findet sich auf die Frage : « Comment les bätiments sont-ils cons-
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