BGE 46 I 48
BGE 46 I 48Bge27.12.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht
V. KOMPETENZKONFLIKTE
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONELITS
DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
8. Urten vom 27. März 1810
i. S. Bundearat gegen Polizeigerioht des Xantons Basel-Stadt.
Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 1 OG zur
Beurteilung der Frage, ob eine Strafklage gegen einen
eidgenössischen
Beamten zunächst beim Bundesrate hätte
angebracht werden sollen. -Art. 41 des Verantwortlich-
keitsgesetzes. Die
Zustimmung des Bundesrates ist erforder-
lich
zur Einleituug von Strafverfolgungen gegen eidgenös-
sische
Beamte, wenn eine Amtshandlung den Gegenstand
der Anklage bildet.
A. -Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten
gemachten Strafanzeige erkannte das Polizeigericht des
Kantons Basel-Stadt
am 8. l:Iärz 1919 :
« Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen
») Ernährungsamts und des . baselstädtischen Quartier-
)1 amts werden der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen
» Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916
I) über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt
I) und gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses verurteilt:
») Der Vertreter des eidgenössischen Ernährungs amts in con-
» tumaciam zu einer Busse von 200 Fr. eventuell 40 Tage
» Gefängnis; der Vertreter des baselstädtischen Quartier-
» amts zu einer Busse von 25 Fr. eventuell 5 Tage Ge-
l) fängnis. »
Das Gericht nahm an, dass sich der « Vertreter des
eidgenössischen Ernährungsamtes
» deshalb der er-
wähnten Übertretung schuldig gemacht, habe, weil dieses
Amt in zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom 9.
und 28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für Pferde
Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. N° 8. 4\1
nur dann liefere, wenn gleichzeitig eine entsprechende
Menge von Hülfsfuttennitteln bezogen werde.
B. -Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim
Bundesgerichte das Begehren gestellt :
» 1) Es sei festzustellen, dass das Polizei gericht des
») Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung
» des « verantwortlichen Vertreters) des eidg. Ernäh-
)) rungsamtes wegen angeblicher Widerhandlung gegen...,
)) Art. 6 des B. R. B. über die Höchstpreise für Getreide
)) vom 8. August 1916 nicht kompetent ist;
) 2) es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons
)) Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den « ver-
» antwortlichen Vertreter» des eidg. Ernährungsamtes
) betrifft, aufzuheben.
»
Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor
und das Personal des eidgenössischen Ernährungsamtes
seien dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz
unterstellt. Dieses
bestimme nun in Art. 41 Abs. 1, dass
Kriminalklagen 'gegen Beamte über ihre amtlichen
Funktionen beim Bundesrate anzubringen seien, was
nach Art. 77
litt c BStR auch heute noch gelte. Der Aus-
druck « Kriminalklage )) beziehe sich auf Verbrechen,
Vergehen
und Übertretungen, indem er die strafrecht-
liche
im Gegensatz' zur disziplinarischen Verantwort-
lichkeit im Auge habe. Nun habe das Polizeigericht einer
Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs-
'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen
worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein
Vorentscheid
des Bundesrates nach Art. 41 des Verantwortlichkeits-
gesetzes ergangen sei, und damit diese Bestimmung vr
letzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113 Zlff.
1
BV und 175 Ziff. 1 OG vor. Das Polizeigericht habe
sich eine Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41
·des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe.
C. -Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundes-
rates u. a. bemerkt: Art. 41 des Verantwortlichkeits-
gesetzes beziehe sich
nur auf Kriminalklagen im Sinne
AS .46 I -1910
StaatsreehL d er Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40 V G zeige. Im vorliegenden Falle handle es' sich um eine Anzeige wegen einer Polizeiübertretung, die nicht als Kriminalklage angesehen werden könne. D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anerkannt, dass das Bundesgericht zur Lösung des Kompetenzkonflikts zuständig und die Klage des Bun- desrates begründet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
R.: 53 .S. 607 ff., ULER, Staatsrechtl. Pxis I. S. 462).
Fur dIe Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur
strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten erforderlich
sei,
,kommt es .danach lediglich darauf an, ob Gegenstand
der Anklage eme Amtshandlung ist; ob in dieser ein im
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes
Verbrechen ober ein anderes gesehen wird, muss
un-
erheblich sein. Wäre dem nicht so, so würde der Schutz,
dn .Art.41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem eidge-
noss:schen Beamten gewähren wollte,
oft gerade da, wo
er sIch wohl am nötigsten erweist. nämlich der kanto-
nen Strafgeric!ttsbarkeit gegenüber versagen. In der
Lltteratur und der Praxis wird denn auch dem Bundes-
rate unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu ent-
scheiden, ob gegen ein~n eidgenössischen Beamten im
Sinne des Art. 41 1. c. eine Strafverfolgung wegen Amts-
handlungen eingeleitet werden dürfe (vgl.
BLuMER-
MOREL, Bundesstaatsrecht 2. Auf!. III ·S. 203, ULL-
MER, StaatsrechtHche Praxis I N. 538 und 473, SALIS,
Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von « K r im i-
n a I klagen) spricht, schliesst dessen Anwendung auf
Anklagen wegen Übertretung des Art. 6 des Bundes-
ratsbeschlusses
vom 8. August .1916 nicht aus; denn
damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlitbkeitsge_
etzes hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage
Im Gegensat um Antrag auf disziplinarische Bestrafung
und zur
ZIvIlklage charakterisiert. Eine begriffliche
Unterscheidung
zwi.chen Anklagen wegen « Verbrechen »
« Vergehen» und « Ubertretungen) ist dem eidgenössi-
schen Straf-
und Strafprozessrechte fremd.
Indem das Polizeigericht den
« verantwortlichen
Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes
» wegen
~er ihm zur Last gelegten Amtshandlungen strafrecht-
hch verfolgte, obwohl
der Bundesrat dies nicht zugelassen
hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser Be-
hörde übergegriffen. Sein Urteil
muss' deshalb, soweit es
gegen den erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben
werden.
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 9.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gut-
geheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 28. März 1919, soweit es den « verant-
wortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts »
betrifft. aufgehoben.
VI. E1DGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
9. Arret d.u 11. juin 1920
dans la cause Vollenweider frires contre Canton de Genive.
Loi federale sur le timbre, art. 2: Acte constitutif de Societe
anonyme soumis au droit cantonal d'enregistrement comme .
comportant un transfert d'immeubles; faculte du canton
de prelever ce droit, malgre que les actions acquises en contre-
partie des immeubles apportes a la sqciete doivent acquitter
le droit de timbre federal.
La societe en nom collectü Vollenweider freres s'est
transformee a fin 1919 en une societe anonyme qui a
,repris la suite de ses affaires.. Aux termes des statuts.
art. 13, il etait remis a Henri et Ulrich Vollenweider
600 actions entierement liMrees de la nouvelle societe
et 200 parts q.e fondateurs (' en contre-partie de l'apport
consenti par Vollenweider freres» lequel comprenait
notamment des immeubles inscrits au nom de la societe
en nom collectif. Ces statuts ont ete adoptes par l'assem-
blee constitutive du 27 decembre 1919 dont le proces-
verbal a ete dresse par le notaire Cherbuliez. L'acte Cher-
buliez constate que les apports
ont ete approuves et qu'en
consequence le Conservatem
du Registre. foneier est
requis d'inscrire au nom de la sociew anonyme les im-
meubles actuellement inscrits au' nom de la soclete en
Programmgesteuerter Zugriff
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