BGE 46 I 81
BGE 46 I 81Bge20.02.1865Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dl!NI DE JUSTICE) 1!}-. Urten vom ml. februar lSmO, i. S. Judt-Ketl1er gegen Staatntn.r..ltkurskommiuion :Buel-LanäsobaR und &SeI-Staat. Grossratsbeschluss, durch den in Abweichung von der gesetz- lich vorgesehenen dreijährigen Einschätzungsperiode schon vor Ablauf derselben eine neue allgemeine Einschätzung des steuerbaren Vermögens und Einkommens angeordnet wird. Frist für, die A.nfechtung mit staatsrechtlicher Be- schwerde. -Korrektur der unvollständigen Angabe des Einkommens in einem früheren Steu,erjahre dUl'ch ent- sprechend höhere Einschätzung für das künftige Steuer- jQhr. Verletzung von Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft- lichen KV und,von Art. 4 BV. Angebliche Willkür, liegend darin, dass die Steuerbehörde für die Bewertu.ng einzelner Kategorien von Aktiven auf die Selbstdeklaration des Pfliehtigen, deren Ziffern nur als provisorische bezeichnet • worden waren, und nicht auf die im Laufe des,Einschätzungs- verfahrens vorgelegte Bilanz mit Inventar abstellt, der sie selbst andererseits wieder gewisse Zahlen zur Berichti- . gung der Selbsteinschätzung entnommen hat. -Ansschliess- liehe Steuerhoheitdes Kantons der Qeschäftsniederlassung für Vermögen, das vom Pflichtigen in einem ausserhalb seines Wohnorts betriebenen Geschäfte von ihm angelegt worden ist, und das daraus fliessende Einkommen. A. -Di~ Verfassung des Kantons Basel-Landschaft enthält in Art. 57 u. a. folgende « bis zum Erlasse eines neuen Steuergesetzes » geltende Bestimmungen: « Z i f f. 9. Die Ausmittlung des Venn.ögens, Ein- kommens und Erwerbes geschieht in erster Linie durch AS 46 1-1910 6
82 Staatsrecht. Selbsttaxation der Steuerpflichtigen. Dieselbe hat alle drei Jahre einzutreten. Die Steuerrötel unterliegen all- jährlich der Durchsicht der Gemeinderäte. » i( Z i f f. 10. Behufs Durchführung einer gleichmässi- gen Besteuerung wird jeweilen auf die Dauer von drei Jahren eine kantonale Taxationskommission von9Mit- gliedern gewählt .. '" » {( Z i f f. 11. Der Regierungsrat, in Verbindung mit vier vom Landrate ebenfalls auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, welche den einzelnen Bezirken zu entnehmen sind (Staatssteuer-Rekurskommission) entscheidet all- fällige Steuerrekurse endgiltig. » i( Z i f f. 13. Wissentliche Verheimlichung von Vermögen oder Einkommen soll durch den Schuldigen' oder dessen Masse und zwar für die ganze Zeit der Hinterhaltung mit dem fünffachen Ersatze des Betrages der zu wenig ent- richteten Steuer bestraft werden. Die Busse wird durch das Bezirksgericht ausgesprochen .... » Die letzte ordentliche Haupteinschätzung aller Pflich- tigen im Sinne von Art. 57 Ziff. 9 KV hat im Jahre 1917 stattgefunden, sodass sie erst 1920 hätte wiederholt wer- den sollen. Am 2. Dezember 1918 beschloss indessen der Landrat alllässlich der Beratung eines Berichtes des Re- gierungsrates über die Verwerfung eines Steuerzuschlags- gesetzes in der Volksabstimmung, dass. eine solche Neu- taxation wegen der durch die ausserordentlichen Zeiten bedingten Verschiebung der Vermögens-und Einkom- mensverhältnisse bereits im Jahre 1919 wieder erfolgen solle. Der Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt nicht bekannt gemacht worden. Mit staatsrechtlicher Be- schwerde vom
Staabrecht. Am 25. September 1919 beschloss darauf die Staats- steuer-Rekurskommission: « Die Hypothekarschulden werden auf 175,000 Fr. gemäss den Angaben der Bezirks- schreiberei belassen. Die andern Schulden können nur anerkannt werden, wenn sie der Rekurrent durch be- glaubigte Buchauszüge belegt. Die Taxation des Ein- kommens stützt sich auf die Feststellung der eidgenös- sischen Kriegssteuerverwaltung vom Jahre 1917 und es muss dieser Betrag ein mal im Kanton versteuert werden. » Infolgedessen übermittelte der Rekurrent mit Schrei- ben vom 22. Oktober 1919 der Kommission eine Beschei- nigung des Gemeindeverwalters, dass die verzinslichen laufenden Schulden nach den nachgeprüften Büchern und Bankauszügen 152,599 Fr. betragen, und bemerkte zugleich, dass er sich vorbehalte, auf die Einkommen- steuerfrage ebenfalls noch zurückzukommen. In einem Nachtrage machte er sodann die Behörde darauf auf- merksam, dass in seiner Selbsttaxation auch eine Liegen- schaft im Kanton Basel-Stadt, die dort versteuert werden müsse, mitenthalten gewesen und deshalb der entspre- chende Betrag abzuziehen sei. Die Kommission erledigte das Wiedererwägungsgesuch am 28. Oktober 1919 durch nachstehenden Beschluss: {{ Nach dem eingelegten Buchauszug stellen sich die Aktiven in Frenkendorf zusammen wie folgt : Gebäude und Grundstücke: amtliche Schattung (ohne Basel) Fr. 215,035.- Fahrhabe . » 270,000.- Kapitalien » 71,964.- Guthaben . » 124,360.- Fr. 681,359.- Schulden nach Selbsttaxation : Hypotheken ... Fr. 153,000.- Andere Schulden . . .. » 150,000.-» 303,000.~ Somit Reinvermögen Fr. 378,359.- Von der TaxationskomIilission ist das Reinvermögen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 85 nur mit 360,035 Fr. eingesetzt worden. Ein Grund für eine weitere Reduktion liegt also nicht vor. ») Der Posten Kapitalien setzt sich nach dem vom Re- kurrenten nachträglich eingereichten Inventar, dem er entnommen ist, zusammen aus: Wertschriften. . Sparkassenkonto Kassa ..... Posteheckkonto Konto Kisten-und Kübelfabrik Basel Fr. 29,200.- )) 1,325.40 ) 1,082.22 ) 12,502.26 ») 27,855.95 Fr. 71,965.83 'B. _ Auf den ersten Beschluss der Staatssteuer- Rekurskommission vom 25. September, zugestellt 18. Ok- tober 1919, hat Jundt-Metzler neuerdings die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen auf Aufhebung:
Staatsrecht. schluss als solchen entschieden worden sei, während heute ein einzelner Anwendungsfall in Frage stehe. Mit der Unzulässigkeit einer Neuveranlagung überhaupt falle aber auch die konkrete Taxation gegenüber dem Rekur- renten. Im übrigen erscheine dieselbe zum mindesten, was das Einkommen anbelangt, auch noch aus anderen . Gründen als willkürlich und verfassungswidrig. Die Ver- heimlichung von Einkommen und Vermögen -und um eine solche würde es sich bei "der Nichtangabe des ausser- ordentlichen Gewinns des Jahres 1917 im früheren Steuer- jahre handeln -könne nach Art. 57 Ziff. 13 KV' nicht auf dem Weg der Höhereinschätzung für künftige Steuerjahre seitens der Taxationsbehörden, sondern nur durch das Bezirksgericht im ordentlichen' Prozessver- fahren geahndet werden. Durch ihr Vorgehen missachte die Rekurskommission in willkürlicher \Veise die er- wähnte Verfassungsbestimmung und damit auch Art. 4 BV. Dazu komme, dass der Rekurrent, wie er seiner Zeit schon in der Replik im ersten staatsrechtlichen Rekurs- verfahren ausgeführt habe, die Einschätzung des Kriegs- gewinnes für 1917 auf 145,000 Fr. durch die eidgenös- sische Kriegssteuerverwaltung nicht als richtig aner- kennen könne. Eine Nachprüfung werde ergeben, dass der Reingewinn richtig berechnet nur 55,047 Fr. 05 Cts. betragen habe. Auch sei es natÜrlich ausgeschlossen, einen solchen nur einmal erzielten, nicht wiederkehrenden un- gewöhnlichen Ertrag für drei Jahre der Steuer zu unter- werfen, dies umsomehr, als der Rekurrent tatsächlich pro 1917 dem Staat und der Gemeinde bereits 60,000 Fr., also den ganzen wirklich gemachten Gewinn, versteuert habe. Er könnte daher höchstens für 85,000 Fr. einmal und nicht dreimal nachbesteuert werden. Wie wenig loyal die Steuerbehörde den Rekurrenten behandle, gehe auch daraus hervor, dass seine in Basel gelegene Liegenschaft und das in der dort von ihm betriebenen Kistenfabrlk angelegte Vermögen ebenfalls der basellandschaftlichen Steuer unterworfen werden solle. Gleichlleit vor dem Ge;;etz. N° 15. 87 Nachdem dann der Rekurrent auch den Wiedererwä- gungsentscheid der Steuerrekurskommission vom 28. Ok- toer 1919 erhalten hatte, hat er in einem Nachtrage zu semer ursprünglichen Eingabe auch jenem gegenüber Beschwerde erhoben mit dem Antrage: es sei derselbe aufzuheben, soweit dabei in Basel-Stadt gelegene Ver- mögensobjekte in die Veranlagung einbezogen worden seien, wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV, soweit die Einschätzung sonst über das vom Rekurrenten aner- kannte VeIT?ögen von 202,547 Fr. hinausgehe, wegen RechtsverweIgerung. Er erblickt einen Akt der Willkür darin, dass die Steuerbehörde zwar auf das eingereichte" Inventar abstelle, soweit sich daraus für die einzelnen Kategorien von Aktiven höhere Ansätze ergeben als aus der Selbsteinschätzung, dagegen auf die letztere zurückgreife, soweit sie hierin dem Fiskus günstiger sei; obwohl deren Angaben, wie von vorneherein bemerkt, nur ungefähre hätten sein :können, die nun eben als durch den Buchauszug "berichtigt gelten müssten. C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er erhebt gegenüber derselben; insofern sie sich auf dielVerfas- sungsmässigkeit des Landratsbeschlusses vom 2. De- zember 1918 und der Neueinschätzung für 1919 an sich bezieht, die Einrede der abgeurteilten Sache. Zu den übrigen Beschwerdeanbringen macht er im Wesentlichen geltend: durch die angefochtene Einkommenstaxation sei der Rekurrent mit keiner Strafsteuer belegt worden. Dieselbe gelte tatsächlich nur für 1919 und nicht für drei Jahre, weil auf Grund des inzwischen vom Volke ange- nommenen Gesetzes über Erhebung von Steuerzuschlä- gen im Jahre 1920 sowieso wieder eine allgemeine Neu- einschätzung stattfinden müsse. Da die Abrechnung der eidgenössischen Stellerverwaltung über die Kriegsgewinn,e für 1917 erst am 9. September 1918 eingegangen sei, habe sie erst bei der Taxation für 1919 berücksichtigt werden können. Die nachträglichen Einwendungen des Rekur-
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Staatsrecht,
renten gegen die Höhe des von jener Stelle rechtskräftig
festgesetzten Gewinnes seien unbehelflich. In
tatsäch-
Heher Beziehung stehe fest, dass derselbe die Summe
von 145,000 Fr. bisher dem Kanton nie versteuert habe.
Seine Selbstschätzungen von 1917, 1918 und 1919 seien
durchaus ungenügend gewesen und weit
hinter der Wirk-
lichkeit zurückgeblieben. Die einmalige Taxation des
Reingewinns als Einkommen auf Grund der Feststellun-
gen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung
ent-
spreche der Praxis der kantonalen Steuerbehörde.
Was das Vermögen betreffe, so werde auf die
Selbst-
taxation des ekurrenten und sein Inventar verwiesen.
Der Posten « Fahrhabe » habe dabei ohne Willkür mit
270,000 Fr. statt 171,000 Fr. eingesetzt werden dürfen,
nachdem ihn der
Reurrent in der Selbsteinschätzung
selbst so beziffert und für die nachträgliche Reduktion
im Inventar keine Bgründung gegeben habe. Und bei
den
« Kapitalien» werde der Posten Kistenfabrik Basel
zu
Unrecht aus dem Inventar gewiesen. Da unter Hinzu-
rechnung dieses die Kapitalien 71,964
Fr. ausmachten,
ergebe sich
mit den übrigen vom Rekurrenten nicht an-
gefochtenen Posten
«( LiegenschafteQ. » 215,035 Fr., Gut-
haben
124,360 Fr.) ein Aktivbestand von 681,559 Fr.
Die Hypothekarschulden und laufenden verzinslichen
Schulden habe der Rekurrent ursprünglich selbst auf
.
153,000
Fr. und 150,000 Fr. angegeben. Für die nach-
trägliche Erhöhung auf
160;000 Fr. und 152,362 Fr. fehle
wiederum eine Erklärung.
Und von dem weiteren Posten
1\ Kreditoren » im Betrage von 39,125 Fr. sei früher über-
haupt nie die Rede gewesen, obwohl der Rekurrent bei
Einreichung der Selbsttaxation offenbar auch diesen
Posten aus den Bankauszügen bereits
hätte kennen
müssen. Wenn die Steuerbehörde unter diesen
Umständen
auf die Selbsttaxation abgestellt habe, so liege darin keine
WIllkür. '
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
dem
im Hinblick auf die im Beschwerdenachtrag er-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1;).
hobene Rüge der Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV eben-
falls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden
ist.
führt aus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten an
der Wettsteinallee in Basel, im Schatzungswerte von
40,000 Fr., belastet mit einer Hypothek von 30,000 Fr.
und -die in der Kisten-und Kübelfabrik auf dem Drei-
spitzareal ebenda angelegten Kapitalien nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ausschliesslich der
Steuer-
hoheit von Basel-Stadt unterstehen und tatsächlich nach
dem kantonalen Steuergesetz dort auch steuerbar seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
HO
Staatsrecht.
fonnulars, welche nach basellandschaftlichem Steuer-
recht die Einleitung des ordentlichen Veranlagungsver-
fahrens bildet, im März 1919 geschehen. Die späteren
Verfügungen -Ueberprüfung der Selbsteinschätzung
durch die kantonale Taxationskommission und
Erledi-
gung des gegen letztere ergriffenen Rekurses durch die
Staatssteuer-Rekurskommission -waren nur noch wei-
tere Stadien desselben Anwendungsfalles, nämlich des
durch die Zustellung des Selbsteinschä tzungsfonnulars
eingeleiteten Taxationsverfahrens. Es erscheint deshalb
als ausgeschlossen, dass der Rekurrent, nachdem
er jenen
ersten Vollzugsakt rechtzeitig nicht angefochten
hat und
mit der nachträglich im Juli 1919 erhobenen Beschwerde
wegen Verspätung abgewiesen worden
ist; diese nun-
mehr gegenüber der endgiltigen Taxation durch die kan-
tonale Steuerbehörde· erneuern könnte. Kann die Frage
.der Verfassungsmässigkeit der Neutaxation als solcher
von
ihm heute nicht mehr aufgeworfen werden, so er-
ledigt sich damit aber auch sein zweiter Beschwerde-
antrag, soweit damit die konkrete Einschätzung aus dem
erwähnten Gesichtspunkte angefochten wird, und es
bleibt lediglich noch
zu prüfen, ob nicht dieselbe allen-
falls sonst im Ergebnis als verfassungswidrig anzu-
sehen sei. Dabei ist zwischen der Einkommens-und Ver-
mögensbesteuerung zu unterscheiden.
2. -Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht die Be-
stimmung des Art. 57 Ziff: 9
KV, wonach die Veranla-
gung der Pflichtigen regelmässig für eine Periode von
drei
Jahren erfolgt, eigentlich die Folge nach sich ziehen
sollte, dass auch der Taxation das vermutliche
durch-
schnittliche jährliche Einkommen während dieser Periode
zu Grunde gelegt werden müsste und nicht einfach auf die
Verhältnisse während
des. der Veranlagung vorangehen-
den Jahres abgestellt werden dürfte. Denn einerseits er-
hebt der Rekurrent gegen seine Einschätzung auf Grund
der Ergebnisse des Jahres 1918, wie sie der Uebung zu
entsprechen scheint, keinen Einspruch, sondern wehrt
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
sich nur dagegen, dass noch weiter in die Vergangenheit,
nämlich auf das
Jahr 1917, zurückgegriffen werde. An-
dererseits begründet auch der Regierungsrat die Heran-
ziehung des Einkommens im letzteren Jahre für die
Taxation pro 1919 nicht etwa damit, dass allgemein für
die Einschätzung der Durchschnitt einer Mehrzahl von
Vorjahren
als massgebend betrachtet zu werden .pflee.
Vielmehr sucht er das fragliche Vorgehen ausrchbershch
damit zu rechtfertigen, dass nach den nachträglich bekannt
gewordenen Feststellungen der eidgenössischen
Kriegs-
steuerverwaltung der Rekurrent sein Einkommen pro 1917
in diesem
Jahre bezw. im Jahre 1918 nur un vollstän-
d i g a n g e g e ben, so zu wenig versteuert habe
und dass diese ungenügende Besteuerung nunmehr.
nachdem
es im betreffenden Jahre wegen Zu später Ent-
decknng nicht mehr möglich gewesen, im Wege entsre
chender Höhereinschätzung für das folgende Steuerjahr
1919 auszugleichen sei. Damit setzt er sich aber in offen-
baren Widerspruch mit Art. 57 Ziff. 13 der KV, dem-
zufolGe die Verheimlichung steuerpflichtigen Einkorn-
e '
mens nicht im 'Vege der einfachen Nachbesteuerung
durch die Taxationsbehörden korrigiert werden kann,
sondern als strafbare Steuerhinterziehung zu behandeln
und im Prozessverfahren vor den Gerichten zu beurteilen
und ahnden ist.
Es liegt darin nicht nur eine Verletzung
der erwähnten positiven Gesetzesbestimmung, sondern
angesichts der Regelung, welche die Frage der Nach-
besteuerung darin gefunden
hat, auch ein Verstoss gegen
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, dem
gegen-
über der Rekurrent den Schutz des Art. 4 BV anrufen
kann. Ans der Ordnung des Veranlagungsverfahrens in
den oben
Fakt. A angeführten Vorschriften des basel-
landschaftlichen Steuerrechts, ergibt sich, dass auch für
dieses der vom Bundesgericht bereits anlässIich ähnlicher
Rekursfälle aus den Kantonen
Zürich und Bern aus-
gesprochene Grundsatz gelten .muss, wonac~ die amt-
liche Veranlagung des Pflichbgen durch dIe Steuer-
Staatsrecht,
behörde für ein bestimmtes Steuerjahr nicht nur den
Pflichtigen, sondern auch die Behörde bindet,
und ein
Zurückkommen
darauf nur zulässig ist, soweit das Gesetz
diese Möglichkeit besonders vorbehält (AS 33 1695
H. 34
I S. 26, Erw.2). Nach Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft-
lichen
KV besteht nUll aber eben für eine solche nach-
trägliche
Korrektur der als umichtig erkannten rechts-
kräftigen Veranlagung nach Ablauf des Steuerjahres nur
ein Weg, nämlich derjenige der Klage wegen Steuerhinter-
ziehung
vor den Gerichten. Der angefochtene Enischeitl
der Staatssteuer-Rekurskommission vom 25. SeptembcI'
1919, welcher dem Rekurrenten die Möcrlichkeit sich
• 0 ,
m diesem Verfahren der Nachbesteuerung zu wider-
setzen, abschneiden will, stellt sich demnach als
Recht'i-
verweigerung dar und ist in diesem Punkte, d. h. soweit
er die Einkommensbesteuerung betrifft, aufzuheben, in
der Meinung, dass die kantonalen Behörden die Ein-
schätzung des Rekurrenten
für 1919 nach den dafiir all-
gemein
zur Anwendung gebrachten Grundsätzen 'or-
zunehmen haben und die Tatsache, dass derselbe sein
Einkommen fiir 1917 nur' unvollständig versteuert hat,
dabei keine Rolle spielen darf.
Eine unmittelbare Fest-
setzung des steuerpflichtigen Betrages durch das Bundes-
gericht selbst, wie sie eventuell
beantragt 'vird, ist ano'e-
sichts des rein kassatorischen-Charakters des
Rechs
mittels der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4 BV
ausgeschlossen. Es braucht deshalb auch auf die weiteren
. Argumente, mit denen der Rekurrent die Annahme eines
Einkommens von
145,000 Fr. als willkürlich anficht
nicht eingetreten zu werden. '
3.
-Was die Feststellung des steuerpflichtigen Ver-
mögens (Entscheid der Staatssteuer-Rekurskommission
vom 28.
Oktober 1919) anbetrifft, so hat der Rekurrent
unbestrittenermassen in seiner Selbsteinschätzung den
Bestnd n Fahrhabe selbst mit 270,000 Fr. angegeben.
Es
hatte Ihm deshalb obgelegen, die nachträgliche Her-
absetzung
flieser Summe auf 172,000 Fr. im Inventar
Gleichheit vor dem Gesetz. N° l!i.
näher zu begründen und durch Angaben über die Zu-
sammensetzung des Postens
im Einzelnen und die Um
stände, welche die ursprüngliche angeblich zu hohe Be-
wertung veranlassten, zu belegen. Nachdem er dies nicht
getan, sondern sich wie übrigens auch im bundesgericht-
lichen Verfahren,
mit der allgemeinen Behauptung be-
gnügt hat, dass die Fahrhabe nach seinen Büchern auf
Ende Dezember 1918 tatsächlich nicht mehr ausmache,
kann darin, dass die kantonale Behörde nicht auf diese
spätere Angabe, sondern auf die Selbsttaxation abge-
stellt
hat, ein \Villkürakt nicht gesehen werden. Das-
selbe
gil~ fÜr die Nichteinstellung des nachträglich gel-
tend gemachten Postens « Kreditoren », 39,000 Fr., in
die Passiven. Da der Rekurrent, wie die Vorinstanz mit
Recht erklärt, zur Zeit der Selbsteinschätzung' bereits
in der Lage sein musste, den Umfang seiner Passiven
auf Ende 1918 genau zu kennen,
kann er sich nicht
darüber beklagen, wenn die Behörde den Versuch, die-
selben nachträglich zu
vermehrn, mangels irgendwelcher
stichhaltiger Aufklärung über einen ursprünglich
unter-
laufenen Irrtum zurückwies. Fügt man diese beiden
beanstandeten
Posten von zusammen 140,000 Fr.
dem vom Rekurrenten anerkannten Reinvermögen von
232,000 Fr. (nach Selbsteinschätzung) bezw. 202,000 Fr.
.(nach Rekursschrift) hinzu, so kommt man aber auf ein
Gesamtvermögen
von 372,000 Fr. bezw. 342,000 Fr., so-
dass die Einschätzung mit 360,000 Fr. ungefähr die Mitte
zwischen der einen
und anderen Summe hält und sich
demnach nicht als willkürlich darstellt.
Dagegen
ist die Rüge der Doppelbesteuerung teil-
weise begründet. Allerdings nicht
inbezu auf den Posten
« Liegenschaften »; denn gemäss der eigenen Aufstel-
lung des Rekurrenten auf Se:te 15 der Beschwerdeschrift
erreichen diese
auch schon nach seiner Schätzung 0 h n e
das Grundstück Wettsteinallee
in Basel den eingesetzten
Betrag von 215,000·Fr., sodass in dieser Hinsicht ein Ver-
stoss gegen Art. 46,
ZUT. 2 BV nicht vorliegt. Anders ver-
Staatsrecht.
hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. ein-
gestellten
« Kapitalien )). Aus Fakt. A oben erhellt lmd
wird in der Beschwerdeantwort implicile zugegeben, dass
darin auch eine Summe von 27,855
Fr. 95 Cts. ( Konto
Kisten-und K übelfabrik Basel )), also das in diesem Ge-
schäftsbetriebe angelegte Vermögen inbegriffen ist.
Für
Kapital, das in einem ausserbalb des Wohnsitzkantons
in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte in-
vestiert ist, wie auch für das daraus messende Einkom-
men
ist aber der Geschäftsinhaber nach einem feststehen-
den, schon vom Bundesrate als früherer Rekursbehörde
befolgten und vom Bundesgerichte übernommenen
Grundsatze des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess-
lieh im
Kanton der Geschäftsniederlassung steuerpflich-
tig.
Da der Regierungsrat von Basel-Land nicht bestreitet,
dass der Betrieb der Kisten-und Kübelfabrik ausschliess-
lich
auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich
geht, und dass es sich dabei um ein
von dem übrigen
Fabrikationsbetriebe des Rekurrenten
in Frenkendorf
getrenntes, selbständiges Unternehmen, nicht
etwa um
einen zusammen mit jenem eine Einheit bildenden
Organismus handelt,
in welchem Falle eine Teilung
der Steuerhoheit einzutreten hätte, darf demnach das
darin angelegte Kapital im
Kanton Basel-Land nicht
zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die
Beschwerde auch hinsichtlich der Vennögenseinschätzung
in dem Sinne gutgeheissen
werden, dass der Regierungs-
rat den streitigen Posten daraus zu eliminieren hat,
während nach dem Gesagten die weitergehende Anfech-
tung der Vermögens taxation aus dem Gesichtspunkte
der Willkür sich als unstichhaltig erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht ein-
getreten. Beschwerpebegehren 2 wird teilweise gutge-
heissen und
es werden die Entscheide der Staatssteuer-
Gleichheit vor dem Liesetz. N° 1 G.
Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September und 28. Oktober 1919 im Sinne
der Er-
wägungen aufgehoben.
16. Urteil vom 23. April 1920 i.. S. Basellandsohaftlicher
kantonaler Auzteverein gegen Schwab.
Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Be-
rufsausübung im Kanton Baselland. Willkür?
A. -Nach § 25 des basellandschaftlichen Gesetzes
über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865 « darf
sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges der
Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein )).
§ 26 bestimmt, dass « jeder Patentierung in der.; Regel
eine Prüfung vorausgehen müsse.
)) Nach § 11 « pruft der
Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs
ihrer
Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits-
zeugnisse aus.))
§ 29 sieht die « gänzliche .Entziehung
eines Patentes durch Beschluss 'des RegIerungsrates
auf Antrag des Sanitätsrates)) vor, und § 106 stellt
« die berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der
< Heilkunde ohne Patent » unter Strafe. In § 5 der Voll
ziehungsverordnung zu diesem Gese:ze vom . Jum
1865 wurde vorgeschrieben: « Bezüglich der P:ufunge
der Medizinalpersonen bleibt es im Allgemell1en bel
den
Bestimmungen des Reglementes vom 29. Septeber
1857.» Dieses enthält in § 10 folgende Vorschift:
« Kantonsbülger, die in andern Staaten die gesetzlIche
Staatsprüfung, welche der hiesigen
mindesten~.. e1t
sprechen muss, bestanden und sioh übe: .mehrJahnge
tüchtige
praktiche Leistungen als Medizll1alpersomm
ausgewiesen haben,
kann der Sanit~tsrat auch ohne
Vornahme einer Prüfung zur
Patenberung empfehlen.
Ebenso
kann derselbe Medizinalpersonen anderer Ran-
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