Art. 6 of the Settlement Treaty between the Swiss Confederation and the German Reich; inter-cantonal reimbursement for support costs of needy foreign nationals; where a canton, after taking over a transfer for repatriation, retains the person for its own criminal interests and thereby prevents completion of the transfer, the resulting welfare expenses in another canton remain attributable to the first canton. The duty to support arises from the already recognized need in the first canton and is not shifted by the person’s later escape and renewed assistance in another canton; the second canton may reclaim its expenses from the canton whose conduct caused the situation (consid. 2).
. Dtmnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs 'wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Bestnuerung ,in Graubünden für das Steuetjahr 1918j19 auittebOben t soweit sie sieh auf das Einkommen' Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be- Zieht. V. GnINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr. 52., -Voir n° 52. Interkantonales Armenrecht. N0 60. VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE INTERCANTONALE 60. Urteil vom 4. Dezember lSaO i. S. Zürich gegen Basel-Stadt. Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde- rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton, dem er den betreffenden Ausländer zur Heim- schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem ersten Kanton entwichen ist. A. -Die ledige Dorothea Müssig. von Frankfurt a. M:, ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf- anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter- suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies. Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am 31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu- stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich. Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli- gen-und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an. Sie wurde in die kantonale Frauenklinik verbracht und kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder. Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder ausgeschafft und dem Polizeidepartement von Baselstadt übergeben worden. Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen;.. wesens des Kantons Zürich das Polizeidepartementvon
Staatsrecllt. .aselntad:. u die l!ebernahme der Verpßegungskosten fur dIe. MUSSIg und Ihr Kind ersucht, aber abschlägigen BescheId ernaltnn. Auch der Regierungsrat von Basel- stadt nnhm In eIner Zuschrift an denjenigen von Zürich, vom 17. Januar 1920, grundsätzlich einen ablehnenden St. ndpunkt ein, erklärte sich aber immerhin bereit die Half te der Kosten zu übernehmen. Der Regierungsrat von Zürich beharrte jedoch laut Zuschrift an denjenigen von Baselstadt vom 31. Januar 1920 darauf, dass der ganze Kostenbetrag von Basel zurückzuerstatten sei was durch Schreiben vom 25. September 1920 neuerding abgelehnt wurde. B. - !1: Ok:ober 1920 hat darauf der Regierungs- rat von Zunch beIm Bundesgericht gegen den Kanton Baselstadt . staatsz:echtliche Klage mit dem Begehren erhoben, dneser seI zur Vergütung der Unterstützungs- auslagen fur Dorothea Müssig im Gesamtbetrage VOll 160 Fr. 70 Cts. an die Direktion des Anrienwesens des Ka?ton Zürich zu verpflichten. Es wird auf die bundes- genchtliche Praxis, insbesondere die Urteile AS 40 I S. 409 ff., 43 I S. 303 ff.,. 44 I S. 72 ff. verwiesen und angebrach , die Unterstützungsbedürftigkeit der Müssig l hon n Basel derart offen;har geworden, dass sich dIe offent11che Fürsorge der Person annehmen musste. Durch die Flucht derselben nach Zürich sei hieran nichts geändert worden. Die Fürsorgepflicht sei mit dem Zu- tagetreten der Hülfsbedürftigkeit entstanden und habe fOl' gedauert, bis letztere aufhörte oder die Müssig dem HeImatlande übergeben werden konnte. C:. -Der Regierungsrat von Baselstadt trägt auf Ab- ":eIsung der Klage an. Er behauptet in erster Linie dass dIe Untersnütnungsbedürftigkeit erst in Zürich zntage getreten el ; In Basel sei die Müssig nicht wegen ihres GenundheItszustandes, sondern lediglich deshalb in den SpItal versetzt worden, weil es inhuman wäre, Frauens- personen, welche in nicht zu ferner Zeit niederkommen werden, in eine gewöhnliche Gefangenenzelle einzu- Interkantonales Armenrecht N° 60.
sperren. Auch unter der entgegengesetzten Vorausset- zung wäre der Rückerstattungsanspruch von Zürich Hicht begründet. Diebundesgerichtliche Rechtsprechung schütze einen solchen nur, wenn von Seiten der Behörden des unterstützungspflichtigen Kantons eine unzulässige Abschiebung stattgefunden habe (AS 43 I S. 303 und 44 I S. 72). Im Falle Müssig habe Baselstadt keinerlei Massnahmen getroffen, die geeignet wären, eine Belastung eines andern Kantons nach sich zu ziehen und sich selbst zu entlasten. Die Flucht der Müssig aus dem Spital in Basel sei ohne Zutun der dortigen Behörden bewerk- stelligt worden. Wenn aber ein Kranker das Kranken- haus eines Kantons verlasse, um dasjenige ines andern Kantons aufzusuchen, so sei der erste entlastet ; das sei eine Folge der Freizügigkeit. Dass es sich um einen Gefangenen handle, ändere daran nichts; kein Kanton habe einem andern gegenüber die Pflicht, seine Gefan- genen in Gewahrsam zu halten. Erst recht könne Basel nicht deshalb haftbar gemacht werden, weil es in Ver- folgung seines Strafanspruchs die Müssig nicht schon im September 1919 über die Grenze gestellt, sondern in Untersuchungshaft gesetzt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen EidgenoSsenschaft und dem Deut- schen Reiche, vom 13. November 1909, ist jeder vertrag- schliessende Teil verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiete den hülfsbedürftigen Angehörigen des andern Teils die erforderliche Verpflegung und Kranken- fürsorge nach den am Aufenthaltsorte geltenden Grund- sätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für .ihre und anderer Gesundheit geschehen kann; ein Ersatz der dadurch entstandenen Kosten kann nicht beansprucht werden. Dadurch, dass die Behörden des Kantons Zürich im September 1919 die Heimschaf- jung der Müssig nach Deutschland verfünn und in AS 46 I -1120 30
456 Staatsrecht. die Wege leiteten, haben sie die Gefahr, sie nach Mass- gabe dieser Bestimmung unterstützen zu müssen, die damals mit Rücksicht auf den schwangern Zustand dei Müssig ,bereits drohte, nicht nur von sich, sondern auch von den andern Kantonen abgewendet (vgl. AS 43 I S.
ff. Erw. 3). Sie haben insofern auch im Interesse von Baselstadt gehandelt, und die Behörden des letzteren Kantons hatten gemäss der -dannch bestehenden Soli- darität die Pflicht, die Heimschaffung auszuführen. Sie haben dies nicht getan, sondern die Müssig wegen eines ihrem Kanton zustehenden Strafanspruchs zurückbe- halten. Wenn in der Folge der Unterstützungsfall eintrat und die internationale Verpflichtung zur Tragung der Kosten wirksam wurde, so ist-dies also auf das Verhalten der Basler Behörden, die damit nur kantonalen Interessen dienten, zurückzuführen. Durch die Heimschaffung sollte die Fürsorgepflicht auf den Heimatstaat der Müssig ab- gewälzt werden; Basel hat dies durch sein' selbständiges Dazwischentreten verhindert. Es müssen deshalb auch die Folgen der Zurückbehaltung diesen Kanton treffen Dessen waren sich die dortigen Behörden auch bewusst,. sonst hätten sie nicht die Müssig in den Frauenspital versetzt, was nur durch die Rücksichtnahme auf deren ,kranken oder hülfsbedürftigen Zustand zu erklären ist,. woran der Umstand nichts ändert, dass der Regierungs- rat die Versetzung als Gebot der Menschlichkeit be- zeichnet. Dadurch, dass die Müssig aus dem Spital entwich ,und in ihrem hülflosen Zustand in Zürich die öffent- liche Fürsorge in Anspruch nahm, ist die schon beste- hende und auf Basel lastende Unterstützungspflicht nicht von Basel auf Zürich übergegangen. Wohl hatte bei dieser Sachlage Zürich der Müssig, ebenfalls aus Grün- den der Menschlichkeit, die nötige Hülfeleistung zu ge- währen. Allein die Verpflichtungen von Basel und Zürich stehen nicht als gleichartige und gleichwertige neben einander, sondern diejenige von ,Basel beruht auf dem besondern .Grunde der Zurückbehaltung der Müssig, ohne
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die Zürich gar nicht in die Lage kommen konnte, für sie Aufwendungen zu machen. Die Verpflichtung von Basel geht deshalb derjenigen von Zürich vor, und Znrich ist, weil es für Basel eintrat, zur Rückforderung semer Auf- wendungen berechtigt. Wenn der Regierungsrat VOll Baselstadt sich darauf beruft, dass nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Fragen der interkanto- nalen und internationalen Unterstützungspflicht es ein- fach auf den Ort ankomme, wo diese zutage trat, so ist einmal tatsächlich zu bemerken, dass hier die Notwen- digkeit der Fürsorge bereits in Basel sich zeigte und erkannt wurde, und sodann fällt ausschlaggebend III Betracht, dass die Müssig abgeschoben werden sollte und von Basel nur in Verfolgung besonderer kantonaler Interessen in der Schweiz zurückbehalten wurde. Sie war zudem in Basel in Untersuchungshaft, und wenn schon sie ohne Zutun der Basler Behörden daraus ent- wich, so gehörte sie doch dorthin zurück und konnte keineswegs ihren Aufenthaltsort frei wählen. Aus .dem Grundsatz der Freizügigkeit kann daher Basel mchts für sich herleiten. Es mag dem Regierungsrat zugegeben werden, dass Basel Zürich und den andern Kantonen gegenüber nicht verpflichtet war die Untersuchungs- gefangene zu bewachen, aber wenn sie entweichen konnte, so lag dies doch daran, dass die Anordnungnn betref- fend die Bewachung ungenügend oder dass dIese selbst mangelhaft war. Und wenn infolgedenen ein anderer Kanton in die Lage kam für den EntWIchenen Auslagen zu machen die bei richtiger Erfüllung seiner Aufgabe dem Kant;n Basel entstanden wären, so hat dieser dem andern Kanton, der für ihn handelte, dafür gut zu stehen. Demnach erkennt das BUndesgericht: Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Basel- stadt verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von 160 Fr. 70 Cts. zurückzubezahlen.