BGE 46 II 1
BGE 46 II 1Bge17.10.1919Originalquelle öffnen →
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
2 FamiJieDReht. N0 1. fertigt. Er stütze sich auf zu weit zurückliegende Tat- sachen. In letzter Zeit habe Hässig keineR Anlass mehr gegeben, ihn in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken. C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde des Gemeinderates Aarau. Er beantragt als Vonnund- schaftsbehörde Bestätigung der Beiratschaft. Seit 16 Jah- ren führe er für Hässig die Vennögensverwaltung, seine Kompetenz zur Beiratbestellung sei daher nach Art. 396 Abs. 2 ZGB gegeben, denn unter diese Bestimmung falle nicht nur die Vennögensverwaltung nach Art. 393, sondern auch di sogenannte Vennögensbeiratschaft ge- mäss Art. 395 Abs.2, wie sich klar aus Art. 419 ergebe. Würde man für die Führung der Beiratschaft die Wohn- sitzbehörde zuständig erklären, hätte es der Vrtretene in der Hand, durch steten Wohnsitzwechsel immer wieder einen Wechsel der Vonnundschaftsbehörde herbeizu- führen. Materiell sodann sei noch nicht erwiesen, ob Hässig nunmehr zu selbständiger Vennögensverwaltung befähigt wäre. D. -Der Regierungsrat bestreitet in seiner Vernehm- lassung die Zulässigkeit der zivil rechtlichen Beschwerde gegenüber einem die Anordnung-einer Beiratschaft ver- weigernden Entscheid. Art. 396 .sodann gelte nur für die eigentliche Beistandschaft nicht für die Beiratschaft. Die Zuständigkeit zur Anordnung der letzteren komme, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Vor- mundschaftsrechtes, ausschliesslich der Wohnsitzbehörde zu, sofern wenigstens der unter Beiratschaft zu stellende einen festen Wohnsitz habe, und sofern er ihn nicht innert kurzer Zeit mehnnals wechsle. Materiell endlich sei es nicht angängig, vor vielen Jahren vorgekommene Fehl- tritte Hässigs zur Begründung der Beiratbestellung anzurufen. Der Beschwerdegegner hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und überdies dem Gemeinderat Aarau die Legitimation zur Beschwerdeführung bestritten. i 1 FamlUenrecllt. N0 1. 3 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-Im Entmündigungsverfahren hat das Bundesge- richt in seiner neueren Praxis für die Frage der Legiti- mation zur Beschwerde auf die kantonale Organisation des Verfahrens abgestellt (AS41 II S. 641). Wenn danach einem Drittinteressenten im kantonalen Verfahren ein Antragsrecht zusteht, so wird ihm auch das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht zuerkannt. Ebenso muss, wenn einer Behörde das Recht, bei der erkennenden Instanz die Entmündigung zu beantragen, zukommt, auch dieser Behörde das Beschwerderecht gegenüber einem abweisenden Entscheid zustehen. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden im Verfahren auf Bestellung eines Beirates. Nach dem aargauischen Recht (§ 61 Abs. 2Einf.-G.) ist nun aber die Vormundschaftsbehörde im Verfahren auf Beiratsbestellung, im Gegensatz zum Verfahren auf Ent- mündigung nach Art. 369 und 370 ZGB, nicht antragende. sondern erkennende Instanz. Dabei kann allerdings ihr Erkenntnis an das Bezirksamt und sodann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Die Vonnund- schaftsbehörde selber ist jedoch zu dieser Weiterziehung nicht befugt. Das Einführungsgesetz enthält eine ent- sprechende Bestimmung nicht und der Gemeinderat selber hat auch gar nicht behauptet, es stehe ihm das Recht zu den Entscheid des Bezirksamtes an den Regierungsrat weiter zu ziehen. Daher fehlt dem Gemeinderat auch die Legitimation zum Rekurs an das Bundesgericht. 2. -Die Beschwerde ist aber auch abzuweisen, weil der Gemeinderat Aarau zur Anordn'ung der Beiratschaft über Hässig örtlich nicht zuständig war. Für die Beistandschaft, der im Gesetz die Beiratschaft eingereiht ist, gilt wie für die Vonnundschaft grund- sätzlich die Regel, dass zu ihrer Anordnung die Wohnsitz- behörden kompetent sind. (Art. 376 und 396 Abs. 1 ZGB). Hievon schafft nun allerdings Art. 396 Abs. 2 eine Aus-
Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögens- verwaltung umfassen, beschränkt sich aber nie darauf. Vielmehr mindert sie (im Gegensatz zur Beistandschaft) in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteres- sen. Diese Interessen können vom Ort, wo das Vermögen liegt, völlig unabhängig sein und werden sich natur- gemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt der Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort Famillenrecht. N° 2. 5 . und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann, zur Folge, dass der Beirat vielen in Betracht kom- menden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde, und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfrei- heit sich dem unter Beiratschaft Gestellten weit drücken- der fühlbar machen würde, als wenn er sich im einzelnen Fall an einen am gleichen Ort wohnenden Beirat wenden könnte. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass der unter Beiratschaft Gestellte durch Wohnsitzwechsel die Stabilität der Beiratschaftsführung . beeinträchtigen kann. Allein das ist angesichts der Erwägungen über die Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht ausschlaggebend. Zudem wird die massgebende Behörde verlangen können, dass ein neuer Wohnort eine gewisse Zeit angedauert habe, bis sie einem Begehren um Verle- gung der Beiratschaft entsprechen muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auszug aua dem Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Kärz 1920 i. S. Hohn gegen Oeseh. Art. 309 Abs. 3, 325 ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der Zusprechung mit Standesfolgen dem Kinde gegenüber oblie- genden Vermögensleistungen. Zulässigkeit der richterlichen . Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ? Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1, lit. b des angefochtenen Urteils zu eliminieren ist, wonach der Beklagte zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen an den Kläger Nr. 2 verurteilt wird. Da das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen zugesprochen worden ist, hat er für es zu sorgen, wie
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