BGE 46 I 68
BGE 46 I 68Bge15.02.1919Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
corrente nel Ticino, essa non era nociva per Ia salute deI
pubblico: anche da questo hto il easo non. assume nes-
sun carattere di
gravitä..
Ha 4unque errato il giudice cantonale applicando al
caso in esatne rart. 41 al. 2 ansiehe rart. 53 1. c. Il suo
udizio deve venir annullato e Ia causa deve essergli
runandata per nuovo giudizio a sensi delI'art.
1720GF.
La rorte di cassazione pronuncia·:
Il ricorso e ammesso.
H. STEMPELABGABENGESETZ
LOI SUR LES DROITS DE TIMBRE
13. 't1rteil des Eusationshofes ?om 11. Mä.rz 1920
i. S. lidg. P'inl.uc1epmemant gegen Gass.
Stempelabgabengesetz : «Nichterfüllung der Abga.bepflicht.
. im Sinne von Art. 52 liegt nur vor, wenn der Staat eine finan-
zielle Einbusse erleidet. -
Bedeutung der Vorschrift des
Art. 75 letzt. Abs. VVO, die die nicht formrichtige Entwer-
tung der Nichtsteelung gleichsetzt.
A. -Am 17. September 1919 erstattete Dr. R. Grü-
ninger, Notar in Basel, der eidg. Steuerverwaltung An-
zeige, dass ein ihm
zum Protest vorgelegter, von H.
Schmid-Ehret in Allschwil an eigene Ordre ausgestellter
Wechsel für
750 Fr., der vom Kassationsbeklagten J ohann
Gass
in Basel akzeptiert war und eine Reihe von Indos-
saente aufwies, nicht vorschriftsgemäss gestempelt
seI, da die darauf angebrachten beiden Stempelmarken
nur das Datum der Entwertung enthielten.
Auf Grund dieses Tatbestandes wurden sämtliche Be-
teiligten von der Steuerverwaltung wegen
Übertretung
der Bundesvorschriften über die Stempelabgaben bestraft.
Stempelabgabengesetz. N° 13. G9
Der Kassationsbeklagte, der sich der ihm auferlegten
Busse von 5 Fr. nicht unterzog, wurde vom eidg. Finanz-
departement dem kantonalen Richter zur Aburteilung
überwiesen, aber vom Polizeigericht des Kantons Basel-
Stadt durch Urteil vom 19. Dezember 1919 freigesprochen
mit der Begründung. dass eine Steuerhinterziehung im
Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Stempel-
abgaben vom 4.
Oktober 1917 (StG) und Art. 123 VVO
nicht vorliege, eine Bestrafung wegen Übertretung der
Fonnschriften über die Entwertung (Art.
75 VVO)
aber nicht erfolgen dürfe, weil diese mit keiner Strafan-
drohung
im Sinne von Art. 54 StG versehen seien.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
rechtzeitig eingereichte Kassationsbeschwerde des eidg.
Finanzdepartementes
mit dem Antrag, es sei aufzu-
heben und die Sache
an ein anderes Gericht von gleichem
Range zu neuer abschliessender Beurteilung zurückzu-
weisen. Die Kassationsklägerschaft erblickt in der Vor-
schrift des Art.
75 Abs. 3 VVO, wonach die Stempelmarke
durch Überschreiben
mit dem Namenszug oder durch
Aufdruck des
Firmensrempels, sowie durch Eintra-
gung des Datums,. der Verwendung zu entkräften ist,
keine neue Verbindlichkeit zu Lasten
der Steuersubjekte,
die einer
bespndern Strafsanktion bedürfte, sondern
, eine bIosse I.egaldefinition der im Gesetze (Art. 7) selbst
normierten Pflicht zur Entwertung der verwendeten Mar-·
ken, deren richtige Vornahme hinwieder zur Erfüllung
der
Stempelpllicht überhaupt gehöre, so dass also die Ver-
letzung def! Art. 75 als Nichtleistung der Abgabe anzu-
sehen
und damit als Steuerhinterziehung zu bestrafen sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Es steht fest,. dass die Stempelung des vorliegenden
Wechsels der Vorschrift des Art.
75 VVO, soweit sie für
die Entwertung der Marke eine namentliche Verur-
kundung verlangt, nicht entspricht.
Bei der danach zu entscheidenden Frage, ob der Ak-
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Strafrecht.
zeptant neben dem Aussteller infolge dies Formman-
gels zu bestrafen sei, ist mit der Kassationsklägerschaft
davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Stempel-
abgabepflicht nach Art. 7 StG nicht bloss die Anbrin-
gung der Stempelmarke
auf dem Wechsel, sondern
auch deren Entwertung gehört. Für diese selbst schreibt
jedoch das G e
set z keine besondere< Form vor. Dem
Interesse des Fiskus an der Abgabeleistung genügt an
sich jede Art der Entwertung. Denn durch diese wird
stets, in welcher Form auch der Pflichtige die aufgeklebte
Marke
entkräften möge, die Abgabe tatsächlich entrich-
tet. Deshalb kann von Nichterfüllung der Abgabepflicht
vernünftigerweise
nur dann die Rede sein, wenn der
Pflichtige entweder überhaupt keine Marke verwendet
oder wenn er diese zwar auf der Urkunde anbringt, aber
in keiner \Veise entkräftet. In diesem Sinne setzt denn
auch die Strafbestimmung des Art. 52 StG, auf die die
eidg. Steuerverwaltung die Verurteilung
des Kassations-
beklagten
stützen möchte, ausdrücklich eine «hinter-
zogene Steuer )), also eine finanzielle Benachteiligung des
Fiskus voraus (so
auch BLUMENSTEIN zu Art. 16 StG
S. 60 und zu Art. 41 S.155). Und die gleiche Voraussetzung,
die
Unterlassung der Stempelung durch den Pflichtigen,
gilt auch für die Entstehung der substitutionsweisen Ab-
gabepflicht des NachmanneS (Art. 41 Abs. 3 StG).
Begnügt sich so das Gesetz damit, die tatsächliche
Steuerleistung
für die einzelne Urkunde als Gegenstand
der Steuer teils durch strafrechtliche, teils durch materiell-
rechtliche Bestimmungen sicherzustellen, so
knüpft an-
derseits die Vollziehungs-Verordnung in Art.75 die
Stempelung und insbesondere die Entwertung an <gewisse
F 0 r m e n. Zweck dieser Formvorschriften ist jedoch
nicht, neue Voraussetzungen für die Erfüllung
der Ab-
gabepflicht
zu schaffen, sondern lediglich, der Steuer-
verwaltung eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, wann
und von wem gestempelt worden ist und namentlich,
ob sich der Pflichtige der Abgabenhinterziehung schul-
Stempelabgabengesetz. N° 13. Jl
dig gemacht hat und daher dem Nachmann eine V.erpch
tung zur Nachstempelung erwachsen ist. Dannt dleser
Zweck erreicht, d. h. die vorgeSchriebene Form der Stem-
pelung eingehalten wird, genügt es, diese VorsChriften
mit einer Strafsanktion zu versehen, wozu dem Bundesrat
nach Art. 54 StG die Befugnis zusteht. Nun ist dies aller-
dings gerade
für die hier in Betracht fallenden Besim
mungen ausnahnisweise nicht derart geschehen, dass Ihre
Missachtung
dir e k t mit Busse bedroht würde (vgl.
Art. 125 VVO, wo Art. 75 nicht angeführt ist. Anders
jetzt die abgeänderte Verordnung vom 23. Dezeber
1919, die in Art. 125 eine neue, speziell die Vorschriften
über die
Eiltwertung der Stempelmarken betreffende
litt. i enthält). Dagegen bestimmt Art. 75 letzter Absatz,
dass
Urkunden, die nicht vorschriftsgemäss entwertet
sind, als ungesumpelt anzusehen seien" Dies will jedoh
nichts anderes besagen, als dass der Pflichtige, der dle
für die Entwertung vorgesehenen Formen unbeachtet
lässt, so bestraft werden soll, als ob er überhaupt nicht
gestempelt hätte. In dieser ihrer Zweckbestiun~ als
i n dir e k t e S t r a fan d roh u n g für dIe Über-
tretung einer zu Handen der Stellerverwaltung ufge
stellten Ordnungsvorschrift erschöpft sich aber die Be-
deutung der Fiktion des Art. 75 letzter Abs. Sie stellt
lediglich eine Verweisung
aUf die Strafbestimmung des
Art. 52 StG dar, die auch in diesem Falle zur Anwendung
kommen soll, obschon
der von ihr selbst vorausgesette
Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht gegeben ISt.
Regelt
somit die Fiktion nur die Frage der Straret
der nicht richtigen Entwertung als eines selbständigen
Ordnungsdeliktes, so wird
von ihr die materielle. Frage
der Erfüllung der Abgabepflicht nicht berührt. DIe Tat-
sache, dass die auf der Urkunde angebrachte Stempel-
marke -wenn auch in unrichtiger Form -entwertet
worden und dass daher naph dem Gesetze der Steueran-
spruch des Staates für diese Urkunde erloschen ist, bleit
bestehen. Ist somit der Aussteller, der den Wechsel In
Strafrecht. einer nach Art. 75 VVO nicht zulässigen.Form entkräf- tet hat, des weg e n nach. Massgabe des in Art. 52 StG aufgestellten Strafrahmens mit Busse zu belegen, so wird, davon weder der Akzeptant noch irgend ein Nach- inhaber des Wechsels betroffen, da wegen der .trotz un- richtiger Entwertung wirksam erfolgten Erfüllung der materiellen· Abgabepflicht eine Steuersubstitution im Sinne des Art. 41 Abs. 3 StG nicht Platz greift. Die ge- genteilige, von der Kassationsklägerschaft vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die für jede Urkunde vorgesehene einmalige Abgabe doppelt oder mehrfach erhoben werde!! dürfte, was einer unzulässigen Aus- dehnung der vom Gesetz umschriebenen Abgabepflicht auf Grund der biossen Ausführungsverordnung gleich- käme. Demnach erkennt der Kassationshof : I Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14 111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 14. Urteil aea XassatioDShofes vom 4. Mirl19aO i. S. Schweiz. B.ndesbahnll1 gegen Kanhart. 73 Aktivlegitimation der Kreisdirektionen der S. B. B. zur Kl,lssa- tionsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler Gerichte in Bahnpolizeisachen. -Prozessuale Stellung der Kreisdirektionen im kantonalen Strafverfahren in Bahn- polizeisachen. Es kommen ihnen kraft eidgenössischen Rechtes Parteirechte zu. (Art. 11 Bahnpolizeigesetz.) - Verzicht auf diese Parteirechte im konkreten Fall. A. -Mit Bahnpolizei-Rapport Nr. 44 vom 15. Februar 1919 verzeigte der Stationsvorstand von DietIikon beim Gemeinderate daselbst den Kassationsbeklagten Karl Hanhart, Fahrknecht, wegen Uebertretung von Art. 3 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 3 des Bahnpolizeigesetzes, weil er mit einem dreisp~nnigen Fuhrwerk in den Niveau- übergang bei km 11,2 eingefahren sei, als die Barriere bereits im Sinken begriffen war. Am Fusse des Rapport- Formulars findet sich der Vermerk: (I Ich bitte Sie, die . oben angezeigte Uebertretung gemäss Art. 8 des Bahn- polizeigesetzes zu ahnden und dem Rechtsbureau des Kreises .... der S. B. B. von der Erledigung des Falles auf der untenstehenden Erledigungsanzeige ehestens Kenntnis zu geben. l) Gestützt auf diesen Rapport belegte der Gemeinderat Dietlikon den Beschwerdebeklagten am 20. Februar mit einer Polizeibusse von 3 Fr. und zeigte dies der Kreisdirektion 111 auf der vorerwähnten Erledigungs- anzeige an. Der Kassationsbeklagte anerkannte jedoch die Busse nicht, sondern verlangte gerichtliche Beurtei- lung der Sache (§ 1055 zürcher. RPflG). Zu der auf den 20. März angesetzten Verhandlung lud das Bezirksgericht
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