BGE 46 II 174
BGE 46 II 174Bge10.02.1920Originalquelle öffnen →
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ZGB Scllusstitel N° :-13.
111. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB
TITRE FINAL DU CC.
33. Urteil der II ZivilabteUung vom 2. Juni 1920 i. S.
Zimmermann gegen ZimmarmaDll.
Sid die schwei.zerischen Gerichte zuständig zur Scheidung von
m cler SchweIz wohnhaften, aus dem ehemaligen Reichsland
Elsass-Lothringen stammenden Ehegatten ? Anlage zu Art
79 des Friedensvertrages von VersaiIles. •
A. -Der Beklagte-Karl Zimmermann, geboren in
Hagenau,
Bezirk Strassburg, und die Klägerin Anna
Friederike Ernestine Zimmermann gebe Ferber, wurden
am 29. September 1900 in Offenbach am Main getraut.
Nach sechsjähriger Ehe zogen sie in die Schweiz und
wohnen seit einigen Jahren in Arbon.
Hier reichte nun Frau Zimmermann am 28. Mai 1919
wegen Ehebruch des EhemaIUles Scheidungsklage ein.
B. -Das Bezirksgericht Arbon hat am 12. Juli 1919
die Klage mangels Zuständigkeit angebrachtermassen
abgeesen. Es geht dabei von der Erwägung aus, da die
ParteIen es unterlassen
hätten, den Ausweis über ihre
Staatsangehörigkeit zu erbringen, müsse nach Rück-
fall des. ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothringen an
FrankreIch, angenommen werden, sie seien Franzosen.
Nun habe aber die Klägerin nicht dargetan, dass sich
der Rechtszustand
. betr. Scheidung französischer Ehe-
gatten in der Schweiz seit Ausfällung des bundesgericht-
lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43 II
S. 277 ff.) geändert habe, d. h. dass nunmehr die
Kompetenz
des schweizerischen Richters für Schei-
dungen französischer in der Schweiz niedergelassener
ZGB Schlusstitel N° 33.
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Ehegatten von den französischen Gerichten anerkannt
werde.
Das thurgauische Obergericht
hat am 12. Februar 1920
dieses
Urteil bestätigt. In der UrteilsbegrÜlldung wird
ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen
Richters sei im vorliegenden Streitfall gemäss Art. 7
h NAG (Art. 59 SchlT Z. ZGB) in Verbindung mit Art. 7
der Haagerscheidungskonvention zwar wohl im Zeitpunkt
der Einreichung der Klage
und der Ausfällung des erst-
instanzlichen Urteils gegeben gewesen,
da damals die
Elsässer völkerrechtlich noch deutsche Staatsangehörige
gewesen seien. Seither sei
nun aber der Friedensvertrag
von Versailles ratifiziert
worden; die Elsässer seien da-
nach französische Staatsangehörige geworden und da
nicht nachgewiesen sei, dass die französischen Gerichte
schweizerische Scheidungsurteile gegenüber französischer
Ehegatten anerkennen, müsse die Klage ähnlich wie
im Falle Motard gegen Motard mangels Zuständigkeit
abgewiesen werden.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung
der Klägerin
an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, der schweizerische
Wohnsitz richter der Litiganten
zur Zeit der Klagean-
hebung
zur Anhannahme der Scheidung als kompetent
zu erklären und die Streitsache zur materiellen Be-
handlung
an die zuständige kantonale Instanz zurück-
zuweisen.
Der Beklagte erklärt in seiner Eingabe vom 14. April,
er sei einverstanden damit, dass ,das Urteil aufgehoben
und die Sache zu materieller Behandlung an den schwei-
zer:ßcLen Wohnsitzrichter zurückgewiesen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In § 1 der Anlage zu Art.79 dieses Vertrages wird nun aber bestimmt: (( Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen ohne weiteres die französische Staatsangehö- rigkeit wieder:
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