BGE 46 I 35
BGE 46 I 35Bge26.11.1919Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. sehen dem Einnahmen-und dem Längenanteil . dieser Strecke ist danach ungefähr 1/6. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4% der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918 abgestellt wird, nur 4% des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes des Aktienkapitals besteuern. Indessen hat das Bundes- gericht nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im Kanton Schwyz im Jahre 1919 steuerpflichtigen Vennögens massgebend sein soll. Es ist Sache des Regierungsrates, dies auf Grund der kanto- nalen Gesetzgebung festzusetzen; erkanp vielleicht auch vom Durchschnitt des Ergebnisses mehrerer Ge- schäftsjahre ausgehen: Ebensowenig hat das Bundes- gericht auf Grund der vorliegenden Doppelbesteuerungs- beschwerde darüber zu entscheiden, welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des Ertrages und des Tageskurses nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober 1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Grundsätze. Es ist dann Sache der beteiligten Kantone, den Wert des danach ihrer Steuerhoheit unterliegenden VennÖgenteils zu be- stimmen ; das Bundesgericht könnte hiebei nur ein- schreiten, wenn Willkür vorläge (vergl. AS 41 I S. 435). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben; der Regierungsrat muss nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichtige Vermögen der Rekur- rentin für das Jahr 1919 neu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und defu- gemäss der Entscheid des Regierungsrates des KantoIJS Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. I ~ Doppelbesteuerung. N° 5. 35 5. Urteil vom 19. Kirz lOaO i. S. Bol ,kamp gegen Z1bich und :Basel-Stadt. Verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines Reisenden, dessen Familie nieht im Kanton wohnt, wo sich das Geschäft befindet, für das er tätig ist. A. -Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918 bei einem Lederwarenfabrikant in Meilen als Reisender angestellt und hat in dieser Gemeinde ein Zimmer gemietet. Seine Frau und sein Sohn befinden sich in :s.eI. An bei~en Orten ist er im Jahre 1919 vom Staat und der Gemeinde besteuert werden. In Meilen hat er einen Staatssteuerzettel vom 1. Juni 1919 und einen Gemeindesteuerzettel vom 15. September 1919 er- halten. Danach fordert der Staat von ihm eine Ein- kommenssteuer von 73 Fr. und die Gemeinde eine solche von 135 Fr. 56 Cts. B. -Am 27. September 1919 hat Holzkamp die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen, wo er seine . Steuern entrichten müsse. Er macht geltend, dass eine verfassungswidrige Doppel- besteuerung vorliege, und führt im übrigen aus: Der ~ohnsitz seiner Familie befinde sich in Basel, dort habe er auch seine Ausweispapiere hinterlegt. Er selbst sei jährlich während 10 Monaten auf Reisen und gehe Sams- tags und. Sonntags stets zu seiner Familie nach Basel. Deren Üben,iedelung nach Meilen komme nicht in Frage, da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere, in Meilen Wohnungsmangel herrsche und sein Sohn in Basel seit 1 % Jahren eine kaufmännische Lehre durchmache. C. -Der-Regierungsrat des Kantons Zürich verweist auf eine Erklärung des Arbeitgebers des Rekurrenten, wonach dieser definitiv angestellt und eine Lösung des DIenstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran an- schliessend führt der Regierungsrat aus : Die Sachlage
Staatsrecht.
zeige, dass der Rekurrent in Meilen wohne und daher
grundsätzlich mit seiner Familie der zürcherischen Steuer-
hoheit unterstehe. In Basel werde die Familie lediglich
durch Gründe vorübergehender
Natur festgehalten,
nämlich durch die Wohnungsnot
in Meilen und die Lehre
des
Sohnes. Sobald es die Verhältnisse gestatteten, werde
der Rekurrent die Familie ebenfalls nach Meilen bringen.
Es handle sich also nicht
um eine dauernde Trennung der
Familie, wofür auf das
Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Stadier gegen Zürich vom 12. Juli 1919 verwiesen
werde. Wenn aber auch eine solche Trennung vorliegen
sollte, so
m~ste der Rekurrent mindestens die Hälfte
seines Einkommens
im Kanton Zürich versteuern.
Der Gemeinderat Meilen
beantragt Abweisung der
Beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in
Meilen richtet. Seinen Ausführungen ist folgendes zu
entnehmen: Der
Rekurrent halte sich in Meilen, da er dort
definitiv angestellt sei, nicht bloss vorübergehend auf.
Mit diesem Orte sei
er daher durch gewisse feste Bezie-
hungen verbunden, denen gegenüber die Verbindung
mit
dem ordentlichen, zivilrechtlichen Wohnsitz mehr in den
Hintergrund trete. Das genüge
zur Begründung eines
Steuerdomizils,
da dieses nicht notwendig mit dem
zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle:
D. -
Der Regierungsrat "des antons Basel-Stadt
macht geltend : Der Rekurrent habe sich am 11. Oktober
1918 in Basel niedergelassen. Er beabsichtige nach seinen
mündlichen Aussagen nicht, seine
Familie nach Meilen
kommen zu lassen, weil
er nicht wisse, ob sein Anstel-
lungverhältnis länger dauern werde.
Er werde selbst wie-
der nach Basel zurückkehren, sobald
er hier eine passende
Stelle finde. Sowohl hieraus, wie aus der Beschwerde-
schrift ergebe sich, dass der Wohnsitz
in Meilen nur vor-
übergehende
Natur habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes
in Doppelbesteuerungsfällen sei d
Steuerdomizil da, wo sich die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit des Steuerpflichtigen äussere, also
am Mittel-
Doppelbesteuerung. N" 5.
:n
punkt seiner Lebensbeziehungen, und dieser befinde sich
am Wohnort der Familie. Gleichgültig sei es dabei, ob das
Familienhaupt seine Erwerbstätigkeit vorübergehend
an einem andern:Orte ausübe.
E. -Die Gemeinderatskanzlei Meilen
hat auf eine
Anfrage des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass der
Staatssteuerzettel
dem Rekurrenten in den ersten Tagen
des Monats
September 1919 zugestellt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes
(AS 36 I S. 586 und 40 I S. 227) hat eine unselbständig
erwerbende
Person, wie der Rekurrent, in erster Unie
da ein Einkommensteuerdomizil, wo sich der zivilrecht-
liehe Wohnsitz befindet. Nun
ist nach der ganzen Sach-
lage für das Jahr 1919 Basel als Mittelpunkt der Lebens-
beziehungen des Rekurrenten zu betrachten,
da er sich
nirgends, insbesondere auch nicht in Meilen, sesshaft
aufhält,
sondern" sich den grössten Teil des Jahres auf
Reisen befindet
und alle Wochen über den Sonntag zu
seiner Familie nach Basel zurückkehrt.
Allerdings muss er
sich offenbar auch regelmässig
ach Meilen begeben;
aber es
darf angenommen werden, dass e,' im Jahre 1919
mit Basel durch stärkere Bande verknüpft gewesen sei
als mit Meilen. Die Gesamtheit der Umstände führt nicht
etwa
zum Schluss, dass Basel nur als vorübergehender
Aufenthaltsort der Familie erscheine und sich bei der
nächsten Gelegenheit alle Familienglieder oder wenigstens
die Eheleute
in Meilen niederlassen werden. Wenn auch
der Rekurrent darauf hingewiesen hat,
dass ihm in Meilen
zur Zeit keine Wohnung zur Verfügung stehe, sowie dass
der
Sohn noch seine Lehre in Basel vollenden müsse. und
es sich hiehei um Umstände vorübergehender Natur
handelt, so besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, dass
Frau und Kind aus s chi i e s s I ich aus diesen beiden
Gründen
in Basel zurückgeblieben sind. Vielmehr zeigt
das ganze Verhalten des Rekurrenten, der sih kurz vor
Staatsrecht.
eincr Anstellung in Basel, wo auch Wohnungsnot
herrscht. niedergelassen hat, dass er mit einer Lösung des
gegenwärtigen Dienstverhältnisses rechnet und es.
ins-
besondere miL Hücksicht auf seine Reisendentätigkeit,
nicht als einen möglichst zu erstrebenden Vorteil empfin-
det, seine Familie in Meilen statt in Basel zu haben, 80
dass anzunehmen ist, deren Aufenthalt in Basel diene
dem allgemeinen Selbstzweck,
dort ihr Leben zu ver-
bringen. D somit der Rekurrent seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz im Jahre 1919
In Basel gehabt hat und sich dort
auch die übrigen Glieder der Familie befinden, so
ist
ausschliesslich Basel für das genannte Jahr als sein
Steuerdomizil anzusehen. Die den Rekurrenten treffenden
Steueraußagen des Kantons
Zürich und der Gemeinde
Meilen vom t. Juni und 15. September 1919 sind daher
aufzuheben. Nicht ausgeschlossen ist es
natürlich. dass
sich die Verhältnisse beim Rekurrenten mit der Zeit in
einer Weise ändern. die eine andere Abgrenzung der
Steuerhoheit erfordert.
Demnach erkennt das BundesgerirM:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
den Rekurrenten treffenden Steuerauflagen des Kantons
Zürich und der Gemeinde Meilen aufgehoben werden.
Doppelbesteuerung. N° 6.
6. .A.rr6t du 1" Mai 19ao dans la cause !'abrique da chocolat
c1e VUlara
contre Commisaion d'impat du Diatriet de Lausanne.
Meme si le contribuable qui n'a pas fait de decla.ration est,
d'apres la loi cantonale, dechu du droit de recourir contre
la taxation d'office dont il es! l'objet, il n'en conserve pas
moins le
droit de recourir au T. F., si cette taxation im-
plique
une double imposition inconstitutionnelle.
..4.. -La Fabrique de chocolat et de produits alimen-
taires de Vmars est une Societe anonyme qui a SOD siege
a Fribourg. La fabrication et la vente en gros ont lieu a
Fribourg, mais depuis 19131a Societe a etabli dans divers
cantons des magasins qui vendent en
detail ses produits.
L'un de ces magasins se trouve a Lausanne.
Depuis 1913
la Societe paie a Lausanne pour ce maga-
sin
l'impöt sur les loyers. Depuis 1916 elle paie egalement
l'impöt personnel de 3 fr.
et l'assurance mobiliere; en
1919 elle a
paye en outre 44 fr. 55 d'impöt sur la fortune
mobiliere
et le produit du travail (le Conseil d'Etat vau-
dois explique qu'il s'agit
la de l'impöt pour un autre
magasinetabli a Vevey).
La Societe n'a jamais re~u de formulaires de declaration
d'impöt
et elle n'a jamais fait de decIaration.
Le 26 novembre 1919 elle a rel;u de la Commission de
l'impöt
sur la fortune mobiliere du distriet de Lausanne
l' avis suivant :
« Conforrnement a l'art. 42 de la loi du 21 aollt 1886.
nous vous avisons que notre
COIIlmission a evalue comrne
suit les elements de votre fortune mobiliere soumis a
l'impöt POUf chacune des annres 1914 a 1919 :
» Fortune mobiliere a. . . . . . . . Fr. 50000.-
. » Produit du travail . . . . . . .. Fr. 20 000.-·
» A teneur du 2
e
alinea de l'art. 49 de la loi precitee.
vous n'avez pas le droit de recourir. a moir:-que vous
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