BGE 46 I 491
BGE 46 I 491Bge26.11.1920Originalquelle öffnen →
490 Staatsrecht. Abs. 1 SchKG kann dafür kaum angerufen werden, da sie nur ein anderes Rechtsmittel als die Arrestauf- hebungsklage seitens des Schuldners gegen die Bewilli- gung des Arrestes ausschliesst, woraus sich für die andere Frage, ob nicht jene Bewilligung auch bloss unter Bedingungen geschehen könne. noch kein zwin- gender Schluss ergibt. Hierum handelt es siCh aber hier. Das gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete Beschwerdebegehren ist demnach in der Meinung gut- zuheissen, dass das Obergericht die vom Einzelrichter verfügte nachträgliche Kautionsauflage materiell auf ihre Begründetheit zu untersuchen hat und sie nicht aus dem im angefochtenen Entscheide geltend gemachten formellen Grunde als unzulä~sig erklären darf. Demanch erkennt das Bundesgeric/lt: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1920 wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen das obergerichtliehe Urteil vom 16. Januar 1920 wird gutgeheissen und dasselbe aufgehoben. Vgl. auch Nr. 65. Voir 'aussi n° 65. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 65. 491 H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 65. Urteil vom 17. Dezember 19aO i. S. Wirteverein cles ltantoD.B :Bern gegen Regierungsrat lern. Eine anfechtbare Verfügung i. S. von Art. 178 OG liegt nicht in der \Veigerung der verordnenden Behörde, auf eine von ihr erlassene Verordnung zurückzukommen, oder in der Ab- lehnung einer an den Kanton gestellten Schadenersatz- forderung durch die Regierung als Vertreter des Staates. - Verordnung, wodurch die von der Maul-und Klauen- seuche bedrohten oder schon betroffenen Gemeinden er- mächtigt werden, die Wirtschaften auf ihrem Gebiete zu schliessen. Angebliche verfassungsmässige Abhängigkeit einer solchen Massnahme von der Anerkennung der Schadenersatz- pflicht gegenüber den Betroffenen. Verfassungsmässigkeit der Massregel an sich nach Art. 4, 31 und 69 BV, Art. 8fJ bernische KV (Eigentums garantie). A. -Am 27. Mai 1920 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern {( mit Rücksicht darauf, dass die Maul- und Klauenseuche im Gebiete des Kantons neuerdings eine grosse Ausdehnung erfahren hat und der Kampf dagegen mit der grössten Kraft geführt werden muss, gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über polizei- liche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 und die Vollziehungsverordnung hiezu vom 14. Oktober 1887, sowie in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 der Staats- verfassung », einen im kantonalen Amtsblatt vom 1. Juni 1920 bekanntgemachten Beschluss, dessen Ziffern 11 und 13 lauten : {( 11. In unmittelbar von Seuchengefahr bedrohten oder verseuchten Ortschaften kann von den zustän- digen Gemeindebehörden mit Bewilligung des Regie- rungsstatthalters vorübergehend die Schliessung der
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Staatsrecht.
Kirchen, Schulen, Wirtschaften und sonstigen Lokale,
deren Besuch der Seucheverschleppung Vorschub leisteil
• knnte, sowie die Absperrung von Strassen (letztere im
Emverständnis mit der Baudil'ektion) verfügt werden. ))
(( 13. Auch die übrigen Gemeinden des Kantons sind
ermächtigt, von
sich aus die ihnen gutscheinen den
Massnahmen
zur Verhinderung der Einschleppung der
Seuche zu treffen. Die getroffenen Massnahmen unter-
liegen der Genehmigung der zuständigen Organe der
Seuchen polizei (Regierungsstatthalter oder Kantonstier-
arzt). ))
Ein vom. Wh;teerein des Kantons Beru mit Eingabe
vom 9.
Jum 1920 gestelltes Gesuch, es möchte der Grund-
satz ausgesprochen bezw. als Ergänzung iti die Verord-
nung vom 27.l\fai aufgenommen werden, dass den durch
-Schliessung ihrer Betriebe betroffenen Wirten vom Staate
Been oder von den Gemeinden, welche die Schliessullg
ve:fügel1, oder von beiden gemeinsam
ein angemessener
BeItrag
an den Schaden vergütet werde, wurde mit
Bescheid vom 31. August, zugestellt 17. September 1920
abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt: die
angefochtene Massl'egel
stütze sich auf Art. 39 Abs. 2 KV.
Durch die Praxis des bernischen Obergerichts sei aner-
kannt, dass diese Bestimmung dem Regierunasrat nicht
nur die Befugnis zu militärischen Massnahm:n bei Ge-
fahren
für den Bestand des States, sondern auch zum
Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften mit Straf-
folgen für die Abwendung dringender Gefahren anderer
Art gebe. Der Beschluss vom 27. Mai 1920 habe dem-
nach
nicht den Charakter einer einmaligen administrati-
ven Verfügung, sondern einer Rechtsverordnung, di für
ganze Klassen von Bürgern Rechte und Pflichten be-
gründe
und wie ein Gesetz ausgeführt werden müsse.
Für Eingriffe in die private Sphäre des Bürgers, welche
solche
zum Schutze öffentlicher Interessen erlasselle
allgemein
ver~indliche Normen mit sich bringen, werde
aber Ersatz mcht geschuldet, es wäre denn das positive
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 65. 493
Recht die Schadenersatzpflicht besonders vorsähe. Ein
Rechtssatz dieses Inhalts bestehe aber für Tatbestände
der vorliegenden Art im Kanton Bern nicht: er ergebe
sich auch nicht etwa schon aus der Eigentumsgarantie
der Kantonsverfassung.
Art. 39 Abs. 2
der bernischen KV 'lautet: « Zur Ab-
wendung
von dringender Gefahr kann er (der Regierungs-
rat) die vorläufigen militärischen Sicherheitsrnassre-
geln ergreifen oder die nötigen Gebote und Verbote mit
Strafandrohung erlassen, er soll aber dem Grossen Rate
sogleich davon Kenntnis geben und seine Entscheidung
über die weiteren Vorkehren gewärtigen. »
Infolge des Weiterdauerns der Seuche fasste sodann
<leI' Regierungsrat unter Berufung auf diese Verfassungs-
bestimmung
am 19. Oktober, nach dem Bescheide an
den Wirteverein, einen neuen an Stelle der früheren
Erlasse tretenden Beschluss und machte ihn im kanto-
nalen Amtsblatt vom 1. November 1920 bekannt, der
neben der Anord'nung anderer Massregeln für die Seu-
l'henbekämpfung
in Ziff. 14 die Ziff. 11 der ersten Ver-
ordnung vom 27. Mai 1920 wörtlich wiederholt.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde
vom 13. No-
wmber 1920 hat darauf der Wirteverein des Kantons
Bern beim Bundesgericht die Begehren gestellt, es seien
der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Bern
vom 31. August 1920, eventuell Ziff. 11 und 13 der
Yerordnung vom 27. Mai 1920 bezw. Ziff. 14 der Ver-
ordnung vom 19. Oktober 1920 aufzuheben. Als Be-
schwerdegründe werden Verletzung von
Art. 4, 31 und
69 BV, Art. 89 KV (Eigentumsgarantie) geltend gemacht.
Die nähere Begründung ist, soweit wesentlich, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C. -
Der' Regierungsrat des Kantons Bern hat bean-
tragt, es sei auf die Beschwerde mangels eines anfecht-
baren Erlasses oder Entscheides im Sinne von Art. 178
OG nicht einzutreten, eventuell sie sei als unbegründet
.abzuweisen.
~94 Staatsrecht Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
496 Staatsrecht.
lichen Eingriff höchstens hergeleitet werden, wenn' ihn
die kantonale Gesetzgebung für andere analoge Tatbe-
stände ausrlriicklich vorsähe oder anderen Gewerbebetrei-
• ben den unter gleichen Voraussetzungen der Ersatz tat-
sächlich zugestanden worden wäre, was beides nicht be-
hauptet \ird. Und Art. 31 BV beschränkt sich darauf.
einerseits die freie Ausübung
von Handel und Gewerbe
im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu gewähr-
leisten, andererseits die
Voraussetzungen festzusetzen,
unter denen Beschränkungen dieses Grundsatzes statt-
finden dürfen.' Eine Entschädigungspflicht des Gemein-
wesens für Eingriffe, die
diege Schranken überschreiten
oder
gar für solche, die sich innert derselben halten,
wenn
bestimmte Bedingungen erfüllt sind, lässt sich daraus
nicht entnehmen.
Ihr Bestehen hängt von den Normen ab,
welche allgemein die Haftung des Staates für rechts-
widrige odc:r rechtmässige Einwirkungen auf die Inte-
ressensphäre des einzelnen Bürgers regeln. Um sie zu
begründen, bedürfte es deshalb des Hinzutretens eines
weiteren -
und zwar für die Unzulässigerklärung des
Eingriffs ohne gleichzeitige Anerkennung der
Entschä-
digungspflicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
-eines Yerfassungsmässigen Rechtssatzes. Er könnte
hier höchstens in der vom Rekurrenten in
letzter Linie
angerufenen Eigentumsgarantie der
KV gefunden wer-
den. Diese kann aber schon deshalb nicht missachtet
sein, weil
das Recht zur Betreibung einer Wirtschaft
keine Befugnis ist, die sich aus dem Eigentum oder
anderen privatrechtlichen Beziehungen zu einem Grund-
stücke ohne weiteres ergeben würde, sondern es dazu
einer besonderen Polizeierlaubnis
(Patent) bedarf; die
nur beim Vorliegen bestimmter Erfordernisse in der
Person des Bewerbers erteilt wird.
Es vermag deshalb
auch eine Massnahme, die den Wirt in der Ausübung
seines Gewerbes hindert, nicht das
Eigentum oder an-
dere wohlerworbene Privatrechte, sondern nur die An-
sprüche zu verletzen, die dem· Betroffenen
auf Grund
I
".
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 65.
497
jenes öffentlichrechtlichen, durch das Patent begrün-
deten Rechtsverhältnisses zustehen.
3.
-Was aber die Frage der Zulässigkeit der Mass-
regel
an sich, abgesehen von einer damit zu verbin-
denden Entschädigungspflicht betrifft, so fällt
in Be-
tracht, dass Art. 31 Abs. 2 litt. d BV gegenüber der
allgemeinen Garantie des Abs. 1 ebenda ausdrücklich
«sanitätspolizeiliche Massregeln
zur Bekämpfung über-
tragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krank-
heiten von Menschen oder
Tieren» vorbehält. Da die
angefochtene Massnahme der Bekämpfung einer. sol-
chen Krankheit, der Maul-und Klauenseuche dIenen
soll
kann sie demnach nicht unter Berufung auf die
Geerbefreiheit angefochten werden. Art. 31 litt. c BV,
wonach die Kantone auf dem Weg <!er GstzgebJlllg
die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das
öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unter-
stellen können, bezieht sich, wie schon oft ausgespro-
chen wurde,
nur auf die Einführung der sog. Bedürfnis-
klausel, nicht auf sonstige Beschränkungen
pol i z e i-
I
ich e r Art, die gestützt auf andere Vorbehalte der
Verfassung wie Art. 31 litt. d und e dieses Gewerbe
gleich wie irgend ein anderes treffen
könen. Es kann
demnach auch nicht die Rede davon sem, dass der
hier in Frage stehende Eingriff
von Bundesrechtswegan
nur durch ein Gesetz hätte geschehen' können. Dass
aber nach kantonalem Rechte ein solches hätte erlassen
werden müssen und die Regelung auf dem Verordnungs-
wege nicht zulässig gewesen sei, wir nicht gelt~nd •
gemacht. Ebenso ist die Einwendung emes Uebergrlf:s
in die aus Art. 69 BV folgende Gesetzgebungshohmt
des Bundes unbegründet. Nach feststehender
Praxis
hat die erwähnte Vorschrift nicht zur Folge, dass .damit
den
Kantonen jedes Gesetzgebungsrecht auf dem Ge-
biete der Seuchenpolizei genommen wäre. Unzulässig
sind
nur solche Bestimmungen, welche dem Bundes-
recht d. h. dem vom Bunde auf Grund des Art. 69 erlas-
AS 46 I -1920
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498 Staatsrecht. senen Vorschriften widersprechen. Soweit ein. solcher 'Viderspruch nicht vorliegt - und dass er hier bestände. ist nicht dargetan -, kann ein kantonaler Erlass nicht • deshalb angefochten werden, weil er für die Seuchen- bekämpfung weitergehende Anordnungen trifft, als sie das Bundesgesetz von 1872 und die dazu gehörigen Verordnungen vorsehen (vergl. AS 40 I S. 160 ff., Urteil vorn. 26. November 1920 i. S. Zuberbühler Erw. 1). Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung der Rechtsgleichheit aber muss massgebend sein. dass Anfechtungsgegenstand lediglich die Bestimmung von Ziff. 14 der Veror:dnung vom 19. Oktober 1920 als sol- che bildet, nicht etwa einzelne Verfügungen, die auf Grund derselben von den Gemeinden erlassen worden sind. Es kann sich desha)b auch nur fragen, ob die er- wähnte Verordnungsbestimmung für sich, unabhängig von der. Art ihrer Anwendung gegen das erwähnte Gebot der Verfassung verstosse. Dies muss aber schon deshalb verneint werden, weil sie ja keineswegs bloss die Schliessung der Wirtschaften, sondern auch irgend- welcher anderer « Lokale» vorsieht, die eine gleiche Gefahr für die Seuchenverschleppung bilden, den Wirten also keine ausnahmsweise Behandlung angedeihen lässt. Im übrigen hat das Bundesgericht bereits in dem Urteile in Sachen Zuberbühler vom 26. November 1920 ausge- sprochen, dass bei der Beurteilung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung getroffener Massnahmen vom Stand- punkte des Art. 4 BV notwendigerweise ein relativer Mas- stab angelegt werden muss und den Behörden kein Vor- wurf gemacht werden kann, wenn sie im Interesse der möglichsten Aufrechterhaltung des Verkehrs und der Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse des Publikums zwischen Betrieben, die wirtschaftlich notwendig sind und entbehrlicheren unterscheiden und erstere weni~er streng behandeln als letztere. Diese Erwägung trifft aber offenbar auch hier für die Rüge der Offenhaltung Derogatorische Kraft des Bundesrechts. 499 gewisser Ladenbetriebe bei gleichzeitiger Schliessung der Wirtschaften zu. Demnach erkennt das Bllndesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vg1. Nr. 65. -Voir n° 65. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vg1. Nr. 65. -Voir n° 65.
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