BGE 46 II 168
BGE 46 II 168Bge01.01.1919Originalquelle öffnen →
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ObUgationenrecht. N-32,
32. urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kärz 19aO
i. S. Grätz gegen Schlageter. .
M i e t e : Schadenersatz bei vorzeitigem Rücktritt aus wich-
tigen Gründen. Art. 269
OR: « voller Ersatz. ? -Art. 97
ff.OR.
A. -Durch Vertrag vom 1. September 1919 hat
der Kläger Schlageter dem Beklagten Grätz ein Waren-
haus auf die Dauer von 10 Jahren -1. April 1910 bis
31. März
1920 -vermietet. Der Mietzins betrug an-
fänglich 19,000 Fr., zuzüglich 6% der Umbaukasten
(65,000 Fr.), wutde aber bald auf 21,700 Fr. und zuletzt
auf 21,718 Fr. erhöht.
Schon Anfangs 1914 ist der Mieter mit den Zinszah-
lungen
im Rückstande-geblieben. Nach Ausbruch des
Krieges
vermochte er den Zins nicht mehr zu bezahlen.
Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1915 wurde der Mietzins
für die Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt.
Am 27. Juli 1916 hat der Beklagte einen Nachlassvertrag
zu 25 % abgeschlossen. Um die Nachlassdividende im Be-
trage von 125,000 Fr. bezahlen zu können, verkaufte der
-Beklagte seine sämtlichen Akven seinem Geschäfts-
freunde Rubinstein, welcher sich verpflichtete
aus dem
Erlös die Nachlassdividende an-die Gläubiger des Beklag-
tenzubezahlen. Am 15. Dezember 1916 hat der Beklagte
den Mietvertrag « infolge Geschäftsaufgabe und wegen
unerschwinglich hohen
Mietzinses» auf 31. März 1917
gekündigt.
Er hat dem Vermieter einen. halben. Jahe
zins als Entschädigung angeboten und Ihm gleIChZeItig
mitgeteilt, dass
er ihm das Haus schon anfangs Januar 1917
zur Verfügung stelle. Der Kläger hat am 16. Dezember
1916
geantwortet, dass er die Kündigun unter Schaden-
ersatzvorbehalt,
aber erst auf Ende Jum 1917 amIebme.
In einem folgenden Briefe vom 21. Dezember 1916 hat
der Kläger zwar bestritten, dass e!n wichtiger Gru~d
zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages gemass
Obligationenrecht. N° :32.
Art. 269 OR vorliege, aber ausdrücklich erklärt, er
werde sich um die Weitervermietung des Hauses be-
mühen und je nach dem Ergebnis seiner Bemühungen
die Entschädigungsforderung ermässigen. Darauf hat
der Beklagte geantwortet, er betrachte es als selbst-
verständlich, dass das l\tlietverhältnis
mit Beginn des
neuen Mietsvertrages aufgelöst sei « und es dallnSache
der richtlichen Entscheidung sein müsse, die Höhe der
Entschädigung zu bestimmen.» Damit haben die Par-
teien ihre Korrespondenz abgeschlossen; über weitere
Verhandlungen geben die
Akten keinen Aufschluss.
Nachdem
der Beklagte ausgezogen war, Hess der Kläger
durch gerichtliche
Expertise den Schaden feststellen,
welchen
der Mieter durch missbräuchliche Benuztung
des Hauses verursacht hatte. Die Experten haben diesen
Schaden
auf 2932 Fr. und die Kosten der Wiederher-
stellung
der weggenommenen Gegenstände auf 1853 Fr. 40
geschätzt. Der Beklagte liess dann Verbesserungen
vornehmen, sodass die
Experten den Betrag des Scha-
dens
auf 946 Fr. 80 Cts. herabsetzten. Dazu kommt ein
weiterer Schaden, der infolge eines Röhrenbruchs
der
Wasserleitung entstanden ist und von den Experten auf
250 bis 350 Fr. geschätzt wird. Für alle diese Schädi-
gungen fordert
der Kläger im Ganzen 51,296 Fr. 80 Cts.,
und zwar:
170 Obligationenrecht. No;)2 ,
3. Auf Grund derselben Gesetzesbestimmungen, even-
tuell
gemäss Art. 41 OR, Ersatz des durch den Röh-
renbruch verursachten Schadens im Betrage von 35e Fr.
B. -Der Beklagte hat diese Forderung, soweit sie
den
Betrag eines halben Mietzinses übersteigt, be-
stritten, weil er durch die in','olge des Krieges geschaffenen
Verhältnisse
zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages
berechtigt gewesen sei. Bei Festsetzung der 'Entschä-
digung gemäss Art. 269 sei vor allem aus zu berück-
sichtigen, dass
der Kläger den Schaden dadurch selbst
verschuldet habe, dass
er ein günstiges Angebot zur Wieder-
vermietung des Hauses abgelehnt, sodann dass der Kläger
den Beklagten durch die Arrestanlage und durch die Auf-
nahme der Retentionsurkunde böswillig geschädi;:;t habe.
Der Missbrauch der Mietsache wird bestritten, die be-
zügliche Schadenersatzforderung wird
nur im Betrage
von 98 Fr. 50 Cts. anerkannt. Auch die weitere Schaden-
ersatzforderung
wird bestritten, weil der Kläger den
Röhrenbruch selbst verschuldet habe.
In der Wideddage fordert der Beldagte Entschädigung
für die zufolge richterlicher Verfügung zurückbehaltenen
Gegenstände.
C. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat dem Kläger
eine Gesamtentschädigung von 37,748 Fr. zugesprochen.
Es hat die SChadensersatzforderung aus Art. 269 OR
auf 40,000 Fr. reduziert, dem Kläger aber überdies für
die Beschädigung des Mietobjektes durch missbräuch-
liche
Benutzung und infolge des Röhrenbruchs 946 Fr.
80 Cts. und 250 ' , andrerseits dem Beklagten für die
zurückbehaltenen
Gegc:l;tändc 2948 Fr. zugesprochen.
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Rechtsauffassung aus, dass der Vermieter gemäss Art. 269
oa «( vollen Ersatz 11 zu fordern habe; den Kläger treffe
kein
Verschulden, dass das Haus nicht früher habe ver-
mietet werden 'können. Dagegen hat das Obergericht
einen
Betrag von 7200 Fr. für Mietzins, welchen der
1':'1
Kläger inzwischen aus dem Hause gezogen hat, in Ab-
rechnung
gebraclt und deswegen die Schadenersatzforde-
rung des Klägers auf 42,800 Fr. herabgesetzt. Dazu kommt
die Entschädigung für missbräuchliche Benutzung der
Mietsache 663 Fr. 30 Cts. und wegen des Röhrenbruchs
250 Fr. Dagegen ist abzuziehen der Betrag von 2318 Fr.
gemäss der Widerklage, sodass sich die vom Beklagten
zu bezahlende Entschädigung
auf 41,395 Fr. bez~ffert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
172 Obligationenrecht. N° 32. Nutzen ziehen konnte. Bei dieser Voraussetzung ist vorab zu ermittelll, welchen Zinsenausfall der Kläger tat- sächlich erlitten hat. Dabei ist auf die Vereinbarung vom 3. Juli 1915 abzustellen, wonach der Mietzins für die Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt wurde. Bei der Berechnung des Zinsenausfalles ist daher von der Annahme auszugehen, dass der Kläger seinem Mieter unter gleichen Voraussetzungen für die folgenden Kriegs- jahre die gleiche Vergünstigung gewährt hätte, sodass er für den ganzen Rest der Mietdauer keinen höheren Zins als 16,000 Fr. hätte fordern können. Der Ausfall an Mietzinsen hätte daher nicht 59,000 Fr. sondern nur 44,000 Fr. bet;agen. Von diesem Betrage kommt in Abzug, was der Kläger inzwischen tatsächlich an Miet- zins bezogen hat. Dabei muss auf den Mietvertrag mit Burger-Kehl abgestellt werden, wonach das Haus vom
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