BGE 46 I 305
BGE 46 I 305Bge29.04.1916Originalquelle öffnen →
304 Staatsrecht. tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit , einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma- lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen Standpunkt zu stützen vermöchte ; es verweist lediglich auf seine Praxis. Es handelt sich demnach um eine Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe- nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim- mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for- melle Rechtsverweigerung gefunden werden. Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen, sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes- gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II S. 541 ; 35 11 S. 15 Erw. 1 ; 38 II S .. 88). Da es statt dessen die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV vers tos send auf- zuheben. Im schon erwähnten Fall i. -S. Koch gegen das aar- gallische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat- bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats- rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch « Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in Frage stand, sondern die «Beschwerde» im Sinne des § 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht, dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der Begründung hätte behandelt werden sollen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 305 Demnach erkennt. das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
:i06 Staatsrecht.
Zugleich stellte das Ammannamt der Einwohnergemeinde
Gunzgen beim
Oberamt Olten-Gösgen den Antrag, es
sei dem Rekurrenten
der Aufenthalt in der Gemeinde
zu verweigern. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Hier-
über beschwerte sich
der Präsident der Wohnungsfür-
sorgekommission beim Regierungsrat.
Unterdessen
hatte der Rekurrent diese Behörde auch
um Wiedererwägung ihres Beschlusses vom 22. Oktober
1919 ersucht.
Der Regierungsrat entschied am 25. November 1919 :
« 1. Der Rekurs des Herrn A. Kamber, Präsident der
Wohnungsfürsorge-Kommission Gunzgen wird gutge-
heissen. 2. Die Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen
vom 3. November 1919 wird aufgehoben, d. h., der Auf-
enthalt in der GeJlleinde Gunzgen wird dem Herrn A.
Marbet, pensionierter Lokomotivführer, in Olten, in An-
wendung
der §§ 1 und 4 der Verordnung vom 17. Januar
1919 verweigert. 3. Auf das Wiedererwägungsgesuch
des
Herrn Dr. Adrian von Arx, Fürsprecher in Olten,
über den Entscheid vom
22. Oktober 1919, wird nicht
eingetreten. »
In der Begründung wird auf. die eidgenössische und
die kantonale Verordnung über Bekämpfung der Woh-
nungsnot durch Beschränkung
der Freizügigkeit ver-
wiesen
und zum Schlusse bemerkt: « Im vorliegenden
Falle
ist die Notwendigkeit des Aufenthaltes in der Ge-
meinde Gunzgen nicht hinreichend dargetan,
und es
erscheint als gegeben,
der Familie A. Marbet den Aufent-
halt zu verweigern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass
das Wiedererwägungsgesuch
über den Regierungsrats-
beschluss
vom 22. Oktober 1919 abzuweisen ist. »
B. -Gegen diesen Entscheid hat Marbet am 8. De-
zember
1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: « 1. Es möcltte
der Entscheid aufgehoben werden, da er gegen Art. 12,
Ziff. 1 der solothurnischen Kantonsverfassung und Art. 45
der Bundesverfassung verstösst. 2. Es möchte der Ent-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 307
scheid aufgehoben werden als Verstoss gegen Art. 5 der
Bundesverfassung und Art. 12 I der Kantonsverfassung
und der dem Bürger im Heimatschein verbrieften Rechte.
3.
Es möchte der Entscheid. wegen Verstoss gegen Art. 4
der Bundesverfassung aufgehoben werden. 4. Es möchte
der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend
Beschränkung
der Freizügigkeit und die auf ihm beru-
hende Verordnung des
Kantons Solothurn vom 17. Januar
1919 als verfassungswidrig aufgehoben werden. »
Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend:
Der angefochtene Entscheid verletze in erster Linie ie
Garantie der Niederlassungsfreiheit. Nach dem KreIS-
schreiben des eidgenössischen Justiidepartements vom
8. November
1918 sei die Verweigerung der Niederlassung
nur in ganz dringenden Fällen zulässig. I Gunzgen
herrsche keine Wohnungsnot
und zudem seI der Re-
kurrent auf den Aufenthalt in dieser Gemeinde ange-
wiesen. Eine Verletzung des
Art. 4 BV liege ?e.shalb
vor, weil der Regierungsrat, ohne dies zu obV1eren.
über die Wegleitung des eidgenössischen Jusbzdeparte-
ments hinwegschreite, während er in einm an?ern
Falle einem Demaria, gestützt auf das Krelsschren
dieser Behörde, die Niederlassung in Trimbach bewillIgt
habe. Der angefochtene Entscheid beruhe nicht auf sach- lichen, objektiven Erwägungen. Endlich sei
uchArt. 5 BV verletzt, indem s im Heimatschein verbnete Rect des Bürgers, jedeqfit und unter allen Umstande111 seiner Heimatgemeinde aufgenommen zu werden, mcht anerkannt werde. Beiläufig wird in der Beschwerde die Frage aufge- worfen, ob der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 « berechtigt» und verfassungsmässig sei. Der Rekurrent verneint es und ersucht das Bundesgericht, diese Frage auch noch zu prüfen. C. -Marbet hat gegen den Entscheid des Regierungs- rates zugleich auch beim Bundesrat wegen Verletzung der eidgenössischen Verordnung vom 29. Oktober 1918
303 , ,Staatsrecht. und Missachtung der Wegleitungep. des Justizdeparte- mentes vom 8. November 1918 Beschwerde, geführt. Die Bereinigung der Frage der Zuständigkeit erfor- derte einen Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Bundesrat. Dieser stellte sich auf den Standpunkt,; dass nach Willen und Zweck seines Beschlusses vom 29. Oktober 1918 die nach den allgemeinen Normen (Art. 189 Abs. 2 OG) gegebene Beschwerde an den BuQ.- desrat wegen dessen Verletzung ausgeschlossen sei. Er wies darauf hin, dass er dies in Art. 5 der allgemeinen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der Miet-und Wohnungs- not, der an die Stelle der früheren Beschlüsse trat, aus- drücklich ausgesprochen habe, und vertrat die Auffassung, dass gegen eine missbräuchliche Anwendung der in Frage stehenden bundesrechtlichen Vorschriften auf Grund des Art. 4 BV wegen Willkür Beschwerde geführt werden konne. Demgemäss beschloss der Bundesrat am 29. Juni 1920, auf den an ihn gerichteten Rekurs nicht einzu- treten. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheide i. S. SchMier gegen Genf 'vom 9. Juli 1920 dem Stand- punkt des Bundesrates angeschlossen. D. - Der Regierungsrat des' Kantons Solothurn be- antragt dem Bundesgerichte Abweisung der Beschwerde. Er bemerkt, dass er' die Frage, ob die Anwesenheit des Rekurrenten in Gunzgen notwendig sei, reiflich erwogen habe und dass diesem das' Bürgerrecht keine Sonder- stellung verschaffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 ermächtigt die Kantone, die « Niederlassung » und den « Aufenthalt» unter bestimmten Umständen zu ({ ver- weigern)} oder zu ( entziehen }). Er spricht also nicht davon, dass die Kantone Personen « ausweisen», ihnen den ( Einzug » in eine Gemeinde verweigern dürfen" und es ist darin auch nicht einfach allgemein von der « Ver." weigerung des Aufenthaltes )} die Rede. Vielmehr passt sich der Bundesratsbeschluss in seiner Terminologit· und Ausdrucksweise unverkennbar den Art. 43, 45, 46 und 47 BV, insbesondere dem Art. 45 an. Es ist daher' anzunehmen, dass er -wofur ja auch sonst die Ver- mutung spricht -den Bezeichnungen « Niederlassung )) und « Aufenthalt» nicht eine besondere, nur für ihn geltende Bedeutung beimisst, sondern damit die ju':' ristisch-techniscben Begriffe verwenden will, die durch die genannten Ausdrücke in der Bundesverfassung und überhaupt im Bundesstaatsrecht . allgemein und regel- mässig gekennzeichnet werden. Nun sind allerdings diese Begriffe nicht vollständig klargelegt, insbesondere nicht in ihrem Verhältnis zu einander. Allein soviel steht doch bnndesrechtlich fest, dass siebeide im Gegensatz stehen zum Wohnen des 13 ü r ger s in der Heimatgemeinde.
310 Staatsrecht.
dieses also weder als Niederlassung noch als Aufenthalt
im bundesrechtlichen Sinne betrachtet werden kann.
Besonders deutlich kommt das zum Ausdruck in Art. ,3
,
des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen
und Abstimmungen vom 19.
Juli 1872, der vorschreibt:
"Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da
ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener
oder Aufenthalter wohnt.
» Aber auch die Art. 43 ff. BV
und z. B. auch das Bundesgesetz über die zivilrechtli-
ehen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-
halter zeigen klar, dass die Bundesgesetzgebung, wo sie
von
« Niederlassung» und « Aufenthalt I), « Niederge-
lassenen) und
'« Aufenthaltern» spricht, regelmässig
nur die ausserhalb ihrer Heimatgemeinde wohnenden
Personen im Auge hat, wobei die Niederlassung im Gegen-
satz zum Aufenthalt eine etwas festere Verbindung mit
einem Orte kennzeichnen soll (vgl. hiezu BLOCH, Nieder-
lassungsrecht
S. 6; BERTHEAU, Niederlassmigsrecht S. 21
ff.). Dass auch der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober
1918 keinen andern Sinn mit den Worten « Niederlas-
sung» und « Aufenthalt») verbindet, wird durch die
Erläuterung, die das eidgenössische Justiz-
und Polizei-
departement dem Beschluss im. Kreisschreiben vom
8. November 1918 gegeben hat, bestätigt. Dieses erklärt,
dass eine Entziehung des Rechtes
auf den polizeilichen
Wohnsitz zuerst den
« biossen Aufenthaltern» gegen-
über erfolgen
sollte, bevor sie einem « Niedergelassenen )
gegenüber
in Frage komme. Danach bestand bei den
Bundesbehörden
zur Zeit des Erlasses des Bundesrats-
beschlusses vom 29.
Oktober 1918 ganz offensichtlich
die Meinung, dass
unter den Worten « Niederlassung )
und « Aufenthalt » die damit im Bundesstaatsrecht ge-
wöhnlich verbundenen Begriffe verstanden seien
und
insbesondere durch den Ausdruck « Aufenthalt» nicht
-wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, indem
er dem Rekurrenten die Bewilligung zum « Aufenthalt»
in Gunzgen verweigert -ein ganz allgemeiner, die Nieder-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.
311
lassung und das Wohnen des Bürgers in der Heimat-
gemeinde in sich schliessender Begriff bezeichnet ,,:er-
den sollte. Aber nicht nur die Verwendung der Begriffe
der
« Niederlassung » und des « Aufenthaltes», sondern
auch
der Titel der Bundesratsverordnung vom 29. Okto-
ber 1918 in Verbindung mit ihrem übrigen Wortlaut
führt zum Schlusse, dass diese die Kantone keineswegs
ermächtigen will, die Zulassung der
Bürger zum Woh-
nen in der Heimatgemeinde irgendwie einzuschränken.
Sie bezweckt nach ihrem Titel eine Bekämpfung der
Wohnungsnot lediglich durch Beschränkung des Grund-
satzes
der Freizügigkeit, was denn auch im erwähnten
Kreisschreiben des eidgenössischen
Justiz-und Polizei-
departementes ausdrücklich gesagt wird.
Da dieser Grund-
satz in Art. 45
BV aufgestellt und näher normiert ist, so
handelte
es sich also bloss darum, die bundesrechtliche
Garantie der Niederlassungsfreiheit einzuschränken, wie
denn auch die Art. 1
und 2 des Bundesratsbeschlusses
sich in
ihrer Ausdrucksweise insbesondere an den Wort-
laut des Art. 45 BV anlehnen, der unter bestimmten
Voraussetzungen bereits die
« Ver.weigerung» nd dit,
« Entziehung» der « Niederlassung» zulässt. DIese G
rantie bezieht sich nun aber nicht auf das Wohnen m
der Heimatgemeinde, sondern schützt nur die « Nieder-
lassung
» und den « Aufenthalt » (vgl. AS 33 I S. 291),
also das
Recht auf polizeilichen Wohnsitz ausserhalh
des Heimatortes.
Würde der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober
1918 grundsätzlich auch dem Bürger gegenüber, de.: an
seinem Heimatsort wohnen will, angewendet, so ergaben
sich denn auch daraus Folgen, die ganz offenbar nicht
zugelassen werden wollten. Nach dem
Bunde~ratsbe
schluss sind die Voraussetzungen für die VerweIgerung
und den
Entzug der Niederlassung und des Aufenthaltes
CI run d sät z I ich dieselben, nur dass der Entzug
bloss « ausnahmsweise» erfolgen soll (Art. 2 Abs. 2).
\Väre der Bundesratsbeschluss auch auf Gemeindebürger
312
Staatsrecht.
anwendbar, so wäre es folgerichtig nicht nur statthaft,
dass ein Bürger, der in seine Heimatgemeinde zurück-
kehren will,
dort us Gründen der Wohnungsnot nicht
zugelassen wird, sondern auch dass ein
inder Heimat-
gemeinde bereits wohnender Bürger aus solchen Gründen
ausgewiesen werden kann, was gewiss nicht die Meinung
des Bundesratsbeschlusses ist. Die Heimatgemeinde
ist
überhaupt der letzte und· einzige Zufluchtsort für
alle diejenigen, die kein Recht auf Niederlassung oder
Aufenthalt in einer andern Gemeinde haben (Art. 45
Abs. 2 u. 3
BV) oder die aus sonstigen Gründen nirgends
anderswo wohnen können, wie denn
ja der Anspruch
des Bürgers
darauf, unter allen Umständen in der Hei-
matgemeinde Aufnahme
zu finden, im Heimatschein ver-
brieft
ist (Bundesratsbeschluss betref end die Formulare
der Heimatscheine
vom: 16. März 1885). Mit dieser not-
wendigen Stellung der Heimatgemeinde zum Bürger als
eines garantierten Znfluchtsortes würde
sich die Mög-
lichkeit einer Nichtzulassnug oder gar Wegweisung aus
Gründen
der Wohnungsnot schlecht vertragen.
Der Regierungsrat hat' somit, indem er den Rekur-
renten nicht in die Gemeinde Gunzgen ziehen liess, deli
Bundesratsbeschluss vom 29. Otober 1918 und die da-
rauf beruhende kantonale Verordnung auf einen Fall
angewendet, der
ganz offenbar nicht darunter gestellt
werden kann. Der angefochtene Entscheid -Ziff. 1
und 2 des Dispositivs -
muss somit aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Im übrigen wird der Rekurs gutgeheissen uud
der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Solo-
thurn vom 25. November 1919, wodurch dem RekUl'-
renten der; Aufenthalt in Gunzgen verweigert worden
ist, aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4:L
43. Arrit du as octobre 19aO dans 1a cause X.
contre 'l'ribunal cantonal valaisa.n.
313
Suspension temporaire d'un avocat renvoye devant la justicc
penale. Recours pour d,ni de justice. Mesure non arbitraire,
bien que le fait motivant l'accusation ne concerne pas l'ac-
tivite professionnelle de l'avocat et que la culpabilite de ce
dernier
ne soit pas eI)core MabIie.
A. -L'avocat X. a Sion, etait depuis p1usieurs annees
eil
relation d'affaires avec H., auquel il avait accorde un
pret de 7000 fr. eu 1914. Le 11 mai 1915, a la demande
de H.,
il a consenti· a lui acheter une creance hypothecaire
contre un sieur F., et il lui a souscrit, pour 1e solde du
prix de vente, une reconnaissance de dette (billet) dont
la teneur est la suivante: « Je soussigne, X., avocat, a
» Sion, reconnais devoir a M. H., le montant de mille eent
» francs, productif de l'interet au 5 % des le 6 mai 1915
)} et payable UCOUraIlt de l'annee, pour solde de sa cession
» de creance contre F.» Il affirme qu'environ un mois
plus
tard ij a regle en especes a H. dans son' bureau le
montant du billet et que, H. ayant' oublie de prendre le
billet avec lui, il lui a simp1ement
dit de le detruire, sans
exiger de lui aucune quittance. Dans
la comptabilite
rudimentaire que
tient X. la mention ({ (Je redois a H.
1100 fr.) " est biffee au crayon enere.
Le .29 avril 1916 H. s'est rendu au bureau de l'avocat
X. et lui a presente le billet de 1100 fr. lui en demandant
le paiement.
Sur le moment, X. n'a pas pretendu qu'iI
eilt deja paye, mais il explique que c' est ensuite et apres
verification de sa eomptabilite que le souvenir du paie-
ment open lui est comphtement revenu. Le 6 mai H.
s'etant presente a nouveau au bureau, X.s'est fait re-
mettre par lui le billet et, malgre les protestations de H.
il a refuse de le lui rendre, en affirmant qu'ill'avait deja
paye.
A cette scne assistaient l' associe de X. et un dient
qui se trouvait lä par hasard. H. a fait deux tentatives
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