BGE 46 I 335
BGE 46 I 335Bge01.07.1919Originalquelle öffnen →
Staatsrecht
I1. GARANTIE' DES BÜRGERREHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
Vgl. Nr. 42. -Voir n° 42.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT .
Vgl. Nr. 42.' -Voir no 42.
Doppelbesteuerung. r ... , 6.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
46. trrleU vom 9. Oktober 1920 i. S. Stad.t Zürich
gegen legierungsrat und. Obergericht Zug.
335
Vermögensbesteuerung einer ausserkantonalen Gemeinde für
denjenigen Teil der immobilen Anlagen einer von ihr als
sogenanntes selbständiges
Unternehmel'! betriebenen kom-
munalen Wasserversorgung, der sich im Gebiete des be-
steuernden Kantons befindet. Kompetenz des Bundesge-
richts gegen eine willkürliche,
den Zusammenhang der
besteuerten Anlagen mit den übrigen ausserkantonalen
Teilen des Unternehmens ausser Acht lassende Bewertung
nicht nur aus Art. 4, sondern auch schon aus Art. 46 Abs. 2
BV einzuschreiten. Denkbare und zulässige Kriterien für
die Schätzung. Anspruch auf Schuldenabzug. Umfang.
A. -Zu Ende des letzten nnd zu Beginn dieses Jahr-
hunderts erwarb die Stadt Zürich im zugerischen Lorze-
und
im Sihltal eine Anzahl von Quellgrundstücken und
Wasserrechten, ferner Durchgangsrechten und Liegen-
schaften, die zum
Schutze der Quellen nötig waren. Eine
QueIiengruppe wurde gemeinsam
mit der Aktiengesellschaft
\Vasserwerke Zug erworben; Zürich pachtete aber gleich-
zeitig den Anteil der Wasserwerke auf
40 Jabre. Die Quellen
sollten zur Versorgung der
Stadt Zürich mit Quellwasser
dienen, und
es sind die hiefür erforderlichen Anlagen,
hauptsächlich Fassungen und Leitungen erstellt worden.
Durch Verträge vom August 1897 und August 1903
bewilligte der Regierungsrat des Kantons Zug der
Stadt
Zürich die Ableitung des Wassers unter Einräumung des
Rechts
zur Benutzung des öffentlichen Bodens, gegen eine
Konzessionsgebühr
und, unter gewissen Bedingungen.
In
§ 6 des Vertrages von 1903 ist festgesetzt: « Soweit
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Staatsrecht.
die Anlage im Gebiete des Kant~)ßs Zug liegt. ntersteht
sie der kantonalen und gemeindlichen Steuerpflicht. »
Art. 15 Abs. 1 der Zuger Verfassung erklärt alles Ver-
mögen
und Einkommen und allen Erwerb für steuer-
pflichtig. Nach § 11 des zugerischen Gesetzes über Be-
streitung der Staatsausgaben vom 28. Dezember 1896.
ist der Vermögenssteuer unterworfen:
a) Alles in und
ausser dem Kanton befindliche Guthaben der
Kantontr
einwohner, naeh Abzug aller darauf haftenden Schulden
und Lasten. b) Alles im Kanton befindliche Grundeigen-
tum und anderweitige Guthaben, welches einer ausser
dem Kanton
wohnhaften Person gehört. ))
§§ 12, 28, 29, 38 und 50 des nämlichen Gesetzes lauten:
{( § 12. Die Liegenschaften sind auf Grundlage eines
mässigen Verkaufswertes, unter Berücksichtigung der
kantonalen Gebäudeassekuranz und des jeweiligen
Er-
trages zu berechnen.... Liegenschaften mit ausschliesslich
andwirtschaftlicher Benutzung werden nach einem mäs-
sigen Ertragswert besteuert.
») •
({ § 28. Jedes Vermögen und Einkommen und Jeder
Erwerb ist vollständig
in' seinem wahren Wert zu ver-
steuern.
»)
({ § 29. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton
wohnenden Pflichtigen könne von dem Gesamtwert des
Besitztums allfällige Schulden in Abzug gebracht werden,
ausgenommen bei Gesellschaften, welche das Aktien-oder
Anteilscheinkapital im einnezahlten oder herabgesetzten
Betrage
und die Reservefonds voll zu versteuern haben.
Bei der persönlichen Versteuerung sind die Schulden
auch
auf das gesamte Vermögen zu verteilen.
Bei steuerpflichtigem Besitztum von Auswärtswohnenden
darf ein Abzug darauf haftender Schulden
nur statt-
finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann.
dass das fragliche Besitztum im Vergleich zu seinem übri-
gen Vermögen oder auswärtigem Besitztum nicht unver-
hältnismässig
mit Schulden belastet ist .... ), .
H § 38. Je alle vier Jahre wird im ganzen Kanton eme
lIeut' Taxation angeordnet.. .. )
Doppelbesteuerung. N° 46.
337
~ § 50 Abs. 2 Wird dieser Rekurs (an den Regierungsrat)
',entweder gar nicht oder nur teilweise begründet erklärt,
so steht dem Rekurrenten das Recht zu, binnen 20 Tagen,
vom Empfang des motivierten Regierungsbeschlusses
an
gerechnet, die Rückforderung des vermeintlich zu viel
Bezahlten
gerichtlich geltend zu machen, zu welchem
Ende
ei den vollen Beweis für den geringem Betrag seines
Vermögens, Einkommens
und Erw~rbes zu leisten hat ... »)
Die Stadt Zürich zahlte bisher an den Kanton Zug und
die beteiligten zugerischen Gemeinden Menzingen, Neuheim
und
Baar die Vermögenssteuer:
(dem Betrage der Anlagekosten).
Ihr Begehren, dass von dieser letzten Einschätzung
ein ihren Gesamtschulden entsprechender Anteil Passiven
abgezogen werde. lehnten die Zuger Steuerbehörden
und
Gerichte ab, weil nur hypotheka.isch versicherte Schulden
abzugsberechtigt seien. Die dagegen erhobene staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
und unglei-
cher Behandlung verwarf das Bundesgericht am 7. Mai
1912.
Am 9. September 1913 liess dann die Stadt auf ihre
Anlagen im
Kanton Zug zu Gunsten der Schweizerischen
Kreditanstalt eine Grundpfandverschreibung
für einen
Betrag von
1,500,000 Fr. errichten, den sie unbestrittener-
massen der Grundpfandgläubigerin für Bezüge
auf Check-
konto
bei dieser schuldet. Bei der Neueinschätzung für
die mit 1914· beginnende neue Steuerperiode brachte sie
denselben von den Anlagekosten
in Abzug, sodass als
steuerbares Vermögen
(1,700,000 Fr. -1,500,000 Fr. = )
:nl,OOO Fr. geblieben wären. Die beteiligten Gemeinden
nahmen indessen diese
SeIb6ttaxation nicht an, und die
kantonale Steuerkommission setzte
mit Entscheid vom
24. April 1914 den Wert des Steuerobjekts « auf Grund
der Schätzung der Kreditanstalt und
auf Grund der tat-
sächliehen Einnahmenquellen » auf drei Millionen fest.
(Menzingen 1,460,000 Fr., Neuheim 1,370,000 Fr., Baar
338
Staatsrecht.
170,000 Fr.) Auf erhobenen Rekurs bestätigte der Re-
gierungsrat von Zug am 21. Dezember 1914 die Verfügung
der Steuerkommisssion mit der Begründung, dieser Wert
lasse sich konstruieren aus dem kapitalisierten Erträgnis ;
die Hypothekarschuld sei offenbar zum
Zwecke der Her-
absetzung der Steuer
im Kanton Zug geschaffen worden.
und es fehle der Ausweis, dass sie einzig
und wirlpich nur
für dieses Steuerobjekt aufgenommen worden sei. Die
Stadt Zürich stellte hierauf beim Kantonsgericht von
Zug gegen den Kanton Zug das Begehren ans Recht : Es
sei das steuerpflichtige Vermögen der Klägerin auf
200,000 Fr. oder wieviel festzusetzen und es sei Beklagt-
schaft
pflichtig; die zu viel bezahlten Steuerbeträge zu-
rückzuerstatten,
unter ·Kosten-und Entschädigungsfolge.
Namens des beklagten Kantons beantragte der Regier-
rungsrat Abweisung des Klagebegehrens
und Aufrecht-
haltung der vorinstanzlichen Taxation
unter Kostenfolge.
Ein vom Gericht erhobenes Gutachten (der Ingenieure
Kilchmann in
St. Gallen und Wydler in Aarau) bestimmte
die Kosten der
auf zugerisehern Gebiete befindlichen An-
lagen der Klägerin auf Ende 1905 auf 1,750,344 Fr. 19 Cis.,
den « Vennögenswert») derselben, nach dem Gestehungs-
preis des Wassers in
Zürich berechnet, auf 1,000,000 Fr.,
den Ertragswert nach dem wirklichen Reingewinn auf
1,114,000 Fr., den Verkaufswert der Anlagen auf 52,000 Fr.,
eventuell, bei Veräusserung des Lorzewassers zu Kraft-
zwecken,
auf 190,000 Fr., den Kaufwert der ungefassten
Quellen allein
im günstigsten Falle auf 800,000 Fr. Im
Anschluss hieran fassten die Parteien ihre Standpunkte
in der Replik und
Duplik und in Schlussätzen zusammen.
Die Klägerin stellte darin
auf den von den Exprten er-
mittelten sog. Ertragswert von einer Million, eventuell auf
den Anlagewert abzüglich Amortisationen (von
1
1
/t ('/1)
jährlich) ab, der 1,500,000 Fr. betragen würde, und brachte
davon die Pfandschuld
mit 1,500,000 Fr. in Abzug. Ferner
verwies sie
darauf, dass nach der neuern Praxis des
Bundesgerichts ein entsprechender Teil der Gesamt-
Doppelbesteuerung. Nt> 46. 339
passiven auf die Anlagen in Zug verlegt werden könne,
ohne dass eine pfandrechtliche Versicherung nötig sei.
Der Beklagte liess nach seinen Schlussätzen den Hinweis
auf diese Praxis nicht gelten, da sie nur beim System der
Subjektsteuer Anwendung finde, der Kanton Zug aber die
Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen besteure, ab-
gesehen davon, dass die
Stadt Zürich sich auch deshalb
nicht darauf berufen könne, weil sie den Gesamtwert
ihres Besitztums nirgends zu versteuern habe. Der von
den Experten ermittelte Ertragswert sei unrichtig be-
rechnet, indem zu den Betriebsergebnissen, wie sie die
Rechnungen angäben, hinzuzurechnen seien die Posten :
Beitrag an den
Unterhalt der städtischen Strassen und
Kanäle und Verzinsung des Anlagekapitals, die pro 1913
132,170 Fr. und 187,218 Fr. 10 Cts. betragen, ferner die
Abschreibungen
auf Baukonto im Jahre 1913 VOll
146,800 Fr .. Es sei zudem nicht bewiesen, dass die Wasser-
abgabepreise einer richtigen Tarifpolitik entsprechen wür-
den. Ebenso gingen die Experten von einem unrichtigen
Betrage der Anlagekosten
aus; nach der Rechnung pro
1913 beliefen sich die Gesamtbaukosten der Quellwasser-
versorgung
auf 4,871,493 Fr. 90 Ct8., also 1,697,389 Fr.
71 Cts. höh als angenommen. Die Hälfte dieser Differenz
mit 800,000 Fr. sei auf die Anlagen in Zug zu verlegen.
Dazu komme der
Wert der Quellen « als solche» mit
800,000 Fr. Der gesamte Anlagewert mache demnach
3,350,344 Fr. 19 Cts. aus. Selbst wenn man die Abschrei-
bungen, wie es die Klägerin verlange, abziehe, ergeben
sich noch immer mehr als 3 Millionen. Gehe
man von dem
. aus dem Kanton Zug weggeführten Quantum Wasser aus,
8,400,000 Kubikmeter jährlich, und lege man den Wert
des Wassers zu Grunde, den die Klägerin in einem Ent-
schädigungsprozess gegen die Gebrüder Röllin verlangt
habe, 6 Rappen per Minutenliter,
so komme man sogar
auf einen Ertragswert von
12 Millionen. Bei der Grund-
pfandverschreibung handle es sich um eine Machenschaft,
die nicht zu schützen sei.
340
Staatsreeht.
Das antonsgericht Zug folgte der Berechnungsweise
des RegIerungsrates, verwarf das Verlangen nach einem
Schuldenabzg und wies run 8. Juni 1918 die Klage ab.
Das Obergencht
ging in seinem Urteil vom 31. Mai 1919
ebenfalls vom Anlagewerte aus, den es, wie der Regierungs-
rt, auf .. rund 3,350,000 Fr. berechnete, welchen Betrag
die Schatzung der Steuerbehörden nicht erreiche. Den
Schuldenabzug liess
es im Gegensatz zur ersten Instanz
grundsätzlich zu, jedoch nur im Verhältnis der Gesamt-
passiven zu dem Betreffnis" das davon auf die realisier-
baren Liegenschaften der Klägerin entfalle, welches Ver-
hältnis dann auf die Zuger Passiven übertragen, wird. Die
betreffenden, der Rechnung
,der Stadt Zürich pro 1913
entnommenen
Zahlen sind folgende: Gesamtaktiven
15S,681,775 Fr., Gesamtpassiven 154,225,405 Fr., reali-
sierbare Liegenschaften 35,408,452
Fr. 80 Cts. ; auf diese
falle
sot von den Gesamtpassiven ein Betrag von
34,414,052 Fr. ; von
den Zuger Passiven, die init 1,500,000
Fr. eingesetzt werden, dürfe nur ein entsprechender Teil
auf die Anlagen dort
verlegt werden, d. h. 334,711 Fr.
Dieser Betrag wurde
von, den 3 Millionen abgezogen und
demnach
erkannt: « 1.' Das steuerpflichtige Vermögen
der Klägerin im Kanton Zug wird auf 2,670,000 Fr. fest-
gesetzt und
hat der Kanton Zug die demnach zu viel
bezogenen
Steuern zurückzuvergüten. 2. Die Klägerin
hat ihre Kosten an sich zu, tragen und der Beklagten an
deren Kosten erster und zweiter Instanz
600 Fr. zu ver-
güten. )
B. -Eine gegen dieses Urteil vom Regierungsrat
erhobene, Kassationsbeschwerde blieb erfolglos. Ihrerseits
hat die Stadt Zürich gegen das obergerichtliche Urteil
sich rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert, weil in der
Erhöhung des von den Experten
ermittelten Anlagewertes
um zweimal
800,000 Fr. eine Rechtsverweigerung liege
und damit die Art.
4BV und 5 KV verletzt seien, und weil
die Nichtbewilligung des verlangten Schuldenabzuges
dem klaren Wortlaut des kantonalen Steuergesetzes wider-
,>
Doppelbesteuerung. N° 46.
341
spreche und so wiederum gegen die Art. 4 BV und 5 KV,
wie auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung ver-
stosse. Der Antrag
lautet: 1. Es seien der Beschluss des
Regierungsrates
Zug vom 21. Dezember 1914 und das
Urteil des Obergerichtes
Zug vom 31. Mai 1919 aufzu-
heben und der Rekursgegner anzuweisen, ,auf Grundlage
der Erwägungen des
bundesgerichtlichen Urteils den Be-
trag des im Kanton Zug steuerpfliehtigen Vermögens der
Rekurrentin zu bestimmen. 2. Eventuell, wenn auch eine
Verletzung
von Art . 46, Abs. 2 der Bundesverfassung ange-
nommen wird, sei vom Bundesgericht selber der Betrag
des im Kanton
Zug steuerpflichtigen Vermögens der
Rekurrentin
auf 200,000 Fr. anzusetzen.
C. --;-Das Obergericht verwahrt sich in siner Vernehm-
lassung gegen den Vorwurf der Willkür bei der Taxation :
Es wäre Aufgab der Rekurrentin gewesen, darzutun, dass
die regierungsrätliche Berechnung der Anlagekosten
un-
richtig sei; dieser Pflicht habe sie mit dem allgemeinen
Hinweis
auf das Expertengutaehten und die eingelegten
Rechnungsübersichten nicht genügt. Hinsichtlich des
Schuldenabzugs entbehre die Lösung des Obergerichts
allerdings nicht gewisser Inkonsequenzen, sie seien aber
die Folge der Divergenz des zugerischen Steuergesetzes
und seiner bisherigen Auslegung durch die zugerischen
Gerichte
und das Bundesgericht einerseits, der neueu
bWldesgerichtlichen Rechtsprechung andererseits; das
Obergericht habe sich an beides gehalten. Es schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Regierungsrat
macht zunächst darauf aufmerksam.
dass die
Rechtsmittel des kantonalen Rechts nicht er-
schöpft seien: nach § 115 b, Ziff.2 u. 3 ZPO sei wegen offen-
baren Irrtums und wegen Verletzung klaren Rechts die
Kassationsklage möglich, sie hätte erhot.en werden sollen,
bevor der staatsrechtliche Rekurs wegen Rechtsverwei-
gernng ergriffen wurde.
Zur Sache .wird eingewendet:
Die
Schätzung der VerwaltungsbellÖl'den habe auf einer
Ertragsberechnu~ beruht. Dafür. dass diese nicht will-
312 Staatsrecht. kürlich sei. wird wieder auf die Schadensberechnung verwiesen, welche die Stadt Zürich im Prozesse gegen die Gebrüder Röllin wegen verunreiriigten Wassers aufge- stellt h~tte (6 Rappen pro Kubikmeter), sie führe auf einen Ertragswert der Anlagen von 12 Millionen Fnmken. Wenn man aber auch nur den Pachtzins zu Grunde lege, den die Stadt Zürich den Wasserwerken Zug für ihr Wasser bezahle, erhalte man einen Ertragswert von 2,2 Millionen, wobei die Ableitungskosten nicht berücksichtigt seien. Die Gerichte seien nicht Taxationsbehörden, sondern hätten nur zu prüfen, ob der Beweis eines geringem Ver- mögens geleistet sei. Wenn sie dies verneint hätten, so liege darin keine Willkür. Baukosten und Wert der Quellen seien nur einer der Gründe, weshalb der Beweis als nicht geleistet erklärt worden sei; die weitem Gründe hätten zur Klageabweisung genügt. Bei den Anlagekosten sei der Jetztwert der Anlagen und der Quellen zu ermitteln gewesen, nicht der Wert auf Ende 1905. Hinsichtlich des Schuldenabzugs sei jedenfalls das zugerische Steuergesetz nicht verletzt: einmal könnten danach nur Hypothekar- schulden abgezogen werden, es liege aber keine Willkür in der Annahme, dass hier die Hypothek von 1,500,000 Fr. in fraudem legis errichtet worden sei. Sodann habe ein auswärtiger Steuerpflichtiger zudem zu beweisen, dass sein Besitztum im Kanton nicht unverhältnismässig mit Schulden belastet sei; dies habe die Rekurrentin im Prozesse nicht dargetan; auf die gedruckten Rechnungen habe nicht abgestellt werden können, und den übrigen Belegen habe sich nicht entnehmen lassen, welches die für die Vergleichung in Betracht fallenden Steuerwerte seieu. Auf das bundesrechtliehe Doppelbesteuerungsverbot aber könne die Stadt sich nicht berufen, weil nirgends erwiesen sei, ob und in welchem Masse ihr übriges Vermögen in Zürich zur Staatssteuer herangezogen werde; eine Doppel- besteuerung liege daher nicht vor, wenn der Kanton Zug keinen Schuldenabzug gestatte ; sollte aber Art. 46 Abs. 2 BV noch zutreffen, so wäre zu sagen, dass die Kompo- 1 [, ~ ,/ I Doppelbesteuerung. N° 46. 343 nenten fehlen, um eine Schuldenverlegung im Sinne der' bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Des- halb sei der Rekurs abzuweisen. D. -Replizierend macht die Rekurrentin gegenüber ~er Einrede, dass die kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien, geltend : Es handle sich um eine Verwaltungssache, für die das Erfordernis nicht gelte. Ein über. dem Ober- gericht stehendes Kassationsgericht gebe e.,<:; ,im Kanton Zug nicht, da über Kassationsbeschwerden gegen ober- gerichtliche Urteile das gleiche Obergericht unter Zu- ziehung von zwei Kantonsrichtern entscheide, die in der S::rehe auch schon geurteilt hätten. Nach § 115 CP sei zudem in solchen Fällen die Kassationsklage nur ausser- ordentlicherweise zulässig; ein solches Rechtsmittel zu ergreifen, könne der Rekurrentin nicht zugemutet werden. Staatsrechtliche Beschwerde und Kassationsklage hätten überdies einen verschiedenen Inhalt und Zweck. Ange- sichts der Identität der Richter wären durch die Erhebung des Rechtsmittels'nur Zeit und Kosten verloren gegangen. Im frühem Falle sei die Nichterhebung nicht gerügt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
344
Staatsrecht.
begehrt wurde. Im ersten Punkte ist die Verfügung der
Steuerbehörden gescJIützt worden. Den Schuldenabzugs-
begehren hat das Obergericht grundsätzlich entsprochen
und zwar im Sinne der neuern bundesgerichtlichn Praxi.
den auf die Anlagen in Zug fallenden Passlvenated.
aber auf bloss 334,000 Fr. berechnet. Der Rekurs flht
beides die regierungsrätliche, gerichtlich geschützte Schat-
zung des Wertes der Anlagen und die Bemessung des
Schuldenabzuges an. ersteres
unter Berufung au~ Art. 4
BV und 5 KV letzteres mit der doppelten Begrundung.
dass
§ 29 Abs. 3 des kantonalen Steuegesetzes m
selbst grundsätzlich als massgebend erklärten BeweIs-
mitteln -dem gerichtlichen Expertenbefunde und den
Jahresrechnungen
der Klägerin -ohneweitees hervor-
gehende Tatsachen hinweggesetzt
habe: em lches
einfaches Nichtbeachten einer feststehenden erheblichen
Tatsache bilde aber eine Recntsverweigerung. .
Wäre das Bundesgericht
zur Ueberprüfung des Urteils
in diesem Punkte nur aus Art. 4 BV und 5 KV zuständig,
so müsste sich deshalb fragen, ob
die-Rekurrentin nicht
gegen dasselbe vorerst noch das
kanto?ale Rechtsmittel
der Kassationsbeschwerde
hätte ergreIfen sollen. Dass
sie dies nach dem Inhalte
der erhobenen Rügen hätte
tun k ö n n e n, steht bei der Umschreibung der Nich-
tigkeitsgründe
in § 115 der zugerischen ZPO, wonath
dazu u. a. auch der «offenbare Irrtum hinsichtlich einer
entscheidenden
Tatsache» und das Urteilen « gegen den
Doppelbesteuerung. N° 46.
345
klaren Buchstaben des Gesetzes» gehört, ausser Zweifel.
Die
Frage' kann indessen desbalb offen gelassen werden,
weil
in dem Umfange, in dem der Rekurs es verlangt, bei
einem Falle
der 'vorliegenden Art die Nachprüfung der
Schätzung dem Bundesgericht auch schon aus dem Ge-
sichtspunkte des in Art. 46 Abs. 2 BV ausgesprochenen
Doppelbesteuerungsverbotes zukommen muss.
Zur staats-
rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung dieser Ver-
fassungsvorschrift
ist aber nach bekannter Praxis die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig.
Steht wie im Kanton Zug die Festsetzung des steuerbaren
Vermögens in letzter Stelle bei den Gerichten, so sind
natürlich
auch diese. nicht nur die eigentlichen Steuer-
behörden gehalten, bei ihren Entscheidungen das fragliche
Verbot und die aus ihm folgenden Grundsätze des inter-
kantonalen
Steuerrechts zu beachten, wie denn auch das
Obergericht auf das
damit begründete Verlangen eines ver-
hältnismässigen Schuldenabzuges tatsächlieb eingetreten ist.
Die Frage des
Schuldenabzugs ist aber nur ein Teil der all-
gemeineren Frage,
in welchem Umfange überhaupt die Re-
kurrentin im Kanton Zug, d. h. ausserhalb ihres eigentli-
chen Steuerdomiziles,
zur Steuer herangezogen werden
darf. Daneben
lind zwar in erster Linie hängt die Be-
messung ihres hier steuerpflichtigen Vermögens von
der
Bestimmung der Steuerobjekte und -quellen, mit welchen
sie der zugerischen
Steuerhoheit unterworfen ist, und
der Ermittlung des Wertes jener ab. Wenn auch die letz-
tere, d. h. die
Schätzung der an sich in Zug steuerpflichti-
gen Objekte grundsätzlich dem kantonalen
Steuerrecht
untersteht, so darf doch daraus nicht geschlossen
werden, dass für sie aus dem Gesichtspunkte
der
Doppelbesteuerung keinerlei Schranken bestehen, son-
dern sich solche bundesrechtlich
nur aus Art. 4 BV ergeben.
Das Zurücktreten des eidgenössischen, interkantonalen
vor dem innerkantonalen Steuerrecht kann nur soweit
reichen,
als man es noch mit einer Schätzung im wirk-
lichen
Sinne, d. h. einer ernsthaften Wertermittlung -seiillkürlich
angewendet worden, insofern also Wlederum dl Art. 4
BVund 5 KV sowie Art. 15 Abs.1 KV verletzt selen, ?as."
aber überdies das Verbot der Doppelbesteuerung eInen
weitergehenden Schulden abzug fordere. Die Verletzung
von Art.
4BV und 5 KV durch die Schätzung der Anlagen
wird dabei
in den bei den zum Betrage der Anlagekosten
nach Gutachten,
1,750,000 Fr., gemachten Zuschlägen
von
je 800,000 Fr. für Neuaufwendungen seit 1905 und
Wert der Quellen « als solcher » erblickt, mit denen . das
Obergericht sich über aktenkundige, aus den von l
346 Staatsrecht es nun des Ertrags-, Verkaufs-oder Anlagewertes, je nachdem der eine oder andere kantonalrechtlich mass- gebend ist -zu tun hat. Es hört da auf, wo das auf diesem Gebiete den kantonalen Behörden notwendiger- weise zuzugestehende Ermessen sich in Willkür verwan- delt, die vorgenommene Wertbestimmung mit den aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Wertverhält- nissen derart im Widerspruch steht, dass sie sich nicht mehr auf sachliche Erwägungen, sondern nur noch auf das fiskalische Bestreben der Vermehrung der Staatsein- nahmen zurü<:kführen lässt. Eine solche Behandlung der Taxationsfrage verstösst nicht nur gegen Art. 4, sondern auch gegen Art. 46, Abs. 2 BV; es werden damit die Schranken, die durch diese Vorschrift dem Steuerrecht des betreffenden Kantons gesetzt sind und wonach dessen Steuerhoheit nur einen bestimmten Bruchteil des Gesamt- vermögens und Gesamteinkommens desPflichtigen umfasst, auf einem Umwege -durch das Mittel der Schät- zung der an sich der Besteuerung im Kanton unterliegen- den Objekte -umgangen und so der Zweck des ver- fassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbotes vereitelt. Muss demnach ein Einschreiten des Bundesgerichts ge- gen solche rein fiktive, willkürliche Wertungen allge- mein schon aus Art. 46 Abs. 2 BV statthaft sein, so gilt dies noch in vermehrtem Masse da, wo wie hier das Ver- mögen, wofür jemand ausserhalb seines allgemeinen Steuerdomizils steuerpflichtig ist, Bestandteil eines ein- heitlichen, seinen Hauptbeziehungen nach dem Domizil- kanton zugehörigen Unternehmens bildet und einen schätzbaren oder besonderen Wert erst aus diesem Zu- sammenhang erhält, sodass eine zutreffende Schätzung nur unter Berücksichtigung jenes und der ausser- kantonalen Eigenschaft des Eigentümers möglich ist. Dazu kommt, dass ohne eine solche Kontrolle wenig- stens in dem angegebenen Umfange auch der Schulden- abzug, der zweifellos der Nachprüfung des Bundesgerichts untersteht, richtig gar nicht vorgenommen werden kann, Doppelbesteuerung. N° 46. 347 es wäre. denn, dass bei willkürlicher fiktiver Schätzung auch em entsprechend höherer Gesamtschuldenbetrag zu Grunde gelegt würde, was den realen Verhältnissen widersprechen würde und nicht angeht. Dass die Rekurrentin sich wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gemeinwesen etwa überhaupt nicht auf Art. 46 Abs. 2 BV berufen könnte, wie der Rekurs- beklagte wenigstens im kantonalen Verfahren zu be- haupten versucht hat, ist zweifellos unrichtig. Wenn die Stadt Zürich im Vertrage von 1903 über die Ableitung der gekauften Quellen erklärte, die Steuerpflicht für ihre Anlagen, soweit sie auf Zuger Gebiet liegen, anerkennen zu wollen, und so darauf verzichtete, ihren öffentlichen Charakter und den öffentlichen Zweck der Immobilien als Grund der Steuerbefreiung geltend zu machen so hat sie Anspruch darauf, andererseits auch da, wo 'dies zu ihren Gunsten ausfällt, steuerrechtlich wie ein Privater behandelt zu werden. Der Kanton Zug ist deshalb nicht befugt, etwa daraus herzuleiten, dass die Rekurrentin wegen jenes Charakters im Kanton Zürich Steuerver- g?nstigungen geniesse, die einem gewöhnlichen Bürger meht zukommen (gänzliche oder teilweise Steuerfreiheit), sondern muss sich von ihr wie von einem andern Pflich- tigen den Einwand gefallen lassen, dass sie im übrigen, d. h. für ihr anderes Gut mit Ausnahme der streitigen Anlagen unter der Steuerhoheit eines andern Kantons stehe, und die daraus nach Art. 46 Abs. 2 BV sich erge- benden Folgen auf sich nehmen. 2. -Die Schätzung des der Besteuerung in Zug unter- liegenden Vermögens, d. h. der dort befindlichen immo- bil.en Anla~en .bietet nun deshalb besondere Schwierig- keIten, weIl dIe Anlagen nur einen Teil eines einheit- lichen umfassenderen Unternehmens, der Wasserver- sorgung von Zürich, speziell der Quellwasserversorgung bilden, und weil dieses Unternehmen einerseits einem öffentlichen Zwecke dient. andererseits Monopolcharakter hat. Aus:-dieser Zweckbestimmung erhalten die Anlagen AS 46 I -19!O :!3
31'>
Staatsrecht.
ihren gegenwärtigen Wert. Er ist für die Besteuerung
zu ermitteln und es kann nicht eine Wertung in Frage
kommen, welche die Objekte losgelöst von ihrer Ver-
bindung und Zweckbestimmung ins Auge fassen und
etwa davon ausgehen würde, was daraus bei einem Ver-
kaufe gelöst werden könnte. Nicht
nur würde man sich
damit von den realen Verhältnissen, die bei der Be-
steuerung; wenn immer möglich, zu Grunde zu legen
sind, entfernen, sondern
man käme auch zu einem offenbar
unbilligen Ergebnis, da, wie sich aus der N atur er Sache
ergibt und durch die Expertise bestätigt wird, eine andere
Verwertung
der Quellen schwer, eine günstigere nicht
möglich wäre. Die Rekurrentin
hat sich denn auch selbst
nicht auf diesen Boden gestellt. sondern berücksichtigt
ebenfalls, indem sie die Baukosten zu Grunde legt, den
Zweck
und den Zusammenhang der Anlagen mit der
Wasserversorgung der
Stadt Zürich. Um den wahren
Wert des steuerpflichtigen Objekts zu ermitteln, wie es
§ 28 des Zuger Steuergesetzes verlangt und allgemeinen
Grundsätzen entspricht,
ist deshalb von ihrer Beziehung
zu dem gemeinwirtschaftlichen industriellen
Unterneh-
men der städtischen Wasserversorgung auszugehen, Unter-
nehmen, das als Aktiven die Kraftanlage im Letten, die
Anlagen für Quellwasserversorgung,
Brauchsserver
sorgung, Liegenschaften, Gerätschaften, MobIlIar ".und
Materialien aufweist und mit einem Teile dieser Aktiven
räumlich auf den Kanton Zug übergreift. Andererseits
ist dieses Unternehmen für sich und selbständig ins Auge
zu fassen, wie es auch selbständig finanziert wurde und
verwaltet wird. Die andern industriellen Unternehmungen
der
Stadt Zürich fallen ebensowenig in Betracht, wie
die eigentliche öffentliche Verwaltung.
Sonst würde
ein subjektives Moment in die Steuerfrage einbzogen,
nämlich der öffentliche Charakter der Rekurrentm, auf
dessen Berücksichtigung sie ausserhalb ihres Kantons
keinen Anspruch
hat, was in ihrer Anerkennung der
Steuerpflicht auch zum Ausdruck gekommen
ist:
Doppelbesteuerung. N° 46.
::49
3. -Die Steuerbehörden von Zug hatten für ihre
Schätzung von 3 Millionen Franken ursprünglich in allge-
meiner Weise
auf das zu kapitalisierende Erträgnis
verwiesen. Irgend welche zahlenmässige Angaben über
dieses wurden indessen
nicht gemacht, sodass die Schät-
zung vollständig in der Luft steht. In der Duplik und den
Sehlussätzen
hat dann der Vertreter des Regierungs-
rates den
Ertrag auf 504,000 Fr. angegeben, was auf einen
Kapitalwert der aus dem Kanton Zug fortgeleiteten
Wassennenge von 12 Millionen
führe: der Ausgangs-
punkt ist hiebei eine Schätzung des Wertes des Wassers,
die die
Stadt Zürich in einem Schadenersatzprozess vor-
genommen hatte.
Es ist aber klar, dass eine solche, zur
Begründung einer Schadenersatzforderung aufgestellte
einseitige Wertung
dür die nach objektiven Gesichts-
punkten vorzunehmende Steuerschätzung nicht ver-
wendet werden kann, auch nicht
im Sinne einer Aner-
kennung, zumal
da die Gerichte gar nicht dazu gelangt
sind, sich darüber auszusprechen.
Im fernern wird in der
Rekursantwort der Regierung auf den Pachtzins ver-
wiesen, den die
Stadt Zürich den 'Vasserwerken von
Zug für die Ueberlassung eines bestimmten Quantums
Quellwasser bezahlt, um
so einet'f Ertragswert der Quellen
von
2,200,000 Fr. auszurechnen. Allein die Experten,
auf die das Obergericht grundsätzlich abgestellt hat,
erklären einerseits den Pachtzins für reichlich hoch und
belasten ihn zudem
mit den von den Wasserwerken Zug
getragenen Fassungskosten, sodass sie auf dieser Grund-
lage zu einem Höchstwert der Quellen von
800,000 Fr.,
also einer weit geringeren Summe gelangen. Der Regie-
rungsrat selbst
hat sich denn auch veranlasst gesehen,
im kantonalen Verfahren noch ein anderes Hilfsmittel
für die
Schätzung heranzuziehen, nämlich die Anlage-
kosten, wobei er zwar ebenfalls den von den Experten
auf Ende
1905 d. h. den Zeitpunkt der Fertigstellung
des Werkes bestimmten Kostenbetrag der zugerischen
Anlagen von
1,750,000 Fr. (3,1 Millionen für das ganze
3;;0 Staatsrecht. Werk) zu Grunde legt, dazu aber die erwähnten zwei Zuschläge von je 800,000 Fr. 'für seither bis Ende 1913 vorgenommene Neuverwendungen und für den Wert der Quellen « an sich» macht. Die Gerichte sind dieser letzten Berechnungsweise gefolgt, bezw. sie haben er- klärt, die Rekurrentin habe deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen. Dieselbe springt aber in die Augen. Es wird dabei einfach -ohne jede aktenmässige Unterlage -unterstellt, dass die Differenz zwischen dem von den Experten angegebenen Gesamtbetrag der Anlagekosten von 3,17 Millionen und der in der städtischen Rechnung pro 1913 angegebenen Summe von 4,87 Millionen aus seit 1905 vorgenommenen Neu-und Erweiterungsbauten herrühre, während ,sie, sich in Wirklichkeit: wenn nicht ganz so doch jedenfalls zum allergrössten Teile, einfach daraus erklärt, dass die Experten -zutreffender Weise -nur die Kosten für Gewinnung des 'Vassers im Lorze- und Sihltal berücksichtigt haben, die Summe der Rech- nung dagegen sich auf die Anlagekosten der g e sam t e n Quellwasserversorgung der Stadt bezieht, die auch noch andere Quellen als jene umfasst. Dass dies in Tat und 'Wahrheit der Grund der Verschiedenheit der beiden Ziffern ist, erhellt nicht nur daraus, dass schon vor Er- stellung der Versorgung aus dem Sihl-und Lorzetal in den den kantonalen Instanzen vorgelegten Rechnungen der ,Stadt ein Konto der Quellwasserversorgung, für 1901 z. B. mit 1,875,000 Fr. erscheint; es ist vor allem auch der Tatsache zu entnehmen, dass 'bereits die Rech- nung pro 1906 den Gesamtbetrag der Anlagekosten der « Quellwasserversorgung » auf 4,550,059 Fr. 'beziffert; was es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lässt, e- dass von den 4,87 Millionen der, Rechnung pro 1913 800,000 Fr. auf neue Anlagen im Kanton Zug seit 1905 entfallen könnten. Das Obergericht hat denn auch die Ausführung des Rekurses, dass die Neuverwendung~n, für zugerische Anlagen seit 1905 in Wirklichkeit nicht mehr als 1250 Fr. erreichen, in seiner Rekursantwort nicht Doppelbesteuerung. N° ~6. weiter mehr bestritten, sondern sich auf das Argument beschränkt, dass, wenn es in diesem Punkte der Erklärung des Fiskus für die Differenz gefolgt sei, darin keine Will- kür erblickt' werden könne. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Zuschlag von 800,000 Fr. für den Wert der Quelllen an sich. Aus dem Expertengutachten S. ~ ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass in der dort als: Kosten der zugerischeIi Anlagen angegebenen Summe von 1,750,000 Fr., die auch das Obergericht zur Grund- lage nimmt, die Kosten des Erwerbes des Landes und der dazu gehörigen Quellenrechte bereits eingerechnet sind. Wtmn die Experten daneben an einer anderen Stelle des Gutachtens den Wert der Quellen als solcher auf 800,000 Fr. beZiffert haben, so handelte es sich dabei um' die Beantwortung einer an sie gestellten weiteren Frage, die auf der Voraussetzung der Vornahme der Steuertaxation nach einem ganz andern Gesichtspunkte als dem Anlage- werte beruhte. Es kann deshalb unmöglich bei der Taxa- tion nach dem Anlagewerte zu dem von den Experten bestimmten Werte der zugerischen Anlagen von 1,750,000 Fr. noch einmal der Wert der Quellen an sich, der in dieser Summe bereits enthalten ist, geschlagen werden, wenn nicht doppelt gerechnet werden soll. Entbehrt so die regierungsrätliche, von den Gerichten geschützte Schätzung der. Anlagen jeden Haltes, so lässt sich auch die Berechnung des vom Obergericht grund- sätzlich, im Gegensatz zur Auffassung des Regierungs- rats und des Kantonsgerichts zugelassenen Schuldenab- zugs nur schwer verstehen. Mag man noch begreifen, dass für die Verlegung der Passiven die realisierbarEm Aktiven, speziell die realisierbaren Liegenschaften aus- geschieden wurden, so hätte dies doch höchstens dazu führen können, letztere mit dem auf gleiche 'Weise fest-, gesetzten Wert der Immobilien in Zug in Beziehung zu setzen und einen diesem Verhältnis entsprechenden Teil der auf die realisierbaren Liegenschaften fallenden Schul- den abzuziehen, wobei freilich die Bestimmung des Be-
352
Staatsrecht.
trages dieser nicht leicht wäre und man eher versucht
sein könnte, die Schulden in erster Linie
auf die realisier-
baren Aktiven nach ihrem vollen Werte zu verlegen.
Statt dessen geht das Gericht von dem Betrag der Schuld
aus, die die Rekurrentin auf den Anlagen in Zug hypo-
thekarisch versichert
hat und erklärt davon denjenigen
Teil als abzugsberechtigt, welcher durch die Vergleichung
der Gesamtaktiven
mit den realisierbaren Liegenschaften
gefunden worden
ist (wobei unnötigerweise ein Umweg
über die Gesamtpassiven gemacht wird). Dieses
Ver-
fahren ist aber offenbar unhaltbar. Es erklärt sich nur
aus der auf S. 7 des Urteils angestellten Erwägung, dass
die Rekurrentin den durch die bundesgericht!iche Doppel-
besteuerungspraxis aufgestellten Grundsatz -Abzug eines
dem
Wertverhältnis der innerkantonalen Liegenschaften
zu den Gesamtaktiven entsprechenden Teils der G e-
sam t pas s i v e n -deshalb nicht anrufen könne,
weil sie auf dem Gebiete des Kantons Zug « kein Er-
werbsgeschäft mit Aktiven und Passiven betreibe, son-
dern
nur einen einzelnen, ausschliesslich öffentlichen
Zwecken gewidmeten, wenn auch nicht gänzlich unpro-
duktiven Liegenschaftskomplex
. besitze)); als Grundlage
für den Schuldenabzug könne daher
nur die hypotheka-
rische Belastung in Betracht fallen, wobei
im Sinne des.
§ 29 Abs. 3 des Steuergesetzes ferner zu prüfen sei, ob
nicht diese Belastung im Vergleich zu derjenigen des
« sonstigen Besitztums » (genauer des realisierbaren Teils
desselben)
als übermässig erscheine. Nun hat aber die
bundesgerichtliehe Praxis das Gebot proportionaler
Ver-
legung der G e sam t pas s i v e n keineswegs von jener
Voraussetzung der Zugehörigkeit der Liegenschaften aus-
serhalb des W'ohnsitzkantolls zu einem
auf dem Gebiete
des betreffenden anderen Kantons
vom Eigentümer
betriebenen Erwerbsgeschäfte abhängig gemacht,
sondrn
den Grundsatz' ohne weiteres auch auf Liegenschaften
ohne irgendwelche solche Zweckbestimmung, z. B. eine
Schlossbesitzung angewendet
(AS 41 I S. 416 ff.). Die
Doppelbesteuerung.N° 46. 353
Erwägung, auf der die Behandlung des Schuldenabzugs
durch das Obergericht beruht, ist also bundrechts
widrig.
4. -Andererseits ist auch das Angebot der Rekur-
rentin, die einfach den Betrag der
auf den zugerischen
Anlagen errichteten Grundpfandverschreibung
von
1,500,000
Fr. abgezogen wissen will, nicht annehmbar.
Die Bestimmung dieses Betrages
beruht auf einer völlig
von ihrem Belieben abhängigen Massnahme: es wurde ein-
fach ein Teil der Gesamtschuld
()er Rekurrentin auf den Anlagen in Zug pfandrechtlieh versichert, um· die nach Zllger Recht erforderliche Voraussetzung für den Schulden- abzug zu schaffen. Um diese zu erfüllen, war aber auch ein innerer Zusammenhang der Schuld mit jenenAnlagen, deren Erwerbung, Erstellung oder Verwaltung erforderlich, welcher hier vollständig fehlt. Trotz der hypothekari- schen Versicherung war daher der verlangte Schulden- abzug auch nach Zuger Recht nicht zu bewilligen. Nach interkantonalem Recht aber kommt es nach dem Ge- sagten auf die hypothekarische Versicherung überhaupt nicht an. Die Rekurrentin hält freilich ihr Begehren auch von diesem Standpunkte aus für gerechtfertigt, weil danach der' Schuldenabzug nach Massgabe des Ver- hältnisses zwischen Gesamtaktiven und Gesamtpassiven, zulässig sei, da dieses 158 zu 154 Millionen betrage, auf die Anlagekosten in Zug im Betrag von 1,750,000 Fr. also auch so mehr als 1,500,000 Fr. entfielen. Allein in einem Gemeinwesen, dem zur Verzinsung seiner Schul- den nicht nur die Erträgnisse des ihm gehörenden nutz- baren Vermögens und der von ihm betriebenen wirt- schaftlichen Unternehmungen, dem vielmehr kraft öffent- licher Gewalt noch andere ständige Einnahmequellen· zu Gebote stehen, müssen diese Quellen, wenn es sich um die Verlegung der Schulden handelt, mitbefÜcksich- tigt und es muss ein erheblicher Teil der Schulden hier- auf verlegt, m. a. W. es müssen diese Quellen als Aktiven eingestellt werden. Das gilt vorab von der SteuerkI:aft,
354
Staatsrecht
die z. B. pro 1913 mit einem Ertrag VOll 10,602,731 Fr.
70 Cts. in der Rechnung steht und ein Aktivum von min-
destens zehnfachem Betrage darstellt. Auch die Rech-
nungsweise der Rekurrentin führt sonach zu keinem
richtigen. Ergebnis.
5.-Der Weg der zur Hebung der Schwierigkeiten
nach beiden RiChtungen -Schätzung der steuerpflich-
tigen Objekte und Schuldenabzug -führt, ergibt sich
aus der oben
unter 3 angestellten Betrachtung, wonach
einerseits der Wert, der den Anlagen der Rekurrentin
auf
zugCirischem Giebete zukommt, sich nur unter Be-
rücksichtiguIig ihrer' Eigenschaft als Teil der stadtzür-
cherisehen Wasserversorgung
und des Zusammenhanges
mit dieser bestimmen lässt, d. h. aus der konkreten Nut-
zung, andererseits dabei jenes Unternehmen, wie es allein
die Steuerpfficht der Rekurrrentin
im Kanton Zug be-
gründet, auch für sich, losgelöst von den übrigen Unter-
nehmungen der Stadt und ihrer öffentlichen Verwal-
tung in Betracht gezogen werden muss, gleichwie es die
Stadt tatsächlich rechnerisch und administrativ als ein
selbständiges behandelt.
Handelt es sich nun darum,
auf dieser Grundlage den Wert der Anlagen festzusetzen,
. so können, wenn man auf dem Boden der Wirklichkeit
bleiben will, dafür nur zwei Faktoren in-Betracht fallen :
die Aufwendungen für die Nutzbarmachung desWassers
und der
Ertrag des U ntemehmens, die übrigens in naher
Beziehung stehen,
da die Einnahmen sich wesentlich
danach bestimmen, was für Verzinsung
und Amortisa-
tion der Kosten notwendig ist. Gegen die Heranziehung
des ersteren Faktors, der. Anlagekosten, lässt ,sich nicht
etwa einwenden, dass es sich dabei
um Aufwendungen
handle, die selbst 'keinen Nutzen abtragen oder ein
Er-
trägnis erzeugen helfen, sondern nur dazu dienen, das
eigentliche Nutzungsobjekt, das Wasser, verwertbar zu
machen. Denn gerade weil dasselbe durch die
fraglich'en
Aufwendungen erst verwertbar geworden ist, erscheinen
diese, nicht als blosse Gewinnungskosten, sondern als
Doppelbesteuerung. N° 46.
Wertanlagen. Für den Ertrag aber ist von dem wirklichen
Betriebsergebnis der Wasserversorgung auszugehen, das
nach Massgabe der Anlagekosten auf
die verschiedenen
Teile des
Unternehmens zu verteilen ist. \Venn die Ex-
perten ausführen, dass dieses Ergebnis, soweit es aus
einem über den Selbstkosten des Wassers stehenden
Ver-
kaufspreise desselben herrührt, sich als « indirekte Steuer )1
darstelle, so mag ihre Betrachtungsweise in einem ge-
wissen Masse zutreffen im Verhältnis zwischen der Ge-
meinde und den Wasser beziehenden Gemeindegenossen.
Im Verhältnis zu Dritten, zu denen der Kanton Zug ge-
hört, kann darauf nichts ankommen, weil für sie der
Er-
trag nichts anderes ist als der Gewinn aus dem Unteeh
men den auch ein anderer Unternehmer daraus ZIehen
würde. Dafür, dass von diesem Standpunkte aus die
stadtzürcherischen Wassertarife zu niedrig wären oder,
wie der Regierungsrat von Zug sich ausdrückt,
ncht
einer « richtigen Tarifpolitik y entsprechen würden, hegt
nichts vor. Auch das weitere Begehren, dass zu den Be-
triebsüberschüssen, aus deren Kapitalisierung sich
der
von den Experten ermittelte Ertragswert von 1,114,000 Fr.
ergibt, noch die aus dem Betriebsergebnis
vo:g . begli-
chenen
Posten: Beitrag an den Unterhalt der stadbschen
Strassen und Kanäle
132,170 Fr. und Verzinsung des
Anlagekapitals
187,218 Fr., ferner die Abschreibungen
auf Baukonto von 141,800Ft. hinzufügen seien, ist
un-:-
begründet. Bei dem ersten Posten handelt es sich, weil
die städtischen Strassen und Kanäle auch der Wasser-
versorgung dienen,
um Gewinnungskosten für die Er:-
zielung des Ertrages und die Verzinsung und ortI
sation des Anlagekapitals ist eine Voraussetzung Jeden
Ertrages (Reingewinnes).
Da in dem von den Experten -nach dem Gesagten
nicht anfechtbarer Weise -auf
1,114,000 Fr. bestimmten
Ertragswerte
so den Passiven bereits durch Abzug der
Zinsen des Anlagekapitals vom zu kapitalisierenden Er-
trage Rechnung getragen ist, kann ein weiterer Schulden-
Staatsrecht abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt daher nur zu prüfen, in welchem Umfange er bei der Be- stimmung des Wertes der steuerpflichtigen Objekte auf Grund der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven nicht abgelehnt werden, nachdem einerseits die· Anlagen immerhin rechtlich einen Teil des allgemeinen Vermögens der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das Unter- nehmen der Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte, sondern für deren Aufhringung Schul- den eingehen musste. Nach den früheren Erörterungen kann es dabei immerhin nicht auf. das Verhältnis der Gesamtpassiven der Stadt zu ihren Gesamtaktiven an- kommen, noch darf einfach darauf abgestellt werden, dass das Anlagekapital formell in den Rechnungen der WasserverJlorgung als eine Schuld gegenüber der Ge- meindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und allmählich an sie abgetragen werden muss,· da darin nur eine formelle buchhaltungstechnischeMassnahme liegt. Um zu einem billigen und den Verhältnissen entsprechen- den Ergebnis zu kommen, ist vielmehr davon auszugehen, welche dauernde Belastung mit fremdem Gelde das Unter- nehmen als selbständiges gedacht ertragen würde, oder in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum Bau und Betrieb dauernd den -Kredit beanspruchen würde und dies zu tun in der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke die Art, wie andere Unternehmungen ähnlichen Charakters als private Gründungen finanziert zu werden pflegen, zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen erscheinen, wenn etwa mit einer Hälfte eigenen und fremden Geldes gerechnet wird, was zu einem steuer- baren Anlagewerte von 1,750,000 Fr. -875,000 oder 875,000 Fr. führt. Zieht man aus den bei den so gefundenen Summen von 1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr. (Anlagewert) das Mittel, so kommt man zu einer steuer- baren Summe von rund 1 Million Franken. Die Experten haben auf Gnmd einer anderen, von den Gestehungs- Doppelbesteuerung N° -17. 357 kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen auf Zuger Gebiet auf den gleichen Betrag angegeben, was eine Gewähr für dessen Angemessenheit bietet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 1919 a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Re- kurrentin für die in Frage stehende Steuerperiode auf 1 Million Franken festgesetzt ; b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu ,,;el bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 47. Urteil vom G. November 1920 i. S. Borchardt gegen St. Gallen und Zürich.' Steuerdomizil ('iner unselbständig erwerbenden Persou, die in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem anderll während den 'Wochentagen einen Bau beaufsichtigt. A. -J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in Zürich niedergelassen. Er ist dort als Geschäftsleiter der Firma Brann A.-G. angestellt und führt in einer Miet- wohnung eigenen Haushalt, dem seit dem im September 1919 erfolgten Tode seiner Frau eine Verwandte vorsteht. Im Sommer 1919 wurde Borchardt von seiner Firma mit der Beaufsichtigung eines von ihr in Angriff genommenen Neubaues in St. Gallen beauftragt. Zu diesem Zwecke hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche in St. Gallen auf, kehrt aber regelmässig über den Sonntag. nach Hause zurück. Im Frühjahr 1920 verlangten die st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt, dass er die Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt erhob hiegegen Einsprache, da er in Zürich steuerpflichtig
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