BGE 46 I 300
BGE 46 I 300Bge22.10.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
41. Urteil vom 1. Oktober 1920 i. S. Waldmeier
gegen Bheinfelden.
Formelle Rechtsverweigerung, wenn ein Gericht auf eine an
sich gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt,
weil sie mit einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechts-
schrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist.
A. -Dem Rekurrenten wird auf Grund des aargaui-
schen Expropriationsgesetzes
Land enteignet. Er macht
deswegen Entschädigungsansprüche gegen die Rekurs-
beklagte geltend: Nachdem die in
§ 33 des Expro-
priationsgesetzes vorgesehene Schätzungs-.oder Expro-
priationskommission hierüber
am 19. Februar 1920
ihren Entscheid gefällt hatte, reichte Notar Mahrer am
9. März
1920 dem Gerichtspräsidium Rheinfelden zu
Handen des Obergerichts des Kantons Aargau eine VOll
ihm für den Rekurrenten verfasste und als « Begehren
nach
§ 42 des aargauischen Expropriationsgesetzes »
bezeichnete Eingabe· ein, worin gegen den Entscheid
der Expropriationskommission Beschwerde erhoben wird.
Die Eingabe
enthält zunächst den. Antrag auf Erhöhung
der Entschädigung
und sodann eine Begründung dieses
Begehrens; sie ist sowohl vom Rekurrenten persönlich
als auch von
Notar Mahrer unterzeichnet.
Das Obergericht entschied
am 9. April 1920, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde, indem es
ausführte: « Gemäss § 42 aarg. Expr.-Ges. ist die 'Veiterzie-
« hung eines Entscheides der Expropriationskommission
» durch Einreichung eines daherigen Begehrens beim
» Gerichtspräsidenten zu erklären. Dabei handelt es sich,
» wenn das Begehren nicht mit einer Begründung ver-
» sehen ist, nicht um eine Rechtsschrift. Ist dem Be-
l) gehren aber -wie üblich -eine Begründung beigefügt,
» die sich über die rechtliche und tatsächliche Seite der
» Sache verbreitet, so liegt ein schriftlicher Vortrag im
)} Sinne des § 13 des Advokatengesetzes vor. Zur Er-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 41.
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» stattung solcher Rechtsschriften sind aber nach jenem
)} Gesetz ausser den Parteien selbst nur patentierte
» Anwälte befugt, aber nicht Notare. Überhaupt sind
» Notare, wenn der Streitwert 300 Fr. übersteigt, nicht
» befugt, als Vertreter der Parteien zu handeln oder
» für sie schriftliche Eingaben zu verfassen. »
B. -Gegen diesen ihm am 23. April 1920 zugestellten
Entscheid
hat Waldmeier am 17. Juni 1920 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht
anzuhalten, auf seine Beschwerde vom 9. März 1920
materiell einzutreten.
Der Rekurrent macht geltend, dass eine Rechtsvel'-
weigerung vorliege,
und führt zur Begründung aus:
§ 13 des aarg. Advokatengesetzes laute: « De Gericts
behörden werden darüber wachen, dass keme schrift-
lichen Vorträge angenommen werden, welche entweder
nicht selbst von einer
Partei wirklich und persönlich
verfasst,oder vn einem zugelassenen Anwalt unte.r-
schrieben
sind.» Das Obergericht gebe zu, dass em
biosses Begehren ohne Begründung keine Rechtsschrift
sei; § 13 1. c. könne daher auf ein solches nicht ange-
wendet werden.
Für die Beschwerde nach § 42 des
Expropriationsgesetzes sei nun aber eine Begriindung
nicht erforderlich; ein biosses Begehren genüge.
Wenn
§ 13 des Advokatengesetzes auch im Expropriations-
verfahren Anwendung fände, so wäre daher höchstens
die Begründung der Beschwerde vom 9. März
1920, ~
nicht aber auch das Begehren selbst ungültig. Indessen
sei die genannte Gesetzesbestimmung im
Expropriaions
verfahren nicht anwendbar, da sie nur von « Genchts-
behörden » spreche und nach § 1 des Advokatengesetzes
sich lediglich
auf « Zivil-, Administrativ-und Straf-
fälle
» beziehe. Hiezu gehöre ein Expropriationsverfaren
nicht. Das Obergericht sei in diesem Verfahren mct
richterliche Behörde, sondern OberschätzungskomIllls-
sion. Nach
§ 39 des Expropriationsgesetzes könnten
Staatsrecht. sich die Parteien vor der erstinstanzlichen Schätzungs- kommission durch Personen vertreten lassen, die nicht Anwälte seien. Das müsse auch für die zweite Instanz gelten. Das Obergericht lege die § § 1 und 13 des Advo- katengesetzes willkürlich aus. e. -Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgeudes zu entnehmen: «... das Obergericht ist im Enteignungs- » verfahren nicht bloss obere Schätzungsbehörde ..... , l) sondern hat nach § 32 aarg. Expr .. Ges. auch über den » Umfang der Abtretung zu entscheiden. Seine Tätigkeit .) im Enteignungsverfahren ist im gesamten betrachtet » richterliche Betätigung und steht im G~gensatze zu » den Vorarbeiten und Verfügungen der Verwaltungs- » behörden. Sodann sind-Eingaben, die wie die vorliegende )) eine eingehende -Begründung des gestellten Begehrens .) enthalten, schriftliche Vorträge und immer als eigent- )) liehe Rechtsschriften behandelt worden. Ein voll- » ständiges Analogon ist die Beschwerde nach § 337 ) litt. b. ZPO. An ihrer Statt kann ebenfalls ein bIosses » Begehren aus Recht gesetzt werden; die Beschwerde )) selbst ist ein schriftlicher Vortrag. » D. -Der Gemeinderat von Rheinfelden stellt den Antrag, es sei auf die Besch\verde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Februar 1917 -unter einem gewissell-Vorbehalt - ausgeführt, dass die genannte Bestimmung als solche mit Art. 4 BV nicht im Widerspruch stehe. Es fragt sch . daher lediglich, ob seine Anwendung im vorliegenden Fall eine Rechtsverweigerung bedeute. 2. -Die Annahme des Obergerichts, dass § 13 des Gleichheit vor dem Gesetz. No 41 303 Advokatengesetzes auch auf das Verfahren Anwendung finde, das sich vor ihm bei Streitigkeiten über Expro- priationsentschädigungen abspielt, ist jedenfalls nicht willkürlich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. -Was die Annahme betrifft, dass sich die Be- schwerdeeingabe vom 9. März 1920 ihres Inhaltes wegen als schriftlicher Vortrag im Sinne des § 13 des Advokaten- gesetzes darstelle, so ist zunächst festzustellen dass auch nach der Auffassung des Obergerichts eine Begründung der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Bezie- hung für die Gültigkeit der Ergreifung des Rechtsmittels nieht erforderlich war, hiefür also eine blosse Weiterzie- hungserklärung mit einem bestimmten Antrag genügte. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 42 des Expropriationsgesetzes, der-nur von der Einreichung eines « Begehrens » spricht. Das Obergericht gibt sodann weiter zu, dass eine Eingabe, die nichts anderes als das blosse Weiterziehungsbegehren enthält, keinen schrift- lichen Vortrag im Sinne des § 13 des Advokatengesetzes bilde. Es erblickt einen solchen in der Beschwerde- schrift vom 9. färz 1920 nur deshalb, weil in dieser neben dem Antrag noch dessen Begründung in tat- sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten ist. Hätte der Rekurrent diese weggelassen und sich auf den Antrag beschränkt, so hätte ihm also das Obergericht den § 13 des Advokatengesetzes nicht entgegen ge- halten und die Beschwerde materiell behandelt. Dass etwa die Unterschrift des Notars neben derjenigen der Partei auch die blosse Weiterziehungserklärung un- wirksam machte, sagt das Obergericht nicht, und da es sich hiebei lediglich um ein Aufln;eten ne ben der Partei, nicht um deren eigentliche Vertretung im Sinne der §§ 1 des Advokatengesetzes und 51 ZPO, die nur von einem patentierten Anwalt hätte übernommen werden können, handelt, so hat es darin offenbar auch keinen formellen Mangel der biossen Weiterziehungs- erklärung gesehen. Man hat es daher mit einem Fall zu
304 Staatsrecht. tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit • einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma- lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen Standpunkt zu stützen vermöchte ; es verweist lediglich auf seine Praxis., Es handelt sich demnach um eine Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe- nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim- mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for- melle Rechtsverweigerung gefunden werden. Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen, sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes- gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II S. 541; 35 II S.15 Erw.l; 38 II S .. 88). Da es statt dessen die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV verstossend auf- zuheben. Im schon erwähnten Fall i:S. Koch gegen das aa1'- gauische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat- bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats- rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch « Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in Frage stand, sondern die « Beschwerde») im Sinne des § 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht. dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der Begründung hätte behandelt werden SOlleIl. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 305 Demnach erkennt. das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
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