BGE 46 I 417
BGE 46 I 417Bge08.03.1920Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. Auch nach der -zunächst durch einen vorübergehenden Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau - veranlassten Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem- ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech- terung der Vermögensverhältnisse die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich er- scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis zum 31. Dezember 1919 St. Moritz zuzusprechen. Von diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste- hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei- bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke einer Rückkehr nach St. Moritz als aufgegeben angesehen werden muss, können jene mehr formalen Momente gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz- direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom
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Stutsreeht.
Regierung dahin verständigt. dass sie zwar für jeden
Staat durch besondere Entschliessung der zuständigen
• Behörde erfolgen solle, die Bedingungen aber « in allen
Punkten. welche die beiderseitigen Interesen berühren
und deshalb einer gleichmässigen Regelung bedürfen,
»
übereinstimmen sollen. Der Inhalt dieser Bedingungen
wurde dann in einer Reihe von Konferenzen
der Dele-
gierten beider
Staaten festgestellt, von den Regierungen
genehmigt und vor der endgiltigen Ausstellung der
Kon-
zessionsurkunden durch Austausch von Erklärungen
bestätigt, dass jene
in allen Teilen den getroffenen Ver-
einbarungen entsprechen. Zu . den Konzessionsbestim-
mungen, welche auf einer solchen Abrede beruhen, ge-
hört auch §. 25 betreffend den Sitz der Gesellschaft
ferner § 24, der im Anschluss an die Ordnung des Rechts
jedes
Staates für 'die Konzessionserteilullg ein « perio-
disches
Entgelt» (Wasserrechtszins) in bestimmten Gren-
zen zu erheben, bestimmt, dass im übrigen
« die Steuern
und Abgaben sich nach der jeweiligen Staats-und Ge-
meindesteuergesetzgebung jeder der beiden
Staaten
richten. »
Bei der Besteuerung des Unternehmens in der Gemeinde
Laufenburg für 1917 erhob
sich' zwischen der Rekur-
rentin und der Steuerbehörde insofern ein Anstand, als .
die Gemeindesteuerkommission Laufenburg als gemeinde-
steuerpflichtigen Erwerb
im Sjnne von § 8 Ziff. 3 des
aargauischen Gesetzes über Besteuerung von Aktiengesell-
schaften vom 15. September
1910 «( aus dem Geschäfts-
erträgnisse an die Aktionäre ausgerichtete Summen,
soweit
sie in einem J abre 3 % des Aktienkapitals i,iber-
steigen I» die ganze pro 1916 ausgerichtete Dividende
von
670,000 Fr. abzüglich 3% von 15,500,000 Fr. Aktien-
kapital oder
465,000' Fr. = 205,000 Fr. betrachtete.
während die Rekurrentin
daran28 % entsprechend dem
Wertverhältnisder in B.aden gelegenen Alageteile ds
Werkes zum gesamten AnlagekapiUtI abgerechnet wissen
wollte; Nachdem ein gegen die . Gemeindesteuerkommis-
Doppelbesteuerung. N° 57.
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sionergriffener . Rekurs. von. der Bezirkssteuerkommis-
sion
abgewiese~ worden. beschwerte sich die Rekurrentin
gegen den Entscheid dieser beim aargauischen Obergericht
als Verwaltungsgericht, indem sie geltend machte : bei
solchen rittlings über. einen Grenzfluss gestellten,
. init
den Konzessionen beider Grenzstaaten erbauten und
betriebenen Werken könne eine derartige einseitige Be-
steuerung durch einen. der beiden
Staaten nicht statt-
finden. Vielmehr müsse dabei, auch wenn der eine Staat
auSländisch sei, nach denselben Grundsätzen verfahren
werden, wie es in
der Schweiz zwischen den Kantonen
geschehe. Es habe deshalb eine angemessene Verteilung
des Besteuerungsrechtes einzutreten.
Durch Urteil vom 8. März
1920 wies das Obergericht die
Beschwerde
ab mit der Begründung: die Rekurrentin
behaupte selbst nicht, dass sie in Deutschland ein Domizil
verzeige
und zur Erwerbsbesteuerung herangezogen
werde,
so dass von Doppelbesteuerung nicht die Rede
'Sein könne. Das' bundesrechtliche Verbot der Doppel-
besteuerung beziehe sich übrigens, soweit internationale
Verhältnisse in Frage kommen, nur auf die Liegenschaften
und nicht auf den Erwerb. Auch das aargauische Aktien-
steuergesetz enthalte keine bezüglichen Vorschriften.
§§ 7 und 11, die sich mit der Abgrenzung der Steuerhoheit
beschäftigen, sprächen
nur von dem Fall, wo die Gesell-
schaft in einem anderen Kanton der Schweiz eine steuer-
rechtliche Niederlassung habe.
Es würde dem Willen des
Gesetzgebers widersprechen, diese Vorschrift analog auf
den Fall einer im Ausland gelegenen Niederlassung an-
zuwenden.
B.-Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Aktien-
gesellschaft Kraftwerk Laufenburg beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 und Art. 4, BV erhoben und beantragt.
es sei
unter Aufhebung des Urteils zu erkennen, da$s von
der aargauischen Erwerbssteuer der Rekurtentin die
auf die badischen Teile des Werkes fallende Quote ab-
420 Staatsrecht. gehe. und diese Quote für 1917 und die folgenden Jahre auf 30,6 % oder, falls eine Heraufsetzung im gegenwärtigen Stadium des Streites noch zulässig sein sollte, auf 50% des steuerbaren Reingewinnes zu bestimmen, eventuell wenn nur eine Verletzung von Art. 4 BV angenommen werde, die Sache zur neuen UrteilsfaUung an das Ober- gericht zurückzuweisen. Sie weist die Behauptung, dass sie in Baden der Er- werbssteuer nicht unterworfen werde, als unrichtig zu- rück. Durch Bescheid des Steuerkommissariates Säckin- gen vom 24. Oktober 1917 sei sie in Baden pro 1917 für ein Einkommen von 157,835 Mk. steuerpflichtig erklärt worden, nämlich: Gesamtdividende laut Jahresrechnung per' 31. Dezember 1916 .". . . . . Fr. 670,000 Steuerfrei 3% von 15,500,000 Fr. Einlage in Reservefonds . . . . . Saldovortrag . . . . . . . . . . Ausserordentl. Abschreibungen auf Werk- » 465,000 Fr. 205,000 35,610 » 17,314 zeug-, Mobilien-und Utensilienkonto 24,923 --_......:....- Fr. 282,847 Abzüglich Saldovortrag von 1915. . . . » 10,717 Fr. 272,130 wovon steuerpflichtig in Bade!! 50% = 136,056 Fr. zum Kurse von 116 Mk. für 100 Fr. = 157,835 Mk. Der im kantonalen Verfahren verlangte Abzug von 28 % beruhe auf der Annahme, dass der Buchwert der auf deutschem Gebiet gelegenen Anlagen 9,688,838 Fr. bei einem Gesamtbuchwert aller Betriebsanlagen von 36,909,000 Fr. betrage, während das Verhältnis in Wirklichkeit 11,681,501 Fr. zu 38,166,090 Fr., also 30,6 : 69,4 % sei. Die Verlegung nach dem Verhältnis der Anlagen selbst entspreche dem Urteil des Bundes- gerichts in Sachen Kraftübertragungswerke Rheinfelden gegen Aargau vom 4. Juli 1906. (AS 32 I S.508 S. rr.) Es Doppelbesteuerung. N° 57. 421 frage sich indessen, ob dieser Verteilungsmasstab wirk- lich der zutreffende sei oder ob es nicht richtiger wäre, im Hinblick auf die Bestimmung der Konzessionen wonach die Kraft je zur Hälfte nach beiden Staaten ab- zusetzen sei, nach dem Vorgehen Badens auch das Be- steuerungsrecht hälftig zu verteilen. Gegen die Veranla- gung des Steuerkommissariates Säckingen habe zwar die Rekurrentin Beschwerde ergriffen. Da indessen nach Art. 5 bIldes badischen Einkommenssteuergesetzes bei Aktiengesellschaften ohne Sitz in Baden « derjenige Teil der Ueberschüsse als steuerbares Einkommen gelte, der dffil Grund-und Gebäudebesitz und dem G e s c h ä f t s- b e tri e b im Grossherzogtum entspricht», bestehe "wegen der erwähnten Konzessionsbestimmung für eine Gutheissung wenig Aussicht. C. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Gemeindesteuerkom- mission Laufenburg trägt als Vertreterin der Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde an. Die von beiden Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
422 .:>I.aatsreeht. Voraussetzung tatsächliche Besteuerung des näm- lichen Steuerobjektes in beiden Staaten -ist demnach erfüllt. Die Rekurrentin bestreitet es zu Unrecht deshalb, weil die Steuer auf der Dividende nach § 8 Ziff. 3 des aargauischen Steuergesetzes für Aktiengesellschaften von 1910 eine solche auf dem Reingewinn sei, bei Ermittlung dieses aber vom Rohertrage auch die Steuern, die im Auslande bezahlt werden müssen, jeweilen vorweg als Unkosten schon abgezogen seien. Daraus ergibt sich als Folge doch höchstens, dass die in Baden für Steuern auf- gewendeten Beträge selbst im Aargau nicht nochmals als Bestandteil des. Erwerbes versteuert werden müssen. An der Tatsache der gleichzeitigen Besteuerung des in der Dividende sich ausdrückenden Reingewinns der Gesell- schaft an beiden Orte.n wird dadurch nichts geändert. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass wegen des erwähnten Erfordernisses (Vorliegen einer effektiven Doppelbesteuerung) die Verpflichtung Aargaus zur Frei- gabe eines Teils der Dividende sich maximal nur auf diejenige Quote erstrecken könne, welche der in Baden steuerpflichtig erklärte Betrag von 157,853 Mk. bei der Umrechnung in Franken zum richtigen Kurse von der gesamten Dividende nach Abrechnung von 3% des Aktienkapitals ausmacht. Für die Beschränkung des Steuerrechts der Gemeinde Laufenburg auf denjenigen Teil der an sich steuerpflichtigen Dividenden-Ausschüt- tung, welcher nach den Grundsätzen des Art. 46 Abs. 2 BV ihrer Steuerhoheit untersteht, muss es, wenn diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist, genügen, dass Baden grundsätzlich für sich die Steuerhoheit inbezug auf den- jenigen Prozentsatz der Gesamtdividende in Anspruch nimmt, der ihm nach dem Verhältnis der Anlagen und des Betriebes auf seinem Gebiete zu den Gesamtanlagen und zum Gesamtbetriebe im günstigsten Falle überhaupt zukommen kann (50%). Auf das Mass und die Art <ier Besteuerung dieser Quote kommt nichts' an. Es ist des- halb auch unerheblich, ob bei der Umrechnung der den Doppelbestenerung. N° 57. 423 Ueberschuss der Dividende über 3% des Aktienkapitals darstellenden 205,000 Fr. in Mark für die Zwecke der dortigen Besteuerung das Wertverhältnis des Frankens zur Mark unrichtig angenommen worden sei, die als steuerpflichtig eingeschätzten 157,853 Mk., also weniger als den wirklichen Gegenwert von 50% der 205,000 Fr. bilden. Die Einwendungen der Rekurrentin in dieser Be- ziehung beruhen auf ähnlichen irrtümlichen Voraussetzun- gen, wie sie schon in dem Urteile von 1918 betreffend die Vermögensbesteuerung derselben Rekurrentin (AS 44 I 18 ff.) zurückgewiesen worden sind. 'Endlich kann der Rekurrentin das Recht, sich auf Art. 46 Abs. 8 BV zu berufen, nicht etwa deshalb abge- sprochen werden, weil sie sich durch Art. 24 der aargau- ischen Konzession, wonach die Steuern sich nach der jeweiligen aargauischen Staats-und Gemeindesteuer- gesetzgebung bestimmen, den darin vorgesehenen Stener- leistungen als konzessionsmässiger Pflicht unterworfen habe, das aargauische Gesetz vom September 1910 aber eine Teilung der Steuerhoheit nur beim Bestehen von Geschäftsniederlassungen in einem anderen Kantone der Schweiz vorsehe. Selbst wenn der fraglichen Konzessions- bestimmung wirklich jene rechtliche Bedeutung zukom- men sollte, so ist doch klar, dass dabei die Rechtsbe- ständigkeit der betreffenden kantonalen Gesetzesbestim- mungen als selbstverständlich vorausgesetzt, deren Ein- schränkung durch entgegenstehende Regeln des Bundes- oder internationalen Steuerrechts demnach als vorbe- halten gelten muss. Können die angerufenen Bestimmun- gen des Gesetzes von 1910 im vorliegenden Falle an sich vor Art. 46, Abs. 2 BV keinen Bestand haben, so vermag deshalb auch § 24 der Konzession daran nichts zu ändern. Fraglich bleibt also nur, ob dies wirklich zutreffe, d. h. ob die Rekurrentin sich wirklich gegenüber der angefoch- tenen Besteuerung auf die erwähnte Verfassungsvorschrift stützen könne, obwohl der ausserhalb des Kantons Aar- gau gelegene Teil ihrer Werkanlagen und ihres Ge- AS 46 I -19tH !8
424
Staatsrecht.
schäftsbetriebes sich nicht in der Schweiz, sondern in
einem ausländischen Staate befindet.
2. -In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
bis jetzt die Anwendung der aus Art. 46 Abs. 2 BV fol-
genden Grundsätze auf internationale Verhältnisse
nur
nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Besteue-
rung des ausländischen Grundeigentums eines schwei-
zerischen Einwohners zugestanden worden.
Im vor-
liegenden Falle vermöchte indessen die Anwendung dieser
Praxis allein. selbst wenn
man darunter entsprechend
der interkantonalrechtlich geltenden Regel nicht nur
die Besteuerung' des im Grundbesitz enthaltenen Ver-
mögenswertes. sondern auch des Grundsück e r t r a-
g e s begreift, wohl noch kaum zur Gutheissung des.
Rekurses zu führen, weil das hier in Betracht kommende
Einkommen
nicht' etwa aus dem im Ausland gelegenen
unbeweglichen Besitze als solchen fliesst, sondern erst
durch ein mitte1st desselben betriebenes industrielles
Unternehmen,
unter Zuhilfenahme besonderer maschi-
neller Einrichtungen
und eines weiteren Elements, näm-
lich der Wasserkraft des Rheins, erzielt wird. In solchen
Fällen
ist aber auch in interkantonalen Konfliktsfällen
bisher nie eine Spaltung des Genns in Liegenschafts-
erträgnis
und Ertrag der gewerblichen Tätigkeit vorge-
nommen, sondern jener immer ganz als Erwerbsein-
kommen behandelt worden, bei dem
der öltlichen Lage
der verschiedenen der Ausübung des Gewerbebetriebs
dienenden immobilen Anlagen
nur die Bedeutung eines
Faktors für die Verteilung der Steuerhoheit inbezug auf
den Gesamtgewinn unter die verschiedenen Kantone
zukommt. Andererseits bedarf es zur Entscheidung des.
Streites auch der Heranziehung jenes Gesichtspunktes.
nicht. Auch bei Behandlung des streitigen Ertrages als
Erwerbseinkommen
und wenn man die Uebertragupg
der interkantonalrechtlich für die Besteuerung von sol-
chem massgebenden Grundsätze
auf Gewerbebetriebe,
welche sich zum Teil
in der Schweiz. zum Teil im Aus-
Doppelbesteuerung. N° 57.
425
land befinden, nach wie vor allgemein ablehnt. muss
jedenfalls doch unter Verhältnissen. wie sie hier vorliegen,
die
1nanspruchnahme des Besteuerungsrechts für den
ganzen
an sich steuerbaren Ertrag durch Aargau bezw.
Laufenburg als unzulässig
und im Widerspruch zu
Art. 46 Abs. 2 BV stehend angesehen werden.
Die Tatsache. dass die Kraftwerkanlage der Rekurren-
tin mit wesentlichen und unerlässlichen Bestandteilen
auf das badische Gebiet übergreift. beruht nicht auf
Zufall: sie hat ihren Grund darin. dass ohne diese In-
anspruchnahme deutschen Gebietes das
Werk überhaupt
nicht hätte ausgeführt werden können, die zur Erzeu-
gung des elektrischen
Stroms erforderliche Stauung des
\Vassers notwendig eine Ausdehnung
der Stauungsvor-
richtungen
auf den deutschen Teil des Stroms voraus-
setzte.
Für die Errichtung des Werkes war andererseits
infolgedessen nicht
nur eine Konzession beider Ufer-
staaten, sondern auch die Verständigung zwischen ihnen
über den Konzessionsinhalt notwendig,
um zu vermeiden,
dass dem
Unternehmen nicht in der einen und anderen
Konzession sich widersprechende und deshalb unerfüllbare
Bedingungen auferlegt werden. Eine solche Verständigung
ist denn, wie oben unter Fakt. A festgestellt und un-
bestritten, der Konzessionserteilung tatsächlich auch
vorausgegangen.
Bau und Betrieb des Werkes in der
Gestalt, wie es gegenwärtig
besteht und ausgebeutet
wird, beruhen demnach
auf Abreden der Regierungen
beider Staaten, wodurch die Normen, die dafür gelten
sollten
und nachher in Form der beidseitigen Konzes-
sionen der Gesellschaft bindend
aufedegt wurden, fest-
gesetzt wurden
und die das Unternehmen und damit
auch einen Ertrag daraus überhaupt erst ermöglichten.
Dieser Tatsache muss
aber auch Rechnung getragen
werden, wenn es sich
um die Besteuerung des Ertrages
handelt.
Sie begründet ein internationales Gemeinschafts-
verhältnis zwischen den beiden Uferstaaten inbezug
auf
das Unternehmen, das dem bundesstaatlichen zwischen
42G
Staatsrecht.
den Kantonen verwandt ist, demnach auch eine analoge
Abgrenzung der
Steuerhoheit wie in diesem verlangt und
es ausschliesst, dass der Kanton Aargau bezw. die Ge-
meinde Laufenburg als
Sitz des Unternehmens es steuer-
rechtlieh
so behandeln könnte, wie wenn es sich mit sei-
llen Anlagen
und seinem Betriebe ganz auf aargauischem
Boden befände. ohne dabei
auf die Rechte des auslän-
discb.en Nachbarstaates, mit dessen Mitwirkung das
Werk erst
hat zustandekommen können, Rücksicht zu
nehmen. Wenn richtig sein sollte, was von
der Rekurs-
beklagten behauptet, aber von der Rekurrentin be-
stritten wird. <lass der Absatz von Strom in Baden im
Verhältnis zu den Unkosten daraus wegen.
der Valuta-
verhältnisse der Rekurrentin zur Zeit überhaupt keinen
Gewinn bringt, weil sie als schweizerische Gesellschaft
ihre
Zinsen, Löhne und Unkosten in Franken begleichen
muss, während der
in Baden abgesetzte Strom in Mark
verkauft werden muss, so könnte auch dies eine Be-
steuerung der ganzen Dividende in Laufenburg nicht
rechtfertigen.
Es wird dabei übersehen, dass das Unter-
nehmen nicht nur durch die Lieferung von Strom und
die dafür erforderlichen Verteilungsanlagen nach Baden
übergreift, sondern dass sich auch für die Erzeugung des
Stroms selbst, welcher das den Gegenstand des Handels
bildende
Produkt ist, unerlässliche Anlageteile wie z. B.
ein Teil des Stauwehrs usw. auf deutschem Gebiet be-
finden. Die Höhe
der Reineinnahmen aus dem deutschen
im Vergleich zum schweizerischen Stromabsatz könnte
demnach höchstens eines
der Kriterien bilden. das bei
der Bestimmung derjenigen Quote der Gesamtdividende
die
in Laufenburg der Besteuerung unterworfen· werden
darf,
mit in Betracht fällt.
3. -Massgebend
für die Festsetzung dieser Quote
muss
im übrigen, wie in dem von der Rekurrentin ange-
rufenen Urteile in Sachen Kraftübertragungswerke Rhein-
feiden ausgesprochen. das Verhältnis
der Anlagen und
des Betriebs (nicht nur der ersteren) auf aargauischem
Doppelbesteuerung. N° '::>7.
427
Gebiete zu den Gesamtanlagen und dem Gesamtbelrieb
der Gesellschaft
unter Berücksichtigung von Bedeutung,
Umfang und
Ertrag von Anlagen und Betrieb. sein .. Die
Bemessung
und Bewertung dieser Faktoren WIrd bIS zu
einem gewissen Grade immer eine
Frag~ des Ermessens
sein
und es sind für die Schätzung verschIedene Methoden
denkbar.
Da sich weder das angefochtene Urteil nO:11
die Steuerbehörde im kantonalen Verfahren oder m
ihren Vernehmlassungen
an das Bundesgericht darüber
weiter ausgesprochen haben, von ihrem grundsätzlichen
Standpunkte' aus überdies keine Veranlassung haten
dies zu tun und auch die vorliegenden Akten dafür keme
hinreichend sichern Anhaltspunkte enthalten,
ist dem-
nach die Entscheidung darüber zunächst dem kantonalen
Richter zu überlassen
und die Beschwerde für einmal
lediglich in dem
Sinne grundsätzlich gutzuhessen, dss
bei der Lösung der Besteuerungsfrage dem mternatlO-
nalen Charakter des Unternehmens in der gedachten
Weise Rechnung getragen werden muss.
Sache des ka?-
tonalen Richters wird es alsdann eventuell auch sm
zu prüfen, ob die Rekurrentin im gegenwärtigen ZeIt-
punkt noch die Freigabe eines höheren Betras als 28.%
von der Besteuerung verlangen kann, oder ob ?lcht darm,
dass sie
in dem dem gegenwärtigen UrteIl vorang
gangenen kantonalen Verfaqren einen Abzug nur. m
jener Höhe begehrte. eine
Anerkennun? der S.teurpfhcht
in Laufenburg für die weiteren 72% lie, dIe em nch
trägliches wetergehendes Begehren für ~leses SteuefJahr
ausschliesst. Gegenüber einer nach AnSIcht der Rekur-
rentin zu hohen
und unzutreffenden Festsetzu.ng ~er
aargauischen Quote bleibt ihr das Recht neuerdmgs an
das Bundesgericht zu gelangen, gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird grundsätzlich gutgeheissen. und
Dispositiv 4 des Urteils des aargauischen Obergeflchts
vom 8. März 1920 im Sinne der Erwägungen ~ufgehoben.
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