BGE 46 I 328
BGE 46 I 328Bge02.03.1920Originalquelle öffnen →
328 Staatsrecht. 11 .. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 45. Urteil vom 20. November 1920 i. S. Funk gegen St. Gallen. Ein «Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen Armee» kann ohne Verletzung von Art. 31 und 4 BV als pa- tentpflichtiger Ausverkauf behandelt werden. -Beson- dere Merkmale des Ausverkaufs, deretwegen dieser poli- zeilich beschränk\ und mit einer Sondersteuer belegt werden kann. -' Ob diese Merkmale in einem konkreten Fall vorliegen, hat das Bundesgericht auf Grund einer Be- schwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engem Sinne frei zu prüfen. A. -Der Rekurrent, der bisher in St. Gallen ein Ge- schäft mit Kolonialwaren, Früchten und Gemüsen betrieben hatte, machte im März 1920 durch Inserat folgendes bekannt: « Vom 2.· März an täglich ... im Parterresaale des Hotel St. Leonhard: Verkauf von. Heeresbesländen der amerikanischen Armee. Zum Verkauf gelangen : Leibwäsche, Sportartikel, Hosen, Mäntel, Arbeiterkleider, Decken, Pferde-und Wagendecken, Regenmäntel und Pellerinen, Nachtkleider, etc ... I) Auf Begehren des Detaillistenverbandes von St. Gallen legte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. Juli 1920 dem Rekurrenten die Pflicht auf, für den' durch das Inserat angekündigten Verkauf ein Patent zu lösen, und setzte die Taxe auf 1 % des Warenwertes fest. Er erklärte, dass es sich um einen vorübergehenden Gele- genheitsverkauf zu reduzierten Preisen handle. und führte im übrigen aus: « Nach der bisherigen Praxis ist eine Veranstaltung immer dann als patentpflichtig im Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45. 329 Sinne von Art. I, Ziffer 1. des Hausiernachtragsgesetzes gehalten worden, wenn durch das Plakat oder Inserat beim Publikum der Eindruck erweckt werden wollte, dass billiger als früher verkauft werde oder dass eine besondere, vorübergehende Gelegenheit vorliege, um die angeführten Artikel zu billigeren Preisen als bisher ein- kaufen zu können ... Dass ein derartiger Warenverkauf vorliegt, geht sowohl aus der beanstandeten Publikation als auch aus der Natur der Veranstaltung unzweifelhaft hervor. Der Verkauf dauert nur solange, bis die vorhan- denen Restbestände der amerikanischen Armee verkauft silld... Es kommt nicht darauf an, ob im übrigen die betreffende Firma ihr Geschäft weiterbetreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Die äussern Merkmale eines vorübergehenden Gelegenheits-oder Massenver- kaufs sind demnach ersichtlich. Was das Merkmal der reduzierten Preise betrifft, so will der Verkäufer durch seine Reklame zweifellos den Glauben erwecken, die Preise seien unter den nonnalen Ansätzen, daher sein Hinweis im Inserat auf die aussergewöhnliche Herkunft der Ware ... » , 8. -Gegen diesen Entscheid hat Funk am 7. Oktober 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und sein Geschäftsbetrieb als nicht patentpflichtig zu er- klären. . Der Rekurrent macht geltend, dass eine Verletzung der Art. 31 und 4 BV vorliege, und führt zur Begründung aus : Ein öffentliches Interesse an der Beschränkung eines Gewerbebetriebes der vorliegenden Art bestehe nicht. Sie müsste zudem auf einem 'Gesetze beruhen; ein solcher Betrieh talle aber nicht unter Art. 1 des Hausiernachtragsgesetzes. Der in Frage stehende Ver- kauf dauere nicht nur kurze Zeit ; der Rekurrent habe dami~ schon am 2. März 1920 angefangen, und Anzeichen dafür, dass er in absehbarer Zeit aufhören werde, lägen niCht vor. Es bestehe grosse Nachfrage nach den vor-
Staatsrecht.
züglichen Ausrüstungsgegenständen der amerikanischen
und der englischen Armee, was
zur Folge habe, dass
diese voraussichtlich auch fernerhin hergestellt würden
und der Rekurrent somit solche dauernd werde verkau-
fen können. Er habe denn auch in seinen Inseraten nie
darauf hingewiesen, dass die Verkaufszeit begrenzt sei,
sondern jedesmal, wenn er eine neue Sendung erhalten
habe, das dem Publikum
bekannt gegeben. Dieses wisse
daher, dass eine dauernde Einkaufsgelegenheit vorliege.
Eine besonders auffällige Reklame sei vom Rekurrenten
nicht gemacht worden.
Er habe sich damit begnügt, die
Herkunft der' Waren anzugeben, weil dadurch beim
Publikum Vertrauen zu ihrer guten Qualität erweckt
wertl~. Eine Andeutung, dass es sich um die Abstossung
eines bestimmten Warenlagers zu ausserordentlich gün-
stigen Bedingungen handle, fehle
in den Inseraten. Der
Rekurrent habe die in Frage stehenden Waren nicht zu
reduzierten, sondern zu Normalpreisen abgegeben. Aller-
dings sei die Einkaufsgelegenheit günstiger
als bei den
übrigen Händlern am
Platze, aber nur deshalb, weil der
Rekurrent sich
mit einem bescheideneren Gewinne be-
gnüge.
Ein besonderes Merkmal des patentpflichtigen
Ausverkaufs bilde die verschiedenartige Zusammen-
setzung der
Waren; diese fehle hier, indem der Rekur-.
reut nur ganz bestimmte Artikel verkaufe und zwar
keine Ausschuss-oder Ramschware.
Da sich somit sein
Gewerbebetrieb nicht von den gleichartigen normalen
Geschäften unterscheide,
so liege auch ungleiche Be-
handlung vor.
C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde. Seinen Ausführungen
ist folgendes zu ent-
nehmen :
« •• , So spricht für die vorübergehende Natur
dieses Verkaufes einmal die Tatsache, dass eine Firma,
die
mit Kolonialwaren, Südfrüchten, Delikatessen und
Gemüsen Handel treibt, nun
in einem Hotel einen Sal
mietet und dort ganz andere Produkte, wie Leibwäsche,
Pferde-und Wagendecken, etc. verkauft. Dann deutet
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45.
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aber auch das Inserat auf einen solchen vorübergehenden
Gelegenheitsverkauf, indem die Worte
« Verkauf von
Heeresbeständen der amerikanischen
Armee» eben nicht
nur die Provenienz der zum Verkaufe gelangenden Waren
angeben, sondern zugleich
. auch besagen. dass es sich
hier
um die Liquidation dieser Heeresbestände handle
und der Verkauf demgemäss von beschränkter Zeitdauer
sein werde. Wenn es sich aber um den Verkauf von
Waren aus
der Liquidation der Heeresbestände handelte,
so musste das Publikum auch naturgemäss annehmen,
dass hier billigere
Ware zu kaufen sei; tatsächlich be-
stand auch diese Meinung im Publikum. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt
hat, sind Art. 1 Ziff. 1
und Art. 2 des st. gallischen Nach-
tragsgesetzes zum Hausiergesetze, insofern sie freiwillige
Ausverkäufe, Reklame-, Gelegenheits-
und andere vor-
übergehende Massenverkäufe zu reduzierten
Preisen an
eine polizeiliche Bewilligung knüpfen und mit einer
Patenttaxe belasten, an sich nicht verfassungswidrig,
und der
Rekurrent behauptet denn das auch nicht. Er
macht lediglich geltend, dass die Anwendung diese Ge-
setzesbestimmungen
auf den von ihm am 2. März 1920
eröffneten « Verkauf von Heeresbeständen der ameri-
. ,
kanischen Armee » im WiderSpruch mit Art. 31 und 4
BV'stehe.
,. Eine Verletzung des Grundsatzes der, Handels-und
Gewerbefreiheit,
soWie der Rechtsgleichheit im engerl,l
Sinne
läge in dieser Gesetzesanwendung. dann, ','wenn
entWeder
die dem Rekurrenten auferlegte Patentt
prohibitiv wirkte oder die polizeiliche Besc1?-ränung
und besondere Besteuerung einesGeweree1!es der
vorliegenden Art sich nicht aus hinreichenen 'Gründen'
rechtfertigte. Dass die Höhe der ,Taxe enen' bil}ige.n.
GeschäftsgeWinn
ausschliesse. hat dr Relruent. nicl,l ..
behauptet und ist auch nieht anzunehmen. Die Be":'
AS 46 I -ttto
332 Staatsrecht.
lastung seines Geschäftsbetriebes mit einer -nicht
prohibitiven -
Patenttaxe, .die sich als, Steuer dar-
stellt, erscheint dann nicht
im Widerspruch mit dem
Grunds.a
tze
der freien Konkurrenz und der G1eichbe-
handlung der Gewerbetreibenden, wenn sich die beson-'
dern
. Merkmale des Ausverkaufes, deretwegen dieser
polizeilich beschränkt und
mit einer Sondersteuer belegt
werden kann, bei ihm vorfinden. Die Frage, ob das
zutreffe, deckt sich -wenigstens
zqm Teil -mit der
a.nden, ob Art: 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes
nchbg angewendet worden sei, und es kann insoweit
gesagt werden, dass dies das Bundesgericht frei zu prüfen
i
habe ( marktschreierischer Weise Reklame gemaht ;
allem das
Ist nicht entscheidend. Es genügt, wenn das
Publikum
beim Lesen seiner Inserate 'aus ihrem Wort.-
laut den Eindruck erhielt, dass es sich um einen vorüber-
gehenden, ausserordentlich billigen Verkauf
hamlle. und
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45.
das darf nach der Sachlage angenommen werden. Daraus,
dass der Rekurrent
« Heeresbestände der amerikanischen
Armee » in einem Gasthofsaal feilbot, schlossen die Leute
jedenfalls. dass der
Verkauf über kurz oder lang ein
Ende nehmen werde. Sie mussten sich sagen, dass er nur
solange dauere, bis die erwähnten Bestände erschöpft
seien, und dass der Gasthofsaal auch
nur provisorisch
als Verkaufslokal dienen werde.
Und der Hinweis darauf.
dass es sich um Heeresbestände handle, führte das
Publikum notwendigerweise zum
Schluss, dass die Ware
zum Zwecke rascher Liquidation auf den Markt geworfen
worden sei und deshalb besonders
billig verkauft werde;
der Rekurrent gibt ja auch zu, dass er dafür weniger ver-
lange
als die Konkurrenten, allerdings rojt der Begrün-
dung, dass er sich it einem bescheideneren Gewinne be-
gnüge. Welche Qualität oder Gattung von Waren er
unter der Bezeichnung « Heeresbestände )) absetzt, ist für
die Frage, ob die
Patentpflicht vom Gesichtspunkt der
Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engern Sinn
aus als gerechtfertigt erscheine, unerheblich.
Aus dem, was ausgeführt worden ist, ergibt sich zu-
gleich auch ohne weiteres, dass der
vom Rekurrenten
veranstaltete
« Verkauf von Heeresbeständen » ohne Will-
kür als Gelegenheits-oder anderer vorübergehender Mas-
senverkauf zu reduzierten
Preisen im Sinne des Art. 1
Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes aufgefasst werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 39 und 43. -Voir aussi n° 39, et 43.gI.AS 46 I S.l09 ff.). Nun wird der Patentzwang
und
dIe Sonderbesteuerung für Ausverkäufe im all-
gemeinen deshalb als nach Art.
31 und 4 BV zulässig
betrachtet, weil durch einen Verkauf, der für vorüber-
gehende, Zeit unter Hinweis auf besonders billige Peise
angekündigt worden ist, die Nachfrage künstlich, zum
Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon-
kurrenten, gesteigert wird und das
Publikum leicht
etäuscht werden kann. 'Dieser Umstand rechtfertigt
1m Interesse der öffentlichen Ordnung eine polizeiliche
Kontrolle und Beschränkung solcher
Verkäufe und
zugleich liegt darin,
besonderS in der-anormalen Stei-
gerung des Umsatzes und der Geschäftseinnahmen zum
Nachteil des ordentlichen Gewerbebetriebs, ein genü-
gender Grund für die Auflage einer Sondersteuer (vgl.
AS 38 I S.72 ff.). Es kommt demnach darauf an ob
der in Frage stehende, vom Rekurrenten veranstaitete
Verkauf für .vrüberge?ende Zeit unter Bekanntmachung
besonders
bIlliger PreIse angekündigt worden ist. Aus-
drücklich geschah das allerdings
nicht; der Rekurrent
hat.nicht
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