BGE 46 I 264
BGE 46 I 264Bge24.11.1916Originalquelle öffnen →
264 Staatsrecht sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die letztere selbst. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufg~hoben. . VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. -Voir n° 28. IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 36. Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G. gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern. Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um- fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1 StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In- krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer- pflicht auslösende dagegen nachher liegt. A. -Die' Generalversammlung der Bankin Langen- thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918 Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36. 265 beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal- tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein- tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han- delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels- amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be- zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück- erhalten. Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel- abgaben (StG) -in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und \T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe- bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -vorgesehene eidgenössi- sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe- stet\s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue
266 Staatsrecht. Emission anordnende Generalversammlungsbeschluss. Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs- summen. sondern auch die Eintragung des die letztere . konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre- gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte- ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen' die Verfügung der Steuerverwaltung. B. -Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren gestellt, dieses möge:
26R Staatsrecht. deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht tatsächlich mit der « Konfektion und Zeichnung» der Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art. 70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. April 1918 eingetreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
270
Staatsrecht.
eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -auch
alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur-
kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die
• vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da-
mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel-
los
nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions-
norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen
zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu
befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch
hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll,
ist das Verhältnis der Bundes-zur kantonalen Steuer-
gesetzgebung nach
der tatsächlich erfolgten Einführung
der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der
Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz
tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne-
ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des
Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete
Abgabefreiheit gewisser
Urkunden durch deren Belegung
mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen
aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung,
die
daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das
neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht
für ein Rechtsverhältnis zeitlich
t zwei verschiedenen
Momenten verknüpfen,
von denen das eine kantonalrecht-
lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG,
das andere nach
Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende
dagegen
erst nachher eintritt, werden dadurch nicht
. getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes-
materialien (Botschaft des
Bundesrates zum Gesetzes-
entwurfe,
Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917
Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift
stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines
Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher
und kanto-
naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es
folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst,.
« Nach Massgabe dieses Gesetzes », d. h. des
Stempelgesetzes,
« mit einer Abgabe belastet sein lI,
Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. na{~h ihrer Gesetzgebung
an sich geschuld(~t wären, versagt bliehe, ralls das
iiussere Y!oment.
woran das StG die Abgabcptlieht
anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt,
oder umgekehrt eille Besdu'änkungder \Virkungell (kr
neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer
Inkraftsetzung dahin, dass lIa{~h ihlH.G :(j.
2,1
kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft
getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für
die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund
abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton
noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt
werden, dass sie eine bereits von
Bundes wegen abgabe-
pflichtige
Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser
Beziehung
muss schliesslich verschwinden, wenn man
die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht.
Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig.
so
hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des
SrG
auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem
Sinne,
da<;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem
Erlasse
und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll
StempelabgabeIl, seihst wenn sitn lwgründdl'
Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll
die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete
Verhältnis bereits 'orher auf Grund eIer rriilwrt'JI
kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter-
worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70
StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die
.( Ilem Art. 2 ebenda widersprechenden kantonalen
Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun-
desgt'$etzes aufgehoben seien )J, woraus (' millrario folgt,
dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben.
Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1('
Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze
nicht findet. Solange
sie fehlt, muss angcnonunen wer-
lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk
Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l' nach allge-
meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll('11
A'i 4t; I -19:!1I
Staatsrecht. oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem • Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft verwirklicht worden sind. Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm, welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde, mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes- gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über- haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar- geta n worden. Demnach erkennt das Rllllliesgerichl : Die Beschwerde wird abgewiesen. x. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE 37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920 dans Ia cause Soclite coopiratlVt c1e couommation « La X,nagert,»' Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. :{2 bis Const. red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der- niere instance cantonale. Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope- rative de consommation ({ La Menagere » aMonthey Organisation der Bundearer.htapßege. N-37. 273 un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges, debits de boissonset autres etablissements similaires ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo- liques, soit pour avoir, « malgre avertissement, continue de vendre du vin a remporter sans patente ». Par decision du 15 decembre 1919, le Departement de Justice et Police du canton du Valais a complete la teneur du proces-verbal, en condamnant «La Mena- gere » a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete notifiee a « La Menagere » par le Departement des Fi- nances a la date du 2 janvier 1920. Par lettre du 26 janvier 1920, « La Menagere » s'est adressee au Departement des Finances en l'avisant qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation prononcee pour une contravention analogue contre Ia Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re- cours au Tribunal federal. N'ayant pas re~u de reponse a sa communication, {( La Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres du Tribunal federal un recours de droit public, en invo- quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed. . Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve un moyen prejudiciel tire du [ait que la re courante n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu que l'art. 80 de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama- ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte. Considerant im droit : gue bien que la recourantepretendediriger son recours
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