Divorce jurisdiction for spouses from Alsace-Lorraine

BGE 46 II 174Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II10.02.1920Modified

Zusammenfassung

Anna Zimmermann sued for divorce in Arbon. The Bezirksgericht and the Thurgau Obergericht declined jurisdiction, assuming the spouses had become French after the cession of Alsace-Lorraine. The Federal Court held that nationality had to be determined under the special rules of the Versailles Treaty, not automatically from the cession. Because the record did not sufficiently establish whether those treaty provisions applied, the Federal Court set aside the cantonal judgment and remanded the case for further findings and a new decision.

Regest

Art. 7h NAG, Art. 59 SchlT ZGB, Art. 7 Haager Scheidungskonvention; Zuständigkeit des schweizerischen Wohnsitzrichters bei Scheidung von aus dem ehemaligen Reichsland Elsass-Lothringen stammenden Ehegatten. Die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung richtet sich nach den Sonderbestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, Anlage zu Art. 79, und nicht ohne weiteres nach der völkerrechtlichen Abtretung an Frankreich. Werden die Voraussetzungen für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit nicht hinreichend abgeklärt, kann die Zuständigkeitsfrage nicht abschließend entschieden werden; die Sache ist zur Vervollständigung des Tatbestandes und neuer Beurteilung zurückzuweisen (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

ZGB Sclnlusstitel N° :-13. 111. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB TITRE FINAL DU CC. 33. Urteil der II ZivilabteUung vom 2. Juni 1920 i. S. Zimmermann gegen ZimmarmaDll. Sind die schwei.zerischen Gerichte zuständig zur Scheidung von m cler SchweIz wohnhaften, aus dem ehemaligen Reichsland Elsass-Lothringen stammenden Ehegatten ? Anlage zu Art 79 des Friedensvertrages von VersaiIles. A. -Der Beklagte-Karl Zimmermann, geboren in Hagenau, Bezirk Strassburg, und die Klägerin Anna Friederike Ernestine Zimmermann gebe Ferber, wurden am 29. September 1900 in Offenbach am Main getraut. Nach sechsjähriger Ehe zogen sie in die Schweiz und wohnen seit einigen Jahren in Arbon. Hier reichte nun Frau Zimmermann am 28. Mai 1919 wegen Ehebruch des EhemaIUles Scheidungsklage ein. B. -Das Bezirksgericht Arbon hat am 12. Juli 1919 die Klage mangels Zuständigkeit angebrachtermassen abgenesen. Es geht dabei von der Erwägung aus, da die ParteIen es unterlassen hätten, den Ausweis über ihre Staatsangehörigkeit zu erbringen, müsse nach Rück- fall des. ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothringen an FrankreIch, angenommen werden, sie seien Franzosen. Nun habe aber die Klägerin nicht dargetan, dass sich der Rechtszustand . betr. Scheidung französischer Ehe- gatten in der Schweiz seit Ausfällung des bundesgericht- lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43 II S. 277 ff.) geändert habe, d. h. dass nunmehr die Kompetenz des schweizerischen Richters für Schei- dungen französischer in der Schweiz niedergelassener ZGB Schlusstitel N° 33.

Ehegatten von den französischen Gerichten anerkannt werde. Das thurgauische Obergericht hat am 12. Februar 1920 dieses Urteil bestätigt. In der UrteilsbegrÜlldung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Richters sei im vorliegenden Streitfall gemäss Art. 7 h NAG (Art. 59 SchlT Z. ZGB) in Verbindung mit Art. 7 der Haagerscheidungskonvention zwar wohl im Zeitpunkt der Einreichung der Klage und der Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gegeben gewesen, da damals die Elsässer völkerrechtlich noch deutsche Staatsangehörige gewesen seien. Seither sei nun aber der Friedensvertrag von Versailles ratifiziert worden; die Elsässer seien da- nach französische Staatsangehörige geworden und da nicht nachgewiesen sei, dass die französischen Gerichte schweizerische Scheidungsurteile gegenüber französischer Ehegatten anerkennen, müsse die Klage ähnlich wie im Falle Motard gegen Motard mangels Zuständigkeit abgewiesen werden. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der schweizerische Wohnsitz richter der Litiganten zur Zeit der Klagean- hebung zur Anhannnahme der Scheidung als kompetent zu erklären und die Streitsache zur materiellen Be- handlung an die zuständige kantonale Instanz zurück- zuweisen. Der Beklagte erklärt in seiner Eingabe vom 14. April, er sei einverstanden damit, dass ,das Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller Behandlung an den schwei- zer:ßcLen Wohnsitzrichter zurückgewiesen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Der Vorinstanz ist insoweit beizustimmen, dass die Klage aus den von ihr angeführten Gründen abge- wiesen werden müsste, wenn die Parteien als franzö- sische Staatsangehörige zu betrachten wären, da das

ZGB Scblusstitel N0 33. von der Klägerin zu den Akten gegebene Urteil eines erstinstanzlinhen Parisergerichts nicht als Beweis dafür gelten kann, dass sich seit Ausfälitmg des bundesgericht- lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43II S. 277 ff.) die Praxis der französischen Gerichte betr. Anerkennung schweizerischer Scheidungsurteile gegen- über in der Schweiz nindergelassenen Franzosen ge- ändert hat. 2. -Nicht qchtig ist dagegen ihre Auffassung, wonach die Parteien nach der nunmehr völkerrechtlich gültigen Abtretung des ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothrin- gen an Frankreich ohne weiteres zu französischen Staatsangehörigen geworden wären. Die Frage ihrer Staatsangehörigkeit beurteilt sich vielmehr nach den einschlägigen Spezialbestimmungen des Friedensvertra- ges von VersaiHes.

In 1 der Anlage zu Art.79 dieses Vertrages wird nun aber bestimmt: (( Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen ohne weiteres die französische Staatsangehö- rigkeit wieder:

  1. Die Personen, die durch den französisch-deut- schen Vertrag vom
  2. Mai 1871 die "französische Staats- angehörigkeit verloren, und sentdem keine andere als die deub,che Staatsangehörigkeit erworben haben;
  3. Die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der im vorstehenden Paragraphen genannten Personen, mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väter- licherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsass- Lothringen eingewanderten Deutschen haben.
  4. Alle in Elsass-Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörig- keit unbekannt ist.

In 2 dieser Anlage werden sodann bestimmte Ka- tegorien von Personen aufgezählt, die innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Vertrages Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit erheben können. Wenn nun auch die Angaben des Beklagten im Partei- ZGB Schlusstitel. N° 33

verhör, dass er in Strassburg heimatberechtigt sei, richtig sein sollten, so wären dennoch die Parteien heute nur dann französische Staatsangehörige, wenn die Be- stimmungen des zitierten 1 der Anlage zu Art. 79 des Friedensvertrages auf sie Anwendung fänden, oder wenn sie nach dem in 2 und 4 vorgesehenen Ver- fahren eingebürgert worden wären. Treffen, die ange- führten Voraussetzungen für die Erlangung der franzö- sischen Staatsangehörigkeit für sie dagegen nicht zu, so sind sie nach 3 der zitierten Anlage Deutsche geblie- ben, und die Kompetenz des schweizerischen Wohnsitz- richters für das hängige Scheidungsverfahren ist nach Art. 7 h (Art. 59 SchlT z. ZGB) des Gesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter in Verbindung mit Art. 7 der Haager- scheidungskonvention gegeben. 3. -Auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials ist aber die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Sinne der vorausgehenden Erwägungen infolge mangelhafter Abklärung der angeführten Tatbestandsmomente nicht möglich. Da das Bundesgericht nicht in der Lage ist, die fehlenden Feststellungen selbst vorzunehmen, so rechtfertigt es sich, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 82 des Gesetzes über dIe Organisation der Bundesrechtspflege die Akten zur Vervollständigung und neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurga,u vom 10. Februar 1920 aufgehoben wird und die Akten zur Ver- vollständigung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Schlagwörter

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