ObUgationenrecht. N-32,
32. urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kärz 19aO
i. S. Grätz gegen Schlageter. .
M i e t e : Schadenersatz bei vorzeitigem Rücktritt aus wich-
tigen Gründen. Art. 269
OR: voller Ersatz. ? -Art. 97
ff.OR.
A. -Durch Vertrag vom 1. September 1919 hat
der Kläger Schlageter dem Beklagten Grätz ein Waren-
haus auf die Dauer von 10 Jahren -1. April 1910 bis
31. März
1920 -vermietet. Der Mietzins betrug an-
fänglich 19,000 Fr., zuzüglich 6% der Umbaukasten
(65,000 Fr.), wutde aber bald auf 21,700 Fr. und zuletzt
auf 21,718 Fr. erhöht.
Schon Anfangs 1914 ist der Mieter mit den Zinszah-
lungen
im Rückstande-geblieben. Nach Ausbruch des
Krieges
vermochte er den Zins nicht mehr zu bezahlen.
Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1915 wurde der Mietzins
für die Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt.
Am 27. Juli 1916 hat der Beklagte einen Nachlassvertrag
zu 25 % abgeschlossen. Um die Nachlassdividende im Be-
trage von 125,000 Fr. bezahlen zu können, verkaufte der
-Beklagte seine sämtlichen Aknven seinem Geschäfts-
freunde Rubinstein, welcher sich verpflichtete
aus dem
Erlös die Nachlassdividende an-die Gläubiger des Beklag-
tenzubezahlen. Am 15. Dezember 1916 hat der Beklagte
den Mietvertrag infolge Geschäftsaufgabe und wegen
unerschwinglich hohen
Mietzinses auf 31. März 1917
gekündigt.
Er hat dem Vermieter einen. halben. Jahne
zins als Entschädigung angeboten und Ihm gleIChZeItig
mitgeteilt, dass
er ihm das Haus schon anfangs Januar 1917
zur Verfügung stelle. Der Kläger hat am 16. Dezember
geantwortet, dass er die Kündigun unter Schaden-
ersatzvorbehalt,
aber erst auf Ende Jum 1917 amIebme.
In einem folgenden Briefe vom 21. Dezember 1916 hat
der Kläger zwar bestritten, dass e!n wichtiger Grund
zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages gemass
Obligationenrecht. N° :32.
Art. 269 OR vorliege, aber ausdrücklich erklärt, er
werde sich um die Weitervermietung des Hauses be-
mühen und je nach dem Ergebnis seiner Bemühungen
die Entschädigungsforderung ermässigen. Darauf hat
der Beklagte geantwortet, er betrachte es als selbst-
verständlich, dass das l tlietverhältnis
mit Beginn des
neuen Mietsvertrages aufgelöst sei und es dallnSache
der richtlichen Entscheidung sein müsse, die Höhe der
Entschädigung zu bestimmen. Damit haben die Par-
teien ihre Korrespondenz abgeschlossen; über weitere
Verhandlungen geben die
Akten keinen Aufschluss.
Nachdem
der Beklagte ausgezogen war, Hess der Kläger
durch gerichtliche
Expertise den Schaden feststellen,
welchen
der Mieter durch missbräuchliche Benuztung
des Hauses verursacht hatte. Die Experten haben diesen
Schaden
auf 2932 Fr. und die Kosten der Wiederher-
stellung
der weggenommenen Gegenstände auf 1853 Fr. 40
geschätzt. Der Beklagte liess dann Verbesserungen
vornehmen, sodass die
Experten den Betrag des Scha-
dens
auf 946 Fr. a Cts. herabsetzten. Dazu kommt ein
weiterer Schaden, der infolge eines Röhrenbruchs
der
Wasserleitung entstanden ist und von den Experten auf
250 bis 350 Fr. geschätzt wird. Für alle diese Schädi-
gungen fordert
der Kläger im Ganzen 51,296 Fr. a Cts.,
und zwar:
- Gemäss Art. 269 OR vollen Ersatz de, ihm in-
folge der vorzeitigen Vertragsaufhebung entstandenen
Schaden:;. im verminderten Betrage von 50,000 Fr., immer-
hin mit dem Vorbehalte, dass er bereit sei, die Forderung
weiter zu ermässigen, sofern ihm die Wiedervermietung
des Hauses während des Prozesses möglich werden
sollte.
Der Kläger erklärt sich auch bereit, den Beklagten
für die znrückbehaltenen Gegenstände angemessen zu
entschädigen.
- Gemäss
Art. 261 und 271 O.R. wegen miss-
bräuchlicher
Benutzung der Mietsache eine Entschä-
digung von 1946 Fr. a Cts.
170 Obligationenrecht. No;)2 ,
3. Auf Grund derselben Gesetzesbestimmungen, even-
tuell
gemäss Art. 41 OR, Ersatz des durch den Röh-
renbruch verursachten Schadens im Betrage von 35e Fr.
B. -Der Beklagte hat diese Forderung, soweit sie
den
Betrag eines halben Mietzinses übersteigt, be-
stritten, weil er durch die in','olge des Krieges geschaffenen
Verhältnisse
zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages
berechtigt gewesen sei. Bei Festsetzung der 'Entschä-
digung gemäss Art. 269 sei vor allem aus zu berück-
sichtigen, dass
der Kläger den Schaden dadurch selbst
verschuldet habe, dass
er ein günstiges Angebot zur Wieder-
vermietung des Hauses abgelehnt, sodann dass der Kläger
den Beklagten durch die Arrestanlage und durch die Auf-
nahme der Retentionsurkunde böswillig geschädi;:;t habe.
Der Missbrauch der Mietsache wird bestritten, die be-
zügliche Schadenersatzforderung wird
nur im Betrage
von 98 Fr. 50 Cts. anerkannt. Auch die weitere Schaden-
ersatzforderung
wird bestritten, weil der Kläger den
Röhrenbruch selbst verschuldet habe.
In der Wideddage fordert der Beldagte Entschädigung
für die zufolge richterlicher Verfügung zurückbehaltenen
Gegenstände.
C. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat dem Kläger
eine Gesamtentschädigung von 37,748 Fr. zugesprochen.
Es hat die SChadensersatzforderung aus Art. 269 OR
auf 40,000 Fr. reduziert, dem Kläger aber überdies für
die Beschädigung des Mietobjektes durch missbräuch-
liche
Benutzung und infolge des Röhrenbruchs 946 Fr.
a Cts. und 250 ' , andrerseits dem Beklagten für die
zurückbehaltenen
Gegc:l ;tändc 2948 Fr. zugesprochen.
D. Da' O:-ergc;-;, ,t ('ee. Kfmton Luzc,'n bat die
Enb;, :t::gung au: 4L39i:', F .. ernlötnt, E. ge ,t v,m ( er
Rechtsauffassung aus, dass der Vermieter gemäss Art. 269
oa ( vollen Ersatz 11 zu fordern habe; den Kläger treffe
kein
Verschulden, dass das Haus nicht früher habe ver-
mietet werden 'können. Dagegen hat das Obergericht
einen
Betrag von 7200 Fr. für Mietzins, welchen der
1':'1
Kläger inzwischen aus dem Hause gezogen hat, in Ab-
rechnung
gebracnlt und deswegen die Schadenersatzforde-
rung des Klägers auf 42,800 Fr. herabgesetzt. Dazu kommt
die Entschädigung für missbräuchliche Benutzung der
Mietsache 663 Fr. 30 Cts. und wegen des Röhrenbruchs
250 Fr. Dagegen ist abzuziehen der Betrag von 2318 Fr.
gemäss der Widerklage, sodass sich die vom Beklagten
zu bezahlende Entschädigung
auf 41,395 Fr. beznffert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Schadenersatzfordemng wegen Nichter-
füllung des Mietsvertrages
ist gemäss, Art. 97 f. OR'
grundsätzlich begründet. Bei Festsetzung der Entschä.,.
digung ist in erster Linie auf die von den Parteien bei
Aufhebung des
Vertrages getro''fene Vereinbarung
abzustellen. Aus :der bei den
Akten liegenden Korrespon-
denz, insbesondere
aus den Briefen des Klägers vom 16.
und 21. Dezember 1916 und aus dem Briefe des Beldagten
vom 26. Dezember 1916
geht hervor, dass sich die Par-
teien damals nicht nur darüber geeinigt haben, dass der
Vertrag auf Ende Juni 1917 aufgehoben werde, sondern
auch darüber, dass es Sache der richterlichen Entschei-
dung sein soll, die Höhe der Entscheidung zu bestimmen.
Auch
aus dem übrigen Verhalten der Parteien ist zu
schliessen, dass sie der damaJigen Zeitlage Rechnung
tragen wollten und dass namentlich der Kläger bereit,
war, die Notlage des Mieters zu berücksichtigen
und den
Schaden
mit ihm zu teilen. Nach dieser Vereinbarung
der Parteien hat der Richter daher die vom Kläger ge-
forderte
Entschädigung nach freiem Ermessen und unter
Würdigung aller Umstände zu bestimmen.
Dabei
ist die Feststellung des Obergerichts mass-
gebend, dass
der Beklagte infolge des Krieges und ohne
eigenes
Verschulden in die Unmöglichkeit versetzt worden
ist, den Mietvertrag fortzusetzen,
und dass andrerseits
auch dem Vermieter nicht zum Verschulden angerechnet
werden kann, dass
er aus dem Hause keinen grösseren
172 Obligationenrecht. N° 32.
Nutzen ziehen konnte. Bei dieser Voraussetzung ist vorab
zu ermittelll, welchen Zinsenausfall der Kläger tat-
sächlich erlitten hat. Dabei ist auf die Vereinbarung vom
3.
Juli 1915 abzustellen, wonach der Mietzins für die
Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt wurde. Bei
der Berechnung des Zinsenausfalles ist daher von der
Annahme auszugehen, dass der Kläger seinem Mieter
unter gleichen Voraussetzungen für die folgenden Kriegs-
jahre die gleiche Vergünstigung gewährt hätte, sodass
er für den ganzen Rest der Mietdauer keinen höheren
Zins als
16,000 Fr. hätte fordern können. Der Ausfall an
Mietzinsen hätte daher nicht 59,000 Fr. sondern nur
44,000 Fr. bet;agen. Von diesem Betrage kommt in
Abzug, was der Kläger inzwischen tatsächlich an Miet-
zins bezogen
hat. Dabei muss auf den Mietvertrag mit
Burger-Kehl abgestellt werden, wonach das Haus vom
- Januar 1920 hinweg auf die Dauer von 15 Jahren
um 20,000 Fr. vermietet worden ist. Die Rechnung
der Vorinstanz ist daher in der Weise zu berichtigen, dass
für die Zeit nach dem 1. Jauuar 1920 die auf Grund des
neuen Vertrages zu erwartenden Mietzinse eingesetzt
werden. Diese Berechnung
führt zu dem Ergebnisse, dass
dem Kläger ein
Betrag von 10,325 Fr. gutgeschrieben,
der Zinsausfall daher auf 33,675 Fr. vermindert werden
muss. Dieser Ausfall muss von beiden Teilen
in billigem
Verhältnisse getragen werden. Die Verteilung
im Ver-
hältnisse von 1/
und 3/
isf den Verhältnissen ange-
messen.
Del)n es ist anzunehmen, dass der Kläger unter
den damaligen Verhältnissen seinem Mieter nicht mehr
zumuten wollte, als er nach den Regeln der Billigkeit
von ihm verlangen konnte. Ueberdies ist zu berücksich-
tigen, dass
der Kläger durch den Umbau seines Hauses
zum Warenhaus zum voraus ein Risiko für die Erschwe-
rung der Vermietung übernommen hat, und dass er für
die vom Beklagten zurückgelassenen Installationen,
deren
Wert von den gerichtlichen Experten auf 8207 Fr.
geschätzt wird, nur 2928 Fr. zu bezahlen hat.
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Obligati()nenrecht. Nt 32. 173
2. -Die Anwendung von Art. 269 OR führt zu dem-
selben Ergebnisse. Denn unter dem vollen Ersatz im
Sinne dieses Artikels kann nur diejenige Entschädigung
verstanden werden, welche der zurücktretende Mieter
dem Vermieter nach den allgemeinen Bestinunungen des
Gesetzes (Art. 99
in Verbindung mit Art. 43 OR) wegen
Nichterfüllung des Vertrages
zu bezahlen hat. Der Mieter,
der aus wichtigen Gründen vom Vertrage znrücktritt,
darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige,
welcher
den Vertrag bricht (s. OSER, S. 590). Diese Recht-
auffassung wird bestätigt durch die Tatsache, dass die
im alten OR enthaltene Bestimmung, Art. 293: ( kön-
nen sich die
Parteien über die Art und das Mass des
Ersatzes
nicht verständigen, so entscheidet darüber der
Richter I), bei der Redaktion des Gesetzes beseitigt,
d. h. mit Rücksicht auf die allgemeine Bestimmung des
Art. 99 zit als selbstverständlich nicht in den Art. 269
aufgenommen worden ist.
3. -Mit Beziehung
auf die übrigen Posten der kläge-
rischen Schadenersatzforderung
kann hier einfach auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Hinsichtlich
der zurückbehaltenen Gegenstände
wird ein Eigentumsanspruch vom Beklagten
nicht geltend
gemacht,
und die dem Beklagten zukommende Entschä-
digung ist auf Grund der tatsächtlichen Feststellungen
und des Gutachtens Sachverständiger einwandfrei be-
stimmt worden.
4. -Werden alle diese
Faktoren berücksichtigt, so
rechtfertigt
es sich, die vom Beklagten zu bezahlende
Entschädigung
auf netto 25,000 Fr. zu ermässigen.
Diese Summe
ist vom 1. Januar 1919 hinweg zu ver-
zinsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheisen und der dem
Kläger zugesprochene Betrag auf 25,000 Fr. herabgesetzt.