BGE 46 I 283
BGE 46 I 283Bge04.05.1919Originalquelle öffnen →
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
284 Staatsrecht.
wurde dieser Beschluss der Volksabstimmung unterstellt
und in ihr abgelehnt. Eine im Jahre 1910 vom Kleinen
Rate dem Grossen Rate unterbreitete neue Vorlage,
welche' den früheren verworfenen
Entwurf in etwas be-
schränkterer
Form wieder aufnahm, stiess in der letzteren
Behörde.
auf Widerstand und führte schliesslich am
24. Mai 1910 lediglich zu einem Beschluss, der die Ver-
wendung des Automobils
auf der Strecke TardisbfÜcke
(Kantonsgrenze) bis
Chur gestattete. Die Folge war eine
neue
auf den Erlass eines gesetzlichen gänzlichen Auto-
mobilverbotes gerichtete Volksinitiative.
Der von den
Initianten formulierte Vorschlag wurde
in· der Volks-
abstimmung vom 5. Mai
1911 angenommen und damit
Gesetz. Er lautet:
« Art. 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art,
Personen-und Lastautomobilen sowie Motorvelos ist
auf sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden ver-
boten.
»
« Art. 2. Die Regierung ist nicht kompetent, irgend-
welche Fahrbewilligungen
zu erteilen. »
«
Art. 3. Mit der Annalu'ne dieses Gesetzes durch das
Volk fällt der Grossratsbeschluss vom 24. Mai
1910 in
Automobilsachen dahin. »
« Art. 4. Das Gesetz tritt mich erfolgter Publikation
im Amtsblatt sofort in Kraft. ».
Dieses Verbot. fand jedoch nach Art. 28 der eidgenös-
sischen Verordnung
über das militärische Automobil-
wesen
vom 12. Januar 1909 auf militärische Mdtorwagen
keine Anwendung. Auch für den bürgerlichen Verkehr
zeigte sich während des Weltkrieges ein dringendes Be-
dürfnis nach
der Verwendung von Automobilen ~ Kan-
ton. Durch Beschluss vom 28. Juni 1918 ermächtigte
deshalb
der Bundesrat, ~estützt auf die ihm von. der
Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen Voll-
machten, den Kleinen
Rat des Kantons Graubünden
auf dessen Ansuchen, « Bewilligungen zur Benützung von
Kraftwagen
im Gebiet des Kantons zu erteilen, soweit
Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 39.
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dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens-
mitteln, Holz, Kohlen, Torf
und anderen notwendigen
Gebrauchsgegenständen erforderlich
ist.» Mit Beschluss
vom 19.
Oktober 1918 wurde diese Ermächtigung auf die
Benützung
von Kraftwagen zu Sanitätszwecken aus-
gedehnt.
Im Anschluss hieran erliess der Kleine Rat am
6. August 1918 eine einlässliche Polizeiverordnung über
den Verkehr mit solchen Wagen und erteilte in der Folge
verschiedenen öffentlichen Verwaltungen
und Privaten
(insgesamt für 22 Wagen) die Fahrbewilligung. Mit Rück-
sicht
auf das zu erwartende Dahinfallen der bundesrät-
lichen Vollmachten versuchten sodann Kleiner
und
Grosser Rat nochmals die Automobilfrage durch die
kantonale Gesetzgebung
im Sinne einer beschränkten
Zulassung des Verkehrsmittels (lediglich zu
näher e
zeichneten Zwecken, unter strengen polizeilchen Ein-
schränkungen, auf vom Kleinen Rate zu bestimmenden
Strassenzügen)
zu ordnen. Der betreffende Gesetzes-
entwurf wurde jedoch
vom Volke am 21. März 1920 mit
14,644 gegen 6754 Stimmen verworfen.
Am 11. Mai 1920 fasste darauf der Kleine Rat « mit
Rücksicht auf die Volksabstimmung vom 21. März 1920 »
folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 14. Mai 1920
veröffentlichten Beschluss :
« 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art, Per-
sonen-und Lastautomobilen ' sowie mit Motorvelos ist
vom 1. Juni 1920 an auf sämtlichen Strassen des Kan-
tons GralJ.bünden verboten, vergleiche Gesetz vom 5. März
1911.
»
« 2. Mit dem gleichen Tage (1. Juni 1920) erlöschen
die
auf Grund der kleinrätlichen Vollziehungsverordnung
zum Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1918 betreffend
Bewilligung
zur Benützung von Kraftwagen erteilten
Konzessionen.
»
« 3. Ausgenommen bleiben die von der eidgenössi-
schen
Post eingeführten Postautomobilkurse. »
Der Grosse Rat bestätigte am 18. Mai 1920 diesen
Staatsrecht. Beschluss mit dem Vorbehalte, dass der Kleine Rat er- mächtigt sein sollte, « in dringenden ausserordentlichen Fällen, soweit es sich um die Landesversorgung handelt, auf Grund der Kriegsvollmachten einzelne Konzessionen an Gemeinden bis Ende des Jahres 1920 zu verlängern. ) Gemäss Ziff. 3 desselben verkehren seit Einführung des Sommerfahrplans 1920 auf einzelnen Poststrassen des Kantons die 18 bis 20-plätzigen Kraftwagen der eid- genössischen Postverwaltung ohne Anstand. B. -Am 26. Mai 1920 haben L. Kofmel in Chur und sechs Mitunterzeichner, denen sich in der Folge noch einige ,:eitere Rekurre!lten anschlossen, beim Bundesgericht eme staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, womit sie beantragen, es seien sowohl die Beschlüsse des Kleinen Rates vom 11. Mai 1920 und des Grossen Rates vom 18. Mai 1920 als das Gesetz betreffend Automobilverbot vom 5. März 1911 wegen Verletzung von Art. 31, 4 BV und 9 KV (Gewährleistung der persönlichen Freiheit) aufzuheben, unvorgreiflich dem Rechte des Kantons Graubünden, auf dem Wege der Gesetzgebung oder durch regierungsrätliche Verordnung polizeiliche Ver- Higungen über den Verkehr von Motorfahrzeugen auf den bündnerischen Strassen zu erlassen. In Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 31 BV wird ausgeführt : zur freien Ausübung' von Handel und Gewerbe gehöre auch der freie Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Er setze aber, neben der Beseitigung von Vorrechten zu Gunsten Einzelner, in erster Linie das Benützungsrecht an den Strassen voraus. Beschränkungen dieses Rechtes durch kantonale Verfügungen seien nach Art. 31 litt. e BV nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie den Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit selbst nicht verletzen, d. h. soweit ein nach objektivem Masstabe zu beurteilender staatlicher Zweck, insbesondere poli- zeiliche Gründe, die Einschränkung erfordern. Bei der Entscheidung darüber, ob dies der Fall sei und ob die angefochtene Massnahme nicht über das durch jenen Gleichheit vor dem Gesetz. 1"°39. 287 Zweck Gebotene hinausgehe, werde die Rekursbehörde sich von einer billigen Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere aber von den Erfahrungen des täglichen Lebens leiten lasssen müssen. Im Wandel der Zeit werde dabei die nämliche Frage je nach den Fort- schritten der Technik verschieden beurteilt werden kön- nen, wofür an die Vorurteile und Widerstände bei Ein- führung der Eisenbahnen zu erinnern sei. Kein anderer Kanton, ja kein Kulturstaat verschliesse heute dem Kraftwagen sein Gebiet mehr vollständig. Die Mehr- zahl der Kantone hätten sich dem Konkordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen angeschlossen und der Bund sei der internationalen Uebereinkunft über den Automobilverkehr beigetreten. Die Verwendung von Kraftwagen im militärischen Interesse sei durch bundes- rätliche Verordnung geregelt und der Postautomobil- verkehr stehe unmittelbar vor einer gewaltigen Ent- wicklung; die statistischen Erhebungen ergäben, dass damit die Zahl der die Postkufse benützenden Personen in unerwartetem Masse gestiegen sei. Auch im privaten Verkehre sei das Automobil in der Schweiz heute zu einem allgemein üblichen, ja unentbehrlichen Verkehrs- mittel geworden. Ihm die Strassen des Kantons über- haupt zu verschliessen, wäre deshalb mit Art. 31 BV nur vereinbar, wenn zwingende, in der Besonderheit der graubündnerischen Verhältnisse liegende Gründe diese ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen würden. Dies sei aber nicht der Fall. Die Berufung auf die Beschaffen- heit der Strassen, die besonderen Gefahren im Gebirge, halte nach den Erfahrungen mit den Militär-und Post- automobilen und in anderen Gebirgskantonen nicht Stich. Auch verlangten die Rekurrenten ja nicht, dass alle Strassen dem Automobilverkehr geöffnet würden, sondern wendeten sich nur gegen das vollständige Verbot: die Entscheidung darüber, welche Strassenzüge sich dazu eignen, welche nicht, solle dem pflichtgemässen Befinden der zuständigen kantonalen Behörden überlassen bleibelI.
288
Staatsrecht.
Ebenso seien die Gefährdung des Fuhrwerksverkehrs
urch Scheuween der Pferde, die Belästigung durch
Staub und Benzmgeruch in Graubünden nicht stärker
als anderswo. Durch polizeiliche Anordnungen, Beschrän-
kungn . de Sonntagsverkehrs, Regelung der Fahrge-
sChwmdigkeIt usw. liessen sich übrigens auch diese
Nachteile
auf ein erträgliches Mass herabmindern. Auf
keinen
Fall vermöchten sie ein gänzliches Verbot des
Verkehrsmittels
zu begründen. Bei der geschilderten
Sachlage verstosse ein solches
nicht nur gegen Art. 31 BV
sondern auch gegen Art. 4 ebenda und die in Art. 9 KV
garantierte persönliche Freiheit. Das Recht zum Gehen
und Fahren au! den öffentlichen Strassen sei ein Aus-
fluss des Gemeingebrauchs an jenen, der unter Vorbehalt
polizeilicher Regelung jedermann freistehe.
Der staat-
lche Zwan?, ?er das in der Gewährleistung der persön-
lIchen FreIheIt enthaltene
Recht auf freie Bewegung
und gleichmässige Benützung der öffentlichen Einrich-
tungen aufhebe, müsse objektiv, durch höhere staatliche
Rücksichten, Gebote der Sittlichkeit oder polizeiliche
Interessen begründet sein.
Sei er dies nicht, so stehe man
v?r enem Willkürakte, einer Ermessensüberschreitung,
dIe kemen Anspruch
auf Schut erheben könne. Dass sie
uf ein vom Volke, angenommenes Gesetz zurückgehe
andere
daran nichts. Die verfassungsmässigen Indivi-
dualrechte bedeuteten eine Schranke auch
für den Ge-
setzgeber.
Form und Ursprung des Erlasses bildeten
, demnach keinen Schutzwall gegen seine Anfechtung,
sondern
das Kriterium für dessen Zulässigkeit liege auch
hier ausschliesslich
in der Notwendigkeit eines so weit-
gehenden Zwanges, wie
ihn das streitige Verbot ent-
halte. Sie müsse aber verneint werden.
C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zur Be-
gründung
im wesentlichen darauf verwiesen, dass die
verfassungsmässige Befugnis
der Kantone zur souve-
ränen Regelung des Verkehrs
auf ihren Strassen, unter
Gleichheit vor dem Gesetz. N" 39. 289
Vorbehalt der aus der Militärhoheit und Posthoheit des
Bundes sich ergebenden Begrenzungen
und der Wahrung
der Rechtsgleichheit, bis jetzt stets und so auch bei den
bisherigen Vorarbeiten
für eine eidgenössische Gesetz-
gebung
über den Automobilverkehr dadurch anerkannt
worden sei, dass ,man für diese eine Verfassungsrevision
als nötig
erachtet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
290 Staatsrecht.
ist aber die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden.
2. -Dagegen
ist zweifelhaft, ob nicht das Eintreten
soweit der spezielle Beschwerdegrund der Verletzung von
Art. 31 BV in Betracht kommt, aus einer anderen prozes-
sualen Erwägung abzulehnen sei. Nach Art. 178 Ziff. 2
OG steht das Recht zur Beschwerdeführullg Bürgern
und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen
zu, welche
sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse
erlitten
haben. Zur Beschwerde aus Art. 31 BV genügt es demnach
nicht, dass
der angefochtene Erlass an sich gegen diese
Verfassungsbestimmung verstösst.
Es würde dazu weiter
der Nachweis gehören, dass die objektiv vorliegende
Verfassungsverletzung die Rekurrenten persönlich in
ihren durch den erwähnten Verfassungsgrundsatz ge-
schützten Interessen trifft, d. h. dass
und inwiefern da-
durch gerade auch sie in der Ausübung ihres Handels
und Gewerbes gehindert oder doch wesentlich beein-
trächtigt werden. Insoweit fehlt es aber der Beschwerde
an einer näheren Begründung. Wenn die Beschwerde-
schrift ausführt,
Art. 31 'BV gewährleiste dem Bürger
nicht nur die Möglichkeit, einen Beruf oder ein Gewerbe
auszuüben, sondern sie so
auszuen, wie es seinen Inte-
ressen am besten zu entsprechen scheine, es könne des-
halb nicht eingewendet werden, die Ausübung des Ge-
werbes
der einzelnen Rekurrenten erfordere nicht, dass
sie den Gemeingebrauch
der öffentlichen Strassen gerade
durch das Mittel der Kraftwagen ausüben, dies zu ent-
scheiden sei ihre Sache, im übrigen sprängen die Vorteile
dieses Verkehrsmittels gerade für einen Kanton mit so
grossen Distanzen, verhältnismässig
spärlichen. Kom-
munikationen
und stark entwickelter Fremdenindustrie
in die Augen, so sind dies alles Erwägungen, welche,
allgemein gesprochen, vielleicht zutreffen mögen.
Für
die Entscheidung darüber, welche Bedeutung sie gerade
für die gewerblichen Betriebe, die Berufstätigkeit der
Rekurrenten haben, inwiefern jene durch das streitige
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3).
Verbot zum Nachteile der Rekurrenten gehemmt werdelI
ist damit nichts gewonnen. Beim heutigen Stande dt:'r
Akten fehlen hlefür alle Anhaltspunkte, indem nicht nur
in der Beschwerdeschrift dazu keinerlei nähere Ausfüh-
rungen gemacht werden, sondern
auch nicht einmal die
Natur und Art des von den einzelnen Rekurrenten be-
triebenen Gewerbes angegeben wird.
Der Standpunkt
der Beschwerdeführer, dass sie sich in eine Diskussion
über diesen Punkt nicht einzulassen hätten, ist mit
Art. 178 Ziff. 2 OG und der daran anschliessenden Praxis
nicht vereinbar.
Die Frage, ob
nicht schon diese formelle Erwägung
zur Verwerfung der Beschwerde aus Art, 31 BV führen
müsste,
mag indessen offen bleiben, weil die Berufung
auf die letztere Verfassungsvorschrift auch materiell
fehlgeht.
Das angefochtene Verbot des Gesetzes vom
5. März
1911 richtet sich nicht speziell gegen die Handels-
und Gewerbetreibenden, noch betrifft es eine Handlung,
welche
an sich notwendig gewtrblichen Charakter hätte,
d. h. die nur in Verbindung mit der Ausübung einer
berufsmässigen
auf Erwerb gerichteten Tätigkeit vorzu-
kommen pflegt.
Untersagt wird allgemein die Benützung
der öffentlichen Strassen
in einer bestimmten Weise.
zum
Fahren mit Kraftfahrzeugen, gleichgiltig, von wem
sie ausgeht
und zu welchem Zwecke sie geschieht. Gegen-
über einem solchen
Verbote können aber die Rekurren.i
ten nicht mit der Behauptung afkommen, dass es sie
in der Ausübung ihres Gewerbes beeinträchtige.
Um es
zu
Fall zu bringen, müsste dargetan werden, dass es auch
abgesehen hlevon,
vom Standpunkte allgemeinerer Rechts-
grundsätze keinen Anspruch
auf Bestand erheben kann.
Art.
31 gewährleistet den Gewerbetreibenden kein Son-
derrecht, sondern
nur die freie Ausübung ihres Gewerbes
innert der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung.
Eine gesetzliche Vorschrift, welche allgemein die Vornahme
bestimmter Handlungen ohne Rücksicht
auf deren Zu-
sammenhang
mit einer Enverbstätigkeit untersagt, kann,
292 Staatsrecht.
wenn sie sonst zulässig ist, nicht dadurh verfassungs-
widrig werden, dass sie als Folge auch gewisse Nachteile
für die Ausübung dieses oder jenes Gewerbes
mit sich
bringt.
3.
-Vom Standpunkte der daneben noch angerufenen
Art. 4
BV und 9 KV aber kann das Kriterium für
die Zulässigkeit des
Verbotes nicht in dessen Notwen-
digkeit für den Schutz gewisser allgemeiner staatlicher
Interessen, sondern
nur darin bestehen, dass sich dafür
überhaupt solche Interessen -Erwägungen der öffentli-
chen Gesundheit, Ordnung, Sicherheit usw.
-ernsthafter
Art geltend mahen lassen, die Massnahme nicht blosser
Laune und Stimmung, der Abneigung gegen eine Neuerung
oder Ansichten entspringt, die
mit der Wahrung des
Gemeinwohls nichts zu
tun haben. Nur dies und nicht mehr
hat denn auch das Bundesgericht in dem von den Re-
kurrenten angerufenen Urteile (AS
45 I S. 119 ff.) ausge-
sprochen, wo das vom Regierungsrat Luzern erlassene
Verbot der Errichtung eines Krematoriums in der
Stadt
Luzern mit der Begründung als verfassungswidrig auf-
gehoben wurde: der Regierungsrat mache selbst irgend
welche polizeiliche Gründe, Rücksichten
der Schicklich-
.,keit oder forensisch-medizinische Bedenken gegen die
Einführung dieser
Bestattungsart nicht geltend, die
. Rechtsgleichheit gebiete aber, dass bei der polizeilichen
'Ordnung einer Materie auf die Individualinteressen Rück-
sicht genommen und eine zu jenem Zwecke getroffene,
• die persönliche Freiheft einschränkende Massnahme nicht
aufrechterhalten werde, wenn sich die verfolgten poli-
zeilichen Zwecke ebensogut
auf andere, jene Beeinträch-
tigung vermeidende Weise erreichen lassen.
Nun ist aber
nicht bestreitbar, dass wenn die Zulassung des Autom0-
bilverkehrs auf den öffentlichen Strassen sich wegen der
Vorteile dieses Verkehrsmittels allmählich sozusagen all-
gemein durchgesetzt
hat, damit -bei aller einschrän-
kenden
Ordnung im Einzelnen -doch vom Standpunkte
der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit stets und
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 39.
notwendigerweise wesentliche Nachteile und Gefahren
-in Gestalt der Staub-und Dunstplage, der Gefährdung
der Fussgänger und des übrigen Fuhrverkehrs usw.--
verbunden sind, Nachteile, die in einem Gebirgskanton
wie Graubünden,
und solange andererseits das Korrelat
einer gesteigerten zivilrechtlichen
Haftung des Auto-
mobilfahrers fehlt, sich in besonderem Masse fühlbar
machen.
Ob sie schwer genug ins Gewicht fallen, um die
v,dderstreitenden Momente zu überwinden, die anderer-
seits für die Zulassung des Verkehrsmittels sprechen,
ist
eine Frage der Interessenabwägung, die aus dem Gesichts-
punkt des Art. 4 BV und Art. 9 KV nicht Sache des
Bundesgerichtes sein kann.
Für die Abweisung der
Beschwerde wegen Verletzung dieser Vorschriften muss
es ausreichen, dass jedenfalls von einem unmotivierten,
rein willkürlichen
Zwange, wie ihn die Rekurrenten
behaupten oder von einer Massnahme, deren zulässige
polizeiliche Zwecke sich ebensogut
auf andere Weise
ohne Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit erreichen
liessen, nicht die Rede sein kann.
Dazu kommt, dass auch die Prämisse, von welcher
die Rekurrenten bei ihrer
Berufung-auf Art. 4 BV und 9
KV ausgehen, nämlich dass die Benützung der öffentli-
chen Strassen
zum Fahren mit Automobilen ein Bestand-
teil des Gemeingebrauchs
an den Strassen sei, keines-
wegs zweifellos ist. 'Venn
schon der Gemeingebrauch
bei Strassen nach allgemeiner Auffassung allerdings
neben dem Gehen das Fahren auf denselben
in sich
schliesst, so
"lässt sich doch fragen, ob hierunter auch
die
Verwendung von Fahrzeugen gerechnet werden könne,
die, wie die Automobile, nicht
nur was die Beeinflus-
sung des sonstigen Strassenverkehrs, sondern auch was
die Inanspruchnahme des Strassenkörpers selbst, den
Einfluss
auf dessen Zustand betrüft, sich mit den bisher
bekannten Verkehrsmitteln
in keiner Weise vergleichen
lassen, oder ob nicht der
Kanton den Standpunkt einneh-
men könne, dass es sich dabei
um eine über den gemeinen
:;94 Staatsrecht. Gebrauch hinausgehende Sondernutzunghandle, die zu gewähren oder nicht, unter Vorbehalt der Wahrung der Rechtsgleichheit, ihm als Inhaber der Strassenhoheit freisteht. Es darf denn auch darauf hingewiesen werden, dass von Erwägungen dieser Art ausgehend, das Recht der Kantone zur Untersagung des Automobilverkehrs in ihrem Gebiete von den politischen und gesetzgebenden Behörden des Bundes bisher stets als gegeben voraus- gesetzt worden ist. So hat die Bundesversammlung im Jahre 1910 dem Beschlusse, womit sie den Bundesrat ermächtigte, der internationalen Uebereinkunft über den Automobilverkehr beizutreten den Vorbehalt beigefügt, dass dadurch die' Befugnis der Kantone innerhalb ihres Gebiets den Verkehr mit Automobilen auf einzelnen Strassen oder g ä n z I ich zu verbieten, nicht berührt werden solle, ein Zusatz~ der speziell mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Kantons Graubünden gemacht wurde (AS der Bundesgesetze 27 S. 49).' Und ebenso beruhen die Botschaften des Bundesrates (BBI. 1910 II S. 611, 1916 IV S. 123 ff.) über die Frage einer eidge- Jlössischen Gesetzgebung b~treffend das Automobilwesen \Jnd die Beratungen der Bundesversammlung darüber durchwegs auf dem Gedanken, .dass, um die Kantone ·zur Zulassung der Automobile von Bundeswegen zwin- gen zu können, eine' Revision der Bundesverfassung er- forderlich sei. Er liegt auch dem letzten Beschlusse des Nationalrates vom 9. Mai 1919 (BBl. 1920 II S. 33) über die Aufnahme eines Art. 37 bis in die Bundesverfassung . zu Grunde. Wenn hier im Anschluss an die in Abs.1 ausgesprochene Befugnis des Bundes, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen, in Abs. 2 be- stimmt wird, einerseits, dass den Kantonen « das Recht ge w a h r t» bleibe, den Automobil-und Fahrrad- verkehr zu beschränken oder zu untersagen, andererseits, dass dem Bunde demgegenüber das Recht zustehen solle, trotz solcher Verbote bestimmte für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder . ~. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40. 295 beschränktem Umfange offen zu erklären, so ist damit deutlich gesagt, dass es sich bei jenem Rechte der Kantone nach Ansicht des Rates um eine ihnen bereits zustehende, bei dem ihm entgegenstehenden des Bundes dagegen um eine durch den Verfassungsartikel neu eingeführte Befugnis handelt. Sind auch diese Meinungsäusserungen für das Bundesgericht, das die Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses selbständig zu prüfen hat, nicht verbindlich. so bilden sie doch einen weiteren gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich für ein Ver- bot wie das angefochtene erhebliche in öffentlichen Interessen wurzelnde sachliche Beweggrunde gelten machen lassen und es nicht einfach, wie die Rekur- renten dies versuchen, als eine willkürliche, jeder ob- jektiven Begründung entbehrende Massnahme hingestellt werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 40. Ortell vom 1. Oktober 19aO i. S. Strassenbahn ,A,ltdorf-Flüelen .A..-G. gegen Meliorationsgenossensohaft BeuBsebene. Heranziehuug einer Strassenbahn zu einem Bodenverbesse- rungsunternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB mit Rück- sicht auf die Benutzung der öffentlichen Strasse für den Bahnbetrieb. Keine Rechtsverweigerung. A.. -Die Landsgemeinde von Uri hat am 4. Mai 1919 die Ausführung des Meliorationsprojektes der rechtssei- tigen Reussebene in Uri beschlossen und sie einer Ge- nossenschaft der Interessenten im Sinne von Art. 703ZGB und §§ 107 ff. EG zum ZGB übertragen. Von den Ge- nossenschaftsorganen wurde auch die Strassenbahn Alt-
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