Accident claim time-barred from the accident date

BGE 46 II 186Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II26.02.1920Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant suffered an eye injury in the defendant's factory in May 1916 and later brought an accident-liability action in 1919. The cantonal courts upheld the claim, treating limitation as not yet started because the permanent consequences only became apparent later. The Federal Court reversed. It held that under Art. 12 FHG the one-year limitation period begins on the accident date itself, regardless of whether the full consequences were then known. Art. 8 of the amendment did not help the claimant, because the employer's closing notice matched the then-recognizable condition and no late notice situation existed. The action was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 12 FHG; beginning of limitation period for accident-liability claims; Art. 8 final sentence of the amendment to the FHG. The claim prescribes one year after the day of the accident, not only from the moment when the injury and its full consequences become ascertainable. The legislature intentionally departed from the general rule requiring knowledge or opportunity to sue. Art. 13 confirms this approach by starting the period for a later corrective claim from the judgment date even where the consequences are still insufficiently clarified. The suspension mechanism of Art. 8 applies only to a later accident-closing notice by the employer and not where the notice was accurate as to the then-recognizable state but subsequent complications emerge (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

18 Haftpftichtrecht. N-36. VI. HAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE 36. l1rttU aer II. ZiY11abieilq vom 12. Kai 19110 i. S. Jsloff" Qie gegen Bothenfluh. Art. 12 Abs. 1 FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan- spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8 Nov. z. FHG letzter Satz zu Art. 12 FHG. A. -Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am 30. Mai 1916 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall, bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte Auge drang. Der . behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremd- körper auf operativem Wege, und der Kläger konnte die Arbeit nach kurzer Zeit wieder aufnehmen. Die Abmeldung des Unfalls durch Formular B erfolgte durch die Arbeitgeberin am 28. Juni 1916 mit der An- gabe, dass eine vom 2. bis 8. Juni dauernde Arbeits- unfähigkeit eingetreten sei und ass dem Verletzten der Lohn für 4,4 Tage zu 6 Fr. per Tag mit 26 Fr. 4OCts. und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also ein Betrag von 45 Fr. 10 Cts. vergütet worden sei. Von einem bleibenden Nachteil wurde nichts erwähnt. Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker Oe einen weitem Unfall erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl mit etwas Zink ins Auge gedrungen war, begab er sich im Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf Verrostung des Augapfels, die aber nicht von dem Un- fall bei Merker, sondern von dem bei der Beklagten er- littenen herrühre, da ein Eisensplitter im Auge zurück- geblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr. Sie- grist in Bern und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal- Haftpßichtreebt. N° 36.

zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem im Mai 1916 erlittenen Unfall. Die dauernde Erwerbsein- busse schätzten sie unter Berücksichtigung des Um- standes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei, auf 25%. B. -Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Klä- ger die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädi- gung für die Folgen des Unfalls im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1918, richterliche Fest- setzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für weitere ärztliche Behandlung. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen Betrag von 5400 Fr. nebst Zins und die. Heilungskosten gutgeheissen; die Appellation gegen diesen Entscheid wurde vomaargauischen Obergericht unterm 28. Februal

abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil des aargauischen Ober- gerichts hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die schon vor dem aargauischen Obergericht abgegebene Erklärung wiederholte, dass sie bereit sei, aus freien Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500 Fr. auszube- zahlen. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be- stätigung des .angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem die Berufungsklägerin heute alle weitern Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch fallen gelassen hat, steht nur noch die Verjährungsfrag zur Prüfung. Beide Vorinstanzen haben den Eintritt der Verjährunf abgelehnt; ihrer Argumentation kann jedoch nicht bei getreten werden. Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der Haft- pflichtanspruch ein Jahr nach dem Tage verjähre, ar

welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt, in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen, in denen bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An- spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung, nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be- ginnt, sondern schon vom Tage des L Urteils an. Das Cl'ElSetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die Verjährung voraussetzt, dass zur Klaganhebung Veran- lassung und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER. Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An- spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver- Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be- kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resulnate führen würde, Platz greifen. Die Vorinstanz hat sich für ih.ren abweichenden Ent- scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen. Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein bei späterer Anzeige der Urifallserledigung durch den Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus- gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan- zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits- zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls- folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde. Wenn das Bundesgericht in E 30 11 402 unter Art. 8 Nov. z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss- anzeigewissentlich unrichtige Angaben über die Erledi- gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur Versicherungsvl'rtrag. N ;n. B9 die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE 37. UrteU d.er IL ZivilabteUung vom 28. AprU 1920 i. S. PhoeDix gegen Pranci.co. Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei- gepflicht? Stein-oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. -VVG Art. 40. Absichtliche Uebel o

treibung des eingetretenen Schadens. A. -Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs- klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westHche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als Baracke , in der Versicherungs- police als Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek- kung) angefü Irt. Im Versicheru"ngsvertrag findet sich auf die Frage : Comment les bätiments sont-ils cons-

Schlagwörter

prescriptionaccident liabilitylimitation perioddiscovery of injurysuspension of limitationemployer notice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory limitation period for the accident liability claim started on the accident date or only when the full consequences became known.

Extrahierter Entscheid

The limitation period runs from the day of the accident, not from the later discovery of the full extent of the injury.

Extrahierte Begründung

Art. 12 FHG makes the claim time-barred one year after the injury occurred; this means the accident date. Art. 13 confirms that even where the consequences are still unclear at judgment, the period begins from the judgment date for a later corrective claim, showing that the legislature deliberately departed from general limitation principles.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 8, final sentence, of the amendment to the FHG suspended limitation because the later closing notice understated the injury consequences.

Extrahierter Entscheid

No suspension applied, because the closing notice corresponded to the then-recognizable condition and only later more serious consequences appeared.

Extrahierte Begründung

The suspension under Art. 8 applies only when the employer's later accident-closing notice is delayed; it does not cover cases where the notice was accurate as to the known condition but the injury later proved more serious. Prior case law was reaffirmed.

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