BGE 46 II 116
BGE 46 II 116Bge14.08.1914Originalquelle öffnen →
116 Obligatlonenrecht. N0 22. die Privatrechtssphäre der Klägerin eingedrungen sei, handelt es sich um Enteignungsmassnahmen des Bundes. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche ist das . . Bundesgericht als Zivilgerichtshof gemäss Art. 48 Schlus8-c satz OG nicht zuständig, weil es sich dabei um öffent- lich-rechtliche Streitigkeiten handelL 10. -Mangels Erfüllung der Bedingung, an welche ' die von der Beklagten eventuell gestellte Widerklage geknüpft ist, erledigt sieh diese von selbst; die Frage, ob bedingte Widerklagen überhaupt zulässig seien, kann deshalb dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht:
118 OblIgationenrecht. N0 22. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
In Bezug auf den erstgenannten Befreiungsgrund,
nämlich die Schadensverursachung durch den Gast
selbst,
steht fest, dass die Handtasche durch einen
Dritten entwendet worden ist, der
mit Klein in keiner
der
in Art. 487 genannten Beziehungen stand. Es kann
sich also nur fragen, ob dem Klein eine Verursachung
des Schadens in der Weise zugeschrieben werden könne,
dass man annimmt, er habe sich einen Mangel an der
erforderlichen Sorgfalt in der
Obhut über die Tasche zu
schulden kommen lassen, der die Entwendungsgefaht
vergrössert und so,
sur Verursachung des Schadens bei-
etragen habe. Es frägt sich m. a. W., ob nach Art. 487
der Entlastungsbeweis sich auf die objektive Tatsache
der unmittelbaren Herbeiführung des Schadens be-
schränke, oder ob auch ein im Mangel
an Obhut liegen-
der. bloss mittelbarer, entfernter Anteil an dem ursäch-
lichen Verlauf in
Betracht falle. Letzteres galt für das
alte
OR, welches in Art. 486 auf den Beweis abstelJte,
dass der
Schaden durch {( ein Verschulden de!) Gastes ... ))
verursacht worden sei. Indem nun das revidierte OR
in Art. 487 einfach von Verursachung Spricht, will es
offenbar den Entlastungsbeweis des Wirtes zu dessen
Gunsten erweitern (wie
ja auch Abs. 2 auf eine Erleichte-
rung der
Haftung abzielt), und zwar in dem Sinne, dass
AS 016 II -19O 9
120 Obligationenreeht. N0 22. der Nachweis der objektiven Verursachung genügt, und nicht auch noch derjenige eines VerSchuldens des Gastes oder seiner Besucher, Begleiter oder Dienstleute bei Verursachung des Schadens erforderlich wäre (vergl. OSER Komm. S. 848). Sobald man aber auch schuldhafte Veranlassung oder Ermöglichung der Schadensstiftung als Verursachung auffasst, wie z. B. sorgloses, leichtsinniges Verhalten des Gastes, so müssen dann auch. die Grundsätze über die Abwägung des darin liegenden Verschuldens Platz greifen. Es wäre offenbar unbillig, und den allgemeinen Grund- sätzen des OR,. wie sie sich aus Art. 43 ergeben, nicht entsprechend, auch bei einer Mitwirkung des Gastes an dem zum Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammen- hanges, die nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst, ihn als Verun.acher schlechthin zu behandeln, sonderu es ist sein Anteil an dem Verlust in Ansehung der Grösse seines Verschuldens, im Vergleich zu den übrigen Um- ständen, insbesondere auch einem etwaigen Verschulden des Gastwirtes und seiner Dienstleute zu bemessen. 5. - Ein· Mitverschulden fällt nun dem Reh,enden Klein jedenfalls zur Last. Wenn e& sich auch nicht um eine Kostbarkeit im Sinndes Art. 488 OR handeite, die er dem Beklagten zur Aufpewahrung zu übergeben hatte, so wies doch der Inhalt der abhanden gekommenen Handtasche einen aussergewöhnlich hohen Wert auf, der eine besondere Obhut In erster Linie von seiten ihres Besitzers erforderte. Klein hatte deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Tasche nicht wie ein gewöhn- licher Musterkoffer behandelt werde. Dazu war nötig, dass er das Hotelpersonal ausdrücklich hierauf aUfmerk- sam machte; denn ohne eine solche Anweisung musste dieses annehmen, es handle sich einfach um einen Musterkoffer,da ja Klein seine persönliche Handtasche schon bei seiner Ankunft im Hotel am Abend vorher mitgebracht hatte, und also vorauszUSetzen war, er führe die beiden Gepäckstücke, die er über Nacht auf ObHgationenreeht. N ci 2:t 12i dem Bahnhof geiassen hatte, für seine Zwecke als Handelsreisender mit sich. Klein kümmerte sich auch nicht darum, wo die Musterkoffer im Hotel aufbewahrt zu werden pflegen, und namentlich nicht um die Aus- führung des am Morgen erteilten Auftrages, die beiden Gepäckstücke sofort in das Hotel zu bringen; er blieb vielmehr über 1·~ Stunde aus, während er doch voraus- setzen musste, dass die wertvolle Handtasche in kür-. zester Frist vom Portier zur Stelle geschafft werde, da ja der Weg zum Bahnhof nur wenige Minuten beträgt. 6. -Andrerseits entsprach auch die Obhut seitens des Beklagten nicht den Anforderungen der in dieser Be;- ziehung zu erwartenden Sorgfalt. Zuzugeben ist zwar, dass nicht jedes Hotel in seinen baulichen Einrichtungen allen Erfordernissen genügen kann, und mit den gege- benen Verhältnissen zu rechnen ist. Allein wo jene Ein- richtungen die Unterbringung solcher Gepäckstücke in einem besonderen, abgeschlossenen Raum nicht ge- statten, und man, wie hier, gezwungen ist, sie an einem Ort zu verwahren, der sich gerade am Zugang zum Hotel befindet und daher von Unberechtigten leicht und un- bemerkt erreicht werden kann, muss eine vermehrte Aufsicht durch das Personal nachhelfen. Im vorliegenden Fall war der Umstand, dass die Koffern ganz in der Nähe d.er Haustüre abgestellt und überdies Bauarbeiten im Gange waren, besonderS geeignet, die Verübung des Diebstahls zu ermöglichen. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass eine bessere Ueber- wachung den Diebstahl nicht verhindert haben würde, . weil der Portier unmöglich hätte wissen können, wem die einzelnen Gepäckstücke gehören, so hält diese Argu- mentation nicht stich. Sehr wahrscheinlich würde der Dieb, wenn jemand vom Hotelpersonal um den Weg gewesen wäre, von seinem Vorhaben abgestanden sein. 7. - So wenig nun aber das Verhalten des Reisenden Klein den Beklagten von seiner Haftung gänzlich zu be- freien vermag, so wenig erscheint es anderseits als ge-
122 Obligationenrecht. Ne 23. rechtfertigt, den Beklagten wegen der ihm zur Last· gelegten Verabsäumung der den Umständen entspre- chenden Obhut für den 1000 Fr. übersteigenden Schaden verantwortlich zu erklären, wobei gegenüber seinem Eventualbegehren um Ermässigung der Entschädigung innert dem Rahmen von 1000 Fr. zu bemerken ist, dass diese Schranke wegfällt, sobald ein Verschulden des Gastwirtes oder seiner Dienstleute vorliegt. Die Ab- wägung des beidseitigen Verschuldens führt im Ergebnis zur Bestätigung des angefochteten Urteils. Demna.ch erkennt das Bundesgericht; Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 1919 wird bestätigt. 23. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. März lSaO i. S. Rothpletz gegen Pezzini. Haftung für einen Unfall, der sich b~i Verwendung eines Privat- automobils im Militärdienst ereignet hat. Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Anfor- derungen an den Entlastungsheweis. Bemessung der Ent- schädigung. A. -Der Beklagte Rothpletz wurde bei der Mobili- sation der schweizerischen Armee im August 1914 mit dem Kommando über die befestigten Anlagen des. Monte Ceneri und die artilleristische Verteidigung der Ebene und der Talhänge des Tessin bis zum Monte di Motti betraut. Da er nur ein Pferd zur Verfügung hatte und sein Dienst beschwerlich war, erhielt er von seinem Vor- gesetzten, Oberstbrigadier Biberstein, die Bewilligung, ein der Societe franco-suisse de construction, deren Teil- haber er ist, gehörendes, damals im Kanton Bern ste- Obligationenrecht. N° 23. hendes Automobil zu benutzen. Er beauftragte dann seinen Adjutanten, auf dem Dienstwege anzufragen, ob bei der Truppe ein Chauffeur sei, der das Automobil lenken könne. Nachdem sich niemand gemeldet hatte, erfuhr man durch Mitteilung von Angehörigen einer andern Kompagnie, dass der zwanzigjährige Hans Weis- senhorn ein Automobil zU führen verstehe. Er wurde auf- gerufen, gab auf Befragen zu, dass er fahren könne, und wurde, obschon er lieber bei der Truppe geblieben wäre, am 11. August 1914 in den Dienst des Beklagten gestellt. Schon am 14. August 1914 zeigte sich, dass die Bremsen des Automobils nicht richtig liefen. Der Beklagte gab Weissenhorn den Auftrag, das Automobil in die Garage zu führen, die Bremsen nachzusehen und zu probieren. Die Reparatur der Bremsen wurde von vVeissenhorn mit Leder, statt mit Kamelhaar ausgeführt, wie es hätte geschehen sollen, weil solches in der Garage nicht vor- handen war. Am Tage darauf begab sich Weissenhorn, der am Vor- abend nicht Zeit gehabt hatte, die Reparaturen zu be- endigen, morgens 7 Uhr in die Garage, 1 1 m am Automobil noch etwas in Ordnung zu bringen, u·ld machte dann damit einige Fahrten, namentlich zur Post, wohin die Wirtin Gobbi ihn gebeten hatte, sie zu führen. Auf dem Rückwege fuhr er gegen 10% Uhr vormittags durch die Via Nosetto, eine an einzelnen Stellen nur 4,60 m breite Strasse. Da Feiertag wa,r (Mariä Himmelfallrt), war die Strasse sehr belebt ; unter anderem befand sich dort der zwölf jährige Enrico Pezzini, welcher sich mit seinen Kame- raden Carlo Wullschleger und Livio Tosoni zur Kirche begab. In unmittelbarer Nähe führten 3 Personen zwei Rinder, von denen das eine schon in eine Seitenstrasse, die Via Magoria, eingelenkt hatte, während das andere sich noch in der Via Nosetto, gegenüber der Birreria centrale, befand, als das Automobil heranfuhr. Weissen- horn suchte dem Vieh auszuweichen; er wandte sich bald nach rechts, bald nach links, stiess das zweite Rind
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