BGE 46 I 381
BGE 46 I 381Bge21.08.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-
sionsfordrung das Zustandekommen sachlich nichtge-
rehtfe:tIgter, für eine Partei ruinöser Verträge begün-
stigt, eIne Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen
lässt,
nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente
.on dm fraglichen Geschäftszweige . fernzuhalten. Es
lasst sIch. dshalb ohne Willkür dahin argumentieren,
dass es
be emer Von einer juristischen Person geschaffe-
nen Venmttlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der
Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als
Inabe . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.
glelCh?Ilbg, ob e Organe, denen sie die Besorgung der
achte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen
p.nva~n gewerbsmässigen Liegenschafts - Vermittlung
emerseIts, VermittlungsstelleIl von der Art der vom
Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber-
einstimmung
mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als
Ausfluss eines positiven Rechtssatzes
mit dem erwähnten
Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten
im Tatbestande recht-
..
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fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede
sein. Während der gewöhnliche gewerbsmässige Liegell-
schaftsvermittler
nur die Interessen einer Partei, regel-
mässig des Verkäufers
vertritt und ein Interesse daran
hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die
Vermittlungsorganisation des
Bauernverbandes eine uri-
parteiische Stelle, welche sich zur. Aufgabe setzt, die
Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu
verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-
schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf
sie also gerade die Erwägung. welche den Grund dafür
gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-
wöhnlichen
Form gewissen Beschränkungen zu unter-
werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums
vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren
Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-
denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne
Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der GesetZ-
gebung zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. VrieU vom 10. ,HoVlDI.ber 19aO
i. S. ltoe1ner Da Kltbttalligte gegen Buellancl
~
Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-
gesetz den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltungs:-
rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be-
schluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren
Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staat-
liche Gesetz der Gemeblde überlässt, aufhebt, weil die andere
~.ng nach den Umställden die angemessenere gewesen
191ft. Beschwerdelegltlmation.
A. -Der EntWllrf des Voranschlages der Gemeinde
Bottmin«en (fftr 1920) enthielt einen Ausgabeposteneschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
fmden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die
oen erwähnte Gefahr _ ausgeschlossen, weil er die Ver-
1ll1ttlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-
werbsabsicht. also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-
ag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er
SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter
bedient, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder
doch
nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge-
schäftsergebnis beteiligt wären
und so ein Interesse an
der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird
aber hier nicht behauptet. .
.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,
uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren
könnte der Entscheid nicht 'schon wegen 'Viderspruch
zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,
sondern
nur dann angefochten werden, wenn die damit
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von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus
Kreisen der Arbeiter und Festbesoldeten änderte die
Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei Behand-
lung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die
Kosten des Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Ge-
meinde übernommen,
zur anderen Hälfte dagegen von
den Interessenten (Feld-
und Landbesitzern) getragen
werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, ab-
schliessend mit 61,695 Fr. Einnahmen und 63,205 Fr.
Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss von 1510 Fr.
wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der
Steuerfuss festgesetzt.
Auf Beschwerae zweier Landwirte von Bottmingen
hob der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft am
7. Juli 1920 den Beschluss betreffend den Voranschlags-
posten « Feldbannwart » auf mit der Begründung: an
einer richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte,
sondern auch die Inhaber von Obstgärten mi.d Pflanzland
interessiert und damit die « grössere Mehrheit» der
Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich
von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen.
In einer Gemeinde mit industrieller Bevölkerung wie
Bottmingen sei deshalb eine scharfe Feldhut notwendig.
An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit Rück-
sicht auf die bundesrätlichen Vorschriften über Steige-
rung der Lebensmittelproduktion ein Interesse.
Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Ge-
meindeversammlung vom 28. August 1920 bekannt ge-
geben, ohne dass dieser Gegenstand
auf der Traktan-
denliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte
der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt
zu
betrachten sei. Von der Versammlung beauftragt, sie
nochmals
zu prüfen und eventuell der Gemeinde Bericht
und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August 1920,
von weiteren Schritten abzusehen.
B. -Am 22. September 1920 haben darauf Paul
Koelner und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner
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von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Ent-
scheid vom 7. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Atrage, er sei g
sei, sondern auch, dass die Lasten in gerech~er Welse
verteilt und die Gemeindebeschlüsse den örtlichen und
zeitlichen Verhältnissen angepasst würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:egen
Verletzung der gesetzlich gewährleIsteten Gememde-
autonomie
und darin liegender Willkür aufzuheben.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft
hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im ange-
fochtenen
Entscheide enthaltenen Motive und fügt
ihnen bei: nach dem Gemeindegesetz liege die Organi-
sation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des
Gemeinderats.
Es sei deshalb nur recht und billig, dass
auch für die Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies
tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden des Kantons,
verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz.
sondern
nach Abs. 3 ebenda. So sei es auch bisher in
Bottmingen gehalten worden. Es habe deshalb doppet
unbillig geschienen, nun in einer Zeit, wo. über dIe
Selbstproduktion noch
weitgehende VorschrIften be-
standen und die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer
noch nicht frei waren, auf einmal einen Teil der Feld-
hutkosten ihnen zu überbinden. Kraft des ihm zuste-
henden Oberaufsichtsrechts über die Gemeinden habe
der Regierungsrat nicht nur zu wachen, .dass deren
Rechnungswesen
und Vermögensverwaltung m Ordnu
Staatsrecht. zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeauto- nomie bei Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever- sammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191 Erw. 1 jedem .stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuer- kennen, muss sie doch jedenfalls hier deshalb als vor- handen angesehen werden, weil der Entscheid des Re- gierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe auferlegt, in einer Weise, die geeignet ist die Rekurrenten in ihren persönlichen Interessen als Steuerzahler zu berühren. 2. - Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar in der Verfassung von Baselland nicht ausgesprochen. Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf, indem es in § 1 bestimmt, dass die Gemeinden « befugt seien, innert den Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig" zu ordnen.» Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Ober- aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und Gemeindebehärden sowie' deren gesamte Verwaltung vor, und ebenso wird in § 23 Ziff. 8 der KV von 1893 unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und deren gesamten Haushalt aufgezählt. Erörterungen über das Verhältnis dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn man der Aufsicht noch so weite Grenzen zieht, kann sie doch jedenfalls der Aufsichtsbehärde nie das Recht geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner Zuständigkeit gefassten Beschluss in einer Angelegen- heit, deren Regelung im einen oder anderen Sinne das Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt, lediglich deshalb aufzuheben, weil eine richtige Würdi- gung der Umstände zur Annahme einer anderen Lösung hätte führen sollen. So verhält es sich aber hier. Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind « Aus- .- 1 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52 355 lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von Einwohnern oder Besitzern dienen (Feld- und Rebbann- warte, Maulwurffänger, Zuchtstiere u. dgl.) nicht in den in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde inbegriffen, sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die fragliche Einrichtung zu Gute kommt. » « Den Gemeinden steht es indessen frei I), so heisst es in Abs. 3 « auch solche Kosten ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse zu übernehmen. » Interessenten inbezug auf die Feldhut im Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungs- rat annimmt, die Besitzer von Kulturland. Sie haben deshalb nach der Regel des § 75 Abs. 1 auch die Kosten dieser Hut zu tragen. Eine abweichende Regelung ist zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung des § 75 Abs. 3 «( steht frei ))) wird es vielmehr in un- zweideutiger Weise dem Ermessen der Gemeinde an- heimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der Regel des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat behauptet denn auch selbst nicht etwa, dass der Be- schluss der Gemeindeversammlung Bottmingen vom 20. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt schlechter Gemeindeverwaltung enthalte, was schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er ja im finanziellen Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente, die "er dagegen vorbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass die Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge- meindegesetz an sich zukommenden Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die Ueber- nahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines Teils derselben auf die Gemeindekasse unter Verhält- nissen wie sie hier vorliegen, als die angemessenere und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den Gemeinden geWährleistete Recht selbständiger Ordnung ihrer Angelegenheiten sich muss betätigen können und nicht zu einer inhaltlosen Formel werden soll, so ist es aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen
386 Staatsrecht. Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt werden können. Der Entscheid des Regierungsrates, wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus- lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche Ueberschreitung· des staatlichen Aufsichtsrechts und Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4 BV dar. Ein Verstoss-gegen diese Vorschrift würde ~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor- liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen, dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be- völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein, Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un- mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem ~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie nIcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes- wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel- tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens § 113 ff. des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes ausdrücklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an- deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean- standet lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben. GleiChheit vor dem Gesetz. N-53. 53. t1rten vom 4. Dezember 1920 i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat. Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge- meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine V ~rletzung von Art. 4 BV. A. -Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis, der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden {( Brandt'schen Stiftu-ng» (Alters-Asyl für bedürftige Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober 1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent- richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom 11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst- instanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer (nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund- besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr. für den Staat, den Rest für die Gemeinde fest. Gleich- zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer- gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor- schrift lautet: « VOll der Entrichtung der Erbschafts- steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen; kirchlichen und Armen- zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August 1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-
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