Right to be heard before administrative police fine

BGE 46 I 323Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.12.1918Granted

Zusammenfassung

P. Raschein challenged a CHF 20 police fine imposed by the Graubünden Small Council for allegedly driving a small truck without the required permit. He argued that he had never been heard before the fine was issued. After the Grosser Rat declined jurisdiction, he renewed his federal appeal. The Federal Court held that, even in administrative penalty proceedings, Art. 4 BV guarantees the right to be heard before a final, no-longer-appealable fine decision is rendered. The Small Council's decision was therefore annulled.

Regest

Art. 4 BV; right to be heard in administrative penalty proceedings; a police fine imposed by an administrative authority constitutes a serious interference with the personal sphere and, because such authorities exercise a function of criminal justice, the accused must be given an effective opportunity to defend himself before a final decision that is not subject to ordinary appeal. The guarantee does not require a hearing in every preliminary step, but it does require hearing before the definitive sanction is pronounced (consid. 2). A canton-law ambiguity cannot displace this federal minimum guarantee.

Gesamter Gesetzestext

322 Staatsrecm. aux autorites judiciaires inferieures exige simplement que la notification des charges indiquea l'accuse le laU dont il aura a repondre devant Ja justice -d'ou il parait resulter que l'indication des normes dont ce fait implique la transgression est superflue. Quels que soient les incoll- venients de ce systeme, il n'est pas formellement exclu par les dispflsitions de la loi valaisanne et iI peut s'expliquer, dans une certaine mesure, par Je fait que Ie magistrat qui met le prevenu en accusation est le meme que celui qui presidera ensuite le tribunal de jugement. Ainsi done on doit admettre que, dans les cas notamment dont Ja quali- fication penale peut, eomme en l'espece, pretre a des doutes, le Juge-instructeur peut, sans preci"er Je deJit, se contenter d'enoncer les faits qui motivent le renvoi devant le tri- bunal L'accusation ainsi portee contre le recourant etait-elle grave ? L'autorite cantonale a estime que oui et sur ce point -qui est le dernier qui reste a examiner - sa decision ne medte pas non plus le reproche d'arbitraire. Il est evi- dent que, soi! au point de vue penal, soit au point de vue moral, la gravite de l'inculpation change du tout au tout suivant la bonne ou la mauvaise foi du recourant Si X. est poursuivi pour s'etre fait remettre le billet H. et avoir refuse de le rendre de mauvaise loi, c'est-a-diresachant qu'lI ne l'avait pas paye, iI va sans dire que cette accusation peut justement etre quahfiee de grnve. Or la denollciation des charges n'exclut dans tous les cas pas l'hypothese de la mauvaL'le foi du prevenu, et le Tribunal cantonal a pu l'interpreter comme renfermant, au moins a titre eventuel, celte accusation infamante. CeJa est si Vrai que le recourant reconnait lui-meme (v. Recours p. 5) que incontestable- ment les trois lignes de la denonciation des charges ... font aceroire a un fait grave . Il ajoute d'aillems que le dos- sierde l'enquete demontre son innocence. Mais, ainsi qu'on l'a dit ci-dessus, le Tlibunal cantonal n'avait pas a se pro- noncer sur la culpabilite ou l'innocence du prevenu. Pou vant, sans arbitraire, considerer comme grave l'accusation Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.

sous le COUp de laquelle se trouvait X., iln'a pas commis un deni de jusp.ce en decidant que, par ce fait seul et taut qu'il subsistait, le recourant ne remplissait plus les conditions requises pour etre admis a exercer la profession d'avocat. Le Tribunal fhJeral prononce : Le reeours est rejete. 44. tTrtei1 vom 10. November 10SO i. S. Baschein gegen Graubiinden. Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstrafver- fahren. A. -Nach dem Gesetz vom 5. März 1911 ist das Fahren mit Automobilen auf sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden verboten. Durch Beschluss vom 28. Juni 1918 ermächtigte der Bundesrat den Kleinen Rat von Graubünden, Bewilligungen zur Benützung von Kraftwagen im Gebiete des Kantons zu erteilen, soweit dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens- mitteln, Holz, Kohlen, Torf und andern notwendigen Gebrauchsgegenständen erforderlich ist. Gestützt hierauf erliess der Kleine Rat am 6. August 1918 eine Vollzie- hungsverordnung, welche die Benutzung von Kraft- wagen im Umfange der bundesrätliche? Ermäcntngung gestattete, dafür aber die Einholung emer BeWIlligung des Kleinen Rates vorschrieb. Am 24. August suchte P. Raschein . in Malix beim Kleinen Rat um die Bewil- ligung nach, die Stl'ecke.Parpan-Malix-Chur mit einem Lastautomobil befahren zu dürfen; er brauche es, um Holz und Heu zu führen. Laut kleinrätlichem Beschluss vom 6. September wurde dem Gesuchsteller grundsätz-

Staatareeht.

lieh die nachgesuchte Bewilligung erteilt, mit dem' Bei-

fügen, dass die definitive Verkehrsbewilligung erst zuer-

kannt werde, nachdem der Gesuchtsteller die in Art. 3

der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss

vom 28.

Juni verlangten Ausweise dem Baudepartement

zugestellt und dieses einen bezüglichen Antrag dem

Kleinen

Rat vorgelegt haben werde. Am 28. November

sandte Raschein dem Baudepartement die Quittung über

Bezahlung der Automobilgebühr und den Ausweis über

die Versicherung gegen Schädigungen durch das

Fahren

zu ; er fügte bei, die Vorführung des Wagens sei wegen

Krankheit des Inspektors nicht möglich gewesen, es

handle sich aber um einen neuen Wagen bester Kon-

struktion, er, Raschein, sei selbst das steile, enge Dorf

Malix

mit scharfen Kurven auf-und abgefahren, er werde

nur die allernotwe"ndigsten Fahrten nach Malix machen.

Am

30. November erfolgte die Prüfung des Wagens und

des Fahrers durch den Stellvertreter des kantonalen

Automobilexperten.

Und am 10. Dezember beschloss

der Kleine

Rat, in Erwägung, dass nach Angabe des

Gesuchstellers der Motorlastwagen dem

Transport von

Holz

und Heu diene, dass dem Gesuche für diesen be-

stimmten

Zweck grundsätzlich entsprochen werde und

dass die Bedingungen der Vollziehungsverordnung er-.

füllt seien, es werde dem Gesuche um Fahrbewilligung

für den näher bezeichneten Motorlastwagen entsprochen,

unter der ausdrücklichen Bedingung, dass das Auto nur

für die unterm 6. September 1918 genannten Zwecke

(Transport von Heu und Holz) Verwendung finde.

Am 28. November 1918 hatte ein Polizeimann der

Stadtpolizei Chur gemeldet, dass am 26. November ein

kleines Lastauto durch die Grabenstrasse in Chur ge-

fahren sei,

er glaube sicher, der Fahrer sei Nationalrat

Raschein

. geweßen, der seines Wissens keine Fahrbe",!il-

ligungbesitze. Die Anzeige ging an das Baudepartement.

Am 29. November zeigte ferner

der Gemeindevorstand

von

Churwaiden dem Baudepartement an, dass Raschein

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44. 325

Sonntag den 24. November mit einem Auto in Chur-

waIden vorbeigefahren sei. Gestützt auf letztere Anzeige

sprach der Kleine

Rat von Graubünden am 13. Dezember

1918 auf Antrag seines Baudepartementes gegen Raschein

wegen

am 24. November begangener Übertretung des

Art. 1

und des Art. 3 Ziff. 2 der Automobilverordnung

vom 6. August 1918 (Verwendung

und Führung eines

kleinen Lastautos

auf der obern Strasse ohne Verkehrs-

bewilligung und Führerschein) eine Busse von 20 Fr. aus.

  1. -Gegen diese Bussverfügung beschwerte sich
  2. Raschein beim Grossen Rat von Graubünden und beim

Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung, weil er über

die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht ange-

hört worden seL Das Bundesgericht trat laut Beschluss

vom

14. April 1919 gemäss Antrag des Kleinen Rates

auf die Beschwerde nicht ein, weil die kantonalen In-

stanzen nicht erschöpft seien. Vor dem Grossen

Rat

stellte der Kleine Rat ebenfalls das Begehren, es sei auf

die Beschwerde des Raschein nicht einzutreten, dies

deshalb, weil die Angelegenheit in den Kompetenzkreis

des K1einen Rates gehöre. Gemäss Beschluss vom 27. Mai

1920 trat in der Tat der Grosse Rat wegen Inkompetenz

auf die Beschwerde nicht ein. Nachdem dieser Beschluss

dem Beschwerdeführer am

10. August mitgeteilt worden

war, nahm er

mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27.

September seinen frühern Rekurs wieder auf, mit dem

Begehren, es sei das Bussdekret der Kleinen

Rates vom

13. Dezember 1918 als verfassungswidrig aufzuheben,

und

mit der Begründung, er sei verurteilt worden, ohne dass

man ihn angehört habe, was den elementarsten Grund-

sätzen der Rechtspflege und dem Art. 9

der Bündner

Verfassung widerspreche und vom Kleinen

Rat selbst

in seiner Rekurspraxis als unzulässig erklärt worden sei,

wofür

auf mehrere kleinrätliche Entscheide und die

bundesgerichtlichen Entscheide

AS 28 I S.235 und Pra-

xis VI Nr. 46u. 145 verwiesen wird. Es wird beigefügt.

auch materiell sei die Busse unbegründet,

und sie wäre

nicht ausgesprochen worden, wenn man den Rekurrenten vorher angehört hätte. C. -Der Kleine Rat von Graubünden, zur Vernehm- lassung eingeladen, hat die Beschwerde dem Grossen Rat übermittelt. Dieser sandte mit Zuschrift vom 28. Oktober dem Bundesgericht die Akten über diese Angelegenheit zu und beantragte, unter Verzicht auf weitere Aus- führungen, Abweisung der Beschwerde. Der Kleine Rat hat ebenfalls, unter Verweisung auf die Akten, Abweisung beantragt. Das BUndesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Nachdem der Grosse Rat von Graubünden es abgelehnt hat, auf die an ihn gerichtete Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs einzutreten, und nachdem der Rekurrent innert 60 Tagen nach der Mitteilung des grossrätlichen Beschlusses die s. Z. recht- zeitig beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen den kleinrätlichen Beschluss vom 13. Dezember 1918 erneuert hat, ist auf diese einzutreten. Der Beschluss vom 14. April J919 steht dem nicht entgegen, da er auf der Voraussetzung beruhte, dass. der Grosse Rat zustän- dig sei, und da er sich dem Inh.alt nach als Einstellungs- verfügung darstellt. .
  2. -Es steht fest, dass der Rekurrent Uber die An- zeige, gestützt auf welche er 'gebüsst wurde, nicht ange- hört worden ist. Ob darin ein Verstoss .gegen kantonales Recht liege, erscheint zweifelhaft. Aus Art. 9 der Kan- tonsverfassung, der die persönliche Freiheit gewähr- leistet, kann ein Anspruch, wie ihn der Rekurrent gel- tend macht, kaum hergeleitet werden. Auch die von ihm angerufene Rekurspraxis von Graubünden ist für seine Ansicht nicht durchaus schlüssig, indem sie wohl die Einvernahme des Angeschuldigten überall da verlangt, wo sie, wie z. B. in 54 des Polizeigesetzes, ausdrücklich vorgeschrieben ist, aber doch in unbedeutenden Fällen wenn' der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Be r I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44.

'ziehung abgeklärt ist, unter gewissen Kautelen' eine Ausnahme zulässt (Rekurspraxis Bd. I Nr. 560). Dage- gen hatte nach eidgenössischem Recht der Rekurrent Anspruch darauf, gehört zu werden, bevor gegen ihn eine Busse ausgefällt wurde. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 4 BV. Zwar ist er im Administrativver- fahren den Parteien nicht für alle Fälle zuerkannt wor- den, sondern nur da, wo es sich um einen bedeutsamen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre handelt (AS -'3 I S. 165 und dortiges Zitat). Eine Strafe ist aber, auch wenn es bloss eine Polizeibusse ist, als derartiger Ein- griff anzusehen, nicht nur wegen des Charakters des Eingriffs, sondern auch deshalb, weil da, wo den Admi- llistrativbehörden die Kompetenz eingeräumt ist, Poli- zeibussen auszusprechen, sie in Wahjheit eine Funktion der Strafrechtspflege ausüben, bei der der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs unbedingt gilt. Allerdings lässt sich aus diesem bundesrechtlichen Grundsatz nicht das Recht eines Angeklagten oder Angeschuldigten ableIten, in allen Fällen vor dem Erlass einer polizeilichen Bussverfügung angehört zu werden ; . sondern Art. 4 BV garantiert ihm an und' für sich nur die Möglichkeit,' sich verteidigen zu können, bevor eine endgültige Verfügung erlassen wird, die durch eine or- dentliehe. -die Bestrentung des Tatbestandes ermög- lichende -Weiterziehung nicht mehr angefochten wer- den kann. Dass jedoch der Bussenentscheid des Kleinen Rates eine solche nicht weiterziehbare Verfügung bildet, steht fest. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 13. De- zember 1918 aufgehoben. Vgl. auch NI'. 45, 46, 48. -Voir aussi n° 45, 46,48.

Schlagwörter

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