BGE 46 I 391
BGE 46 I 391Bge06.08.1920Originalquelle öffnen →
390 Staatsrecht. schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vermag. Die Auf- fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle, die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein- nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti- gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen und welche andQrerseits auch unter der Gesetzgebung und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller- dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände- rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen- dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus- gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. » Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom luzernischen Regierungsrat dem . § 11 litt. ades luzer- nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen, als dieselbe -in weitherzigerer Weise als in jenem thurgauisc.hen Falle -von der Gel- tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton, sondern nur die ins Ausland fallenden Vermächtnisse ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver- mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts- steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver- fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und f .• I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 391 11. November 1919 mangels eines rechtsförmlichen Re .... kurses gegen dieselben nach § 15 des Erbschaftssteuer- gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung .imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an- gesehen werden müsse. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 54. Urteil vom 1l D.zember 1910 i. S. Gesellschaft du Aare-11114 Jnimenlrana1s gegen Begierangsra.t Solotb.111'D. Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der Besteuerung des c Emeuerungsfonds" ~er Aktiengesell- schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der« Einlagen. darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht überschreiten. A. -Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin für das Jah& 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek- trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden 115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556 Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918 findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs-und Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde laut Gewinn-und Verlustrechnung aus dem Betriebs- gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr. (t direkte Abschreibung».. Aus dem Reingewinn des Al) 46 I -1910 26
392 Staatsrecht. Jahres 1918 von 24,302 Fr. wurde der Pensions-und Hülfskasse der bernischen Kraftwerke, der das Personal • der Rekurrentin angehört, 5000 Fr. zugewiesen. Bishet' wurde die Rekurrentin für ihren Abschreibungs-und Erneuerungsfonds und die Einlagen in diesen nicht besteuert. Bei der Steuereinschätzung für das Jahr 1919, wofür die Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 1918 und die Bilanz per 31. Dezember 1918 massgebend sind, erhob sich zwischen der Rekurrentin und den Steuer- behörden von Solothurn ein Konflikt über die Frage, ob die Rekurrentin die Einlagen in den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds von 30,000 Fr. und die Zuweisung an die Pensions-und Hülfskasse von 5000 "Fr. als Ein- kommen, ferner, ob sie ausser dem Aktienkapital den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds von 706,103 Fr. als Vermögen zu versteuern habe. Die Rekurrentin be- stritt dies, indem sie geltend machte : Der Abschreibungs- und Erneuerungsfonds sei ein blosser Gegen-oder Bewertungsposten ; er stelle den infolge Abnutzung ein- getretenen Minderwert der Anlagen gegenüber dem Buch- wert dar; statt dass die notweQ.digen jährlichen Ab- schreibungen am Buchwert der einzelnen Objekte ge- macht würden, erfolge eine entsprechende Einlage in den Abschreibungs-und Erneuerungsfonds. Die Steuer- behörden hätten nur zu prüfen, ob die in solcher Form bilanzmässig zum Ausdruck gebrachten Ahschreibungen das steuerrechtlieh zulässige Mass übersteigen, was aber nicht der Fall sei. Daher könne die Einlage in den Ab- schreibungs-und Erneuerungsfonds als zu den Geschäfts- unkosten gehörend nicht als Einkommen und der Fonds selber nicht als Vermögen besteuert werden. Die Zuwei- sung an die Pensions-und Hülfskasse sei eine gemein- nützige und wohltätige Verwendung zu Gunsten des P~r sonals "Und sollte daher vom steuerpflichtigen Einkom- men abgezogen werden. Die Steuerpflicht der Rekurrentin für die fraglichen Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 54. 393 Posten wurde letztinstallzlich voin Regierungsrat durch Entscheid vom 6. August 1920 bejaht und zwar mit der Begründung: Abschreibungs-und Erneuerungsfonds und Einlagen in diesen seien steuerbare Reserven ; auch die Zuweisung an die Pensions-und Hülfskasse sei steuer- pflichtig, weil sie sich nicht als Geschäftsunkosten dar- stelle. B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Gesellschaft des Aare-und Emmenkanals den staats- rechtlichen Rekurs ans. Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei wegen Verletzung von Att. 4 BV aufzuheben. In der Begründung wird ausge- führt, dass nach solothurnischem Steuerrecht das reint' Einkommen -nach Abzug der Geschäftsunkosten, wozu auch die notwendigen Abschreibungen gehören -und das Reinvermögen zu versteuern sei. Sodann wird der Charakter des Abschreibungs-und Erneuerungsfonds der Rekurrentin als. eines biossen bilanzmässigen Gegen- oder Bewertungspostens erörtert: Er bilde keine ver- fügbare Reserve, sondern sei nur eine Form der Ab- schreibungen, indem er der gegenüber dem Buchwert der Aktiven eingetretenen Wertverminderung Ausdruck gebe. Es sei nur zu prüfen, ob die dadurch zur Darstellung gebrachten Abschreibungen das steuerrechtlich zuläs- sige Mass überschritten, was indessen bestritten werde. Die in der Gewinn-und Verlustrechnung enthaltene « direkte Abschreibung » von 8000 Fr. beziehe sich auf eine durch Abbruch untergegangene Leitung. Indem die Rekurrentin verhalten werde, die Einlage in den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als Einkommen und diesen als Vermögen zu versteuern, verweigere man ihr die Berücksichtigung der steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen als Geschäftsunkosten und behandle die im Laufe der Jahre eingetretene Wertverminderung als Reinvermögen. Beides sei willkürlich. Sollte der an- gefochtene Entscheid aufrecht bleiben, so wäre die Rekurrentin genötigt, den Abschreibungs- und Erneuc-
394 Staatsreeht. rungsfonds, entgegen den als richtig anerkannten Buch- haltungsgrundsätzen, aus der Bilanz zu eliminieren und den Betrag auf die Anlagekonti zu verteilen, wobei dann , klar ersichtlich wäre, dass man es mit bIossen Abschrei- bungen zu tun habe. Was die Zuweisung an die Pensions- und Hülfskasse anbelange, so habe der Regierungsrat es in der Hand, durch eine weitherzige Auslegung des kantonalen Steuerrechts, wenn auch eine ausdrückliche Bestimmung fehle, dem gemeinnützigen und wohltätigen Charakter der Kasse Rechnung zu tragen. C. -Der Regierungsrat von Solothurn hat auf Ab- weisung des Rekqrses angetragen. Er verweist darauf, dass die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht bis Ende 1918 auf dem Buchwert der Anlagen 115,809 Fr. abgeschrieben habe. Daraus gehe hervor, dass die durch- geführten Abschreibungen und die im Abschreibungs- und Erneuerungsfonds enthaltenen Rücklagen nicht das- selbe seien. Bei Erstellung der Steuerbilanz könnten nicht Abschreibungen geltend gemacht werden, die tat- sächlich nicht vorgenommen worden seien. Beim Ab- schreibungs- und Erneuerungsfonds handle es sich um einen Fonds, der die Mittel für die spätere Erneuerung der Anlage bereitstellen solle. Bis zu diesem Momente bestehe neben dem Aktienkapital noch ein ferneres Ka- pital, das wie jedes besondere Vermögensobjekt im Be- sitze eines Privaten der Besteuerung unterliege. Finde der Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als solcher ganz oder teilweise zweckentsprechende Verwendung, so falle das Verwendete bei der Besteuerung ausser Be- tracht, aber erst dann. Wenn auch bei der Rekurrentin ein Abschreibungs- und Erneuerungsfonds betriebstech- nisch und finanziell geboten sei so sei das doch nicht bestimmend für die Steuerberechnung. Die Heranziehung der Einlagen in den Abschreibungs-und Erneuerungs- fonds und des Fonds selber zur Besteuerung sei daher keine Willkür, wie das Bundesgericht bereits in dem Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 395 Urteile vom 15. Juli 1920 in Sachen des Elektrizitäts- werkes Wangen gegen Solothurn anerkannt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
;)96
Staatsrecht.
nutzung der Anlagen entsprechender Teil des Betriebs-
überschusses in den Erneuerungsfonds « gelegt l) worden
ist.
Dadurch sind lediglich Aktiven in dem zur Deckung
• der Wertverminderung der Anlagen erforderlichen Um-
fange von der Verteilung zurückbehalten werden ; wäre
es
nicht geschehen, so würde das Aktienkapital und
allfällige wirkliche Reserven nicht mehr intakt vorhanden
sein. Wird sodann dem Erneuerungsfonds behufs Neu-
anschaffung
« ein Betrag entnommen », so ist auch unter
dieser ungenauen und irreführenden Bezeichnung nur
ein Buchungsvorgang zu verstehen: der Wert der Neu-
anschaffung wird nicht den Aktiven zugezählt, sondern
der Passivposten-Erneuerungsfonds wird uI!l den betref-
fenden
Betrag vermindert. So kommt die Tatsache zum
Ausdruck, dass sich infolge der Neuanschaffung die
Differenz zwischen
Buchwert und wirklichem Wert der
Anlage reduziert hat. Natürlich ist es auch möglich,
dass
sIch im Erneuerungsfonds stille Reserven befinden,
dann nämlich, wenn die Einlagen, d. h. die Abschrei-
bungen,
zu reichlich bemessen waren und der Posten
daher mehr darstellt als den wirklichen Minderwert der
Anlagen. Insofern handelt es sich um einen unechten
Erneuerungsfonds,
indem sich UIiter dem Namen Er-
neuerungsfonds zum Teil ein Reservefonds verbirgt. Es
kann auch sein, dass der Erneuerungsfonds, zwar
nicht vom kaufmännischen Standpunkt aus, wohl aber
s t e u e r r e c h t I ich Reserven enthält, indem die
kaufmännisch gebotenen Abschreibungen nach positivem
Steuerrecht teilweise nicht
anerkannt sind, z. B. solche
auf Immobilien (vgl. über den Erneuerungsfonds: AS
40 I 154 ff.; ZIMMERMANN, Jahresbilanz der Aktien-
gesellschaften, 177 ff.; GLÜCKSMANN, Grundzüge des
schweizerischen Buchführungsrechts, 72
ff.; FUISTING".,
Grundzüge der Steuerlehre, 178 u. a.).
3. -
Wenn und soweit aber nach kantonalem Steuer-
recht Abschreibungen bei der Einkommensbesteuerung
sachlich zulässig sind,
kann dabei auf die Form, in der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54,
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die Abschreibung gebucht wird, nichts ankommen. Ist
es z. B'. statthaft, dass auf Maschinen 10% abgeschrieben
werden so
kann es nichts verschlagen, ob in der Bilanz
diese Abschreibung
vom Buchwert gemacht wird oder
der Buchwert unverändert bleibt und eine entsprechende
« Einlage» in den Erneuerungsfonds erfolgt .. Es wre
unvernünftig und daher will kür I ich, dI.e an slh
gestattete Abschreibung nur wegen er
wertungspostens und die Einlage in einen solchrt, ll1 der SIe
gebucht wird, nicht zuzulassen, wobeI es Ja der gs
zu ihrem Ausgleich dienen muss und daher nIcht Rem-
gewinn darstellt. Und wenn es in § 17 VV heisst, dass
'( Zuwendungen an die Reserve-und ähnlichen Fonds »
nicht als ordentliche Betriebsauslagen gelten, so folgt
aus § 13 zwingend, dass damit ein eigentlicher Erneue-
rungsfonds
im oben angegebenen Sinne eines biossen Bteuer
pflichtige jederzeit in der Hand hätte, durch veranderte
Methode der Buchung der Besteuerung der Abschreibung
zu entgehen. Nach solothurnischem Steuerrecht (VV vom
30. Mai 1896 zum Steuergesetz vom 17. März 1895, § 13)
sind Abschreibungen auf den Betriebseinrichtungen bei
der Einkommenssteuer zulässig « soweit sie der tat-
sächlichen Entwertung entsprechen», und es gilt das
unbestrittenermassen
auch für Aktiengesellschaften. Da-
bei ist die Rede von den auf den Betriebseinrichtungen
« vollzogenen » Abschreibungen. Es ist aber klar, dass
eine Abschreibung deshalb
nicht weniger auf den Be-
triebseinrichtungen vollzogen ist, weil sie
statt als Ab ...
schreibung auf der Aktivseite der Bilanz als Einlage in
den Abschreibungs-und Erneuerungsfonds auf der
Passivseite gebucht ist. Das ändert nichts an der Tat-
sache, dass eine Wertverminderung der Anlage im Be-
triebsjahr eingetreten ist und ein Teil des Bttoertrn, sow:elt
sie lediglich eine nach § 13 zulässige AbschreIbung 1St,
nicht gemeint sein kann. Der echte Erneuerungsfonds
ist. eben gerade kein dem Reservefonds ähnlicher
F?nd,
sondern unterscheidet sich als blosser WertbenchtI-
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StaatsreCht.
gungskonto begrifflich urchaus .vom Res.ervfonds~
der ein eigentlicher KapItalkonto 1st und die eIgenen
Mittel der Unternehmung vermehrt. Daher kann auch
die den Begriff « Reserve-und ähnliche Fonds» erläu-"
ternde Parenthese ( (z. B. Erneuerungsfonds) ») in dem
von der Vermögenssteuer handelnden
§ 23 VV unmög-
lich anders als im
Sinne des unechten Erneuerungsfonds
verstanden werden, wie bei der Frage der Vermögens-
besteuerung noch auszuführen sein wird.
Das Bundesgericht
hat freilich in dem Urteil vom
31. Mai 1899 i.
S. Elektrizitätswerk Olten -Aarburg
gegen Solothurn {AS 25 Nr. 30) ausgesprochen, dass es
keine Willkür sei, wenn nach solothurnischem
Steuer-
recht Einlagen in einen Erneuerungsfonds als Einkommen
besteuert werden. Und dieselbe Auffassung ist kürzlich
noch im Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Elektrizitäts-
werk Wangen gegen
Solothurn, Erw. 4, vertreten worden.
Für das Walliser Steuerrecht findet sich der entsprechende
Satz ausgesprochen in dem Urteil vom 11. September
1914 i. S. Viege-Zermatt contre Valais (AS 40 I Nr. 18).
Indessen
ist dadurch die Frage für die Einlage in den
Abschreibungs-
und Erneuerungsfonds der Rekurrentin
nicht präjudiziert. Das Walliser Steuerrecht enthält
andere, engere Regeln über die Zulässigkeit von Ab-
schreibungen als das solothurnische. Und was die beiden
Solothurner Fälle anbetrifft, .so handelte es sich um
Bilanzposten, bei denen der Charakter als echter Er-
neuerungsfonds und Bewertungskonto "und die Bedeu-
tung der Einlage als einer bIossen Art der Buchung zu-
lässiger Abschreibungen nicht scharf
betont waren und
in die Erscheinung traten. Im Falle des Elektrizitäts-
werkes Wangen verfolgte
der Fonds auch den Zweck
einer Kapitaltilgung im Hinblick auf den künftigen
Heimfall des Werkes
und es waren Ausführungen darüber.
dass ihm noch eine andere Bestimmung zukomme, erst
verspätet nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht
'Worden. Der Regierungsrat will sodann wohl auch selbst
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.
399
nicht den oben als willkürlich bezeichneten Standpunkt
einnehmen, dass die Einlage in den Erneuerungsfonds.
soweit sie steuerrechtlich
an sich zulässige Abschreibung
auf den Anlagen darstellt, zufolge der Art der Buchung
nicht berücksichtigt werden könne. Im Entscheide selber
bezeichnet
er den Erneuerungsfonds der Rekurrentin
und die Einlagen
in diesen kurzerhand als steuerbare
Res e r v e n, und in der Rekursantwort wird ausge-
führt es handle sich bei den Einlagen in den Erneue-
rung;fonds
im Gegensatz zu den von der Rekurrentin
direkt vorgenommenen Abschreibungen nicht
um Ab-
schreibungen, sondern um Rückstellungen aus dem Ge-
schäftsgewinn, wodurch ein ferneres, künftigen Erneu
rungen dienendes Kapital in der Hand der Rekurrentm
geschaffen werde.
Der Regierungsrat geht also davon
aus, dass der Abschreibungs-
und Erneuerungsfods der
Rekurrentin kein blosser Bewertungs-, sondern em
Ka-
pitalkonto, d. h .. ein Reservekonto und dass deshalb di.e
Einlage in den Fonds als Einkommen zu versteuern seI.
Es ist daraus wohl der Schluss zu ziehen, dass auch
der Regierungsrat eine blosser Wertberichtigung infolge
Abnutzung der Anlage dienende, steuerrechtlich zuläs-
sige Abschreibungen zum Ausdruck bringende
Einlagt>
in einen solchen Fonds nicht als steuerbar betrachtet,
wie
er denn auch in seiner Rekursantwort vom 29. Sep-
tember 1919 (S. 4) auf den gegenwärtig beim Bunds
gericht pendenten staatsrechtlichen Reurs der Em-
wohnergemeinde Aarau gegen den RegIerungsrat des
Kantons
Solothurn (betreffend Besteuerung des Elek-
trizitätswerkes Aarau) Abschreibungen. die
direkt auf
Anlagekonto erfolgen, und solche durch Einlage in einen
Erneuerungsfonds als steuerrechtlich gleichwertig be-
zeichnet.
.
4. -Aus diesen Ausführungen folgt zunächst, dass
im Kanton Solothurn die Einlage in einen Erneuerungs-
fonds soweit sie steuerrechtlich zulässige Abschreibung
ist,
a~f dem Boden des Art. 4 BV nicht als Ein k 0 U1-
400 Staatsrecht. me n besteuert werden darf. Was aber die Besteuerung des Erneuerungsfonds als Ver m ö gen anlangt, so fällt in Betracht, dass im Kanton Solothurn nur das reine • Vermögen versteuert wird. Das ist direkt ausgesprochen in Art. 62 K.V und folgt auch daraus, dass nach § 10 StG vom Bruttovermögen die Schulden abzuziehen sind. Bei den Aktiengesellschaften werden als Vermögen nicht die Aktiven nach Abzug der Schulden, sondern das Gesell,. schaftskapital und die Reserve-und ähnlichen Fonds betrachtet, welche Posten ja zusammen (zuzüglich des Reingewinns) den Ueberschuss der Aktiven über die (wirklichen) Passiyen darstellen. Auch in dieser Form soll also nichts anderes besteuert werden, als das Rein- vermögen, d. h. die sogenannten eigenen Mittel der Aktiengesellschaft. Ein ecl1ter Erneuerungsfonds, der nur ein Ausgleichposten für im Laufe der Zeit erfolgte, beim Anlagekonto nicht in Abzug gebrachte Wertverminde- rung ist, kann aber unmöglich als im selben Sinne wie das Aktienkapital und die Reserven Reinvermögen ver- tretend angesehen werden; denn er ist ja ein blosser Bilanzposten, der, anders als Aktienkapital und Reserven, keinerlei reelle. positive Werte, sondern im Gegenteil einen Minderwert der Anlagen anzeigt und der sofort verschwinden würde. wenn diese. Wertverminderung auf dem Anlagekonto verbucht würde. Mit der Heranziehung eines solchen Erneuerungsfonds zur Vermögenssteuer wird daher in Wahrheit der Minderwert der Anlagen als Vermögen besteuert. Das steht aber mit dem kantonalen Prinzip der Reinvermögensbesteuerung in derart schrof- fem Widerspruch, dass es als will kür I ich erscheint. Es kann daher auch unmöglich die Meinung von § 23 VV sein. wenn dort, wie bereits bemerkt, der Begriff der von der Aktiengesellschaft neben dem Aktienkapital als Ver- mögen zu versteuernden ReserVe-und ähnlichen FOl\ds durch die Parenthese « (z. B. Erneuerungsfonds) » erläu- tert winl. Vielmehr führt jeRel' dem kantonalen Recht für die Vennögel1ssteuer zu Gnmde liegende Grundsatz Gleichheit vor dem Gesetz. N· 54. 401 der Reinvermögerisbesteuerung wiederum zwingend zut Auslegung, dass hier « Erneuerungsfonds )) nicht einen bIossen Wertberichtigungsposten, sondern einen Kapital- fonds bedeutet. Die Erwähnung des Erneuerungsfonds in diesem Zusammenhange rührt eben davon her, dass beim Erlass der VV der Begriff des echten Erneuerungs- fonds als eines Bewertungskontos noch nicht abgeklärt war und unter dieser Bezeichnung vielfach auch Rück- stellungen mit Reservecharakter verstanden wurden und zum Teil heute noch verstanden werden. Die Besteuerung des Abschreibungs- und Erneuerungs- fonds der Rekurrentin als Vermögen wird vom Regie- rungsrat gleich wie die Besteuerung der Einlage in den Fonds damit begründet, dass es sich um Reserven handle. Es ist wohl nicht anzunehmen, dass der Erneuerungsfonds als b10sser Wertberichtigungskonto als Vermögen be- steuert würde, worin nach dem Gesagten Willkür läge. 5. -Der Regierungsrat ist aber nicht befugt. dem Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der Rekurrentin einfach Reservecharakter beizulegen, nachdem diese ein- gehend dargetan hatte, dass es sich um einen biossen Gegenposten derWertverminderung der Anlage handle. Die Rekurrentin hat allerdings neben den Einlagen in den Abschreibungs-und ErneuerungsfondsbisEnde 1918 noch 115,809 Fr. « direkt )1 auf Anlagekonto abgeschrie- ben. Es sind das wohl untergegangene Anlagen, wie denn ja die (( direkte )) Abschreibung von 8000 Fr. aus dem Betriebsgewinn pro 1918 nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Rekurrentin sich in solcher Weise erklärt. Neben derartigen « direkten )) Abschrei- bungen sind solche durch Einlagen in einen Erneuerungs- fonds durchaus möglich, und der verhältnismässig geringe Betrag der ersteren legt hier von vorneherein die Vermu- tung nahe, dass damit nicht alle wirklichen Wertvermin- derungen auf den Anlagen ausgeglichen sind (Anlage_ kosten 2,399,374 Fr. ; das Werk war seit 25 Jahren im Betrieb.) Die Darstellung der Rekurrentin über die Be-
Staatsrecht.
deutung ihres Abschreibungs-und Erneuerungsfonds
war daher schon
auf den ersten Blick nicht nur grund-
• sätzlich, sondern auch tatsächlich durchaus beachtlich,
und es
ist willkürlich, wenn der Regierungsrat sie bei-
seite geschoben
und ohne irgendwelche zureichende
Untersuchung
und Begründung erklärt hat, der Fonds
sei ein Reservefonds.
Auf der andern
Seite kann aber die Rekurrentin nicht
beanspruchen, dass die Steuerbehörden die einzelne
Ein-
lage in den Abschreibungs-und Erneuerungsfonds und
den Fonds selber ohne weiteres und in vollem
Umfange
als steuerrechtlieh zulässige Abschreibungen gelten lassen.
Die Einlagen werden
ja nicht nach der Abnutzung der
konkreten einzelnen Objekte, sondern nach" einem Pau-
schalsatz bemessen, und "es ist möglich, dass die in Frage
stehende Einlage von
30,000 Fr. pro 1918 mehr beträgt, als
nac~ solothurnischem Steuerrecht auf den Anlagen abge-
schneben werden darf
und dass der Fonds, weil die Ein-
lagen kaufmännisch oder doch steuerrechtlich zu reich-
lich bemessen waren, Elemente enthält, die ihn wenig-
stens zum Teil als Reservefonds erscheinen lassen. Die
Steuerbehörden können das untersuchen,
und sie können
dabei verlangen, dass angegeben
wird, wie sich Einlagen
Ul:d Fons auf die einzelnen Objekte der Anlagen ver-
teIlen. DIese Untersuchung darf aber nicht einfach abge-
lehnt werden mit der bIossen in der Luft stehenden
Behauptung, der Fonds sei eine Ansammlung von
Ka-
pital, d. h. ein Reserve-oder ähnlicher Fonds.
Der Rekurs ist daher grundsätzlich
gutzuheissen:
Die Einlage von 30,000 Fr. in den Abschreibungs-und
Erneuerungsfonds
der Rekurrentin darf nicht als Ein-
kommen besteuert werden, soweit sie sich als steuer-
rechtlieh relevante Abschreibung auf den Betriebsein-
richtungen darstellt, und der Abschreibungs-und Er-
neuerungsfonds selber darf nicht als Vermögen besteult
werden, soweit er steuerrechtlich relevante Minderwerte
der Betriebseinrichtungen gegenüber den Anlagekosten
Gleichheit vor dem Gesetz. N6 54.
403
zum Ausdruck bringt. Ob und wie weit Abschreibungen
und Minderwerte steuerrechtlich relevant sind, ist nach
den Regeln des kantonalen Steuerrechts über die zu-
lässigen Abschreibungen und die Bewertung der Aktiven
(VV 13, 23, 24) zu entscheiden. Die kantonalen Steuer-
behörden werden neu zu prüfen haben, wie weit es der
Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird inbezug auf die Besteuerung der
Einlage von 5000 Fr. in die Pensions-und Hilfskasse
abgewiesen,
im übrigen wird er im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen
und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Solothurn vom 6. August 1920 aufgehoben,
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. NI'. 51. -Voir n° 51.
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