5ö
n'cllvisage que l'aspect immobilier de la transaction et a
ce titre il benetide de la reserve inseree dans l'art. 41 bis
Const.
fed. en faveur des cantons. en ce qui concerne les
droits sur les
operations immobilieres. Il n'y a pas lieu
de decider quel serait l'effet de cette
reserve si le docu-
ment soumis au droit de timbre federal (par exemplc des
obligations d'emprunt garanti
par gage immobilier) se
ratta( hait a l'operation immobiliere anterieure (consti-
tution
d'hypotheque; voir sur ce point circulttire du
Conseil federal du 20 fevrier 1918, p. 2). Dans tous les ca ,
lorsque la redevance cantonale s'applique a une trans ac-
tion immobilier.e dont
il ne subsiste aucune trace dans le
document frappe du droit de timbre federal, on doit, a
raison de la reServe precitee, interpreter d'une fanoll res-
trictive
la norme de solution des conflits inscrite a I'art. 2
de
la loi federale et par consequent autoriser Ie preIeve-
ment du droit cantonal quand bien meme la trans action
immobiliere aurait servi a preparer la creation du rapport
jurldique eonstate dans les titres qui font l'objet
du tim-
bre federal. Du moment done que le transfert des im-
meubles de Vollenweider freres
a la soriete anonyme
etait une simple eondition preparatoire de l' emission des
aetions
et parts de fondateuns et qu'il n'influe en rien
sur le contenu de eeIles-ci, Oll ne saurait admettre que
l' cte enregistle et les dOCUlllH,t1'l ,;ur lesqu; ls le droit de
timbre federal a etl' acquitte concernent le meme rap-
port juridique , que par eonsequent le droit d'enregis-
i rement cantonal et le droit de timbre federal fassent
double emploi
et que le premier doive cMer le pas au
second. Aussi bien
la so1ution ici adoptee est non seu-
lement conforme a l'opinion des commentateurs de la
loi (v. IM HOF, JOEHR et LANDMANN, note 4, et BLU-
MENSTEIN, note 12 in fine, sur art. 2), mais en outre dans
sa circulaire du 20 fevrier 1918 aux gouvernements can-
tonaux le Conseil
fMeral lui-meme s'est prononce dans
la meme sens en declarant expressement que le canton
qui
pernit son impöt sur les mutations sous forme d'un
Organisation der Bundesrechtspßege. N° 10 57
timbre Bur documents pourra encore exiger le droit de
timbre si le transport de
la propriete d'immeubles est
manifeste dansle contrat de societe d'une societe anonyme
ou dans un
contrat de fusion conclu entre deux socieies
anonymes, meme si la fondation ou 1a fusion a pour con-
sequence I'emission d'actions qui font l'objet d'un droit
de timbre
federal.
Le Tribunal fbUral prononce:
Le recours est rejete.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
10. t7rteil vom 17. Ja.nuar 1910
i. S. MOler gegen Begienngarat des Xa.ntons St. Gallen.
Der staatsrechtliclle Rekurl an das Bundesgericht ist a.usge-
schlossen, soweit die Grundbuchbeschwerde
an den Bundes-
rat zur Verfügung steht. Zulässigkeit dieser Beschwerde ge-
, gen einen Entscheid des st. ga.llischen Regierungsrates, wo-
durch die Verweigerung einer. Fertigung bestätigt worden
ist.
Wirkung der Verschiebung der Einführung des eidgenös-
sischen Grundbuches
auf die Anwendbarkeit des eidgenös-
sischen Grundbuchrechtes.
A. -Die Erben des Anton Moser, nämlich seine Witwe,
die zugleich für die minderjährigen
Kinder Therese und
Albert handelte, sowie die volljährigen
Söhne Joseph
Johann und August, schlossen am 15. Februar 1919
einen Erbteilungsvertrag ab, wonach Johann Moser die
Aktiven und Passiven des Nachlasses gegen die Verpflich-
tung übernahm, den Miterben einen bestimmten Geld-
betrag zu bezahlen
und mit der Mutter einen Verpfrün-
St.atsrecbt.
ungsvertrag abzuschliessen. Der in dieser Vereinbarung
lIegende, auf Übertragung
der Liegenschaften und Alp-
rechte des Erblassers gerichtete Vertrag wurde
am 4.
April 1919 als
erbrechtliche Übernahme nach Art. 50
der st. gallischen
EV z. ZGB durch Errichtung einer
( Strazze öffentlich beurkundet. Der Gemeinderat von
Mels verweigerte jedoch die
Fertigung dieses V er-
tnages, die nnch Art. 51 ff. EV z. ZGB die Voraussetzung
fnr desse.n Emtragung in das Handänderungsprotokoll
bildet. DIe
Erben Moser beschwerten sich hierüber beim
Regierungsrat des
Kanton St. GaUen.
Dieser wies die Beschwerde durch Entscheid vom 25.
eptember 1919 i Sinne der Erwägungen ab, indem er
SIch auf Art. 53 Ziff. 2 und 5 EV z. ZGB stützte wonach
diele Fertigung vom Gemeinderat bis Austrags der Sache
zu verweigern ist, wenn .. .. 2. eine Partei nicht hand-
lungsfähig
ist. . . . 5. der Vertrag bloss bedingt abge-
schlossen worden ist, solange die Parteien nicht die
schriftliche
Erklärung' eingereicht haben, dass die Be-
dingung erfüllt sei,
.... . Der Regierungsrat nahm an
dass die minderjährigen Kinder nicht gültig durch ihr;
Mutter hätten vertreten werden können, sondern dass
ein Beistand, der ihnen
am 6. September 1919 bestellt
worden war, bei der Erbteilung für sie mitwirken müsse.
Ferner gab er der Auffassung Raum, dass die Gültig-
keit des Erbteilungsvertrages vom Abschlusse des
Ver-
pfründungsvertrages abhange, der noch nicht statt-
gefunden habe. .
. B. -Gegen diesen Entscheid ltat Advokat Sonderegger
In Mels namens der Erben von Anton Moser seI
speziell
Johann Moser am 31. Oktober 1919 die staa :
renhtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Gemeinde-
rat von Mels anzuweisen, die Fertigung der erbrecht-
lichen Übernahme
... zu erkennen .
Zur Begründung wird geltend gemacht: Es liege for-
melle Rechtsverweigerung vor, weil der
Regierungsrat
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 10. 59
alle Einreden der Rekurrenten grundlos zurückgewiesen
und ihrem Vertreter nicht
gestattet habe, die Akten, ins-
besondere eine
darunter befindliche Vennögenstaxation
anzusehen. Ausserdem handle es sich auch
um mate-
rielle Rechtsverweigerung, weil die Witwe Moser ihre
minderjährigen Kinder rechtsgültig vertreten könne,
jedenfalls am 4. April 1919 diese Vertretungsbefugnis
gehabt habe und weil der Erbteilungsvertrag unbedingt
abgeschlossen worden sei.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
rD. -Da sich aus seinen Ausführungen ergab, dass die
Rekurrenten gegen den angefochtenen Entscheid auch
beim Bundesrate Beschwerde erhoben haben, so
hat das
Bundesgericht
mit diesem einen Meinungsaustausch über
die Frage, welches eidgenössische Rechtsmittel den Re-
kurrenten
im vorliegenden Falle zur Verfügung gestanden
sei, eröffnet
und dabei der Auffassung Ausdruck gegeben,
dass die Rekurrenten
mit ihren Beschwerdegrunden nach
Art.
102 und 103 GrVan den Bundesrat gelangen konn-
ten. Der Bundesrat
hat dieser Auffassung zugestimmt.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
Im Kanton St. Gallen wurde anlässlich des Inkraft-
tretens des ZGB die Einführung des eidgenössischen
Grundbuches verschoben
und auf Grund des Art. 48.
SchlT z. ZGB in Art. 228 des Einführungsgesetzes
bestimmt: Bis zur Einführung des Grundbuches kommt
die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 der Anwen-
dungs-
und Einführungsbestimmungen des Zivilgesetz-
buches
in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umän-
derung
und Untergang dinglicher Rechte nachbezeich-
neten
Fonnen zu : 1. In Bezug auf das Eigentum: der Ein-
tragung der gemeinderätlichen Fertigung
in das Handän-
derungsprotokolJ nach Massgabe
der bisherigen Bestim-
mungen über Handänderung von Liegenschaften
... n
Diese Vorschrift hat sodann in den Art. 40 ff. der kan-
60 Staatsrecht.
tonalen Einführungsverordnung ihre Ergänzung und
nähere Ausführung erhalten.
Damit wird nun nicht etwa
das eidgenössische Grundbuchrecht im Kanton St. Gal-
len in Beziehung auf die Eintragung der Eigentumsver-
hältnisse völlig ausgeschaltet ; sondern
es tritt lediglich
eine besondere kantonale
Form des Grundbuches an
Stelle der eidgenössischen, allerdings mit der in Art. 48
SchlT
z. ZGB vorgesehenen Beschränkung ihrer bundes-
rechtlichen Wirkung.
Nur soweit es die Besonderheit der
Form
und die Beschränkung ihrer Rechtswirkung mit sich
bringt, kann daher das eidgenössische Grundbuchrecht
im
Kanton St. Gallen keine Anwendung finden.
Infolgedessengelten auch für diesen
Kanton die bundes-
rechtlichen Bestimmungen über das Beschwetdeverfahren
in Grundbuchsachen, Art. 956 ZGB und 102 H. GrV
(vergl. BBl
1913 11 -S. 393). Im vorliegenden Falle handelt
es sich
nun um ein solches Verfahren. Der Gemeinderat
von Mels
hat, indem er die Fertigung des Erbteilungsver-
trages verweigerte, Funktionen ausgeübt, die das eid-
genössische
Recht in den Art. 963 ff. ZGB und 11 ff.
GrV dem Grundbuchverwalter zugewiesen hat. Die
Bestimmung des Art.
41 der st. gall. EV z. ZGB, die die
Obliegenheiten des Grundbuchverwalters während der
Übergangszeit dem Gemeinderatsschreiber überträgt,
geht mit ihrem allgemeinen Wortlaut etwas zu weit und
kann nur in beschränktem Sinne aufgefasst werden.
Wenn, wie hier, Grundeigentum infolge von Vertrag über-
tragen werden soll, so
steht die Entscheidung darüber,
ob die Eintragung des öffentlich beurkundeten Vertrages
in das Handänderungsprotokoll zuzulassen sei, nicht
beim
Gemeinderau.schreiber, sondern beim Gemeinderat,
der seinen Entscheid nach Art. 52 ff.
EV z. ZGB dadurch
erlässt, dass
er die Cl Fertigung vornimmt oder verwei-
gert.
Er untersteht daher als solche Fertigungsbehörde
der kantonalen
und eidgenössischen Aufsicht über' die
Grundbuchführnng. Die Beschwerde der Rekurrenten
an
den Regierungsrat wegen Verweigerung der Fertigung
Organisation der Bundearechtspfte,e. N° 10. 61
stellt sich somit als das in Art. 956 Abs. 2 ZGB, 103
GrV' und 48 EV z. ZGB vorgesehene Rechtsmittel dar.
Demgemäss
ist der angefochtene Entscheid vom Re-
gierungsrat
in seiner Stellung als kantonaler Aufsichts-
behörde über die Gruridbuchführung erlassen worden
und konnte daher nach Art. 103 Abs. 3 GrV an den Bun-
desrat weitergezogen werden.
Soweit nun aber eine solche Weiterziehung
zulässig ist,
schliesst sie die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bun-
desgericht aus,
da diese nach feststehender Praxis nicht
zur Geltendmachung von Beschwerdegründen ergriffen
werden kann, für die ein anderes Rechtsmittel auf eid-
genössischem Boden
zur Verfügung steht.
Es fragt sich somit, ob die Rekurrenten ihre Beschwerde-
grunde
mit dem in Art. 103 Abs. 3 GrV vorgesehenen
Rechtsmittel beim Bundesrate geltend machen konnten,
und das muss bejaht werden. Eine Anrufung dieser
Behörde wäre nllr allenfalls soweit ausgeschlossen gewe-
sen, als die Rekurrenten behaupten wollten, dass
der
Regierungsrat Fragen des kantonalen Rechtes unrichtig
oder willkürlich beantwortet habe. Allein ein derartiger
Rekursgrund
ist in ihrer Beschwerdeschrift nicht ent-
halten.
Ob und -unter welchen Voraussetzungen seit dem
.Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ein Erbe, dem durch
Erbteilungsvertrag
Liegennchaften des Erblassers zu-
gewiesen worden sind, seinen Miterben gegenüber einen
Anspruch darauf habe, dass ihm die Grundstücke
zu
Eigentum übertragen werden, und zur Befriedigung
seines Anspruches von der Behörde oder Amtsstelle, die
die Grundbuchverwaltung ausübt, die Eintragung des
Eigentumsüberganges
in das -eidgenössische oder
kantonale -Grundbuch verlangen kann,
ist im all-
gemienen
nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen.
Der Umstand, dass der Kanton St. Gallen in Art. 53
EV z. ZGB die Gründe, aus denen die Fertigung verwei-
gert werden soll, besonders aufzählt,
kann hieran nichts
ändern ; denn diese Bestimmung
ist nur gültig, soweit
sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art.
665, 963 ff. ZGB und 11 ff. GrV entspricht oder etwas
vOThchreibt, was der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise
den Kantonen vorbehalten
hat. Es unterliegt denn auch
keinem
Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen
Kinder Moser durch ihre Mutter gesetzlich vertreten
seien und auf welchen
Zeitpunkt es dabei ankomme,
sowie ob die Erben den Teilungsvertrag
ur bedingt
abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt
werden könne, nach eidgenössischem Rechte
zu beant-
worten sind.
Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechts-
weigerung betrifft, so muss die Gewährung
deS rechtlichen
Gehörs, soweit sie
überhaupt im Grundbucheintragungs-
und -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte
notwendig ist, als bundesrechtlicher,
in den Art. 956, 963
ff.
ZGB, 11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrens-
grundsatz angesehen werden, dessen Wahrung ebenfalls
dem Bundesrate als eidgenössischer, oberster Beschwerde-
instanz obliegt (vergl.
in Beziehung auf das Betreibungs-
beschwerdeverfahren AS 37 I
S. 185).
Für einen staatsrechtlichen .Rekurs an das Bundes-
gericht, wie ihn die
Erben Moser erhoben haben, bleibt
demnach kein
Raum.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Organ1 ation der Bundesr.chtspfiege. Ne 11.
- 'arteil vom 30. April 1990 i. S. Dichler gegen Zürich.
Art. 178 Ziff. 3 OG. Beginn der Beschwerdefrlst. Ist die ange-
fochtene Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekur-
renten gesandt und die Anzeige von der Ankunft des Briefes
in das vom Rekurrenten gemietete gewöhnliche Brief-
postfach gelegt worden, so
gilt damit die Verfügung als mit-
getei1t im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG.
Das Bundesgericht hat in Erwägung:
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. De-
znber 1919 ein Gesuch des Rekurrenten um die Bewil-
ligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton
Zürich abwies,
dass Büchler hiegegen am
- April 1919 die staats-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen hat,
dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene
SeIldung am
- Februar 1920 nachmittags 4 Uhr auf daS
Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und, dies nach Angabe
der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine
schriftliche Anzeige, die sogleich
in das von ihm beim
genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Brief-
postfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist,
dass somit der
- Februar als Tag der Zustellung des,
angefochtenen Beschlusses angesehen werden muss, ob-
wohl der Rekurrent diesen nach der Angabe der Kreis-
postdirektion erst
am 10. Februar auf dem Postbureau
abgeholt
hat,
dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerdefrist
am 6. April 1920 ablief,
dass die Beschwerde daher verspätet ist,
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 6. -Voir aussi n° 6.